{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.07.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00060_10-07-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214304&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "23747604b40d82bb6f931a7b678561ab"}, "Num": [" VB.2014.00060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.10.0  VB.2014.00060"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.10.0  VB.2014.00060"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.10.0  VB.2014.00060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung: Anpassung (Wiedererw\u00e4gung). Hat sich die weggewiesene, nach Art. 42 ff. AuG grunds\u00e4tzlich nachzugsberechtigte Person seit der Verurteilung bzw. Strafverb\u00fcssung bew\u00e4hrt und sich f\u00fcr eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten, ist eine (umfassende) Neubeurteilung des Anwesenheitsrechts angezeigt; dabei ist an die Regelh\u00f6chstdauer des Einreiseverbots von f\u00fcnf Jahren gem\u00e4ss Art. 67 Abs. 3 AuG anzukn\u00fcpfen (E. 3.3). Eine fr\u00fchere \u00dcberpr\u00fcfung kommt in Betracht, wenn die Fernhaltemassnahme von Beginn an unter f\u00fcnf Jahren angesetzt ist oder sich die Sachlage derart \u00e4ndert, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht f\u00e4llt (E. 3.4). Die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung hat sich in diesem Fall auf die Frage zu beschr\u00e4nken, ob zu Recht davon ausgegangen wurde, dass keine in einem Masse ge\u00e4nderte Sachlage vorliegt, welche die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung nachtr\u00e4glich so fehlerhaft erscheinen l\u00e4sst, dass ein abweichender Entscheid geboten erschiene. W\u00e4hrend das Gericht die zwischenzeitlich eingetretenen Tatsachen dabei \u2013 zugunsten wie zulasten des Betreffenden \u2013 in ihrer Bedeutung f\u00fcr die vorzunehmende G\u00fcterabw\u00e4gung frei w\u00fcrdigt, hat es Letztere an den Wertungen zu orientieren, die in der urspr\u00fcnglichen Verf\u00fcgung bzw. dem dar\u00fcber ergangenen Rechtsmittelentscheid zum Ausdruck kommen. Eine Neubeurteilung der bereits zum Zeitpunkt der Wegweisung vorherrschenden Sachlage erfolgt demnach nicht (E. 3.4.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:45", "Checksum": "39b1911347ed46b8ec108588a038eec3"}