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VB.2014.00062
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Kloten, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Haftentlassung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140044-L/U), hat sich ergeben: I. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 die Anordnung von Ausschaffungshaft für A, geboren am 5. August 1975, und bewilligte die Haft bis zum 4. März 2014. II. Am 24. Januar 2014 ersuchte A das Bezirksgericht um Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wies dieses sein Gesuch ab. III. Am 31. Januar 2014 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Zwangsmassnahmengericht) vom 29. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. GI140044) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen; 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und weiterhin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren; evtl. seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zzgl. MWSt. zu entrichten; 3. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme umgehend wieder herzustellen und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, die auf den 6. Februar 2014 geplante Rückführung des Beschwerdegegners nach Italien zu stoppen."
Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2014 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers bis zum Endentscheid zu unterbleiben habe. In derselben Verfügung wurde dem Migrationsamt und dem Bezirksgericht Zürich eine Frist bis zum 12. Februar 2014 angesetzt, um eine Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung einzureichen. Das Migrationsamt und das Bezirksgericht wurden aufgefordert, die Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen, so dass dieser bis zum 19. Februar 2014 dazu Stellung nehmen konnte. Das Bezirksgericht verzichtete am 5. Februar 2014 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 6. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen und der Vollzugsstopp aufzuheben. A liess sich dazu am 13. Februar 2014 vernehmen. Am 5. März 2014 teilte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich dem Verwaltungsgericht mit, er habe in einem neuen Verfahren mit Verfügung vom 5. März 2014 die Anordnung von Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG bestätigt. Am 11. März 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Aufforderung hin per Fax eine Honorarnote ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass, um die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zu überweisen. 2. 2.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen. Im Januar 2011 betrat er die zu Italien gehörende Insel Lampedusa. Von dort aus reiste er über das italienische Festland nach Chiasso in die Schweiz ein, wo er am 28. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundesamtes für Migration (BFM) ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 4. September 2012 trat das BFM auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien an. Zugleich verpflichtete es den Kanton Zürich mit dem Vollzug dieser Wegweisung. Der Wegweisungsentscheid des BFM wurde am 19. September 2012 unangefochten rechtskräftig. 2.3 Der Wegweisungsentscheid des BFM stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 der Dublin II Verordnung. Nach dieser Bestimmung ist derjenige Staat, in den die asylsuchende Person zuerst eingereist ist, für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig. Eine Rückführung der asylsuchenden Person in diesen Staat ist allerdings nur in einem beschränkten zeitlichen Rahmen zulässig. So enthält Art. 29 Ziff. 2 Dublin III Verordnung (bzw. die weitgehend gleichlauende Vorgängernorm Art. 19 Ziff. 4 Dublin II Verordnung) folgende Fristenregelung: " Wird die Überstellung [der asylsuchenden Person] nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
2.4 Der Wegweisungsentscheid des BFM datiert vom 4. September 2012. Folglich hätte eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der vorgenannten 18-Monate-Maximal-Frist längstens bis zum 4. März 2014 stattfinden können. Seit diesem Stichtag ist die Schweiz (und nicht mehr Italien) für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig. Aus diesem Grund hat denn offenbar auch mittlerweile der Beschwerdegegner das BFM ersucht, ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen für eine Überführung des Beschwerdeführers nach Italien sind nicht mehr gegeben. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich die Ausweisung als aus rechtlichen Gründen undurchführbar erweist. Da es damit gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG an einer Haftvoraussetzung fehlt, wäre an sich der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. 2.5 Eine Haftentlassung kommt dennoch nicht in Frage: Mit Verfügung vom 5. März 2014 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Anordnung von Vorbereitungshaft. Diese Haftanordnung stützt sich – anders als die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2014 – nicht auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 f. AuG. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer infolge seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens in Haft genommen bzw. in Haft behalten; Haftgrund bildet mithin Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG. Würde nun das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, so griffe es damit in die funktionelle Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ein. Dies wäre unzulässig. 2.6 Da der Beschwerdeführer mit seinem Begehren, nämlich der Haftentlassung, nicht durchdringt, ist die Beschwerde abzuweisen. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. 3. 3.1 Damit bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu prüfen. Nach § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten auf entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.3 Angesichts der sich im vorliegenden Verfahren stellenden komplexen Rechtsfragen erscheint der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand für das Ausarbeiten der Rechtsschriften als gerade noch vertretbar. 3.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'229.80 (davon Barauslagen Fr. 216.40; inkl. 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis: AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) Dublin II VO Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Dublin III VO Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)
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