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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00063
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. September 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat E,
vertreten durch die Werkkommission,
diese vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend Grundwasserschutzzone,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde E setzte mit
Beschlüssen vom 25. Oktober 2012 den überarbeiteten Schutzzonenplan vom
6. August 2012 für die Quellfassungen G, N, H und I der
Wasserversorgung E samt dem dazugehörigen Schutzzonenreglement fest.
II.
A, B und C erhoben hiergegen Rekurs an den Bezirksrat J
und beantragten die Aufhebung des Beschlusses, soweit im Bereich der Quellen H
und N eine neue Schutzzone S2 festgesetzt wurde. Der Bezirksrat J
wies den Rekurs am 13. Dezember 2013 ab.
III.
Hiergegen erhoben A, B und C am 30. Januar 2014
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der Beschluss des
Bezirksrats aufgehoben und die bisherigen Schutzzonen für die
Trinkwasserquellfassungen H und N im Bereich H unverändert belassen würden. In
diesem Umfang sei auf die Festsetzung eines neuen Schutzzonenreglements zu
verzichten, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners. Der Bezirksrat J beantragte am 7. Februar 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragte der Gemeinderat E die Abweisung
der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführer.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 19 Abs.
1 lit. a in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bezirksräte über "Anordnungen". Darunter sind
verwaltungsrechtliche Akte individuell-konkreter Art (Verfügungen) oder
generell-konkreter Natur (Allgemeinverfügungen) zu verstehen, nicht jedoch
generell-abstrakte Erlasse.
Grundwasserschutzzonen im
Sinn von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den
Schutz der Gewässer (GSchG) gelten nicht als Nutzungspläne im Sinn des Raumplanungsgesetzes,
sondern als Pläne im Dienst des Grundwasserschutzes (BGE 121 II 39
E. 2b/aa). Wird ein strittiger Akt, der sich unmittelbar auf die Gewässerschutzgesetzgebung
stützt, angefochten, so hat deshalb – entsprechend der allgemeinen Ordnung des
Rechtsmittelwegs nach § 19b Abs. 2 lit. c VRG – der Bezirksrat
über den Rekurs zu entscheiden.
Gemäss § 41 VRG kann
der Rekursentscheid schliesslich mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen
werden. Es gilt sodann festzustellen, dass der Schutzzonenplan samt zugehörigem
Reglement eine generell-konkrete Natur aufweist und folglich mit einer
Allgemeinverfügung verglichen werden kann. Wie eine Verfügung regelt auch die
Allgemeinverfügung einen konkreten Fall, doch richtet sie sich an einen
grösseren, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis. Bezüglich Verfahren
und Rechtsschutz wird die Allgemeinverfügung dagegen wie eine gewöhnliche
Verfügung behandelt. Sowohl die Anordnung des Beschwerdegegners wie auch der
abschlägige Rekursentscheid in der Angelegenheit stellen daher zulässige
Anfechtungsobjekte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar (vgl. VGr, 19. November
2009, VB.2009.00406, E. 1), wobei die Streitigkeit – nachdem kein Erlass,
sondern ein Akt generell-konkreter Natur angefochten ist – in Dreierbesetzung
zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1 VRG).
Die Grundstücke der
Beschwerdeführer werden neu der engeren Schutzzone (Zone S2) zugewiesen,
womit jene durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein Interesse an
der Änderung oder Aufhebung des Schutzzonenplans haben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die fristgerecht eingegangene Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 20
Abs. 1 GSchG haben die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen
Interesse stehenden Grundwasserfassungen auszuscheiden, und sie legen die notwendigen
Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der
Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen durchführen
(Abs. 2 lit. a). Die Grundwasserschutzzonen bilden zusammen mit den
Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen
(Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen
Grundwasserschutzes, welches in Art. 29–32a in Verbindung mit Anhang 4
der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert
wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen
in §§ 35 ff. des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom
8. Dezember 1974 (EG GSchG) geregelt.
Die Grundwasserschutzzonen
bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone
(Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3; Ziff. 121 Abs. 1
des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 1 EG GSchG). Während die
Zone S2 unter anderem verhindern soll, dass Keime und Viren in die
Grundwasserfassung gelangen und das Grundwasser durch Grabungen und
unterirdische Arbeiten verunreinigt wird (Ziff. 123
Abs. 1 lit. a und b des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3
gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei
Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die
erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des
Anhangs 4 GSchV).
Auf Antrag der
Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen
fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1
EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der
bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an
(§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG).
Entscheidungshilfen der
Verwaltung bilden die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt,
Wald und Landschaft, BUWAL (heute Bundesamt für Umwelt, BAFU) von 2004 (nachfolgend
Wegleitung) sowie das Modul der Vollzugshilfe "Grundwasserschutzzonen bei
Lockergesteinen" des BAFU von 2012.
Das vom Beschwerdegegner am
25. Oktober 2012 festgesetzte Schutzzonenreglement für die Quellfassungen
N und H, Gemeinde E entspricht diesen bundes- und kantonalrechtlichen
Vorgaben. Es enthält in Art. 5 Nutzungsbeschränkungen für die Zone S3,
in Art. 6 zusätzliche Beschränkungen für die Zone S2 und in
Art. 7 nochmals zusätzliche Beschränkungen für die Zone S1.
3.
3.1 Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für die
betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums
verbunden, welche ihre Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 Abs. 1–3
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind solche
Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage
beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten
Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
genügen.
3.2 Die Beschwerdeführer anerkennen, dass der vom
Beschwerdegegner festgesetzte Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement mit
Art. 20 GSchG, mit Ziff. 12 des Anhangs 4 GSchV sowie mit
§§ 35 f. EG GSchG eine hinreichende gesetzliche Grundlage hat.
Unbestritten ist auch, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, die
beiden Trinkwasserquellfassungen H und N, deren Anteil an die
Trinkwasserversorgung der Gemeinde E rund ein Viertel beträgt, vor
Beeinträchtigungen zu schützen.
3.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt
sich die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen überhaupt erforderlich
sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den
angestrebten Erfolg, nämlich die beiden Trinkwasserquellfassungen H und N vor
schädlichen Einflüssen zu schützen, ausreichen würde. Schliesslich muss geprüft
werden, ob zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen
Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis (Verhältnismässigkeit im engeren
Sinn) besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich 2012, N. 321 ff.).
3.4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu,
Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung
als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im
öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen auszuscheiden, d. h. um alle Fassungen, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung
entsprechen muss, sowie um Grundwasser-Anreicherungsanlagen. Die Grundwasserschutzzonen
sind das wichtigste Instrument des nutzungsorientierten planerischen Grundwasserschutzes
(Wegleitung, S. 39). Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, mit
welchen in der näheren Umgebung von Trinkwasserquellfassungen Nutzungen
untersagt oder beschränkt werden, welche zu einer Beeinträchtigung des
Trinkwassers führen können, ist ohne Weiteres geeignet, künftige
Beeinträchtigungen des Grundwassers zu verhindern, ungeachtet dessen, dass es
bis anhin zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers gekommen ist.
3.5 Gemäss Wegleitung soll der Abstand von der Zone S1
bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zustromrichtung mindestens 100 m
betragen und die Zone S3 in der Regel doppelt so gross wie die Zone S2
ausfallen (vgl. S. 44 und 47). In gewissen Sonderfällen, bei Vorliegen
spezieller hydrogeologischer Verhältnisse, kann von den aufgeführten Minimalanforderungen
abgewichen werden. Insbesondere kann der Abstand von der Zone S1 bis zum
äusseren Rand der Zone S2 in Zustromrichtung kleiner als 100 m sein,
wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass eine
durchgehende, gering durchlässige und nicht verletzte Deckschicht einen
gleichwertigen Schutz gewährleistet. Die Minimaldistanz von 100 m kann bei
einstöckigen Grundwasservorkommen insbesondere dann reduziert werden, wenn die
Deckschicht eine geringe Durchlässigkeit und eine Mächtigkeit von mindestens
5 Metern aufweisen, und es dürfen keine besser durchlässigen Linsen auftreten
(Wegleitung, S. 47).
Im hydrogeologischen
Bericht der K AG vom 30. September 2009 betreffend "Quellfassungen
der Wasserversorgung E: Revision der Schutzzonen" wird die hydrogeologische
Situation der Quellfassungen N und H im Kapitel 5.1 dargestellt. Die
Angaben zur Fassung befinden sich im Kapitel 5.2, während Kapitel 5.3
Empfehlungen für die Anpassung der Schutzzonen enthält. Gemäss Bericht seien
die Schutzzonen der Nquelle ohne Probleme gross genug realisierbar. Dem von der
Strasse ausgehenden Hauptrisiko werde bereits mit einer dichten
Strassenentwässerung Rechnung getragen. Diese sei periodisch zu kontrollieren
und zu unterhalten, ebenso die am Rand der Zone S2 verlaufende
Schmutzwasserleitung.
In der Rekursantwort führte
der Beschwerdegegner aus, dass für die Fassung H der Grundsatz einer minimalen
obstromigen Ausdehnung von 100 m für die Schutzzone S2 angewandt
worden sei. Im Rahmen der Erstellung des hydrologischen Berichts habe man die
hydrogeologische Situation bei der Fassung H auch betreffend eine geringere
Schutzzonenausdehnung untersucht. Dabei habe man festgestellt, dass bei der
Quellfassung eine relativ geringe Mächtigkeit der Deckschicht (Lockergesteine
über wasserführender Schicht) von 3 bis maximal 6 m im Fassungsbereich
vorliege. Die Mächtigkeit im weiteren Umfeld sei unbekannt, teilweise sei sie
sogar kleiner als 3 m (z. B. aufgeschlossene Strassenböschung
mit Fels und nur 1–2 m Deckschicht). Die generelle Durchlässigkeit der
Deckschicht sei zwar eher gering (vorwiegend Moräne), da der Aufbau der
Lockergesteine aber heterogen sei, seien präferenzielle Fliesswege anzunehmen.
Deshalb werde die Schutzwirkung der Deckschicht vor rascher Versickerung nur
als höchstens mittel eingestuft. Eine Reduktion der Schutzzonenausdehnung im
Sinn einer Ausnahme für Sonderfälle lasse sich nicht rechtfertigen, da weder
eine besonders gering durchlässige Deckschicht noch eine nachweisbare Mächtigkeit
von mehr als 5 m gegeben sei.
Um zu verhindern, dass Keime
und Viren in die Grundwasserfassung gelangen und das Grundwasser durch
Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird (Ziff. 123 Abs. 1 lit. a und b des Anhangs 4 GSchV), ist
es somit erforderlich, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren
Rand der Zone S2 in Zustromrichtung mindestens 100 m beträgt. Im
vorliegenden Fall kann eine Zone S2 mit einer Ausdehnung von rund 100 m
realisiert werden. Es liegt kein Sonderfall (geringe Durchlässigkeit der Deckschicht;
Mächtigkeit von mindestens 5 m) vor, der es rechtfertigen würde, die in
der Wegleitung empfohlene Mindestausdehnung von 100 m zu unterschreiten.
Die vom Beschwerdegegner verfügte Zone S2 erweist sich somit als
erforderlich.
3.6 Im Rahmen der engeren Verhältnismässigkeitsprüfung
sind die öffentlichen Interessen am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten
Interessen der Beschwerdeführer gegenüberzustellen. Gemäss Art. 6.1 und
6.2 des Schutzzonenreglements ist in der Zone S2 das Erstellen neuer
Bauten und Anlagen verboten. Da sich die Grundstücke der Beschwerdeführer in
der Landwirtschaftszone befinden und die Beschwerdeführer gemäss Ausführungen
der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort keiner landwirtschaftlichen
Tätigkeit nachgehen, was unbestritten geblieben ist, ist davon auszugehen, dass
bereits heute keine weiteren Bauten und Anlagen oder nur in einem beschränkten
Ausmass auf den Grundstücken der Beschwerdeführer erstellt werden können. Das
mit der Zone S2 einhergehende Verbot betreffend Erstellen neuer Bauten und
Anlagen erweist sich deshalb im vorliegenden Fall nicht als schwerwiegend.
In Bezug auf bestehende
Bauten hält das Schutzzonenreglement fest, dass die Erneuerung bestehender
Hoch- und Tiefbauten durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft bewilligt
werden kann, wenn die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Massnahmen
getroffen werden, gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche
Gefährdung der Fassung entsteht und die Erneuerung in der bestehenden
Grössenordnung erfolgt (Art. 6.3). Von dieser Einschränkung ist nur die
bestehende nicht zonenkonform genutzte Liegenschaft Vers.-Nr. 01 des
Beschwerdeführers 2 betroffen. Der Umbau und die massvolle Erweiterung
dieser Liegenschaft bleiben möglich, weshalb sich der Eingriff nicht als
besonders schwer erweist.
Die weiteren in der
Zone S2 vorgesehenen Einschränkungen sind ohnehin von untergeordneter
Natur. Ausserdem äussern sich die Beschwerdeführer nicht substanziiert zu weiteren
Nachteilen, die ihnen aus der Einteilung der Quellen in die Zone S2
erwachsen. Da das öffentliche Interesse am Schutz des Trinkwassers vor
Verunreinigungen überwiegt, erweist sich die vom Beschwerdegegner verfügte
Zone S2 auch als verhältnismässig.
3.7 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass von der
bereits bestehenden L-Strasse ein vergleichsweise grösseres Risiko auf die
beiden Trinkwasserquellfassungen ausgehe. Dies mag zutreffen, ist aber
unbeachtlich. Wie der Beschwerdegegner in seiner Rekursantwort ausführte,
handelt es sich bei der L-Strasse um eine bestehende, öffentliche Verbindungsstrasse
zwischen E und dem M-Berg, welche nicht aufgehoben werden kann. Mit den bereits
getätigten baulichen Massnahmen (z. B. Betonabdeckung
und schutzkonforme dichte Strassenentwässerung) und der vorhandenen Hinweistafel
"Wasserschutzgebiet" hat der Beschwerdegegner im Rahmen des Möglichen
verschiedene Massnahmen getroffen.
Eine Ungleichbehandlung im
Verhältnis zu den Beschwerdeführern ist nicht erkennbar. In der Zone S2
sind sowohl die Erstellung neuer Bauten und Anlagen (Art. 6.1 und 6.2) als
auch die Erstellung neuer Strassen (Art. 6.12 des Schutzzonenreglements)
verboten. Wie es den Beschwerdeführern aber erlaubt ist, bestehende Bauten und
Anlagen zu belassen und in beschränktem Umfang zu erneuern (Art. 6.3 des
Schutzzonenreglements), muss es auch dem Beschwerdegegner möglich sein, die
bereits bestehende L-Strasse zu belassen. Zudem hat der Beschwerdegegner die
Pflicht, den in der Schutzzone gelegenen Strassenabschnitt spätestens zwei
Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit baulichen Massnahmen
so anzupassen, dass durch den Betrieb und die Entwässerung der Strasse eine
direkte Gefährdung der Fassung ausgeschlossen werden kann (Ziffer 8.8 des Schutzzonenreglements),
was zwischenzeitlich erfolgt ist.
4.
Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben des Gemeinwesens gehört und der im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand nicht wesentlich den bereits im
vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin zu erbringenden Aufwand
überstieg (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 51).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1–3 zu je einem Drittel (je
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten) auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …