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Geschäftsnummer: VB.2014.00068  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.12.2014 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung


Der Beschwerdeführer wurde zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2).
Als in der Schweiz geborener und hier aufgewachsener Ausländer kann der Beschwerdeführer sich auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen (E. 3.3).
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt; angesichts der Schwere seiner Delikte ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig (E. 4).
Abweisung.

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers.
 
Stichworte:
GEWALTDELIKT
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ZWEITE GENERATION
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 2 AuG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00068

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1989 in der Schweiz geborener Ausländer und im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Jugendanwaltschaft Z bestrafte ihn mit Strafverfügung vom 14. April 2008 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung desselben mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn deshalb mit Verfügung vom 4. Juni 2008 und stellte ihm für den Fall, dass er erneut in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht. Das Bezirksgericht X bestrafte A mit Urteil vom 6. Dezember 2012 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt.

Mit Verfügung vom 13. August 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbe­willigung von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 13. November 2013.

II.  

Mit Rekurs vom 19. September 2013 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 13. August 2013 aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 18. März 2014.

III.  

A liess am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung des Migrations­amts vom 13. August 2013 aufzuheben, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerru­fen und er nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Am 6. Februar 2014 liess A Arztberichte betreffend seine Mutter einreichen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17./18. Februar 2014 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

A leistete die ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2014 auferlegte Kaution fristgerecht. Am 11. März 2014 reichte er ein Arbeitszeugnis zu den Akten.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. September 2011, 2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 6. Dezember 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und erfüllt damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichti­gung der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismäs­sig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31).

3.2 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 129 II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99, § 94, www.echr.coe.int). Soweit sich der Anwesen­heitsanspruch auf eine Beziehung ausserhalb der Kernfamilie – insbesondere einer volljährigen Person zu ihren Eltern – stützt, ist ein Anspruch auf Aufenthalt nur gegeben, wenn zwischen der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchenden Person und den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5).

Der Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb er sich im Verhältnis zu seiner Mutter und seinen Geschwistern – mangels Abhängigkeitsverhältnis nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Ebenso wenig verschafft ihm die angeblich bereits vierjährige Beziehung zu einer Schweizerin, bei welcher und deren Eltern der Beschwerdeführer seit März 2013 mehrheitlich wohnen will, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (vgl. BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.3).

3.3 Aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäusli­chen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, 120 Ib 16 E. 3b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und die Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens schliesst der EGMR daraus, dass die Wegweisung eines niedergelassenen Ausländers dessen Anspruch auf Schutz des Privatlebens berührt (EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, § 59, www.echr.coe.int; vgl. auch Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225 ff., 261 f.).

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Nach der Rechtsprechung des EGMR berührt der Widerruf der Niederlas­sungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung damit seinen Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.4 Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Schutz des Privatlebens gilt indessen auch für einen im Aufenthaltsstaat geborenen Ausländer nicht absolut. Das Aufenthalts­recht kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu berücksichtigen sind (vgl. EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, §§ 59 ff., sowie 2. August 2001, Boultif, 54273/00, §§ 46 ff., beides auf www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433, E. 2c).

3.5 Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Güterabwägung zu treffen, in welcher die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zur Türkei und die Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr ins Heimatland rechnen muss, zu berücksichtigen sind.

4.  

4.1 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden  (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

4.2 Das Bezirksgericht X verurteilte den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels und einfacher Körperverlet­zung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift lässt sich entnehmen, dass er im April 2009 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung einen Beteiligten mit den Fäusten ins Gesicht und gegen den Oberkörper schlug. Nachdem die Auseinandersetzung beendet war und einer der Beteiligten sich bückte, um seine auf den Boden gefallenen persönlichen Gegenstände aufzuheben, trat der Beschwerdeführer diesen so heftig mit dem Fuss gegen den Kopf, dass er zu Boden ging und das Bewusstsein verlor. Rund drei Jahre später warf der Beschwerdeführer einem Bahnmitarbeiter durch die offene Türe des Zugs eine halb­volle Bierdose an den Kopf und fügte diesem eine Rissquetschwunde zu. Im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer zudem unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft worden. Er hatte bei verschiedenen Gelegenheiten und jeweils aus nichtigem Anlass anderen Personen – teilweise mehrfach – die Faust ins Gesicht geschlagen und eines seiner Opfer auch noch mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Aufgrund dieser Vorfälle verwarnte ihn der Beschwerdegegner.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt insgesamt schwer. Er hat mehrfach aus nichtigem Anlass Gewalt gegenüber anderen Menschen ausgeübt und diese auch dann noch traktiert, als sie am Boden lagen. Der Beschwerdeführer fiel bereits als Jugendlicher durch Gewaltdelikte auf. Die der Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe zugrundeliegenden und auch das letzte der mit Geldstrafe von 60 Tagessätzen geahndeten Gewaltdelikte beging er jedoch als Erwachsener, wobei er bei seiner jüngsten Tat im Jahr 2012 bereits 22 Jahre alt war. Er hat damit eine kriminelle Grundhaltung manifestiert, die das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sehr hoch erscheinen lässt. Er wurde schliesslich über Jahre und wiederholt straffällig, weshalb auch die Rückfallgefahr erhöht erscheint.

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz aufgewachsen, wo auch seine engere Familie lebt. Er hat hier ein Beziehungsnetz – auch zu schweizerischen Staatsangehörigen – und seit vier Jahren eine Freundin, die Schweizerin ist und mit der und deren Eltern er seit knapp einem Jahr mehrheitlich zusammenwohnen soll. Er besuchte die Volksschule in der Schweiz, absolvierte anschliessend jedoch keine Berufsausbildung. Nach der Schule arbeitete er in verschiedenen Bereichen und war zeitweise arbeitslos. Er musste zeitweise durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden und hat aus seinen Strafverfahren Schulden beim Kanton Zürich. Insgesamt liegt damit nur eine beschränkte Integration in die schweizerischen Verhältnisse vor.

Die Heimat hat der Beschwerdeführer zwei Mal gemeinsam mit seiner Mutter besucht – zuletzt 2011. Dort lebt auch sein Vater, mit dem er indes angeblich keinen Kontakt mehr hat.

Eine Wegweisung ins Heimatland mag für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte darstellen. Angesichts seiner massiven Straffälligkeit und der Brutalität seines Vorgehens sowie der bestehenden Rückfallgefahr überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzu­setzen, und zwar bis am 30. Juni 2014 (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesge­richt­lichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fort-bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. Juni 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer und der Gerichtsschreiber sind der Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.

1.  

In der Schweiz geborene und hier aufgewachsene ausländische Personen haben gestützt auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. In der Regel sind sie in einer Art und Weise mit der Schweiz verbunden, die sie kaum von Personen unterscheidet, welche über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Entsprechend ist ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig – namentlich bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten oder bei wiederholter Delinquenz (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f., 139 I 31 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

2.  

Die meisten seiner Taten beging der Beschwerdeführer im Alter von 16 bis 19 Jahren. Es handelt sich damit in erster Linie um als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener begangene Delikte, im Wesentlichen im Zusammenhang mit Schlägereien zwischen Gleichaltrigen. Ohne das Verhalten des Beschwerdeführers zu verharmlosen, weist die Art der Deliktbegehung eher auf jugendliche Unreife als auf eine kriminelle Grundhaltung hin. An eine Wegweisung wegen solcher Delikte stellt der EGMR hohe Anforderungen (vgl. EGMR, 23. Juni 2008, 1638/03, Maslov, Rz. 82 ff. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist hier geboren und grundsätzlich gut in die schweizerischen Verhältnisse integriert. Zu seinem Heimatland hat er – mit Ausnahme, dass er deren Staatsangehöriger ist – keinen engeren Bezug. Eine Wegweisung ins Heimatland stellte für den Beschwerdeführer deshalb eine grosse Härte dar. Insgesamt erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung deshalb als unverhältnismässig. Im Sinne einer erneuten Verwarnung ist der Beschwerdeführer aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bei erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht tolerierbaren Verhaltens erneut zu prüfen wäre.

 

                        Für richtiges Protokoll,
                        Der Gerichtsschreiber: