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VB.2014.00073
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat H, Mitbeteiligter,
betreffend Vorentscheid betreffend gewässerschutzrechtlicher Ausnahmebewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 eröffnete der Gemeinderat H A und B den Vorentscheid mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten der Baudirektion BVV 01 vom 16. Mai 2013. Die Baudirektion hielt in diesem Vorentscheid fest, dass mit Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 02 bei der D-Strasse 03 (Kernzone) in der Gemeinde H keine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses in einem Abstand von 5 m zur Dole des E-Bachs in Aussicht gestellt werden könne. II. Den von A und B hiergegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2013 ab. III. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2014 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben und die kantonale Vorinstanz einzuladen, das Vorentscheidsgesuch im positiven Sinn zu beantworten sowie die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung in Aussicht zu stellen, und die kommunale Vorinstanz einzuladen, den entsprechenden Vorentscheid zu eröffnen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Augenscheins und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 14. Februar 2014 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 verzichtete der Gemeinderat H auf eine Stellungnahme sowie auf Anträge. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2014 schloss die Baudirektion auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 3. März 2014. Mit Replik vom 3. April 2014 hielten A und B an ihren Anträgen fest. Auf Gesuch von A und B wurde das Verfahren am 27. Mai 2014 sistiert. Am 22. Dezember 2014 beantragten A und B die Fortsetzung des Verfahrens und die Gutheissung der Beschwerde vom 3. Februar 2014 - allenfalls unter Berücksichtigung bzw. Zugrundelegung eines Projekts mit einem auf 5,5 m vergrösserten Abstand zur Dole. Gleichzeitig reichten sie dem Verwaltungsgericht den im November 2014 erstellten technischen Bericht des Ingenieurbüros F zur "Offenlegung E-Bach (Parzelle 02)" ein. Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2014 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Am 2. Februar 2015 liess sich die Baudirektion vernehmen und verwies auf den Mitbericht des AWEL vom 28. Januar 2015, in welchem abermals die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 nahmen A und B zum Mitbericht des AWEL vom 28. Januar 2015 Stellung. Die Baudirektion verzichtete in der Folge auf eine freigestellte Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Vorentscheidsgesuch vom 30. August 2012 wollten die Beschwerdeführenden folgenden Punkt klären: "Gebäudeabstand von 5,01 m zu dem eingedolten Gewässer nach Übergangsbestimmung GSchV, Pt. 5 'Unterschreitung des Uferstreifens'."
Die Frage wurde im Folgenden dahingehend interpretiert, ob für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 mit einem Abstand von 5,01 m zur Dole des E-Bachs, eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) in Aussicht gestellt werden könne. Am 8. Oktober 2012 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden könne. 1.2 Anlässlich einer Besprechung vom 22. November 2012 wies der Gebietsingenieur Wasserbau darauf hin, dass durch ein die geschützte Bausubstanz berücksichtigendes Überbauungskonzept für das Gesamtgrundstück, kombiniert mit einem Wasserbauprojekt, das den schadlosen Hochwasserabfluss gewährleiste, und durch eine Korrektur der Lage des Gewässers im Hinblick auf eine bessere bauliche Ausnutzung des Grundstücks die Voraussetzung geschaffen werden könne, um den definitiven Gewässerraum auszuscheiden. Ziel eines solchen Projekts sei, den schadlosen Hochwasserabfluss zu gewährleisten und die Grundlagen zu schaffen, um die öffentlichen Interessen abzuwägen, welche möglicherweise zu einer Reduktion des Gewässerraums führen könnten. Am 7. Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die von den Beschwerdeführenden in der Folge eingereichte "Machbarkeitsstudie Freilegung E-Bach" das Problem nicht löse. Ausgerechnet im Bereich des geplanten Hauses soll die alte Bachdole mit ungenügendem Abflussquerschnitt verbleiben. Solange der erforderliche Hochwasserabfluss nicht gewährleistet sei, könne weder eine Bewilligung erteilt noch der Gewässerraum definiert werden. 1.3 Mit Vorentscheid mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten vom 16. Mai 2013 beantwortete die Beschwerdegegnerin die im Vorentscheidsgesuch gestellte Frage abschlägig. Dem geplanten Einfamilienhaus stünden überwiegende Interessen entgegen - nämlich die Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser und allenfalls auch die Sicherung des für eine Revitalisierung des Gewässers erforderlichen Raumes. Solange kein rechtskräftiges Projekt für den hochwassersicheren und renaturierten Ausbau des E-Bachs vorliege, die dafür nötigen Flächen gesichert seien und der definitive Gewässerraum ausgeschieden sei, könne eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV nicht in Aussicht gestellt werden. 1.4 Das Baurekursgericht hielt in seinem Entscheid fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden und des Mitbeteiligten seien nicht geeignet, Zweifel am Bestehen einer Hochwassergefahr aufkommen zu lassen. Der als "Machbarkeitsstudie" titulierte Umgebungsplan lasse offensichtlich nicht den Schluss zu, dass durch die geplanten gewässerbaulichen Massnahmen die Hochwassergefahr für das Baugrundstück gebannt sei. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, dass solange, als kein Projekt für den hochwassersicheren und allenfalls renaturierten Ausbau des E-Bachs vorliege und die dafür nötigen Flächen gesichert seien sowie der definitive Gewässerraum ausgeschieden sei, eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen im Uferstreifen des E-Bachs nicht in Aussicht gestellt werden könne. 1.5 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht den im November 2014 erstellten technischen Bericht des Ingenieurbüros F zur Offenlegung E-Bach (Parzelle 02) ein. Das Ziel dieses Wasserbauprojekts ist es, den E-Bach entlang der zu bebauenden Parzelle 02 offenzulegen und ihm eine natürliche Struktur zu geben. Der Gewässerraum wird im Bericht sowohl für die offenen als auch für die eingedolten Abschnitte auf die Mindestbreite von 11 m definiert. Der neue offene Bachlauf und der neue Durchlass würden gemäss dem technischen Bericht bis einschliesslich zu einem HQ100 mit einem ausreichenden Freibord (0,5 m) hochwassersicher ausgeführt. Der neue Bachlauf würde am Ende wieder in die bestehende Eindolung eingeführt. Diese Eindolung würde mit 0,7 m Durchmesser nach wie vor einen zu geringen Querschnitt aufweisen, um ein HQ100 abzuführen. Die Bachoffenlegung würde lokal zu einer leichten Verbesserung der Situation führen; eine Verschlechterung der Hochwassergefährdung könne man ausschliessen. 2. 2.1 Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Gewässerraum). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums. In den nicht in Art. 41a Abs. 1 GSchV genannten übrigen Gebieten muss der Gewässerraum für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m betragen (vgl. Art. 41a Abs. 2 lit. aGSchV). Die Breite des Gewässerraums kann in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 GSchV). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt ist (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV). Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 [ÜbBest. GSchV]). Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite (Abs. 2 lit. a ÜbBest. GSchV). Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht erforderlich, dass bereits ein definitiver Gewässerraum nach Art. 41a-41c GSchV ausgeschieden wurde (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5 in fine). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV darf die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung nicht erschweren und ihr nicht widersprechen, denn dem übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion einer Planungszone zu. Er soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (BGE 140 II 437 E. 6.2). 2.2 Im Kanton Zürich wurde zunächst die kantonale Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV) revidiert. Nach § 15 Abs. 1 HWSchV kann der Planungsträger der Baudirektion im Rahmen von nutzungsplanerischen Verfahren gemäss §§ 36–89 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beantragen, den Gewässerraum nach Art. 41a und 41b GSchV festzulegen. Zudem sieht § 15h Abs. 1 HWSchV vor, dass im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss § 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) auch der Gewässerraum festgelegt wird. Nach § 15d Abs. 3 HWSchV beträgt die Breite des Gewässerraums bei eingedolten Fliessgewässern mindestens 11 m. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden, insbesondere wenn das Gewässer langfristig nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu revitalisieren wäre. Die definitive Gewässerraumfestlegung ist im Kanton noch nicht erfolgt. Die Beschwerdeführenden haben dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 ein Wasserbauprojekt bestehend aus dem technischen Bericht zur "Offenlegung E-Bach (Parzelle 02)" vom 17. November 2014 und dem Situationsplan 1:100 vom 24. Oktober 2014 vorgelegt. Das AWEL führte dazu in seinem Mitbericht vom 28. Januar 2015 aus, dass ihm bisher kein eigentliches Gesuch (der Gemeinde) um Projektfestsetzung eingereicht wurde. Ein ordentliches Projektfestsetzungsverfahren (§ 18a WWG) wurde bisher nicht durchlaufen und ein definitiver Gewässerraum nicht ausgeschieden. Demnach beträgt der (übergangsrechtliche) Gewässerraum vorliegend 8,7 m (ca. 0,7 m [Dole] + 8 m) (Abs. 2 lit. a ÜbBest. GSchV). Da das geplante Einfamilienhaus in einem Abstand von 5 m bzw. 5,5 m zum eingedolten E-Bach errichtet werden soll, ist es auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV angewiesen. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV erfüllt. Das geplante Einfamilienhaus ist zonenkonform, womit die weiteren Voraussetzungen zu prüfen sind. 3.1 Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GschV setzt voraus, dass das Baugrundstück in einem dicht überbauten Gebiet liegt. Das Grundstück Kat.-Nr. 02 befindet sich in der Kernzone im Ortsteil G der Gemeinde H. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich eine Überbauung mit drei Wohngebäuden. Gegenüber dem Gründstück Kat-Nr. 02 grenzt eine weitläufige Fruchtfolgefläche an den E-Bach. Von dieser Perspektive aus befindet sich das Baugrundstück am Siedlungsrand. Mit Blick auf das gesamte Gemeindegebiet, die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Kernzone und die bauliche Nutzung der Umgebung ist trotz der angrenzenden grossen Grünfläche von einem dicht überbauten Gebiet auszugehen. In einem solchen Gebiet soll die bauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht werden (vgl. dazu Bundesamt Raumentwicklung ARE und Bundesamt für Umwelt BAFU, Merkblatt vom 18. Januar 2013 "Gewässerraum im Siedlungsgebiet", S.4 ff.; BGE 140 II 437 E. 5.4; BGE 140 II 428 E. 7 f.). 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 41c Abs. 1 GSchV räumt der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung einen gewissen Beurteilungsspielraum ein, in welchen das Verwaltungsgericht nicht eingreift (VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00012, E. 3.3). Ob nach Art. 41c Abs. 1 GSchV eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, muss jedoch unter pflichtgemässer Abwägung der entgegenstehenden Interessen erfolgen (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5). Solche Interessen erblickte die Beschwerdegegnerin einerseits in der Hochwassergefahr und andererseits in der Verhinderung der drohenden Präjudizierung einer späteren Renaturierung des E-Bachs. 3.3 Gemäss Naturgefahrenkartierung Mittleres Glattal vom 17. Oktober 2012 (Gefahrenkarte Hochwasser) befindet sich der südliche Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 02 im blauen Bereich, in welchem eine mittlere Gefährdung durch Hochwasser besteht. Es ist demnach häufig, d. h. innert 1-30 Jahren, mit Ereignissen von geringer bis mittlerer Stärke bzw. selten mit starken Ereignissen zu rechnen. Beim blau markierten Bereich handelt es sich um einen Gebotsbereich, in dem schwere Schäden durch geeignete Vorsorgemassnahmen verringert oder vermieden werden können. Bauvorhaben sind grundsätzlich mit Auflagen, welche durch die Baudirektion zu genehmigen sind, möglich. Personen in Unter- und Erdgeschossen sind zu schützen (vgl. AWEL, Gefahrenkarte Kanton Zürich - Lesehilfe, 28. August 2014, S. 1 und 2). In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgebots (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) darf eine gewässerrechtliche Ausnahmebewilligung demnach nicht unbesehen unter Hinweis auf eine (mittlere) Gefährdung durch Hochwasser verweigert werden. Bauvorhaben im Gewässerraum sind nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Art. 41c Abs. 1 GSchV ausgenommen, selbst wenn sie aus Gründen des Hochwasserschutzes besondere Auflagen erfordern. Zu verlangen ist auch in diesen Fällen eine Einzelfallabwägung, wobei dem Ausnahmecharakter der Bestimmung und den übrigen widerstreitenden Interessen Rechnung zu tragen ist. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin haben mögliche Hochwasserschutzmassnahmen bzw. entsprechende Auflagen geprüft und die diesbezüglich erforderliche Einzelfallabwägung vorgenommen. 3.4.1 Gemäss Art. 105 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 fördern Kanton und Gemeinden die Renaturierung der Gewässer. Die Behörde kann gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG ausnahmsweise die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern bewilligen. Dies ist etwa möglich für Verkehrsübergänge (lit. b) oder den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (lit. e). Eine eigentliche Sanierungspflicht, das heisst eine Verpflichtung zur Offenlegung und Renaturierung bereits eingedolter Gewässer, sieht das Bundesrecht nicht vor (BGr, 15. Dezember 1998, ZBl 101/2000, S. 327, E. 3a, auch zum Folgenden; Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Diss. Zürich etc. 2010, S. 292 mit Hinweisen). Eine Pflicht zur Offenlegung besteht grundsätzlich erst bei Erneuerung der Dole (e contrario Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG) sowie im Fall einer Verbauung oder Korrektur des Gewässerlaufs im Sinn von Art 37 Abs. 1 GSchG (BGr, 15. Dezember 1998, ZBl 101/2000, S. 327, E. 3e, auch zum Folgenden; VGr, 13. August 2003, VB.2003.00081, E. 4a). Die Überbauung eines Grundstücks darf die künftige Sanierung eines Baches jedoch nicht präjudizieren (Hunger, S. 292). Eine den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG genügende Renaturierung muss trotz der Überbauung möglich bleiben. Droht das Bauvorhaben, die Revitalisierung zu vereiteln, fällt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV wegen überwiegender öffentlicher Interessen ausser Betracht (vgl. auch Christoph Schaub, Planungs- und baurechtliche Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, PBG aktuell 2009/2, S. 5 ff., 20 f.). Bei der Festlegung von Art und Umfang von Massnahmen für eine sofort vorzunehmende Renaturierung oder zur Verhinderung der Präjudizierung einer späteren Verbesserung steht der kantonalen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu (Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 409 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die zuständigen Behörden haben dem Gesichtspunkt der Renaturierung von Gewässern im Rahmen von Sondernutzungs- oder Baubewilligungsverfahren indessen frühzeitig in koordinierter Weise Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 15. Dezember 1998, ZBl 101/2000, S. 327, E. 5; vgl. auch Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Diss. Zürich etc. 2010, S. 60). 3.4.2 Aus der streitbetroffenen Verfügung vom 16. Mai 2013 und den Eingaben der Beschwerdegegnerin geht nicht hervor, dass sich diese mit den Einwänden der Beschwerdeführenden sowie der mitbeteiligten Gemeinde hinsichtlich der Präjudizierung künftiger Renaturierungs- bzw. Hochwasserprojekte auseinandergesetzt hat. Ihre Argumentation, wonach unabhängig vom konkreten Bauvorhaben die bestehende Eindolung aus Gründen des Hochwasserschutzes saniert werden müsse und Fliessgewässer gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht (wieder)eingedolt werden dürften, lässt unbeantwortet, ob eine offene Wasserführung an der fraglichen Stelle überhaupt möglich ist, mithin kein Ausnahmefall nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GschG vorliegt (vgl. auch § 15d Abs. 3 Satz 2 HWSchV). Um die vom Bundesgericht verlangte umfassende Interessenabwägung (vgl. BGer, 1A.140/1995, ZBl 7/1997, S. 322, E. 4a) vornehmen zu können, sind die verschiedenen Möglichkeiten einer offenen Führung des Fliessgewässers umfassend zu prüfen und unterschiedliche Lösungen (Varianten) abzuklären (Maja Saputelli, Eindolung von Fliessgewässern, PBG aktuell 3/2008, S. 35 ff., 37). Die eigentliche Frage ist, ob die nach Realisierung des Bauvorhabens noch verbleibende Renaturierungsmöglichkeit den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG genügt (BGr, 15. Dezember 1998, ZBl 101/2000, S. 327, E. 5). Indem die Beschwerdegegnerin nicht aufzeigt, inwiefern das Bauvorhaben einer allfälligen Offenlegung des E-Bachs im Wege stehen soll, lässt sie diese Frage gerade offen. 3.5 Nach dem Gesagten geht es nicht an, die Ausnahmebewilligung für das innerhalb des übergangsrechtlich geregelten Gewässerraums geplante Einfamilienhaus ohne genaue Prüfung der massgebenden Sachumstände mit der Begründung zu verweigern, dass eine mittlere Hochwassergefahr bestehe und noch kein konkretes und rechtlich gesichertes Projekt für den hochwassersicheren bzw. renaturierten Ausbau des E-Bachs vorliege. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt zur Beantwortung der gestellten Vorentscheidfrage unzureichend abgeklärt. 3.6 Mit der möglichen Präjudizierung einer Renaturierung des Flusslaufs hat sich auch die Vorinstanz nicht einlässlich befasst. In E. 6.4 des Rekursentscheids wird lediglich ausgeführt, ohne eine ganzheitliche Betrachtung der Problematik und eine Angabe der auftretenden Hochwassermengen lasse die "Machbarkeitsstudie" nicht den Schluss zu, dass durch die geplanten gewässerbaulichen Massnahmen die Hochwassergefahr für das Baugrundstück gebannt werde. Da eine (mittlere) Hochwassergefahr, wie vorn E. 3.3 dargelegt, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV nicht von vornherein ausschliesst, beruht auch der Rekursentscheid auf einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und ist folglich aufzuheben (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). 3.6.1 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 legten die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht den technischen Bericht zur "Offenlegung E-Bach (Parzelle 02)" vom 17. November 2014 sowie einen Situationsplan 1:100 vor. Entscheidet das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Beweismittel zulässig, soweit sie sich auf bereits behauptete Tatsachen beziehen oder auf solche, die durch den angefochtenen Rekursentscheid notwendig geworden sind (vgl. § 52 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13). 3.6.2 Gestützt auf dieses Wasserbauprojekt machen die Beschwerdeführenden geltend, dass der vorgesehene Bau mit der Dole und einer allfälligen Renaturierung des Bachs nicht in Konflikt komme - womit von der Beschwerdegegnerin auch keine überwiegenden Interessen, welche dem Projekt entgegenstünden, namhaft gemacht werden können. Zudem zeige das Projekt, dass eine Renaturierung theoretisch denkbar wäre, aber eine Ausdolung des E-Bachs wegen des ungenügenden Durchflusses unter der D-Strasse nicht zielführend sei. Schliesslich wären die Beschwerdeführenden eventualiter bereit, die Vorentscheidsfrage auf ein Projekt mit einen Dolenabstand von 5.5 m anzupassen - was als Reduktion ihres ursprünglich gestellten Antrags zulässig sein müsse. 3.6.3 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2015 auf den Mitbericht des AWEL vom 28. Januar 2015, wonach dem Projekt in formeller Hinsicht notwendige Unterlagen wie Längenprofile, Querprofile sowie die Detailpläne von Einlaufbauwerk und Durchlasse fehlten. Auch die gemäss technischem Bericht offenbar vorhandenen Einverständniserklärungen der betroffenen Grundeigentümer würden fehlen. Gemäss Beschwerdegegnerin wäre für eine detaillierte Prüfung und eine Vernehmlassung mit den beteiligten Stellen ferner eine angemessene Beurteilungsfrist nötig. Aus materieller Sicht erachtet sie die Ausführungen im technischen Bericht in Kombination mit dem Situationsplan grundsätzlich als plausibel. Allerdings wären einzelne Details im Bewilligungs- bzw. Festsetzungsverfahren noch zu präzisieren und anzupassen. Insbesondere wäre der Projektperimeter für eine Bewilligung mindestens bis zur D-Strasse zu erweitern, weil sich ein schadloser Hochwasserabfluss ohne bauliche Massnahmen im Bereich der Engstelle, verursacht durch den Schopf auf Grundstück Parzelle Kat-Nr. 04, im derzeitigen Stand nicht gewährleisten liesse. Das eingereichte Wasserbauprojekt erweise sich weder in formeller noch in materieller Hinsicht als ausreichend. Ein Projekt, das den Hochwasserabfluss nicht gewährleiste, wäre nicht bewilligungsfähig. Zu den Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV bzw. für eine Unterschreitung des eidgenössisch vorgegebenen Uferstreifens verwies das AWEL und mit ihm die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen der Vorinstanz und ihrer Rekursvernehmlassung vom 21. August 2013. 3.6.4 Die Beschwerdegegnerin lässt die Frage, ob das Bauvorhaben eine mögliche Renaturierung des E-Bachs präjudiziert, erneut offen. Gemäss ihrer Einschätzung ist das Wasserbauprojekt der Beschwerdeführenden in verschiedener Hinsicht unvollständig. Zur Beurteilung der strittigen Fragen sind demnach weitere Abklärungen zum Sachverhalt erforderlich. Bei der vorzunehmenden Beurteilung und Interessenabwägung bestehen in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume (vgl. vorstehend, E. 3.2 und E. 3.4.1). Das Verwaltungsgericht kann sich dazu nicht in erster Instanz äussern. Dies ist vielmehr Aufgabe der Beschwerdegegnerin. 4. Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, namentlich dann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist (§ 64 Abs. 1 VRG). Über den Wortlaut hinaus kommt auch eine direkte Rückweisung an eine untere Instanz in Betracht (sog. Sprungrückweisung; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4 mit Hinweisen). Angesichts der Fachkenntnis der Beschwerdegegnerin und des
ihr bei der Anwendung von Art. 41c Abs. 1 GSchV zustehenden Beurteilungsspielraums
(vgl. vorn E. 3.3) erscheint es als geboten, die Sache an sie zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Durchführung der im Sinn von E. 3.2,
3.3 und 3.4 gebotenen Interessenabwägung zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da deren unzureichende Sachverhaltsabklärung von den Beschwerdeführenden nicht zu vertreten ist, sind die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG; BGr, 12. Mai 2011, 2C_60/2011, E. 2.4 f.; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 73). Diese ist angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und des damit verbundenen höheren Rechtsverfolgungsaufwands zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000 zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 6. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2, S. 402 unten). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. Dezember 2013, der Beschluss des Gemeinderats H vom 10. Juni 2013 und die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 16. Mai 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rekursverfahrens von Fr. 4'150.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu zahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |