{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.06.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00073_30-06-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215317&W10_KEY=4467101&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e782ffc7bc217eb10c8dbe515e9030b6"}, "Num": [" VB.2014.00073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.30.0  VB.2014.00073"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.30.0  VB.2014.00073"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.30.0  VB.2014.00073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorentscheid betreffend gew\u00e4sserschutzrechtlicher Ausnahmebewilligung | Mit Vorentscheid mit Verbindlichkeit gegen\u00fcber Dritten entschied die Baudirektion, dass f\u00fcr das im Gew\u00e4sserraum eines eingedolten Bachs geplante Einfamilienhaus keine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c GSchV in Aussicht gestellt werden k\u00f6nne (E. 1.3). F\u00fcr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht erforderlich, dass bereits ein definitiver Gew\u00e4sserraum ausgeschieden wurde (E. 2.1). In Nachachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgebots darf eine gew\u00e4sserrechtliche Ausnahmebewilligung nicht unbesehen unter Hinweis auf eine (mittlere) Gef\u00e4hrdung durch Hochwasser verweigert werden. Bauvorhaben im Gew\u00e4sserraum sind nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des Art. 41c Abs. 1 GSchV ausgenommen, selbst wenn sie aus Gr\u00fcnden des Hochwasserschutzes besondere Auflagen erfordern. Zu verlangen ist auch in diesen F\u00e4llen eine Einzelfallabw\u00e4gung (E. 3.3). Droht das Bauvorhaben, die Revitalisierung des Gew\u00e4ssers zu vereiteln, f\u00e4llt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV wegen \u00fcberwiegender \u00f6ffentlicher Interessen ausser Betracht (E. 3.4.1). Mit der m\u00f6glichen Pr\u00e4judizierung einer Renaturierung des Gew\u00e4ssers haben sich Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nicht einl\u00e4sslich befasst (E. 3.5 und 3.6).  Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:47", "Checksum": "bfe3423dde69807c5213bc85bd76bc3e"}