{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.01.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00074_21-01-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215993&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90018c5d3d0359d3708bcd9bd236dec5"}, "Num": [" VB.2014.00074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2014.00074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2014.00074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.21.0  VB.2014.00074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Treu und Glauben. Rechtliches Geh\u00f6r. Grenzabstand. R\u00fcckbau. Vorliegend ist von einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs auszugehen; diese kann jedoch geheilt werden, da eine R\u00fcckweisung zu einem formalistischen Leerlauf f\u00fchren w\u00fcrde (E. 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden k\u00f6nnen sich nicht erfolgreich auf Treu und Glauben berufen, da die \u00c4usserungen eines einzelnen Mitglieds der Baukommission ihnen keine Vertrauensgrundlage verschaffte und sie zudem nicht gutgl\u00e4ubig waren (E. 2.3). Bauten oder Teile von solchen, die polizeiwidrig sind, m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich abgebrochen oder ge\u00e4ndert werden. Die Beschwerdef\u00fchrerenden sind somit verpflichtet, das rechtswidrige Dach zur\u00fcckzubauen. In F\u00e4llen, da ein Bauherr Bauvorschriften missachtet und durch rechtswidriges Verhalten Tatsachen schafft, kann die nachtr\u00e4gliche Wiederherstellung nicht von einer Abw\u00e4gung der Interessen der Bauherrschaft an ihren getroffenen Investitionen einerseits sowie der \u00f6ffentlichen und nachbarlichen Interessen andererseits abh\u00e4ngen. Sonst erg\u00e4be sich die unhaltbare Folge, dass der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit umso eher verletzt w\u00e4re, je umfangreichere Investitionen in Abweichung von der erteilten Bewilligung get\u00e4tigt worden sind (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:01:19", "Checksum": "5d3c72b15b6fcf92f1f4af0cef3c1c0e"}