|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00076  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

fehlendes Rechtsdomizil


[Weil die Einzelunternehmung der Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar war und der rechtmässige Zustand innert Frist nicht wiederhergestellt wurde, verfügte der Beschwerdegegner die Löschung der Einzelunternehmung und auferlegte der Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühren sowie eine Busse von Fr. 400.-.]

Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, nicht innert Frist nachgekommen (E. 2.1 f.).
Indem der Beschwerdegegner die Busse unabhängig von der konkreten Fallkonstellation und ohne nähere Begründung immer auf Fr. 400.- festsetzt, begeht er eine Ermessensunterschreitung; die Höhe der Busse trägt vorliegend dem Bagatellcharakter der Verfehlung der Beschwerdeführerin nicht Rechnung, weshalb der Beschwerdegegner sein Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (E. 2.3).
Die Verfügung wurde der davon direkt betroffenen Beschwerdeführerin nur "zur Kenntnisnahme" zugestellt; ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben (E. 2.4).
Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BUSSE
EINZELUNTERNEHMUNG
ERMESSENSMISSBRAUCH
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
FEHLENDES RECHTSDOMIZIL
Rechtsnormen:
Art. 153a Abs. 1 HRegV
Art. 153a Abs. 3 HRegV
Art. 943 Abs. 1 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00076

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. März 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

I.  

Die Einzelunternehmung O ist im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen; Inhaberin ist A. Anfang Oktober 2013 konnte ein Schreiben des Handelsregisteramts am Rechtsdomizil der Einzelunternehmung nicht zugestellt werden. Das Handelsregisteramt forderte A am 29. November 2013 deshalb auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung einzureichen, wonach das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist, oder ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden. Ende 2013 wurde diese Aufforderung zudem im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. In Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) verfügte das Handelsregisteramt am 30. Januar 2014, (1) das Einzelunternehmen O von Amtes wegen zu löschen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen, (3) die Gebühren von total Fr. 148.- A aufzuerlegen und (4) diese "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu belegen.

II.  

A führte am 3./4. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Ordnungsbusse sei aufzuheben und die Löschung so vorzunehmen, wie sie dies mit einem Schreiben am 9. Dezember 2013 verlangt habe. Das Handelsregisteramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden betreffend Anordnungen in Handelsregistersachen zuständig (§ 1, § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 – 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 1.2 – 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 1.2).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Strittig sind vorliegend die Bussen- und Gebührenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie die Art und Weise, wie die inaktive Einzelunternehmung zu löschen sei. Weil der Streitwert dieser Angelegenheit weniger als Fr. 20'000.-  beträgt und es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, fällt sie in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, eine Rechtseinheit verfüge über kein Rechtsdomizil mehr, so fordert es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. In der Aufforderung ist auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen und die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung hinzuweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV). Wird innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung mit gleichem Inhalt im SHAB (Art. 153a Abs. 3 HRegV).

Wird dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, so erlässt das Handelsregisteramt im Falle einer Einzelunternehmung eine Verfügung über die Löschung der Rechtseinheit, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 des Obligationenrechts (Art. 153b Abs. 1 HRegV).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 9. Dezember 2013 die Löschung ihrer Einzelunternehmung beantragt zu haben. Sie reichte zum Beweis eine Kopie des Formulars ein, welches sie dem Beschwerdegegner zugesandt haben will. Das entsprechende Formular hatte der Beschwerdegegner als Beilage zur Aufforderung vom 29. November 2013 versandt, zwar erfolglos ans eingetragene Rechtsdomizil, jedoch in Kopie auch an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner macht geltend, (auch) die in Kopie versandte Aufforderung vom 29. November 2013 sei unbeantwortet geblieben; zudem sei die Aufforderung Ende 2013 im SHAB publiziert worden und habe die Beschwerdeführerin auch darauf nicht reagiert.

Die Beschwerdeführerin legt zwar grundsätzlich glaubhaft dar, das Formular zur Löschung der Einzelunternehmung ausgefüllt und versandt zu haben. Sie konnte indes nicht belegen, dass dieses Formular, dessen Eingang vom Beschwerdegegner bestritten wird, auch tatsächlich bei dieser Behörde eingetroffen bzw. zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist, wofür die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt. Darüber hinaus hätte sie bei Konsultation des über Internet einsehbaren Handelsregisters erkennen müssen, dass die Löschung noch nicht vorgenommen worden war und wäre sie deshalb gehalten gewesen, beim Beschwerdegegner nachzufragen, ob die Löschungsmeldung bei diesem angekommen sei. Da sie dies unterliess und in der Folge auch auf die Ende 2013 im SHAB publizierte Aufforderung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, nicht reagierte, erweist sich die Ausgangsverfügung, soweit damit die Löschung der Einzelunternehmung von Amtes wegen angeordnet wurde, als rechtmässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die in der Aufforderung vom 29. November 2013 angesetzte Frist von 30 Tagen erst nach der Publikation im SHAB ablief; dass der Beschwerdeführerin daraus ein Rechtsnachteil entstanden wäre, ist nicht ersichtlich.

2.3 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Busse von Fr. 400.- auferlegt. Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind (Adrian Tagmann in: Rino Siffert/Nicolas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 152 N. 47). Dem Verwaltungsgericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig von der konkreten Fallkonstellation und ohne nähere Begründung stets auf Fr. 400.- festzusetzen pflegt (vgl. zuletzt VGr, 4. Oktober 2013, VB.2013.00540 – 24. September 2013, VB.2013.00481 – 29. Mai 2013, VB.2012.00857 – 23. April 2013, VB.2013.00094 – 5. April 2013, VB.2012.00827 – 26. März 2013, VB.2013.00017 und VB.2012.00701 – 21. Februar 2013, VB.2013.00028 – 10. Januar 2013, VB.2012.00664 [unter www.vrgzh.ch publiziert ist nur der Entscheid vom 29. Mai 2013]). Indem der Beschwerdegegner sich mit seiner Praxis davon dispensiert, eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene Sanktion auszusprechen, unterschreitet er seinen Ermessensspielraum; dies stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. BGr, 17. August 2005, C 123/05, E. 2.3; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1525 ff. mit weiteren Hinweisen).

Darüber hinaus trägt die im oberen Drittel des zulässigen Rahmens angesiedelte Busse dem Bagatellcharakter der Verfehlung der Beschwerdeführerin in keiner Weise Rechnung. Der Beschwerdegegner hat sein Ermessen bei der Festsetzung der Busse deshalb missbräuchlich ausgeübt. Die Ausgangsverfügung ist insofern aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der Bussenhöhe an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

2.4 Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Der Beschwerdegegner sandte die der Beschwerdeführerin Gebühren und eine Ordnungsbusse auferlegende Verfügung vom 30. Januar 2014 dieser nur "zur Kenntnisnahme" zu, obwohl sie Adressatin derselben war (vgl. auch Art. 153b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 HRegV). Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil damit der falsche Eindruck erweckt wird, die Adressatin sei vom Inhalt des Schreibens bzw. der Verfügung gar nicht persönlich betroffen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 4 der Ausgangsverfügung ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unterliegen öffentlichrechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie hier – indes nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

 

 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …