{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00077_2015-04-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215089&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5eb7632751202aee90d6b0fa36c532b6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.04.2015  VB.2014.00077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.04.2015  VB.2014.00077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.04.2015  VB.2014.00077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Gestaltungsplan [Teilrevision der Bau- und Zonenordnung: Keine Wohnnutzung im Eingangsgeschoss in einer Raumtiefe in der Zentrumszone; Gestaltungsplan: Bauliche Erleichterungen in einem Baubereich bei einer Mindestgrundst\u00fccksfl\u00e4che] Die strittige Ziffer der revidierten BZO hat nicht den Charakter eines Erlasses; sie regelt \u2013 zusammen mit dem angefochtenen Gestaltungsplan \u2013 lediglich die kartografisch dargestellte Zentrumszone und davon auch nur einen bestimmten Bereich mit einer begrenzten Zahl von Grundst\u00fccken (E. 1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.1). Bez\u00fcglich der neuen Baubereichsgrenze sind die gesetzliche Grundlage und das \u00f6ffentliche Interesse an der damit bezweckten harmonischeren bzw. \u00e4sthetischeren Umgebungsgestaltung klar gegeben. Die Baubereichsgrenze erscheint sodann f\u00fcr die Erreichung der entsprechenden Zielsetzung als erforderlich und geeignet. Ebenso \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse gegen\u00fcber dem privaten Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4.2). Es liegt im Ermessen der Gemeinde, im Zentrumsgebiet Verdichtungen anzustreben, was konsequenterweise nur bei der Bebauung gr\u00f6sserer Grundst\u00fccksfl\u00e4chen auf st\u00e4dtebaulich ansprechende Weise realisierbar ist. Wenn die Beschwerdegegnerin dies von der \u00dcberbauung einer Mindestgrundst\u00fccksfl\u00e4che abh\u00e4ngig macht, so liegt dies in ihrem Planungsermessen (E. 4.3). Der Ausschluss der Wohnnutzung in einer Raumtiefe im Erdgeschoss ist zur Steigerung der Attraktivit\u00e4t der Zentrumszone geeignet und erforderlich; er beg\u00fcnstigt die Niederlassung von Gesch\u00e4ften und Dienstleistungsbetrieben, was zweifellos zu einer Aufwertung bzw. Belebung des Gebiets beitr\u00e4gt. Der Eingriff in die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig gering bzw. zumutbar (E. 5.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:41:00", "Checksum": "77d3faab4e27be5288db0acdc3047693"}