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VB.2014.00078
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Mai 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, zzt. JVA C, vertreten durch Fürsprecher B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub, hat sich ergeben: I. A. Am 27. Oktober 2009 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, begangen in den Jahren 2001 bis 2003, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, wovon 91 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden. Dabei ordnete das Gericht auch eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde von A hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 15. April 2011 teilweise gut und strich ohne Einfluss auf Schuldspruch, Strafzumessung und Massnahme einzelne Erwägungen des obergerichtlichen Urteils. Gegen beide kantonale Urteile erhob A Beschwerde beim Bundesgericht, das diese mit Urteil vom 12. Juli 2011 abwies, soweit es darauf eintrat. B. A verbüsst die ihm auferlegte Freiheitsstrafe seit dem 22. Februar 2012 in der Justizvollzugsanstalt C (JVA C) im offenen Vollzug. Dort wird auch die ambulante Behandlung durchgeführt. Die Strafe endet voraussichtlich am 21. Februar 2017, zwei Drittel der Strafe werden am 21. Mai 2015 verbüsst sein. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 hiess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JuV) das Gesuch des JVA C um Teilnahme von A an einem Time-Out-Wochenende vom 8.–10. Juni 2012 gut und gewährte ihm unter Auflagen Besuchsausgänge, wobei es die JVA C ermächtigte, künftige Besuchsausgänge in eigener Kompetenz zu gewähren. D. Am 6. Mai 2013 beantragte die JVA C dem Straf- und Massnahmenvollzug 3 des JuV, A die in der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 9. April 2013 geplanten Vollzugslockerungen, drei begleitete und anschliessend unbegleitete Tagesurlaube, zu bewilligen. Dazu erstattete die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats am 17. Juli 2013 eine Stellungnahme. Am 14. August 2013 gewährte der Straf- und Massnahmenvollzug 3 die begleiteten Tagesurlaube und Einhaltung bestimmter Auflagen (Disp.-Ziff. I lit. a bis f), verweigerte jedoch die beantragten unbegleiteten Tagesurlaube (Disp.-Ziff. II). II. Gegen Disp.-Ziff. II dieser Verfügung erhob A am 16. September 2013 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, es seien ihm die an der VKS im Grundsatz beschlossenen unbegleiteten Beziehungsurlaube zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach Einholen der Rekursantwort ermöglichte die Justizdirektion A, sich erstmals zur Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zu äussern. Sodann wies die Direktion den Rekurs am 17. Dezember 2013 ab, auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 820.- und verweigerte eine Parteientschädigung. III. Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihm die an der VKS im Grundsatz beschlossenen unbegleiteten Beziehungsurlaube zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Justizdirektion beantragte am 10. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das JuV beantragte am 6. März 2014 ebenfalls Beschwerdeabweisung. A äusserte sich zu den Beschwerdeantworten mit Eingaben vom 17. und 27. März 2014 und reichte einen Bericht seines früheren Therapeuten D vom 21. März 2013 nach. Das JuV erstattete seine Duplik am 8. April und verwies dabei auf eine Untervernehmlassung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 vom 3. April 2014. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu entscheiden. 2. 2.1 Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) erlaubt dem Gefangenen, zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Beziehungsurlaube dienen gemäss Ziffer 3 dieser Richtlinien neben therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des Gefangenen oder Eingewiesenen mit der Aussenwelt. Gemäss Ziffer 3.1 der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. 2.2 Gefangene, welche wie der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben, werden im Hinblick auf allfällige Vollzugsöffnungen von einer Kommission auf ihre Gemeingefährlichkeit hin beurteilt, wenn die Vollzugsbehörde die Frage nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 StGB). Dabei ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Auch die Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss den genannten Richtlinien (§ 70 Abs. 1 JVV). Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 lit. a und b JVV). 3. Das Amt für Justizvollzug würdigte in seiner Verfügung das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gemäss Vollzugsbericht vom 6. Mai 2013, der Vollzugslockerungen befürwortet, positiv. Die Fluchtgefahr schätzte das Amt aufgrund der 8 Jahre in Freiheit während des Strafverfahrens, fehlender Auslandskontakte, Beziehungsnetz und Lebensmittelpunkt in der Schweiz sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers im Vollzug als gering ein. Hingegen erachtete es unbegleitete Beziehungsurlaube gestützt auf das im Strafprozess erstellte Gutachten von E vom 30. März 2009, den Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDG) vom 13. Juni 2013 über den Therapieverlauf seit dem 29. Februar 2012 und die Stellungnahme der Fachkommission vom 17. Juni 2013 als derzeit nicht verantwortbar. Es bestehe eine deutliche Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern, die therapeutische Arbeit befinde sich erst in der Anfangsphase und legalprognostisch relevante Fortschritte seien nur in geringem Mass vorhanden. Aufgrund seiner mangelnden Problemeinsicht hinsichtlich der eigenen Pädosexualität sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Gefährdungsmomente im Rahmen unbegleiteter Beziehungsurlaube adäquat zu erkennen, im Sinn eines effektiven Risikomanagements zu reagieren und die Erlebnisse im Rahmen der Therapie offen aufzuarbeiten. Die Justizdirektion prüfte das Rückfallrisiko und bejahte ein solches ebenfalls gestützt auf das Gutachten E, einen Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 16. April 2009, den letzten Therapiebericht des PDG und die Stellungnahme der Fachkommission. Es verzichtete dabei ausdrücklich auf den beantragten Beizug von weiteren Berichten der früheren Therapeuten sowie auf die Einholung eines Berichts über den Verlauf der drei inzwischen absolvierten begleiteten Urlaube. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während unbegleiteter Urlaube Gefährdungsmomente nicht erkennen und adäquat damit umgehen bzw. gar Kontakte zu Mädchen im relevanten Alter anbahnen könnte, auch wenn er kein Sexualstraftäter sei, der impulsartig und ohne Vorlaufzeit wieder ein Sexualdelikt begehe. Ob der Beschwerdeführer über ausreichende Offenheit in der therapeutischen Behandlung bzw. der Nachbesprechung eines Urlaubes verfüge, solche Erfahrungen und seine Reaktionen auf entsprechende Situationen zu thematisieren, sei zweifelhaft. Immerhin sei er 2008 nicht in der Lage gewesen, die Vermietung der zweiten Wohnung in seinem Haus an eine Familie mit Mädchen im Alter der Opfer und seine Kontakte mit den Kindern als Risikosituationen zu erkennen, diese zu vermeiden und von sich aus in der Therapie offenzulegen. Insoweit bestehe ein Rückfallrisiko kaum in nur einem unbegleiteten Urlaub, aber doch nach mehreren solchen Urlauben. Das Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich auch seine Bewältigungsstrategien in realen Alltagssituationen, seien daher zunächst im Rahmen von weiteren begleiteten klar strukturierten Urlauben zu beobachten, zu überprüfen und zu stabilisieren. Vor Gewährung weiterer Vollzugslockerungen solle der Beschwerdeführer über offenbar noch nicht vorhandenes vertieftes deliktpräventives Wissen (Kenntnis über Risikoverhalten und Risikoentwicklung, alternative Handlungspläne) verfügen, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsbereichen und seinen Delikte bedinge. Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, mit der Verweigerung der notwendigen Vollzugslockerungen werde den Fortschritt des Vollzugs ohne hinreichende Gründe verzögert. Der Entscheid berücksichtige die deliktfreie Zeit des Beschwerdeführers nicht richtig, zeige diese doch, dass er wirksame Mechanismen erarbeitet habe, um nicht rückfällig zu werden. Der Beschwerdeführer habe während 8 ½ Jahren in Freiheit nie gegen die an seine Freilassung geknüpften Auflagen verstossen. Nach seiner Haftentlassung habe er sich um eine Therapie bemüht. Er habe eine Umschulung zum Erwachsenenbildner gemacht und alle Kurse für die Immobilienverwaltung des Hauseigentümervereins durchlaufen. Er habe immer transparent kommuniziert, auch bezüglich Vermietung einer Wohnung in seinem Haus an eine Familie. Im Vollzug habe er sich absolut bewährt und bereits 17 unbegleitete Besuchsausgänge (maximal fünf Stunden in der Region) und sechs begleitete Tagesurlaube erfolgreich und ohne deliktrelevante Probleme durchlaufen. Die vom Beschwerdeführer über lange Zeit freiwillig durchgeführten Therapien seien relevant; hierzu hätten Berichte eingeholt werden müssen, er werde diese nachreichen. Das Risiko sei von der Fachkommission abstrakt und allgemein ohne spezifische Prognose für unbegleitete Urlaube beurteilt worden. Der einzig aktuelle Therapiebericht vom 13. Juni 2013 der PDG erkenne kein Risiko für unbegleitete Beurlaubungen, das psychiatrische Gutachten vom März 2009 äussere sich nicht zur Rückfallgefahr für die in Frage stehende Vollzugslockerung. Die Verknüpfung von Therapiefortschritten und Urlaubsgewährung sei problematisch und laufe ganz besonders bei Endstrafen dem Zweck des Beziehungsurlaubs, der als Expositionstraining unabdingbar für die Fortführung der deliktorientierten deliktpräventiven Therapie sei, zuwider. 4. 4.1 Inhalt des Gutachtens E, der Therapieberichte des PPD und der PDG sowie der Stellungnahme der Fachkommission wurden im angefochtenen Rekursentscheid ausführlich und korrekt zusammengefasst. Darauf kann im Beschwerdeverfahren verwiesen werden (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 4.2 Diese Unterlagen boten den Vorinstanzen eine genügende Grundlage für die verlangte Risikoeinschätzung, ohne dass hierfür weitere Berichte hätten beigezogen oder eingeholt werden müssen. Das Gutachten E vom 30. März 2009 hatte nämlich bereits verschiedene Therapie- und Arztberichte aus der Zeit von 2004 bis 2008 beigezogen bzw. eingeholt, so von F, G, H und D. Diese werden denn auch im Gutachten dargestellt und bei der eigenen Beurteilung des Gutachters reflektiert. Diese früheren Therapien fokussierten vor allem auf den Beschwerdeführer als Opfer, brachten seine Täterrolle kaum zur Sprache. Auch in der derzeitigen Therapie der PDG wird das Gespräch offenbar immer wieder durch die vom Beschwerdeführer eingebrachten Themen und Sichtweisen in Bezug auf biographische Inhalte und Deliktverhalten ausgefüllt. Für eine wirkungsvolle Rückfallprävention erachten die Vorinstanzen jedoch insbesondere eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen und dem Delikt als notwendig. Insofern ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die früheren Therapiefortschritte für die Beurteilung der Vorinstanzen nicht im Vordergrund standen. Im Weiteren kann auch auf den Beizug eines zusätzlichen aktuellen Berichts vonseiten der PDG über die zwischenzeitlichen absolvierten begleiteten Urlaube verzichtet werden. Die Vorinstanz begründete ihren Verzicht, einen Bericht über den Verlauf der ersten drei begleiteten Urlaube einzuholen, überzeugend damit, dass ein problemloses Durchlaufen von nur drei begleiteten Urlauben nicht genüge, um die fehlende Problemeinsicht hinsichtlich der eigenen Pädosexualität und das Fehlen eines effektiven Risikomanagements zu widerlegen. Auch für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, einen Bericht über die drei weiteren mittlerweile absolvierten begleiteten Urlaube einzuholen. Zwar hat es seinem Entscheid grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aktuell präsentiert (Marco Donatsch in Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), § 52 N. 7 f). Jedoch würden weitere Sachverhaltsabklärungen zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen führen, denn selbst relevante neuere Erkenntnisse über den Sachverhalt führen nicht in jedem Fall zu einem reformatorischen Entscheid (§ 64 VRG), und allfällige Vollzugslockerungen im Strafvollzug sind ohnehin regelmässig aufgrund der neuesten Entwicklungen von der Erstinstanz erneut zu prüfen. Die nächste Vollzugskoordinationssitzung wurde denn auch vorliegend auf Frühling 2014 in Aussicht genommen. 4.3 Die von der Rekursinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich sodann als korrekt. Der Beschwerdeführer wendet sich zu Unrecht gegen die Formulierung im Gutachten E, wonach keine Delikte des Beschwerdeführers für die Zeit nach seiner Haftentlassung im Sommer 2003 bekannt geworden seien. Diese grundsätzlich zutreffende, in Gesamtzusammenhang aber möglicherweise tendenziös wirkende Feststellung, wurde von beiden Vorinstanzen nur zitiert und von der Rekursinstanz ergänzt durch die explizite eigene Feststellung, dass der Beschwerdeführer von Juli 2003 bis zum Strafantritt am 21. Februar 2012 keine Delikte begangen habe. 5. Bei Überprüfung der Risikobeurteilung im angefochtenen Rekursentscheid ist vorab nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rückfallrisiko nicht nur für einen einzelnen Urlaub, sondern für mehrere unbegleitete Urlaube gesamthaft prüfte, denn Streitgegenstand bildet die generelle Gewährung unbegleiteter Tagesurlaube und nicht nur ein einzelner Sach- oder Sonderurlaub. Ausgehend von der Diagnose und Beurteilung im Gutachten E durfte die Justizdirektion beim Beschwerdeführer aufgrund der therapeutisch unzureichend aufgearbeiteten pädosexuellen Verhaltensbereitschaft in Kombination mit Stress- und Belastungsrisiken der komplexen Persönlichkeitsstörung eine deutlich erhöhte Gefahr weiterer deliktspezifischer Straftaten annehmen. Die vom Gutachter als erforderlich erachtete therapeutische Massnahme wurde erst Ende Februar 2012 aufgenommen. Der Therapeut selber rechnet mit einem länger dauernden und intensiven Behandlungsprozess, da der Beschwerdeführer trotz ansatzweiser Störungseinsicht in der Auseinandersetzung mit psychodynamischen Inhalten zum Deliktgeschehen immer wieder in ein Widerstandsverhalten zurückfalle. Weder die Einschätzungen im Gutachten E noch der Therapiebericht der PPD lassen die Annahme zu, der Beschwerdeführer habe bereits heute genügend wirksame Mechanismen zur Vermeidung eines Rückfalls entwickelt. Die PDG anerkennen zwar durchaus im Sinn des Beschwerdeführers, dass die einzelnen Deliktshandlungen einen Zusammenhang mit den früheren belastende Kindheitserfahrungen aufweisen können und lassen noch offen, welches deliktrelevante Ausmass einer zusätzlichen pädosexuelle Disposition zugeschrieben werden könne. Dennoch können auch die PDG nicht ausschliessen, dass sich der Deliktmechanismus beim Beschwerdeführer wieder reaktiviert. Die jahrelange Deliktfreiheit des Beschwerdeführers lasse sich durch dessen zwanghafte Persönlichkeitsstruktur erklären. Dessen Entscheidung, keine Delikte mehr begehen zu wollen, könne aber bei entsprechend hoher psychischer Belastung über eine narzisstische Dekompensation durchbrochen werden. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel der Vorinstanz an der therapeutischen Offenheit des Beschwerdeführers erscheinen sodann durchaus als berechtigt. So hat der Beschwerdeführer den Umstand, dass er 2008 Kontakte zu den Kindern seiner neuen Mieter in seinem Wohnhaus in Zürich hatte, entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift keineswegs von sich aus in der Gruppentherapie beim PPD thematisiert. Vielmehr wurde er mit dem Thema dank einer Meldung der Staatsanwaltschaft Zürich Ende Juni 2008 in der Therapie erstmals konfrontiert. Er reagierte heftig auf die entsprechende Anschuldigung, musste aber einräumen, dass er am 30. August 2008 gemeinsam kurz mit den Kindern im Gartenpool gebadet habe, dass sich die Kinder freuen würden, wenn sie ihn im Garten sähen, dass er mit einem der Mädchen manchmal über den Specht im Garten rede, es vielleicht zufällige Berührungen geben habe, er ihnen womöglich auch einmal über den Kopf gestreichelt habe, dass es ihm gefalle, wenn die Kindern lachten und strahlende Augen bekämen, er damit aber nicht umgehen könne, weil er dies noch nicht bearbeitet habe. Wenn er heute in seiner Beschwerde vorbringen lässt, er sei damals nicht in Kontakt zu den Kindern der Familie getreten, so zeigt dies angesichts seiner früheren Zugeständnisse seine nach wie vor bestehende Unfähigkeit, inadäquates Verhalten zu reflektieren, und damit ein weitgehend fehlendes Risikobewusstsein für heikle Situationen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz verlangen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich auch seine Bewältigungsstrategien in realen Alltagssituationen, vorerst im Rahmen von weiteren klar strukturierten begleiteten Urlauben therapeutisch beobachtet, überprüft und stabilisiert werden. Insofern erweist sich die vorgenommene Verknüpfung von Therapiefortschritt und Vollzugslockerung nicht nur als zulässig, sondern als zwingend erforderlich. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Bericht des PPG nach Absolvierung therapeutisch begleiteter Urlaube zu einem späteren Zeitpunkt stufenweise die Gewährung unbegleiteter Urlaube befürwortete, äusserte sich dieser doch nicht weiter zur Anzahl und dem erforderlichen therapeutischen Effekt, den bereits absolvierte begleitete Urlaube vor einer weiteren Vollzugslockerung aufweisen müssen. Schliesslich sind unbegleitete Tagesurlaube als Expositionstraining auch im Hinblick auf eine allfällige vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug am 21. Mai 2015 noch keineswegs zwingend für die weitere Deliktprävention. Im Raum steht derzeit bei Ausbleiben substanzieller Fortschritte in der Therapie nämlich die Empfehlung der Fachkommission in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2013, wonach eine Umwandlung der ambulanten Behandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB in Betracht zu ziehen sei. Davon versprechen sich auch die PDG grössere Aussicht auf Behandlungserfolg, sie bezweifeln allerdings die konkrete Durchführbarkeit einer solchen Behandlungsform und plädieren jedenfalls für eine Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahme über den Zeitraum der Freiheitsstrafe hinaus. Aufgrund der Akten erweist sich die Risikoeinschätzung der Vorinstanz bezüglich mehrerer aufeinander folgender Tagesurlaube daher als überzeugend und schlüssig. Die vorläufige Verweigerung der unbegleiteten Tagesurlaube ist demnach rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 VRG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:… |