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Geschäftsnummer: VB.2014.00079  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Legitimation zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung.

Keine Gehörsverletzung durch den informellen Augenschein der Vorinstanz (E. 2). Das bestehende Fahrverbot wurde neben der Ausnahme für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr durch den Zusatz "Durchfahrt mit Bewilligung" ergänzt (E. 3.1). Die Beschwerdeführenden rügen, dass eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu einer verkehrsgefährdeten Situation führen würde. Da der betroffene Weg nicht die massgebende Zugangsmöglichkeit für die Beschwerdeführenden darstellt, kein erhöhtes Verkehrsaufkommen ersichtlich ist und die Sicherheitsbedenken kein schutzwürdiges Interesse darstellen, ist die Vorinstanz zu Recht mangels Rechtsmittellegitimation auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 3.4).
Abweisung des Gesuchs um UP/URB infolge Aussichtslosigkeit.
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
BERÜHRTSEIN
FAHRVERBOT
INFORMELLER AUGENSCHEIN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTSMITTELLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
VERKEHRSANORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 21 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00079

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 16. April 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

1.    Kantonspolizei Zürich,

       Verkehrstechnische Abteilung,

2.    Stadtrat Uster,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Auf Antrag der Abteilung Sicherheit der Stadtpolizei Uster verfügte die Kantonspolizei Zürich am 23. August 2010 ein Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder auf einem Abschnitt der E-Strasse in Uster. Die Verkehrsanordnung wurde am 4. September 2010 amtlich publiziert und daraufhin rechtskräftig. Noch innerhalb der Rekursfrist, wenn auch nicht in Form bzw. im Sinn eines Rechtsmittels, machte der Anwohner D geltend, er habe bewilligte Parkplätze an der E-Strasse, zu denen er zufahren können müsse. Am 22. September 2011 stellte die Abteilung Sicherheit daher dem Stadtrat Uster den Antrag, es sei das Fahrverbot wieder aufzuheben; dieser folgte mit Verfügung vom 27. September 2011 dem Antrag und überwies die Sache demgemäss der Kantonspolizei Zürich. Anlässlich einer Besprechung vom 16. Januar 2012 zwischen der Stadt Uster und der Kantonspolizei wurde festgehalten, dass die Kantonspolizei dem Antrag der Stadt Uster vom 22. bzw. 27. September 2011 nicht folge, womit die Verfügung vom 23. August 2010 umgesetzt werden könne. Die Stadt Uster verzichtete auf ihren Aufhebungsantrag, und es wurde festgehalten, dass die Signalisation des Fahrverbots gesetzt werden solle. Die Signalisationstafel wurde am 29. Februar 2012 gesetzt.

B. Am 10. April 2013 reichte die Stadt Uster bei der Kantonspolizei einen erneuten Signalisationsantrag ein mit dem Begehren, das bestehende Fahrverbot an der E-Strasse mit dem Zusatz "ausgenommen mit Bewilligung der Stadt Uster" zu ergänzen. Mit Verfügung vom 19. April 2013 ordnete die Kantonspolizei darauf für die E-Strasse (Teilstück zwischen der Zufahrt zu den Liegenschaften F-Strasse Nr. 01, 02, 03 und dem Parkplatz G-Strasse 04) ein Verkehrsverbot für Motorwagen, -räder und -fahrräder an, ausgenommen für die Durchfahrt für den landwirtschaftlichen Verkehr sowie mit Bewilligung der Stadt Uster.

II.  

Dagegen erhoben B und A am 14. Juni 2013 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs von B und A mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 aufgrund fehlender Rechtsmittellegitimation nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2014 gelangten B und A an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz. Eventuell beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der Kantonspolizei vom 19. April 2013. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 4. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 7. März 2014 stellten sowohl die Stadt Uster als auch die Kantonspolizei ebenfalls den Antrag auf Beschwerdeabweisung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als die Sicherheitsdirektion auf ihren Rekurs nicht eingetreten ist. Vorliegend wird überprüft, ob das Nichteintreten berechtigt war. Da es in diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht, steht den Beschwerdeführenden diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (BGE 138 I 61 E. 2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 58). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Die Beschwerdegegner erhielten mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Die Frist lief für die Beschwerdegegnerin 1 bis am 10. März 2014. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 mit Poststempel vom 12. März 2014 erfolgte damit verspätet. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (vgl. VGr, 9. Juli 2008, VB.2008.00116, E. 2.1). Die betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und ist daher unbeachtlich.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da davon auszugehen sei, diese habe einen Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt, ohne die Parteien dazu einzuladen. Den Beschwerdeführenden wäre aber Gelegenheit zu geben gewesen, an den Sachverhaltsabklärungen mitzuwirken und sich zum Beweisergebnis zu äussern.

2.2 Die Sicherheitsdirektion räumt ein, dass die für den Fall zuständige Sekretärin sich zusammen mit ihrer Abteilungsleiterin an Ort und Stelle ein Bild der Situation machte, um ergänzend zu den öffentlich zugänglichen Plänen mehr Sicherheit bezüglich der örtlichen Beschaffenheit zu erlangen. Dabei habe es sich um eine informelle Besichtigung auf ausschliesslich öffentlich zugänglichem Grund gehandelt, die ohne Weiteres auch hätte unterlassen werden können. Die Beobachtungen seien nicht entscheidwesentlich gewesen.

2.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Die Parteien haben im Rekursverfahren ein Recht zur Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die Rekursinstanz einen Augenschein für notwendig, so ist den Parteien daher Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie aus beweisrechtlicher Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen wäre (BGE 113 Ia 81; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 85).

Informelle Augenscheine, ohne die Beteiligung der Parteien, sind jedoch nicht von vornherein unzulässig (BGE 105 Ia 49 E. 2b). Formelle Augenscheine müssen schliesslich nur angeordnet werden, wenn sie zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sind, weshalb der zuständigen Behörde beim prozessleitenden Entscheid darüber, ob sie eine solche Beweiserhebung durchführen will, ein erhebliches Ermessen zukommt (Plüss, § 7 N. 79).

2.4 Die Darlegung der Vorinstanz zeigt auf, dass es sich nicht um einen notwendigen Augenschein handelte, sondern dieser lediglich dazu diente, der Sekretärin und der Abteilungsleiterin auf einfachere Art und Weise Kenntnis von dem an sich bereits in den Akten dokumentierten Sachverhalt zu vermitteln. Ein solcher Augenschein ist auch ohne Teilnahme der Parteien zulässig (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, 27. Mai 2011, A-5491/2010, E. 4.7.1). Es ist hier nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, inwiefern daraus neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die im Entscheid verwendet worden wären. Somit ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

3.  

3.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung soll das bereits auf der E-Strasse bestehende Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder neben der Ausnahme für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr durch den Zusatz "Durchfahrt mit Bewilligung" ergänzt werden. Die Beschwerdeführenden stören sich daran, dass gestützt auf diesen Zusatz eine Ausnahmebewilligung für D und H erteilt werden könnte. D und H sind die Eigentümer der südlich von der E-Strasse gelegenen Liegenschaft G-Strasse 05, zu der eine sich an der E-Strasse befindende Parknische gehört. Die Beschwerdegegnerschaft kam zum Schluss, dass die Verfügung vom 23. August 2010 die Eigentumsrechte der Genannten verletze, weshalb sie sie durch die Möglichkeit der Ausnahmebewilligung ergänzte.

3.2 Die Sicherheitsdirektion ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, da es einerseits bereits aufgrund der geografischen Umstände fraglich erscheine, ob sie durch die angefochtene Verfügung berührt seien. Andererseits fehle ihnen auch ein schutzwürdiges Interesse, weil sie durch die Verkehrsanordnung kein besonderer Nachteil treffe.

3.3 Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, dass ihr Wohnhaus an der F-Strasse 01 über eine private Zufahrt erschlossen sei, die im Einmündungsbereich mit der E-Strasse zusammenfalle. Die Ausfahrt aus der E-Strasse in die F-Strasse werde wegen der ungenügenden Sichtweiten auf die Strasse und das Trottoir als Risiko bezeichnet. Eine Ausnahmebewilligung für die Anwohner D und H hätte zur Folge, dass diese künftig die E-Strasse mit Motorfahrzeugen zu jeder Zeit befahren könnten. Durch eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der E-Strasse würde zugleich das Konfliktpotential im Bereich der bestehenden, für die Erschliessung der Wohnhäuser F-Strasse 01, 02 und 03 unerlässlichen Ein- und Ausfahrt erhöht. Als regelmässige Benützer des fraglichen Teilstücks der F-Strasse und der anschliessenden privaten Hauszufahrt seien sie in erhöhtem Masse von dieser verkehrsgefährdeten Situation betroffen. Die Beschwerdeführenden würden den Weg, der von ihrer Liegenschaft aus über ein Gartentor zugänglich sei, mehrmals täglich (teilweise mit einem Rollstuhl und teilweise mit einem Fahrrad) benützen, was durch die Auflockerung des Fahrverbots in unzumutbarer Weise gefährdet würde.

3.4 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. Besonders berührt ist die rekurrierende Person, wenn sie stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand steht; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Bertschi, § 21 N. 14).

Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen genügt die Eigenschaft als Anstösser an die betroffene Strasse als solche für die Rekurslegitimation nicht. Vielmehr müssen Anstösser von der infrage stehenden Massnahme besonders betroffen sein, was insbesondere mit einer erschwerten Zufahrt oder befürchteten vermehrten Immissionen der Fall wäre (BGE 126 I 213 E. 1b/bb; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00610, E. 3.2). Anwohner einer anderen Strasse als der von der Verkehrsanordnung betroffenen weisen die notwendige Nähe zur Streitsache auf, wenn sie einen mit der Anordnung zusammenhängenden merkbaren Mehrverkehr mit negativen Auswirkungen auf ihre Strasse geltend machen können (Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich/St. Gallen 2012, S. 206).

3.4.1 Die Beschwerdeführenden sind an der F-Strasse 01 wohnhaft und haben gemäss ihren unbestrittenen Angaben Nutzungs- bzw. Wohnrecht an dieser Liegenschaft. Eigentümer des betreffenden Grundstücks Kat.-Nr. 06 ist ihr Sohn, I. Das Grundstück grenzt südlich an der E-Strasse. Die Zufahrt zur Liegenschaft erfolgt über einen Zufahrtsweg, der in gleicher Richtung verläuft wie die E-Strasse, jedoch demgegenüber ansteigt. Die Einfahrt in den Zufahrtsweg liegt zwar direkt neben der Einfahrt in die E-Strasse, jedoch ist man auf die Benutzung der E-Strasse nicht angewiesen, um zur Liegenschaft F-Strasse 01 zu gelangen. Die E-Strasse stellt somit nicht die massgebende Zugangsmöglichkeit für die Beschwerdeführenden dar, die einen direkten Weg über die F-Strasse benutzen können. Da die Beschwerdeführenden die von ihnen geltend gemachten zahlreichen Kollisionen auf der E-Strasse nicht weiter belegen, ist zudem auch nicht von einer unzumutbaren Einschränkung der Begehung des Wegs auszugehen, welche zu einer besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführenden führen würde.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung würde ohne Weiteres acht bis zehn Fahrzeugbewegungen im Tag auslösen können, kann selbst dabei noch nicht von einem erhöhten Verkehrsaufkommen gesprochen werden, das die Beschwerdeführenden besonders tangieren würde. Unabhängig von der Möglichkeit der Ausnahmebewilligung bleibt die Durchfahrt für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr gestattet, sodass ohnehin mit Fahrzeugen auf der E-Strasse zu rechnen ist. Damit sind die Beschwerdeführenden durch die strittige Verkehrsanordnung betreffend der E-Strasse nicht besonders berührt. Da sie jedoch geltend machen, durch die verkehrsgefährdende Situation betroffen zu sein, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihnen ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse zukommt, da dieses auch ein besonderes Berührtsein miteinschliesst (vgl. Rohner, S. 205 mit weiteren Hinweisen).

3.4.2 Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem Rekurrenten oder der Rekurrentin eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn oder sie zur Folge hätte (VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00576, E. 3).

Die Beschwerdeführenden rügen, dass die Begehung der E-Strasse durch die Auflockerung des Fahrverbots in unzumutbarer Weise gefährlich würde. Da die Beschwerdeführenden aber nicht auf die Begehung des Weges angewiesen sind, entsteht ihnen durch die Auflockerung des Fahrverbots auch kein spürbarer Nachteil. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden kann auch nicht aus ihren Sicherheitsbedenken abgeleitet werden. Dieses Argument wäre bei einer materiellen Beurteilung von Rechtsmitteln von Personen, die zum Rekurs berechtigt wären, zu prüfen (vgl. VGr, 24. Mai 2006, VB.2006.00124, E. 2.3). Die in der Sache selber vorgebrachten materiellen Rügen vermögen den Beschwerdeführenden die Rechtsmittellegitimation daher nicht zu verschaffen. Zudem hat die Vorinstanz bezüglich den von den Beschwerdeführenden erhobenen Sicherheitsbedenken zu Recht festgehalten, dass das Vorbringen öffentlicher Interessen nicht zur Anfechtung einer Verfügung legitimiert. Es ist somit kein konkreter Nachteil in den eigenen, persönlichen Interessen der Beschwerdeführenden ersichtlich, den sie durch die angefochtene Verfügung erlitten.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung der Verkehrsanordnung keine Rechtsverletzung begangen hat.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, der Rekurs erweise sich als offensichtlich aussichtslos.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Aus formellrechtlichen Gründen kann z. B. ein prozessual unzulässiger Antrag als aussichtslos erscheinen (Plüss, § 16 N. 46, 52).

Den Beschwerdeführenden mangelte es an der Rechtsmittellegitimation bei Einreichung ihres Rekurses. Aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzung ist die Einschätzung der Vorinstanz, dieses Rechtsmittel sei aussichtslos, vertretbar (vgl. dazu BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Aus den nämlichen Gründen ist das Begehren der Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen.

4.2 Insgesamt erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 2'150.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…