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Geschäftsnummer: VB.2014.00081  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.12.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


[Gegen den Beschwerdeführer ergingen seit 1995 im Wesentlichen wegen Strassenverkehrsdelikten zahlreiche Straferkenntnisse.] Der Widerrufsgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auch bei geringer Schwere der einzelnen Verstösse dann erfüllt, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (E. 2.1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig (E. 4). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
 
Stichworte:
STRAFFÄLLIGKEIT
STRASSENVERKEHRSDELIKTE
VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 8 Abs. 2 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00081

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. März 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1979 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1989 in die Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Während seiner Anwesenheit erwirkte A folgende Strafen bzw. Massnahmen:

-         Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Dietikon vom 30. April 1996: Anordnung einer Erziehungshilfe unter anderem wegen mehr­facher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch;

-         Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 15. Dezember 1997: Einweisung in ein Erziehungsheim für Jugendliche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen unvollendeten Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedens­bruchs, Missbrauchs von Kontrollschildern und mehrfachen Fahrens ohne Führer­ausweis;

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 30. Januar 1998: Fr. 500.- Busse wegen Entwendung zum Gebrauch und Widerhandlung gegen die Verkehrsregeverordnung;

-         Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Februar 1998: Fr. 400.- Busse wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;

-         Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19. Mai 1998: 21 Tage Haft bedingt und Fr. 800.- Busse wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Führerausweis und mehrfachen Begleitens einer Lernfahrt, ohne die Voraussetzun­gen zu erfüllen;

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 30. Oktober 1998: 42 Tage Haft und Fr. 300.- Busse wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis;

-         Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. April 2001: acht Monate Gefängnis bedingt und Fr. 500.- Busse wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Übertretung der Verkehrsversicherungs­verord­nung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs­anlage;

-         Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. November 2001: sechs Wochen Haft und Fr. 1'500.- Busse wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises und weiterer Verstösse gegen das Strasenverkehrsgesetz;

-         Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 27. März 2002: 30 Tage Haft und Fr. 300.- Busse wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz Führerausweisentzug;

-         Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 17. Juli 2002: zwei Monat Gefängnis und Fr. 1'000.- Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. April 2001 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und mehr­fachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

-         Strafbescheid des Untersuchungsamts Altstätten vom 17. Oktober 2002: sechs Wochen Haft und Fr. 600.- Busse wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs und Führens eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug;

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Mai 2005: zwei Monate Gefängnis und Fr. 500.- Busse wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und mehrfachen Fahrens ohne Führer­ausweis;

-         Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2005: vier Monate Gefängnis und Fr. 500.- Busse wegen mehrfacher Entwendung eines Motorfahr­zeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern; Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom 18. April 2001 bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe von acht Monaten;

-         Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 15. Februar 2008: 70 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.- wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Lernfahrausweises und Aberkennung des ausländischen Führeraus­weises sowie Nötigung;

-         Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2008 bzw. Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. September 2007: zwölf Monate Freiheitsstrafe und Fr. 500.- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Juni 2005 und zum Strafbefehl vom 10. Mai 2005, wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrs­regeln, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Entwendung zum Gebrauch;

-         Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2009: 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 100.- wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

-         Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2011: zwölf Monate Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unter Berücksichtigung einer Reststrafe von 123 Tagen sowie Fr. 300.- Busse wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens trotz Führer­ausweisentzug, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln;

Die Fremdenpolizei bzw. das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte A mit Verfügungen vom 12. Januar 1999, 9. Oktober 2001 sowie 27. September 2002 verwarnt und ihm für den Fall, dass er erneut bestraft oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte, schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt; am 5. Juni 2008 verwarnte ihn das Migrationsamt erneut und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilli­gung von A und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 3. Oktober 2013.

II.  

Mit Rekurs vom 8. August 2013 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 3. Juli 2013 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 18. März 2014.

III.  

A liess am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlas­sungsbewilligung zu belassen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19./20. Februar 2014 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

A leistete die ihm infolge ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 auferlegte Kaution fristgerecht.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet  oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist aber auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 297 E. 3.2 f., 139 I 31 E. 2.1; BBl 2002, 3709 ff., 3810).

2.2 Der Beschwerdeführer war seit 1995 fortgesetzt straffällig. Er wurde in 15 Straferkenntnissen insgesamt mit rund drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, 250 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 7'700.- Busse bestraft; bereits im Jugendalter waren zuerst eine Erziehungshilfe und später die Einweisung in ein Jugendheim angeordnet worden. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen und Vermögensdelikte begangen. Sein Verschulden in Bezug auf die einzelnen Straftaten ist zwar nicht durchweg als schwerwiegend zu bezeichnen. Die zahlreichen Verurteilungen zeigen aber klar, dass der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen nicht beeindrucken liess und insbesondere weder gewillt noch fähig war, als Autolenker grundlegende Regeln des Strassenverkehrs zu beachten. Diese Regeln dienen nicht nur der blossen Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer hat somit zentrale Rechtsgüter über Jahre immer wieder aufs Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit erheblich und wiederholt gefährdet. Sein Verhalten erfüllt die Voraussetzung eines schwerwiegenden wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch BGr, 3. September 2013, 2C_161/2013, E. 2.4).

3.  

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichti­gung der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31).

Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und Art des Zusammenlebens, das Vorhan­densein von Kindern und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September 2008, 2C_620/2008, E. 2.2).

4.  

4.1 Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009, 2C_295/2009, E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden  (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010, E. 2.3).

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer. Er hat über Jahre ohne gültigen Führerausweis Fahrzeuge gelenkt und sich dabei weder durch die zahlreichen strafrechtli­chen Sanktionen – insbesondere zahlreiche Freiheitsentzüge – noch durch insgesamt vier aus­länderrechtliche Verwarnungen – zuletzt verbunden mit der Androhung, die Niederlas­sungsbewilligung zu widerrufen – beeindrucken lassen. Indem er Fahrzeuge lenkte, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen, hat der Beschwerdeführer eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mehrfach massiv die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten – unter anderem, weil er sich einer Polizeikontrolle entziehen wollte. Er delinquierte schliesslich selbst während einer Strafverbüssung in Halbgefangenschaft weiter. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr 1995 im Alter von knapp 16 Jahren straffällig und deshalb später in ein Jugendheim eingewiesen. Im Jahr 1998 wurde er als Erwachsener erstmals zu einer unbedingten Haftstrafe von 42 Tagen verurteilt – nachdem eine Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von 21 Tagen keine Besserung gebracht hatte. Weder dies noch die später sich erhöhenden Freiheitsstrafen hielten ihn längerfristig davon ab, wieder straf­fällig zu werden. Selbst nachdem das Obergericht ihn im Jahr 2008 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und der Beschwerdegegner ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht hatte, wurde der Beschwerdeführer – obwohl erst auf Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen – erneut straffällig. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe während Jahren "an einer Art Phobie vor Menschenmassen" gelitten und deshalb keine öffentlichen Transportmittel benützt, erscheint einerseits als reine Schutzbehauptung, die gerade zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in das begangene Unrecht hat; anderseits änderte dies nichts daran, dass die unzähligen Fahrten ohne Führerausweis illegal waren. Im Übrigen hatte er sein Verhalten im Jahr 2009 noch damit entschuldigen wollen, er sei "autosüchtig". Unter diesen Umständen ist die Gefahr weiterer Delikte sehr hoch und wiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung schwer. Dass der Beschwerdeführer sich unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens wohlverhalten haben will, vermag daran nichts zu ändern.

4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, will aber seit fünf Jahren mit einer hier niedergelassenen Ausländerin zusammenleben und mit dieser seit acht Jahren eine Beziehung führen; aus dieser Beziehung ging am 27. April 2011 ein Kind hervor.

Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Mutter seines Kindes ist auch seine Landsfrau; das Kind ist zudem erst knapp drei Jahre alt und damit in einem anpassungsfähigen Alter. Die Partnerin hat den Beschwerdeführer vor rund acht Jahren kennengelernt; seine fortgesetzte Straffälligkeit musste ihr deshalb bekannt sein, zumal sie den Beschwerdeführer auf seinen unerlaubten Fahrten mehrfach begleitete. Ihr musste deshalb bewusst sein, dass sie ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer allenfalls nicht in der Schweiz würde leben können. Schliesslich dürfte der Partnerin die Ausreise ins gemeinsame Heimatland zumutbar sein.

Der Beschwerdeführer wuchs im seinem Heimatland auf und reiste im Alter von fast 10 Jahren in die Schweiz ein, wo er sich seit 25 Jahren aufhält. Eine übermässige Integration liegt nicht vor. Er hat nicht nur fortgesetzt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, sondern ging auch lange Zeit keiner geregelten Arbeit nach und kam seinen Zahlungspflichten nur in ungenügendem Mass nach.

Zu seinem Heimatland will der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr haben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er an, seine Familie sei in der Heimat im Besitz eines Hauses, relativierte diese Aussage in der Beschwerde jedoch. Im Jahr 2001 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, als Selbständiger in seinem Geburtsort zu arbeiten. Am 27. September 1997 hatte der Beschwerdeführer dort zudem einen Führerausweis erworben. Bei dieser Sachlage erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Heimatland völlig abgebrochen haben soll. Eine dortige Wiedereingliederung dürfte für den Beschwerdeführer zwar mit gewissen Problemen verbunden, insgesamt aber möglich sein.

Angesichts der langjährigen Straffälligkeit des Beschwerdeführer und der offensichtlich fehlenden Einsichtigkeit erscheint seine Wegweisung in seine Heimat verhältnismässig. Sollten die Partnerin und sein Sohn den Beschwerdeführer nicht begleiten, wird er sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten ausüben können. Angesichts seines unbelehrbaren Verhaltens ist ihm diese Einschränkung des Familienlebens zumutbar.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzu­setzen, und zwar bis am 15. Juni 2014 (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundes­gericht­lichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fort-
bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. Juni 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …

 

 

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.

1.  

Entgegen der Mehrheit der Kammer stellt das Verhalten des Beschwerdeführers keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b. AuG dar. Er hat keine besonders hochwertigen Rechtsgüter wie die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität von Menschen verletzt. Die bezüglich der Gefährdung dieser Rechtsgüter schwersten Taten stellen wohl die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. März 2008 erfassten groben Verkehrsregelverletzungen dar, welche aber aus dem Jahr 2005 datieren. Ansonsten liegt den Verurteilungen unter Erwachsenenstrafrecht zumeist das Fahren ohne Führerausweis zugrunde, was im Übrigen bis Ende 2004 lediglich eine Übertretung war (Art. 95 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 in der bis dahin geltenden Fassung). Dieser Straftatbestand schützt letztlich zwar auch die öffentliche Sicherheit im Strassenverkehr, liegt aber in seinem Unrechtsgehalt in der Nähe einer Ungehorsamshandlung. In Zusammenhang mit diesen Autofahrten hat der Beschwerdeführer auch oft weitere Delikte wie Gebrauchsentwendung und Missbrauch von Kontrollschildern etc. begangen. Mit Ausnahme der Einbruchsdiebstähle, die mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 15. Dezember 1997 zu einer Einweisung in ein Erziehungsheim führten, hat der Beschwerdeführer auch keine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten begangen, die nach dem Verfassunggeber dazu führen sollen, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird.

Der Beschwerdeführer weist zwar eine Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen auf. Von den 15, die der Beschwerdeführer als Erwachsener erwirkt hat, erfolgten aber 7 ausschliesslich wegen Übertretungen. Die wegen Vergehen (Verbrechen hat der Beschwerdeführer als Erwachsener nicht begangen) ausgesprochenen Gefängnis- und Freiheitsstrafen betragen total rund 32 Monate. Zudem sind nur noch der Strafbefehl vom 10. Mai 2005 und die späteren Urteile im Strafregister enthalten; die früheren Einträge sind schon entfernt worden (Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB). Seit dem 3. Januar 2010 hat sich der Beschwerdeführer zudem nichts mehr zuschulden kommen lassen.

Auch unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann deshalb vorliegend allenfalls von einem erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG gesprochen werden (vgl. BGr, 3. September 2013, 2C_161/2013, E. 2.4), nicht aber davon, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender ("de manière très grave") Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat (BGE 137 II 297 E. 3.2 ff.).

2.  

Des Weiteren erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer kam im Alter von neun Jahren in die Schweiz. Er ist hier auch beruflich integriert, lebt mit seiner langjährigen niedergelassenen Partnerin zusammen und hat mit ihr einen knapp dreijährigen Sohn, für den er dank seines guten Einkommens aufkommen kann. Im Falle einer Ausreise aus der Schweiz wäre auch damit zu rechnen, dass die Partnerin und der Sohn auf Sozialhilfe angewiesen wären, was nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Da wie dargestellt zwar eine wiederholte, aber keine allzu gravierende Delinquenz vorliegt, überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes am weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung.