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Geschäftsnummer: VB.2014.00082  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.04.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Ausschluss von weiteren Prüfungen


[Der Beschwerdeführer studierte im Lizentiatssystem Jurisprudenz an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Er erzielte bei den Klausurprüfungen im Januar 2012 - den letzten vom Beschwerdegegner durchgeführten schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen - ein ungenügendes Ergebnis und wurde mit Verfügung vom 7. März 2012 definitiv vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen, nachdem mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 ein erster Prüfungsversuch als infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht bestanden gewertet worden war.]

Prüfung, ob es sich bei der Verfügung vom 5. Oktober 2011 um einen Zwischenentscheid handelt, der nach Massgabe von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Entscheid über den definitiven Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Verfügung vom 7. März 2012) angefochten werden kann (E. 3). Bei Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2011 war es noch möglich, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederholung der Klausuren und den mündlichen Prüfungen genügende Ergebnisse erzielen und das Lizentiatsstudium erfolgreich abschliessen würde. Das Studium bzw. Bildungsverfahren wurde durch die umstrittene Verfügung entsprechend nicht beendet; diese bildete aber einen ersten, notwendigen Schritt für den späteren definitiven Studienausschluss. Demgegenüber hätte die Verfügung vom 5. Oktober 2011 keinen negativen Einfluss auf das Bildungsverfahren gezeitigt, wenn die Wiederholungsprüfungen genügend ausgefallen wären (E. 3.5.3). Eine Qualifikation der im Rahmen der Lizentiatsprüfung ergangenen Teilprüfungsentscheide als Zwischenentscheide erscheint auch im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten (BGE 136 I 229) sachgerecht (E. 3.5.4). Am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 7. Juli 2004 und 11. Juli 2008 (VB.2004.00212 undVB.2008.00045) kann nicht festgehalten werden; bei der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der zusammen mit der Verfügung über den endgültigen Studienausschluss des Beschwerdeführers vom 7. März 2012 angefochten werden konnte (E. 3.7). Zusammenfassung der Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. November 2012 (VB.2012.00505), wo sich die Kammer bereits mit der Frage befasste, wie viele Wiederholungstermine der Beschwerdegegner nach altem Recht Studierenden anzubieten habe (E. 4.2). Es ist an der von der Kammer in VB.2012.00505 vorgenommenen Abwägung der Interessen der Fakultät an einem raschen Übergang zum neuen Studiensystem und der Studierenden an einer Beendigung des Studiengangs nach altem Recht grundsätzlich festzuhalten (E. 4.5). Der Beschwerdegegner konnte gestützt auf die übergangsrechtlichen Bestimmung des § 57 RO ein Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der Prüfungen vom Juni 2011 mangels genügend weiterer Prüfungs- bzw. Wiederholungstermine nicht bewilligen (E. 5.2). Diese Bestimmung kann jedoch nicht so angewendet werden, dass eine infolge krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit nicht abgelegte Prüfung als Fehlversuch zu qualifizieren sei (E.5.3). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer bei den Klausurprüfungen im Januar 2012 zu Unrecht als Wiederholungskandidaten behandelt und hätte diesen nicht definiv vom Studium ausschliessen dürfen. Mit der vorzunehmenden Aufhebung des definitiven Studienausschlusses wird der Beschwerdeführer in eine Interessenlage versetzt, welche derjenigen, welche dem Geschäft VB.2012.00505 zugrunde lag, vergleichbar ist. Folglich muss(te) der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keinen weiteren Termin zur Repetition der Klausurprüfungen anbieten (E. 5.4). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSDICHTE
BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE
BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDEN
VERFÜGUNGSCHARAKTER
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. III BGG
Art. 29 Abs. II BV
§ 3 Abs. II PromotionsO RWF
§ 3 Abs. IV PromotionsO RWF
§ 21 Abs. II PromotionsO RWF
§ 21 Abs. III PromotionsO RWF
§ 57 Abs. II RO
§ 57 Abs. III RO
§ 10 Abs. I VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 20a Abs. I VRG
§ 41 Abs. III VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00082

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. April 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Dekanat der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

betreffend Ausschluss von weiteren Prüfungen,

hat sich ergeben:

I.  

A studierte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Jurisprudenz. Im Frühling 2010 meldete er sich für den zweiten Teil der schriftlichen Lizentiatsprüfungen (nachstehend schriftliche Lizentiat II-Prüfungen) an. Aufgrund gesundheitlicher Probleme konnte er in der Folge weder an den Prüfungen im Juni 2010 noch an denjenigen im Januar 2011 teilnehmen. In beiden Fällen bewilligte das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Verschiebungsgesuche; zugleich wies es ihn darauf hin, dass er im Falle andauernder Prüfungsunfähigkeit nicht mit der Gutheissung eines erneuten Verschiebungsgesuchs rechnen könne, und empfahl ihm, einen allfälligen Wechsel in den Bachelor-Studiengang in Erwägung zu ziehen.

Im Juni 2011 wollte A erneut die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen ablegen; aus gesund­heitlichen Gründen war er dazu allerdings ein weiteres Mal nicht in der Lage. Am 6. Juni 2011 ersuchte er deshalb um Verschiebung seiner Prüfungen. Das Dekanat teilte ihm mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 mit, er habe die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen nicht bestanden, da er unentschuldigt nicht erschienen sei.

Schliesslich legte A die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen im Januar 2012 ab. Am 7. März 2012 eröffnete ihm das Dekanat, seine Leistungen seien wie folgt bewertet worden: Privatrecht II mit der Note 4, Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht mit der Note 4 sowie Strafrecht II und Strafprozessrecht mit der Note 3. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass er von weiteren Prüfungen an der Rechtswissen­schaftlichen Fakultät ausgeschlossen werde, da die im Januar 2012 abgelegten Prüfungen als Wiederholungsprüfungen zu qualifizieren seien.

II.  

Mit Rekurs vom 9. April 2012 gelangte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Ent­scheid vom 7. März 2012 aufzuheben und das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich anzuweisen, ihn innert angemessener Frist zur Wiederhlungsprüfung zuzulassen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 wies die Rekurs­kommission den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I).

III.  

A liess am 31. Januar 2013/3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1.  In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 12. Dezember 2013 […] aufzuheben und die Rekurskommission […] anzuweisen, den Beschwerdeführer innert einer angemessenen Frist zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen.

       Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer – ohne Vorbehalt – ins Bachelor-System der Universität Zürich oder einer anderen Universität wechseln kann.

   2.  Es seien bei der Rekurskommission […] und bei der Universität Zürich sowie beim Bundesgericht die Vorakten beizuziehen.

   3.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % MWST zulasten der Rekurskommission […] bzw. der Staatskasse."

In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistands und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Am 11./14. Februar 2014 liess sich die Rekurskommission mit dem Schluss auf Abwei­sung der Beschwerde vernehmen. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät verzichtete am 3./10. März 2014 ausdrücklich auf Beschwerdeantwort.

 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen und damit keine in den Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie.

1.2 Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im Beschwerde­verfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Es darf daher nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f., auch zum Folgenden; ferner Donatsch, § 52 N. 11). Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann entsprechend nur bilden, was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren, er sei innert angemessener Frist zu einer "Wiederholungsprüfung" zuzulassen. In der Begründung seiner Rekursschrift führte er aus, der Beschwerdegegner habe die von ihm im Januar 2012 abgelegten Prüfungen zu Unrecht als Wiederholungsprüfungen qualifiziert, was zur Folge habe, dass er "von allen weiteren Prüfungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich" ausge­schlossen werde. Weiter rügte er, sein Ausschluss von weiteren Prüfungen stelle einen "extremen Härtefall dar, der in keiner Art und Weise verhältnismässig" sei. Aufgrund seines bereits fortgeschrittenen Alters stelle die Wiederholung der Prüfung die letzte Chance dar, einem juristischen Beruf nachgehen zu können, was seit jeher sein Wunsch gewesen sei. Es könne und dürfe nicht sein, dass eine nicht vorhersehbare, unverschuldete Erkran­kung seine juristische Karriere für immer zerstöre. In der Rekursreplik vom 5. Juli 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Interesse, nach zehnjährigem Studium zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden und einen Universitätsabschluss erreichen zu können, sei weit schwerer zu gewichten als der verhältnismässig bescheidene Aufwand des Beschwerdegegners, "eine Bologna-Prüfung in eine Liz-Prüfung umzuwandeln und [ihm] die ihm zustehende zweite Prüfungschance zu gewähren".

Der Rekurs richtete sich nach dem Gesagten gegen die Nichtgewährung einer Wiederholungsprüfung der Klausuren des zweiten Teils der Lizentiatsprüfungen. Demgegenüber bildete die Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer zum Bachelor-Studiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen Universität zuzulassen sei, nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Entsprechend kann auf den vom Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren gestellten Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer vorbe­haltlos ins Bachelor-System der Universität Zürich oder einer anderen Universität wechseln könne, nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass das Verwaltungsge­richt ohnehin nicht befugt wäre, über die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer ausserkantonalen Universität zu befinden (vgl. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 19b VRG).

1.3 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, gilt es im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdefüh­rer mit, dass er die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen nicht bestanden habe, weil er unentschuldigt nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei diesem Schreiben handle es sich mangels Begründung und Rechtsmittelbelehrung nicht um eine anfechtbare Verfügung. Dem kann nicht gefolgt werden.

2.2 Eine Verfügung ist die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsver­hältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 28 N. 1). Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist nicht entscheidend dafür, ob eine Anordnung als Verfügung zu qualifizieren ist. Vielmehr ist einzig darauf abzustellen, ob ein behördlicher Akt materiell die Kriterien einer Verfügung erfüllt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird mit einem Prüfungsentscheid in erster Linie ausgedrückt, ob die kandidierende Person die Prüfung bestanden hat (BGE 136 I 229 E. 2.2, auch zum Folgenden). Dabei handelt es sich um einen Gesamtentscheid, und Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches. Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung beeinflusst regelmässig die Rechtsstellung der Prüfungs­kandidatin oder des Prüfungskandidaten. Nur bei einem positiven Prüfungsergebnis wird beispielsweise das Recht eingeräumt, in eine höhere Schule einzutreten, einen bestimmten Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen. Entsprechend haben Entscheide über das Ergebnis einer universitären Gesamtprüfung, welche ein Bildungsverfahren abschliessen, Verfügungscharakter (vgl. Paul Richli, "Fragwürdige Verrechtlichungen im Bildungswe­sen", in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 247 ff., 255). Je nach den Rechtswirkungen eines Prüfungsentscheids kann auch ein schutzwürdi­ges Interesse an der Anfechtung genügender Qualifikationen bestehen (Jürg Boss­hart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 16; BGE 136 I 229 E. 2.2; VGr, 1. März 2006, VB.2005.00509, E. 3.1 [nicht auf Internet publiziert]). Die Gründe für das Prüfungsergebnis (handle es sich dabei um ungenügende Prüfungsleistungen oder wie vorliegend um unentschuldigtes Nichtablegen einer Prüfung) haben auf den Verfügungs­charakter des Prüfungsentscheids keinen Einfluss.

2.3 Aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2011 geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdegegner einen ersten Prüfungsversuch des Beschwerdeführers infolge unentschul­digten Fernbleibens als gescheitert betrachte. Dem Schreiben vom 5. Oktober 2011 kommt entsprechend materielle Verfügungsqualität zu.

2.4 Ein Entscheid genügt der aus dem Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. § 10 Abs. 1 VRG fliessenden Begründungs­pflicht, wenn er so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Der Betroffene muss sich – wie auch die Rechtsmittelinstanz – über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, von welchen sich die Behörde leiten liess. Jedoch braucht sich diese nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinanderzusetzen (BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen; BGr, 30. August 2012, 2C_258/2011, E. 2, und 20. Juni 2011, 8C_1015/2010, E. 5.1). Vielmehr darf sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BGr, 4. Mai 2009, 2C_886/2008, E. 4, und 19. April 2012, 2C_619/2011, E. 3.2). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls sowie dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Gerade bei erstinstanzlichen Entscheiden sind im Allgemeinen keine übermässig hohen Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707).

Entgegen dem Beschwerdeführer weist die Verfügung vom 5. Oktober 2011 eine Begründung auf: Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht bestanden. Der Beschwerdeführer konnte somit erkennen, weshalb der Beschwerdegegner die Prüfungen vom Juni 2011 als nicht bestanden beurteilte, und er konnte den Prüfungsentscheid sachgerecht anfechten. Die Begründungsdichte erweist sich damit als ausreichend.

2.5 Der Kritik des Beschwerdeführers am Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 ist insofern zuzustimmen, als dieses nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Insoweit erweist sich die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 als mangelhaft (vgl. § 10 Abs. 1 VRG).

2.6  

2.6.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind indes nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 104 Ia 172 E. 2c; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 951–953). Nichtigkeit, das heisst von Amtes wegen zu beachtende absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der dieser anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bewirkt demgegenüber keine Nichtigkeit (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 51; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 N. 16; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 976).

2.6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gestützt auf § 3 Abs. 2 und 3 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (Promotionsordnung, PO [OS 56 634 ff.]) einen gesetzlichen Anspruch auf Verschiebung der Prüfung, weshalb der Beschwerdegegner die von ihm im Januar 2012 abgelegten Prüfungen zu Unrecht als Wiederholungsprüfungen qualifiziert habe. Mithin macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 verletze die soeben genannte Bestimmung der Promotionsordnung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde indes der behauptete Mangel – auf den hinten 5 näher einzugehen ist – die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung vom 5. Oktober 2011 vorliegend nicht rechtfertigen: Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel, wie etwa bei der offensichtlich gegen Grundrechte verstossenden Anordnung einer Körperstrafe anzunehmen ist (BGE 137 I 273 E. 3.1, 104 Ia 172 E. 2c; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 N. 16). Ein solch schwerwiegender Mangel wäre vorliegend selbst bei einer Verletzung des § 3 PO nicht anzunehmen.

2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich beim Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 um eine materielle Verfügung handelt, welche mangelbehaftet und anfechtbar, jedoch nicht nichtig ist.

3.  

3.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer den negativen Prüfungsentscheid vom 5. Oktober 2011 zusammen mit der Verfügung vom 7. März 2012 noch anfechten konnte. Entsprechend gilt es zunächst zu beurteilen, ob es sich bei der Verfügung vom 5. Oktober 2011 um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt.

3.2 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, sofern diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Abs. 3).

3.3 Zwischenentscheide sind dadurch gekennzeichnet, dass sie – im Gegensatz zu End­entscheiden – nicht instanzabschliessend sind, sondern eine formell- oder materiell­rechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln und insofern einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 434; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1434; Felix Uhlmann, Basler Kom­mentar, 2011, Art. 92 BGG N. 2; BGE 133 V 477 E. 4.1.3). Aufgrund der Verweisung in § 19a Abs. 2 VRG auf Art. 9193 BGG sind die bundesrechtlichen Bestimmungen nicht als Bundes-, wohl aber als subsidiär geltendes kantonales Recht anwendbar und haben die Zürcher Behörden die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Qualifizierung von Anordnungen als End- oder Zwischenentscheide zu beachten (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.3 und E. 4.4; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 8).

3.4 Die Kammer hat in einem Entscheid vom 7. Juli 2004 (VB.2004.00212) erwogen, das Ergebnis einer Teilprüfung, welche nicht erst im Zusammenhang mit anderen Teilergebnissen, sondern bereits für sich allein genommen seine Wirkung im Sinn eines gescheiterten ersten Prüfungsversuchs entfalte, könne mit dem nach ungenügend ausgefallener Wiederholungsprüfung verfügten definitivem Ausschluss vom Studium der betreffenden Fächer nicht mehr angefochten werden (E. 2.2.2 ff.). Weiter hat die Kammer in einem Entscheid vom 11. Juli 2008 (VB.2008.00045 [nicht auf Internet publiziert] gefunden, die Anfechtung einer als ungenügend bewerteten ersten mündlichen Anwaltsprüfung sei mit dem negativen Prüfungsentscheid über die zweite mündliche Prüfung nicht mehr anfechtbar (E. 3.1).

Mit Bezug auf die Anfechtbarkeit von einzelnen Noten hat die Kammer in einem Entscheid vom 1. März 2006 (VB.2005.00509) eine ungenügende Erfahrungsnote, welche für sich allein nicht sogleich negative Folgen zeitigte, sondern durch weitere im Rahmen der betreffenden Prüfung zu erzielende Noten noch kompensiert werden konnte, welche sich aber auf die Gesamtnote des Ausbildungszeugnisses auswirkte, als Zwischenentscheid qualifiziert (E. 3.3). In einem Entscheid vom 8. November 2006 (VB.2006.00208) hielt sie fest, eine Erfahrungsnote könne grundsätzlich auch noch mit dem Prüfungsentscheid der Maturitätsprüfung angefochten werden (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat demgegenüber eine Semesterzeugnisnote, welche sich als Erfahrungsnote auf das Bestehen der gymnasialen Maturität auswirkt, nicht den Charakter einer Zwischenverfügung und kann sie entsprechend nicht wahlweise erst im Rahmen der Anfechtung des Nichtbestehens der Maturität zur Überprüfung gebracht werden (VGr BE, 20. Februar 2013, BVR 2013, S. 311, E. 5). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trug indes im genannten Urteil unter anderem möglicherweise dem Umstand Rechnung, dass im Kanton Bern – im Gegensatz zum Kanton Zürich – die Schulleitungen lediglich für die Semesterzeugnisse (und damit auch für die Erfahrungsnoten) verantwortlich sind, während die kantonale Maturitätskommission für die Benotung der Maturitätsprüfung und die korrekte Ermittlung der Maturitätsnote verantwortlich zeichnet (vgl. Benjamin Schindler, Bemerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 [VGE 100.2012.35], BVR 2013, S. 322–324, 323 f.).

3.5  

3.5.1 Am 1. September 2006 trat die Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 (Rahmenordnung, RO; OS 61 85–97, OS 62 238 f.) in Kraft (§ 56 Abs. 1 RO). Auf den gleichen Zeitpunkt hin wurde die bisherige Promotionsordnung grundsätzlich aufgehoben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RO). § 57 Abs. 2 Satz 2 RO bestimmt, dass die Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung letztmals nach dem Wintersemester (recte: Herbstsemester) 2010/2011 stattfinden. In begründeten Fällen kann diese Frist gemäss § 57 Abs. 3 RO erstreckt werden. Soweit die Prüfungen nach dem 1. September 2006 noch nach alter Ordnung stattfinden (wie dies für die hier interessierenden Prüfungen vom Juni 2011 und Januar 2012 zutrifft), sind die Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August 1994 auf sie anwendbar (§ 57 Abs. 1 RO, § 56 Abs. 2 Satz 3 RO).

3.5.2 Für den Erwerb des Lizentiats sind zwei Teilprüfungen abzulegen. Im Rahmen des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen sind fünf dreistündige Klausuren abzulegen, wobei bei ungenügender Prüfungsleistung eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit besteht (§§ 12 und 13 Abs. 2 und 3 PO). Die Anmeldung zum zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen kann frühestens zwei Semester nach dem Bestehen des ersten Teils erfolgen (§ 14 Abs. 3 PO). Im Rahmen der Lizentiat II-Prüfungen sind zunächst drei fünfstündige Klausuren abzulegen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 PO). Nach dem Bestehen der Klausuren finden in sechs weiteren Fächern mündliche Prüfungen statt (§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 und § 20 Abs. 1 PO). Die Klausuren können bei ungenügender Prüfungsleistung gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Fallen auch die Wiederholungsprüfungen ungenügend aus oder wurde eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige Abweisung (§ 21 Abs. 2 f. PO). Ebenso erfolgt eine definitive Abweisung, wenn die mündlichen Prüfungsleistungen im Wiederholungsfall ungenügend sind oder eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen wurde (§ 23 Abs. 3 PO). Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Lizentiatsprüfungen wird der Durchschnitt aus allen Einzelnoten der ersten und zweiten Teilprüfung (Lizentiat I und II) gebildet, wobei die Klausuren des zweiten Teils doppelt und alle anderen Prüfungen einfach zählen (§ 24 Abs. 1 PO). Der Notendurchschnitt bestimmt sodann über das zu verleihende Prädikat (§ 24 Abs. 2 PO).

3.5.3 Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 hält fest, dass der Beschwerdeführer den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht bestanden habe und zur Entlastung von seiner Pflicht zur Wiederanmeldung (gemäss § 21 Abs. 2 PO) zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung angemeldet werde. Bei Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2011 war es mithin noch möglich, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederholung der Klausuren und den mündlichen Prüfungen genügende Ergebnisse erzielen und das Lizentiatsstudium erfolgreich abschliessen würde. Das Studium bzw. Bildungsverfahren wurde durch die umstrittene Verfügung entsprechend nicht beendet; diese bildete aber einen ersten, notwendigen Schritt für die spätere definitive Abweisung bzw. den Ausschluss von weiteren Prüfungen gestützt auf § 21 Abs. 2 f. PO, weshalb sie in einem engem Zusammenhang mit derjenigen vom 7. März 2012 steht. Demgegenüber hätte die Verfügung vom 5. Oktober 2011 keinen negativen Einfluss auf den Abschluss des Bildungsverfahrens gezeitigt, wenn der Beschwerdeführer die Wiederholungsprüfungen erfolgreich absolviert hätte. Beides spricht für die Qualifikation der Verfügung vom 5. Oktober 2011 als Zwischenentscheid.

3.5.4 Zu beachten ist weiter die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten: Das Bundesgericht erwog in BGE 136 I 229, soweit die über das Prädikat bestimmende Würdigung einer Gesamtprüfungsleistung nicht im Ermessen der das Prädikat verleihenden Behörde stehe, sondern sich dieses rein rechnerisch aus den vergebenen Noten ergebe, könne dem Entscheid über das zu verleihende Prädikat ein hoheitlicher Charakter nicht abgesprochen werden (E. 2.5.2). Die Kandidierenden hätten insofern einen Rechtsanspruch auf die Erteilung desjenigen Prädikats, das ihrem Notendurchschnitt entspreche (E. 3.3, auch zum Folgenden). Damit hätten sie nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prädikats, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Eine sachgerechte Anfechtung des gestützt auf § 24 Abs. 2 PO verliehenen Prädikats im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes nur möglich, wenn sämtliche im Rahmen der Lizentiatsprüfungen erzielten Einzelnoten auch noch mit dem Gesamtergebnis und der darauf basierenden Prädikatsverleihung anfechtbar sind. Sodann steht der Einfluss der einzelnen Prüfungsnoten auf das Prädikat erst fest, wenn sämtliche im Rahmen des Lizentiats abzulegende Prüfungen (erfolgreich) abgeschlossen wurden. Die Ermittlung bzw. Bekanntgabe des Prädikats und die Bekanntgabe der einzelnen Prüfungsentscheide liegen aufgrund des Lizentiatprüfungssystems zumindest für die Prüfungen des ersten Teils sowie für die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen zeitlich stark auseinander. Eine Qualifikation der im Rahmen der Lizentiatsprüfung ergangenen Teilprüfungsentscheide als Zwischenentscheide erscheint folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als sachgerecht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Prüfungsentscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der kandidierenden Person ausfällt. Ebenso wenig können die Gründe für einen negativen Prüfungsentscheid (ungenügende Prüfungsleistung oder unentschuldigtes Fernbleiben) ausschlaggebend sein.

3.6 Wie erwähnt, wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund zweier ungenügender Klausuren gestützt auf § 21 Abs. 3 PO endgültig ab. Die Zwischenverfü­gung vom 5. Oktober 2011 wirkte sich daher ohne Weiteres auf die das Bildungsverfahren abschliessende Verfügung vom 7. März 2012 aus.

3.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 7. Juli 2004 und 11. Juli 2008 (VB.2004.00212 und VB.2008.00045) nicht festgehalten werden kann und es sich bei der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 um einen Zwischenentscheid handelt, welcher zusammen mit der Verfügung über den endgültigen Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Prüfun­gen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 7. März 2012 angefochten werden konnte. Den entsprechenden Endentscheid hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen rechtzeitig angefochten; somit erfolgte auch die Anfechtung des Zwischenentscheids fristgerecht.

4.  

4.1 Gemäss § 57 Abs. 2 RO finden die Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung letztmals nach dem Wintersemester 2010/2011 statt (Satz 2) und werden mündliche Lizentiatsprüfungen nach alter Ordnung letztmals im Sommersemester 2012 durchgeführt (Satz 3). Das Merkblatt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät über die letzten Lizentiat II-Prüfungen präzisiert diese Bestimmungen dahingehend, dass im Januar 2011 letztmals schriftliche Repetitionsprüfungen stattfänden (vgl. www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsamm-lung/4.7.3_mb_letzte_lizentiat_ii_pruefungen_rwf_uzh.pdf [besucht am 9. April 2014], auch zum Folgenden). Weiter führt das Merkblatt aus, dass zu den Klausurprüfungen im Januar 2011 nur Repetentinnen und Repetenten sowie Kandidierende zugelassen würden, welche sich spätestens für den letzten ordentlichen Termin für erstmalige Klausurprüfun­gen des Frühlingssemesters 2010 fristgerecht angemeldet hätten und diesen aus zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen gemäss § 3 PO verschieben oder die Prüfung abbrechen mussten oder denen gestützt auf § 57 Abs. 3 RO eine Fristerstreckung gewährt wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich denn auch im Frühling 2010 für die Klausuren des zweiten Teils der Lizentiatsprüfungen an und hätte diese erstmals im Juni 2010 und somit innerhalb vorgenannter Frist ablegen sollen.

4.2 Die Kammer hat sich bereits in einem Urteil vom 7. November 2012 (VB.2012.00505) mit der Frage befasst, wie viele Wiederholungstermine der Beschwerdegegner altrechtlich Repetierenden anzubieten hatte. Dabei hat sie insbesondere erwogen, dass die Universität Zürich eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit sei und ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig plane, regle und führe (E. 2.3.1, auch zum Folgenden). Sie verfüge damit über eine weitreichende Anstaltsautonomie, welche sich namentlich darin äussere, dass ihre Organe die mit der Anstaltsbenutzung im Zusammenhang stehenden Vorschriften grundsätzlich in eigener Kompetenz erliessen. Den zuständigen universitären Instanzen komme bei der Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wobei insbeson­dere finanziellen und organisatorischen Gründen, welche gegen eine beliebige Wiederho­lung nicht bestandener Prüfungen sprächen, Rechnung getragen werden dürfe (E. 2.3.2, auch zum Folgenden). In diesem Sinn liege es auch im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Instanzen, im Rahmen einer übergangsrechtlichen Regelung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt letztmals Prüfungen nach altem Recht abgelegt werden könnten.

Im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung hat die Kammer im genannten Entscheid weiter die sich gegenüberstehenden Interessen der Fakultät an einem schnellen Übergang zum neuen System und der Studierenden, den Studiengang unter altem Recht abzuschlies­sen, gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die Vorbereitung und Durchführung fünfstündiger Klausurprüfungen erfahrungsgemäss einen grossen Aufwand verursachten, wobei der Vorbereitungsaufwand zu einem grossen Teil unabhängig von der Anzahl der Prüflinge entstehe (E. 2.3.3, ebenso zum Nachstehenden). Die neue Prüfungsordnung sei zudem nicht mit der alten vergleichbar und sehe namentlich keine fünfstündigen schriftlichen Klausuren mehr vor. Auf Seiten der Studierenden hat die Kammer berücksichtigt, dass diese naturgemäss ein grosses Interesse daran hätten, den begonnenen Studiengang nach altem Recht abzuschliessen. Insgesamt habe der Beschwerde­­gegner die Interessen der Studierenden in genügender Weise berücksichtigt, indem er nach der erstmaligen Repetitionsmöglichkeit zwei weitere Termine für Wiederho­lungsprüfungen angeboten und damit unverschuldeter Prüfungsunfähigkeit bis zur Dauer von einem Jahr Rechnung getragen habe.

4.3 Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die Durchführung einer Klausuprüfung nach altem Recht sei nicht mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbun­den, da hierfür "lediglich eine ,Bologna-Prüfungʼ mit einer zusätzlichen Frage versehen werden" müsse, überzeugt nicht. Gemäss der bis 14. August 2007 geltenden Fassung des § 36 RO dauerten schriftliche Modulprüfungen zwei bis drei Stunden; die ab 15. August 2007 gültige Fassung des § 36 RO verwies diesbezüglich auf die Bestimmungen der entsprechenden Studienordnungen. Nach § 26 Abs. 4 der heute geltenden Rahmenverordnung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August 2012 (Rahmenordnung 2012; LS 415.415.1) wird die Dauer der Prüfungen in den Studienordnungen geregelt; die entsprechenden Studienordnungen Bachelor of Law und Master of Law vom 30. Mai 2012 (Studienordnung BLaw, RS 4.2.1, www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsammlung/4.2.1_StudO_BLaw.pdf [besucht am 23. April 2014]; Studienordnung MLaw, RS 4.3.1.1, www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsamm-lung/4.3.1.1_StudO_MLaw_.pdf [besucht am 23. April 2014]) sehen zwei- oder dreistündige schriftliche Prüfungen bzw. eine Mindestdauer von einer Stunde vor. Bereits vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass eine sachgerechte Klausurprüfung nicht einfach mittels Erweiterung einer neurechtlichen Prüfung um eine Aufgabe durchgeführt werden kann. Sodann lassen die neurechtlichen Bestimmungen nebst schriftlichen und mündlichen Prüfungen weitere Formen des Leistungsnachweises wie Fallbearbeitungen, Referate und Leistungen im Rahmen eines Moot Court oder einer E-Learning-Veranstaltung zu (vgl. § 26 Abs. 2 lit. b RO bzw. § 26 Abs. 1 Rahmenordnung 2012) und werden die neurechtlichen Modulprüfungen entsprechend zumindest nicht zwingend schriftlich durchgeführt (vgl. § 27 Abs. 1 RO bzw. § 26 Abs. 2 Rahmenordnung 2012 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3.1 Studienordnung BLaw bzw. mit Ziff. 2.1 Studienordnung MLaw). Nach dem Gesagten ist daran festzuhalten, dass die Durchführung altrechtlicher Klausurprüfungen für den Beschwerdegegner mit grossem Aufwand verbunden wäre, was es entsprechend im Rahmen der Interessenabwägung weiterhin zu berücksichtigen gilt.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, andere Fakultäten der Universität Zürich bzw. andere Universitäten in der Schweiz könnten "altrechtliche Prüfungen ohne Umstände – im Sinne der Studentenschaft – bewerkstelligen", übersieht er zunächst, dass auch die von ihm angeführte Philosophische Fakultät einen Zeitpunkt zur letztmaligen Durchführung altrechtlicher Prüfungen festgelegt hat. Angesicht der weitreichenden Autonomie universitärer Organe bei der Ausgestaltung der Studien- und Prüfungsordnung kann der Beschwerdeführer auch nichts daraus zu seinen Gunsten ableiten, dass andere Fakultäten bzw. Universitäten allenfalls eine langsamere Umstellung auf das neurechtliche Studiensystem vorgenommen und/oder mehr altrechtliche Wiederholungstermine angebo­ten haben. Für die hier interessierende Verhältnismässigkeitsprüfung ist einzig von Belang, ob die gestützt auf § 57 Abs. 3 RO gewährten Repetitionsmöglichkeiten den Interessen nach altem Recht Studierender wie des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise Rechnung tragen.

4.5 Nach dem Gesagten kann an der von der Kammer im Geschäft VB.2012.00505 vorge­nommenen Interessenabwägung grundsätzlich festgehalten werden. Näherer Prüfung bedarf indessen der Umstand, dass vorliegend das Verschiebungsgesuch des Beschwerde­führers vom 6. Juni 2011 abgelehnt und diesem in der Folge – und im Gegensatz zu der dem genannten Präjudiz zugrunde liegenden Konstellation – gestützt auf § 3 Abs. 4 PO ein Fehlversuch angerechnet wurde.

5.  

5.1  

5.1.1 Der Beschwerdeführer gab in seinem Verschiebungsgesuch vom 6. Juni 2011 an, er könne die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen "aufgrund eines schwerwiegenden Krankheitsfalles" nicht ablegen. Dem Gesuch lagen eine Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht und dessen Bescheinigung einer bis auf Weiteres bestehenden Prüfungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen bei.

5.1.2 Der Beschwerdegegner begründet die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits bei Einreichung seiner Verschiebungsgesuche vom 3. Juni 2010 und 3. Januar 2011 gesundheitliche Gründe geltend gemacht habe und ihm im Rahmen der Bewilligung dieser ersten beiden Gesuche mitgeteilt worden sei, dass diese die letzten ordentlichen Prüfungstermine beträfen und er daher nicht davon ausgehen könne, dass ein erneutes Verschiebungsgesuch nochmals gutgeheissen würde. Mit der zweimaligen Gutheissung der Verschiebungsgesuche sei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers grosszügig Rechnung getragen worden; sein dauernder instabiler Gesundheitszustand habe nicht weiterhin als Verhinderungsgrund akzeptiert werden können.

5.1.3 Der Beschwerdegegner bezweifelt nach dem Gesagten nicht, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht in der Lage war, zu den Prüfungen im Juni 2011 anzutreten. Vielmehr macht er sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer habe um die zeitlich beschränkte Möglichkeit zur Ablegung der Lizentiatsprüfung gewusst und entsprechend damit rechnen müssen, bei langandauernder Erkrankung den Studiengang nicht nach alter Ordnung abschliessen zu können. In der Tat hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen, dass nur noch eine beschränkte Anzahl an Terminen zum Ablegen der Lizentiat II-Klausuren bestehe, und diesem frühzeitig empfohlen, einen Wechsel in den Bachelor-Studiengang in Erwägung zu ziehen. Er hat ihm sodann angekündigt, er könne bei andauernder Prüfungsunfähigkeit nicht damit rechnen, die Klausuren ein weiteres Mal verschieben zu können.

5.1.4 Nachdem die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Juni 2011 von den Parteien nicht in Frage gestellt wird und sich auch aus den Akten keine Zweifel daran ergeben, steht fest, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Klausurprüfungen im Juni 2011 abzulegen.

5.2 Nach Massgabe der übergangsrechtlichen Bestimmung des § 57 RO kann die Promotionsordnung auf Prüfungen nach alter Ordnung nur noch insoweit Anwendung finden, als sich aus der Rahmenordnung keine andere Regelung ergibt. Da § 57 RO das Datum der letzten Klausuren des Lizentiats II ausdrücklich festlegt und der Beschwerdegegner § 57 Abs. 3 RO rechtmässig angewandt hat, bleibt für die Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 PO kein Raum. Entsprechend konnte der Beschwerdegegner das Verschie­bungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 mangels genügend weiterer Prüfungs- bzw. Wiederholungstermine nicht bewilligen, obwohl eine Erkrankung im Sinn des – nicht anwendbaren – § 3 Abs. 2 PO vorlag.

5.3  § 57 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 RO können indes nicht so angewendet werden, dass eine infolge krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit nicht abgelegte Prüfung gestützt auf § 3 Abs. 4 PO als Fehlversuch zu qualifizieren ist. Vielmehr verdrängt die übergangsrechliche Regelung diesfalls auch die Bestimmung des § 3 Abs. 4 PO und hätte der Beschwerdegegner gestützt auf die Bestimmungen der Rahmenordnung zwar das Veschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abweisen, diesem indessen keinen Fehl­versuch anrechnen dürfen. Entsprechend gilt es die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 und 7. März 2012 insoweit aufzuheben, als diese die Prüfungen vom Juni 2010 infolge unentschuldigten Fernbleibens als nicht bestanden erklären bzw. den Beschwerdeführer in Anwendung von § 21 Abs. 3 PO von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausschliessen.

5.4 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer nach dem Gesagten bei den Klausurprüfungen im Januar 2012 zu Unrecht als Wiederholungskandidaten behandelt. Mit der gestützt auf die obigen Erwägungen vorzunehmenden Aufhebung des definitiven Ausschlusses des Beschwerdeführers von weiteren Prüfungen an der rechtswissenschaftli­chen Fakultät der Universität Zürich wird der Beschwerdeführer in eine Interessenlage versetzt, welche mit derjenigen, welche dem Geschäft VB.2012.00505 zugrunde lag, vergleichbar ist; insbesondere führt die Nichtgewährung weiterer Wiederholungstermine nicht dazu, dass der Beschwerdeführer definitiv vom Studium ausgeschlossen wird. Folglich muss(te) der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gestützt auf § 57 Abs. 3 RO keinen weiteren Termin zur Repetition der schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen mehr anbieten.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf § 19 PO einen Anspruch darauf zu haben, die Lizentiat II-Prüfungen innert eines Zeitfensters von fünf Jahren ab Prüfungs-beginn abschliessen zu können. Dem kann nicht gefolgt werden. Da § 57 Abs. 2 RO das Datum der letzten Klausuren des Lizentiats II ausdrücklich festlegt, bleibt kein Raum für die Anwendung des in § 19 PO festgelegten Zeitrahmens. Im Übrigen vermittelt diese Bestimmung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Anspruch, die Prüfungen über eine Dauer von fünf Jahren abzulegen, sondern legt einzig fest, dass bei Überschrei­tung dieses Zeitrahmens unabhängig von den Gründen hierfür eine endgültige Abweisung erfolge (zum Ganzen so schon VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.4).

6.2 Schliesslich besteht auch kein Grund, dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer wie dargelegt anlässlich der Bewilligung der Verschiebunggesuche für die Prüfungen des Frühlings- und Herbstsemester 2010 darauf hin, dass die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen gestützt auf § 57 Abs. 2 RO letztmals im Herbstsemes­ter 2010 durchgeführt würden und dass er nicht mit der Bewilligung eines weiteren Verschiebungsgesuchs rechnen könne. Damit fehlt es offenkundig an einer Vertrauens­grundlage (vgl. zur Problematik des Vertrauensschutzes schon VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.5).

6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung hat.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 und 7. März 2012 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 12. Dezember 2013 sind insoweit aufzuheben, als sie die Prüfungen im Juni 2011 als nicht bestanden qualifizieren bzw. den Beschwerdeführer gestützt auf § 21 Abs. 3 PO von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ausschliessen.

8.  

8.1 Nachdem der Beschwerdeführer zwar nicht definitiv vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen werden kann, ihm indes keine Wiederholungsprüfung nach alter Prüfungsordnung zu gewähren ist und auf sein Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden kann, ist vorliegend von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13 N. 50). Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

8.2 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben nach 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn ihr Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheint und sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 18 ff.).

8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, als Student kein Einkommen zu generieren und von der ihm von seiner Mutter gewährten Kost und Logis zu leben. In der von ihm ins Recht gelegten Steuererklärung 2012 wird kein Vermögen und als einziges Einkommen eine jährliche Unterstützung durch den Vater in der Höhe von Fr. 4'000.- ausgewiesen. Er hat als mittellos zu gelten. Weiter erweist sich sein Begehren angesichts des Verfahrens­ausgangs nicht als offenkundig aussichtslos. Die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen rechtfertigten zudem den Beizug eines Rechtsvertreters. Entsprechend ist dem Beschwerde­führer unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren sowie Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.5 Da der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint, ist der unentgeltliche Rechtsbeistand seiner Kostennote entsprechend mit Fr. 2'000.55 (inkl. Barauslagen in der Höhe von Fr. 7.- und Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen.

       Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 sowie vom 7. März 2012 und Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 12. Dezember 2013 werden im Sinn der Erwägungen insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführer vom Studium der Rechtswissenschaft ausgeschlossen wird.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, hinsichtlich des Beschwerdeführers, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Rechtsanwalt B wird mit Fr. 2'005.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …