{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.04.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00082_23-04-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214111&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e80c1d392bae0bdf46a784569e582c3c"}, "Num": [" VB.2014.00082"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.23.0  VB.2014.00082"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.23.0  VB.2014.00082"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.23.0  VB.2014.00082"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausschluss von weiteren Pr\u00fcfungen | [Der Beschwerdef\u00fchrer studierte im Lizentiatssystem Jurisprudenz an der Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich. Er erzielte bei den Klausurpr\u00fcfungen im Januar 2012 - den letzten vom Beschwerdegegner durchgef\u00fchrten schriftlichen Lizentiat II-Pr\u00fcfungen - ein ungen\u00fcgendes Ergebnis und wurde mit Verf\u00fcgung vom 7. M\u00e4rz 2012 definitiv vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich ausgeschlossen, nachdem mit Verf\u00fcgung vom 5. Oktober 2011 ein erster Pr\u00fcfungsversuch als infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht bestanden gewertet worden war.] Pr\u00fcfung, ob es sich bei der Verf\u00fcgung vom 5. Oktober 2011 um einen Zwischenentscheid handelt, der nach Massgabe von \u00a7 41 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Entscheid \u00fcber den definitiven Ausschluss des Beschwerdef\u00fchrers vom Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich (Verf\u00fcgung vom 7. M\u00e4rz 2012) angefochten werden kann (E. 3). Bei Erlass der Verf\u00fcgung vom 5. Oktober 2011 war es noch m\u00f6glich, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei der Wiederholung der Klausuren und den m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen gen\u00fcgende Ergebnisse erzielen und das Lizentiatsstudium erfolgreich abschliessen w\u00fcrde. Das Studium bzw. Bildungsverfahren wurde durch die umstrittene Verf\u00fcgung entsprechend nicht beendet; diese bildete aber einen ersten, notwendigen Schritt f\u00fcr den sp\u00e4teren definitiven Studienausschluss. Demgegen\u00fcber h\u00e4tte die Verf\u00fcgung vom 5. Oktober 2011 keinen negativen Einfluss auf das Bildungsverfahren gezeitigt, wenn die Wiederholungspr\u00fcfungen gen\u00fcgend ausgefallen w\u00e4ren (E. 3.5.3). Eine Qualifikation der im Rahmen der Lizentiatspr\u00fcfung ergangenen Teilpr\u00fcfungsentscheide als Zwischenentscheide erscheint auch im Hinblick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit einzelner Pr\u00fcfungsnoten (BGE 136 I 229) sachgerecht (E. 3.5.4). Am Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 7. Juli 2004 und 11. Juli 2008 (VB.2004.00212 undVB.2008.00045) kann nicht festgehalten werden; bei der Verf\u00fcgung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der zusammen mit der Verf\u00fcgung \u00fcber den endg\u00fcltigen Studienausschluss des Beschwerdef\u00fchrers vom 7. M\u00e4rz 2012 angefochten werden konnte (E. 3.7). Zusammenfassung der Erw\u00e4gungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. November 2012 (VB.2012.00505), wo sich die Kammer bereits mit der Frage befasste, wie viele Wiederholungstermine der Beschwerdegegner nach altem Recht Studierenden anzubieten habe (E. 4.2). Es ist an der von der Kammer in VB.2012.00505 vorgenommenen Abw\u00e4gung der Interessen der Fakult\u00e4t an einem raschen \u00dcbergang zum neuen Studiensystem und der Studierenden an einer Beendigung des Studiengangs nach altem Recht grunds\u00e4tzlich festzuhalten (E. 4.5). Der Beschwerdegegner konnte gest\u00fctzt auf die \u00fcbergangsrechtlichen Bestimmung des \u00a7 57 RO ein Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Verschiebung der Pr\u00fcfungen vom Juni 2011 mangels gen\u00fcgend weiterer Pr\u00fcfungs- bzw. Wiederholungstermine nicht bewilligen (E. 5.2). Diese Bestimmung kann jedoch nicht so angewendet werden, dass eine infolge krankheitsbedingter Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit nicht abgelegte Pr\u00fcfung als Fehlversuch zu qualifizieren sei (E.5.3). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdef\u00fchrer bei den Klausurpr\u00fcfungen im Januar 2012 zu Unrecht als Wiederholungskandidaten behandelt und h\u00e4tte diesen nicht definiv vom Studium ausschliessen d\u00fcrfen. Mit der vorzunehmenden Aufhebung des definitiven Studienausschlusses wird der Beschwerdef\u00fchrer in eine Interessenlage versetzt, welche derjenigen, welche dem Gesch\u00e4ft VB.2012.00505 zugrunde lag, vergleichbar ist. Folglich muss(te) der Beschwerdegegner dem Beschwerdef\u00fchrer keinen weiteren Termin zur Repetition der Klausurpr\u00fcfungen anbieten (E. 5.4). \r\rGutheissung UP/URB.\rTeilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:19", "Checksum": "b0546df3e9d28b6a234fad26d01975f8"}