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VB.2014.00084
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verletzung der Eintragungspflicht, hat sich ergeben: I. Der Verein O ist im Handelsregister des Kantons Zürich mit Domizil bei G eingetragen. Als Mitglieder des Vorstandes sind H, G und A eingetragen. Am 7. Oktober 2013 teilte die Gemeinde X dem Handelsregisteramt mit, dass H sich im Jahr 2005 ins Ausland abgemeldet habe. Gemäss einer Mitteilung der Gemeinde Z vom 8. Oktober 2013 ist G im Jahr 2012 verstorben. Am 24. Oktober 2013 forderte das Handelsregisteramt das oberste Leitungsorgan bzw. die zur Anmeldung verpflichteten Personen auf, hinsichtlich des Vereins O innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. In Anwendung von Art. 152 Abs. 5 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) verfügte das Handelsregisteramt am 24. Januar 2014, G im Handelsregister zu löschen und H mit unbekanntem Aufenthalt einzutragen, die Eintragungsgebühr von Fr. 148.- A und H unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen und von A zu beziehen und A und H "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" je mit eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu belegen. II. A führte am 4. Februar 2014 mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. Januar 2014 sei insofern aufzuheben, als ihm damit Gebühren von Fr. 148.- und eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- auferlegt worden seien. Das Handelsregisteramt beantragte am 11. Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden betreffend Anordnungen in Handelsregistersachen zuständig (§ 1, § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 – 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 1.2 – 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Strittig sind vorliegend einzig die Bussen- und Gebührenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers. Weil der Streitwert dieser Angelegenheit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, fällt sie in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachen Schaden (Art. 942 OR). Sind die Beteiligten zur Anmeldung einer Eintragung gesetzlich verpflichtet, hat die Registerbehörde von Amtes wegen gegen die Fehlbaren mit Ordnungsbussen im Betrag von 10 bis 500 Franken einzuschreiten (Art. 943 Abs. 1 OR). Verpflichtet, Änderungen anzumelden, sind diejenigen Personen, die zur Neueintragung einer Änderung verpflichtet waren, das heisst bei juristischen Personen die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (Art. 931a OR, Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV; Martin Eckert, Basler Kommentar, 2012, Art. 937 OR N. 2; Florian Zihler in: Rino Siffert/Nicolas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 27 N. 9). Diese und nicht die juristische Person sind deshalb bei einem Verstoss gegen die Anmeldungspflicht mit einer Ordnungsbusse zu belegen (BGE 64 I 53, 54). Der Beschwerdeführer ist bereits am 17. März 1999 als Mitglied des Vorstandes des Vereins O zurückgetreten; dessen Präsident hat die Kenntnisnahme des Rücktritts am 19. März 1999 bestätigt. Die jederzeit vorbehaltlos mögliche Demission als Mitglied des Leitungsorgans einer juristischen Person wird im Innenverhältnis sofort, das heisst unabhängig von einem anderslautenden Handelsregistereintrag rechtswirksam (vgl. BGE 111 II 480 E. 1); im Aussenverhältnis entfaltet der Rücktritt jedenfalls dann sofortige Wirkung und lässt insbesondere die Haftbarkeit dahinfallen, wenn das Vorstandsmitglied keinen Einfluss auf die Geschäftsführung mehr nehmen kann (vgl. BGE 111 II 480 E. 2). Nach seinem Rücktritt durfte der Beschwerdeführer – mangels Vertretungsbefugnis – keine Handlungen für den Verein O mehr vornehmen und war es ihm deshalb nicht möglich, den Tod bzw. den Wegzug von Vorstandsmitgliedern dem Handelsregisteramt zu melden. Weil der Beschwerdeführer zur Meldung dieser Änderungen weder verpflichtet noch überhaupt berechtigt war, kann er für die unterlassene Änderungsmeldung nicht haftbar gemacht werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Handelsregister nach wie vor als Vizepräsident des Vorstands verzeichnet war. Zwar hätte er als ausgeschiedenes Organ seine Löschung auch selbst anmelden können (Art. 938b Abs. 2 Satz 1 OR, Art. 17 Abs. 2 lit. a HRegV); anmeldungspflichtig war aber auch diesbezüglich einzig die betroffene juristische Person selbst, das heisst deren (verbliebene) Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans (Art. 938b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 931a OR). Entsprechend können dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder Gebühren noch eine Ordnungsbusse auferlegt werden. In diesem Sinn ist die Ausgangsverfügung teilweise aufzuheben. 2.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 400.- auferlegt. Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind (Adrian Tagmann in: Siffert/Turin, Art. 152 N. 47). Dem Verwaltungsgericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig von der konkreten Fallkonstellation und ohne nähere Begründung stets auf Fr. 400.- festzusetzen pflegt (vgl. zuletzt VGr, 4. Oktober 2013, VB.2013.00540 – 24. September 2013, VB.2013.00481 – 29. Mai 2013, VB.2012.00857 – 23. April 2013, VB.2013.00094 – 5. April 2013, VB.2012.00827 – 26. März 2013, VB.2013.00017 und VB.2012.00701 – 21. Februar 2013, VB.2013.00028 – 10. Januar 2013, VB.2012.00664 [unter www.vrgzh.ch publiziert ist nur der Entscheid vom 29. Mai 2013]). Indem der Beschwerdegegner sich mit seiner Praxis davon dispensiert, eine dem jeweiligen Einzelfall angemessen Sanktion auszusprechen, unterschreitet er seinen Ermessensspielraum; dies stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. BGr, 17. August 2005, C 123/05, E. 2.3; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1525 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Ausgangsverfügung wäre diesbezüglich auch aus diesem Grund aufzuheben. 2.3 Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Der Beschwerdegegner sandte die dem Beschwerdeführer Gebühren und eine Ordnungsbusse auferlegende Verfügung vom 24. Januar 2014 diesem nur "zur Kenntnisnahme" zu, obwohl er Adressat dieser Verfügung war (vgl. auch Art. 152 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 HRegV). Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil damit der falsche Eindruck erweckt wird, der Adressat sei vom Inhalt der Verfügung gar nicht persönlich betroffen. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2014 ist insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer damit Eintragungsgebühren von Fr. 148.- und eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- auferlegt werden. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unterliegen öffentlich-rechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie hier – indes nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2014 wird insofern aufgehoben, als dem Beschwerdeführer damit Eintragungsgebühren von Fr. 148.- und eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- auferlegt werden. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |