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Geschäftsnummer: VB.2014.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 28.10.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Massnahmenvollzug/Kosten


Beiträge an die Massnahmevollzugskosten eines Jugendlichen. Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO haben sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines Jugendlichen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen. Verfügt der Jugendliche selber über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann er nach Art. 45 Abs. 6 JStPO zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet werden (E. 2.1.1). Da der Jugendliche über Vermögen verfügt und die strittigen Beiträge mit dem Ertrag daraus gedeckt werden können, braucht das Kindesvermögen nicht angezehrt zu werden. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers 1 zur Bezahlung eines Beitrages von monatlich Fr. 487.- für seine Unterbringung in einer Pflegefamilie ist folglich nicht zu beanstanden (E. 3). Ebenfalls erweisen sich die angeordneten Elternbeiträge als dem Vater zumutbar, da sich bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Auslagen jeweils ein Überschuss ergibt (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEITRAG
EXISTENZMINIMUM
JUGENDLICHE/-ER
MASSNAHMENVOLLZUG
PFLEGEFAMILIE
UNTERBRINGUNGSKOSTEN
UNTERHALTSPFLICHT
VOLLZUGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 45 Abs. V JStPO
Art. 45 Abs. VI JStPO
§ 37 StJVG
Art. 276 ZGB
Art. 319 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00087

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Massnahmenvollzug/Kosten,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geb. 1997) wurde mit Urteil des Jugendgerichts D vom 16. September 2008 wegen mehrfacher Brandstiftung und Nötigung mit einer bedingt ausgesprochenen persönlichen Leistung von zwei Tagen bestraft. Zudem wurde unter anderem auch eine Unterbringung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz, JStG) angeordnet. Mit Verfügung vom 17. Mai 2008 wurde A ab diesem Datum vorsorglich bei einer Pflegefamilie in E platziert.

B. Am 31. August 2010 verfügte der Jugendanwalt, Vater von A habe an die Kosten der Unterbringung seines Sohns monatliche Beiträge von Fr. 540.- zu bezahlen. Aufgrund einer periodischen Überprüfung der Beitragsfestsetzung wurde dieser Beitrag mit Verfügung vom 8. Februar 2012 bestätigt. Am selben Tag wurde A von der Jugendanwaltschaft Unterland verpflichtet, an die Kosten seiner Unterbringung monatliche Beiträge von Fr. 487.- zu bezahlen. B erhob gegen diese beiden Verfügungen für sich und als Vertreter seines Sohns am 12. März 2012 Einsprache bei der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich.

C. Am 10. April 2012 wurde A von der Unterbringung bei einer Pflegefamilie beurlaubt und kehrte zu seinem Vater zurück. Ab dem 3. September 2012 wurde die Unterbringung in eine persönliche Betreuung mit sozialpädagogischer Begleitung umgewandelt. Bis zum 6. Dezember 2012 sind der Jugendanwaltschaft Unterland Massnahmevollzugskosten in Höhe von Fr. 376'037.80 entstanden.

D. Auf die Einsprache hin verpflichtete die Oberjugendanwaltschaft A mit Verfügung vom 7. Dezember 2012, an die Kosten seiner Unterbringung monatlich Fr. 487.- zu bezahlen; gleichentags verpflichtete sie B zu monatlichen Beiträgen von Fr. 400.- an die Kosten der Unterbringung, jeweils zahlbar rückwirkend ab 1. September 2011 bis zum 10. April 2012. Zudem wurde B verpflichtet, an die Kosten der persönlichen Betreuung mit sozialpädagogischer Begleitung von A Beiträge von Fr. 184.- im Monat zu bezahlen, rückwirkend ab 3. September 2012 für die Zeit, in welcher der Jugendanwaltschaft Massnahmevollzugskosten für A entstehen.

II.  

Dagegen liess B, für sich und als Vertreter von A, durch C am 21. Januar 2013 jeweils Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern erheben mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügungen der Oberjugendanwaltschaft. In prozessualer Hinsicht stellten sie unter anderem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren und um Zustellung der Akten ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil VB.2013.00329 vom 20. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A und B trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_845/2013 vom 9. Oktober 2013 nicht ein.

Die Direktion der Justiz und des Innern, die das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts betreffend das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand sistiert hatte, wies die Rekurse mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 ab.

III.  

Gegen diese Verfügung reichte B für sich und als Vertreter von A am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht auf die Beiträge an die Massnahmevollzugskosten bzw. an die Kosten der persönlichen Betreuung. Eventualiter sei B aufgrund seiner finanziellen Lage unter dem (erweiterten) betreibungsrechtlichen Existenzminimum von der Beitragsleistung zu befreien, und es seien die Beiträge von A nach seinen finanziellen Möglichkeiten festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensrechtlich beantragten sie insbesondere den Beizug der vorinstanzlichen Akten und deren Zustellung an ihren Vertreter zur Einsichtnahme, die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung sowie die Bekanntgabe der Zusammensetzung des verwaltungsgerichtlichen Spruchkörpers vorgängig. Schliesslich sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die G Consulting, vertreten durch C, sei als unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern ein patentierter Rechtsanwalt (nach ihrer Wahl) zur Seite zu stellen, unter Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung für den bisherigen (nicht-anwaltlichen) Vertreter.

Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein und entschied über einige prozessuale Anträge der Beschwerdeführer. Es wies die Begehren, der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts sei vorab bekanntzugeben, die Verfahrensakten seien ihrem Rechtsvertreter auf postalischem Weg zuzustellen, die mutmasslichen Gerichtskosten seien vorab mitzuteilen sowie das Gesuch um Bestellung einer unentgeltliche Rechtsvertretung ab.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde, ebenso beantragte die Oberjugendanwaltschaft am 14. März 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen betreffend die Beitragsfestsetzung der Eltern an die Massnahmevollzugskosten eines Jugendlichen nach Art. 45 Abs. 5 und 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) in Verbindung mit § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) sowie den §§ 38 ff. der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV) zulässig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG fällt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Anhörung nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft das Recht jeder Person darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden. Abs. 3 derselben Bestimmung betrifft die Rechte einer angeklagten Person, worum es vorliegend nach abgeschlossenem Strafverfahren (vorn I.A.) nicht geht. Die Beteiligung der Beschwerdeführenden an den Kosten für die Massnahmen zugunsten des Beschwerdeführers 1 gilt aber weder als zivilrechtliche Streitigkeit noch als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. dazu Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. A., Baden-Baden 2006, Art. 6 N. 79, N. 14 f.; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N. 17 f., N. 26 ff.; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. A., München 2012, § 24 Rn. 9 ff., insbesondere 13; ferner Rn. 17 ff.; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 20). § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erlaubt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen. Da indessen vorliegend im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung besteht, ist eine solche auch nicht nach § 59 Abs. 1 VRG anzuordnen. Die Beschwerdeführenden vermögen ihrerseits keinen Anspruch auf die beantragte mündliche öffentliche Anhörung darzutun. Ihr Antrag ist daher abzuweisen.

1.3 Nachdem mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2013 weitere prozessuale Anträge der Beschwerde behandelt wurden (vorne III.), ist vorliegend noch die Frage der Beitragspflichten der Beschwerdeführer an die Massnahmevollzugskosten des Beschwerdeführers 1 sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu prüfen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung zur Leistung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten bestehe. Da die Jugendstrafprozessordnung erst auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, seien Art. 45 JStPO und die darauf beruhenden kantonalen Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

2.1.1 Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO haben sich die Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines Jugendlichen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen. § 39 Abs. 1 JStV definiert als Massnahmevollzugskosten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, unter anderem das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a). Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern sowie weiterer Kostenträger (§ 39 Abs. 2 JStV).

Nach Art. 276 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung erbracht oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

Verfügt der Jugendliche selber über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann er nach Art. 45 Abs. 6 JStPO zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet werden.

2.1.2 Die Absätze 5 und 6 von Art. 45 JStPO sind zusammen mit den übrigen Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Sie ersetzen die inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften von aArt. 43 Abs. 4 und 5 JStG, die vom 1. Januar 2007 bis am 31. Dezember 2010 in Kraft waren. Bereits vor Inkrafttreten der Jugendstrafprozessordnung bestand somit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten. Nach der Übergangsbestimmung in Art. 47 Abs. 1 JStPO werden laufende Vollzugsmassnahmen nach neuem Recht fortgeführt. Die Oberjugendanwaltschaft hat am 15. Januar 2010 Richtlinien zur Bemessung, Auflage und zum Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten erlassen (nachfolgend: "Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft", http://www.jugendstrafrechtspflge.zh.ch/internet/justiz_inneres/jst/de/ueber_uns/was_wir_tun/schutzmassnahmen.html). Gemäss den Übergangsregelungen gilt die Richtlinie der Oberjugendanwaltschaft bei allen laufenden beitragspflichtigen Massnahmen, bei denen noch keine Beiträge festgesetzt worden sind für die Dauer der Massnahme ab 1. Februar 2010. Wenn für die Zeit ab dem 1. September 2011 Beiträge gestützt auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO sowie die Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft erhoben werden, liegt darin entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot. Die genannten Bestimmungen stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung bei den Eltern und dem Jugendlichen selbst dar.

2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass die Geltendmachung des Betrags verwirkt sei, da gemäss Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft der Betrag der Eltern an die Massnahmevollzugskosten innert 30 Tagen seit Erstehen der Beitragspflicht festgesetzt werde.

Die Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft sehen eine jährliche Überprüfung des Beitrags und der Beitragspflicht vor (Ziff. 16.1). Gestützt auf eine solche periodische Überprüfung gründen die vorliegend strittigen Beitragsfestsetzungen. Mit Verfügung vom 31. August 2010 wurde der Beschwerdeführer  2 schon zu einer monatlichen Beitragszahlung von Fr. 540.- ab 1. Februar 2010 verpflichtet. Diese Verfügung blieb unangefochten. Bereits ab Mai 2008 hatte der Beschwerdeführer 2 einen Beitrag von Fr. 120.- im Monat zu leisten. Somit wurde entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer mit den Verfügungen vom 8. Februar 2012 nicht erstmals eine Beitragspflicht auferlegt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine periodische Überprüfung und Anpassung der bestehenden Beitragspflicht, weshalb die Geltendmachung der Elternbeiträge nicht verwirkt ist. Ohnehin würde bei Nichteinhalten der der 30-tägigen Ordnungsfrist nach Ziff. 1 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft der Anspruch auf Elternbeiträge nicht verwirken. Einzuhalten ist einzig die zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 442 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO] analog), was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist.

2.3 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Bezirksgericht D habe keine Kostenbeteiligung des Kindsvaters sowie des Fehlbaren vorgesehen, sondern vielmehr die Verfahrenskosten definitiv abgeschrieben, um dem Angeschuldigten das spätere Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, ist festzuhalten, dass das Strafgericht ausschliesslich über die Strafverfahrenskosten zu entscheiden hat. Da die Vollzugskosten teilweise noch gar nicht entstanden sind, kann es darüber nicht entscheiden. Für die Erhebung der Massnahmevollzugskosten ist nach § 37 StJVG die Direktion der Justiz und des Innern zuständig, die aufgrund der Abklärungen und des Antrags der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen erhebt. Der Einwand der Beschwerdeführer ist folglich unbegründet.

2.4 Demnach erweist sich die Beitragspflicht als gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt nachfolgend die Höhe der festgesetzten Beiträge.

3.  

3.1 Jugendliche mit einem regelmässigen Einkommen und Vermögen beteiligen sich nach Ziff. 8 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft nach ihren finanziellen Möglichkeiten an den Massnahmevollzugskosten. Ihr Beitrag wird anhand einer Budgetaufstellung eruiert. Bei Unterbringung des Jugendlichen geht der gesamte Überschuss des Budgets an die Massnahmevollzugskosten. Das Kindesvermögen wird ab einem Betrag von Fr. 100'000.- wie folgt berücksichtigt: 0,1 % des Fr. 100'000.- übersteigenden Betrags wird zusätzlich zu einem allfälligen Überschuss des Budgets als Beitrag an die Massnahmevollzugskosten festgesetzt.

3.2 Die Vorinstanzen stützen sich auf den Beistandschaftsbericht über A vom 23. Dezember 2011, wonach sich dessen Vermögen per 31. Dezember 2010 auf Fr. 586'999.14 belaufe. 0,1 % des Fr. 100'000.- übersteigenden Vermögens entspricht dem von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Betrag von monatlich Fr. 487.-. Für die Unterbringungszeit vom 1. September 2011 bis 10. April 2012 beläuft sich damit der Beitrag des Jugendlichen auf Fr. 3'571.-.

3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 gehe noch zur Schule und erziele kein Erwerbseinkommen. Die ihm zustehenden Renteneinkommen zusammen mit dem (geschätzten) Ertrag aus dem Kindesvermögen beliefen sich auf jährlich Fr. 30'655.-. Dem stünden jährliche Ausgaben von Fr. 58'791.- entgegen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 für die Ausbildung an der Informatikschule in Frauenfeld, auswärtige Verpflegung und Fahrtkosten ca. Fr. 15'000.- jährlich aufwenden müsse. Damit deckten die monatlichen Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers 1 seine Auslagen nicht. Eine Anzehrung des Kindesvermögens komme nicht infrage.

3.4 Massgebend für die Beitragszahlung des Beschwerdeführers 1 ist vorliegend einzig sein Vermögen. Gemäss dem Beistandsbericht vom 23. Dezember 2011 verfügt der Beschwerdeführer 1 über eine Liegenschaft (EFH H-Strasse 01) im Wert von Fr. 732'000, Bankguthaben von insgesamt Fr. 207'299.14 sowie einen Anteil an einer unverteilten Erbschaft im Wert von Fr. 47'700.-. Nach Abzug der Hypothek in Höhe von Fr. 400'000.-ergibt sich unbestrittenermassen ein Reinvermögen von Fr. 586'999.14. Der von den Vorinstanzen errechnete Beitrag entspricht 0,1 % des Fr. 100'000.- übersteigenden Vermögens. Angesichts der Höhe des Kindesvermögens erscheint es verhältnismässig, dass der Jugendliche einen Beitrag an seine Vollzugskosten zu bezahlen hat. Dies unabhängig davon, ob die Auslagen – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – seine Einnahmen übersteigen.

Für die Bezahlung des Beitrags von monatlich Fr. 487.- (insgesamt Fr. 3'571.-) braucht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer das Kindesvermögen nicht angezehrt zu werden, da die strittigen Beiträge – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – mit dem Ertrag aus dem Kindesvermögen gedeckt werden können. Gemäss Art. 319 Abs. 1 ZGB dürfen die Erträge aus dem Kindesvermögen für den Unterhalt des Kindes verwendet werden. Im Jahr 2010 belief sich der Liegenschaftsertrag nach Abzug der Aufwände auf Fr. 18'150.50 und der Nettoertrag aus Wertschriften und Guthaben auf Fr. 1'143.-. Diese Werte werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Im Jahr 2012 betrug der Liegenschaftsertrag Fr. 22'742.75. Mit den Erträgen lässt sich somit die Beitragszahlung tätigen. Somit muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob ausnahmsweise auch das Kindesvermögen angezehrt werden dürfte (vgl. Art. 320 ZGB).

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers 1 zur Bezahlung eines Beitrages von monatlich Fr. 487.- (gesamt Fr. 3'751.-) für seine Unterbringung ist folglich nicht zu beanstanden.

4.  

4.1 Der Beitrag der Eltern setzt sich nach Ziffer 4 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft aus einem Grundbetrag, einem einkommensabhängigen Beitragsanteil sowie einem Vermögensanteil zusammen (Ziff. 4.1). Der Grundbetrag beträgt Fr. 300.- pro Monat (Ziff. 4.2). Der einkommensabhängige Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens. Dieser beträgt 1:100'000 des steuerbaren Einkommens + 0,5 % (Ziff. 4.3). Das steuerbare Vermögen wird erst berücksichtigt, wenn es einen Freibetrag von Fr. 150'000.- bei Alleinstehenden übersteigt (Ziff. 4.4). Der errechnete Betrag entspricht dem monatlichen Beitrag der Eltern an die Unterbringungskosten bei Privatpersonen (Ziff. 6.1). Der monatliche Beitrag der Eltern an die persönliche Betreuung ohne Tagesstruktur entspricht 25 % des errechneten Betrags (Ziff. 6.2 lit. b).

Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags gerügt, erfolgt eine Überprüfung desselben aufgrund einer Berechnung des Existenzminimums, erweitert durch die mutmassliche monatliche Steuerbelastung (erweitertes Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Ziff. 18.4 Abs. 1; http://www.gerichte-zh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben/2000-2009.html). Ins Existenzminimum gemäss Absatz 1 wird nicht eingegriffen (Ziff. 18.4 Abs. 2).

Nach der Bestimmung II der Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt der monatliche Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) Fr. 1'350.-. Der Grundbetrag für den Unterhalt von Kindern im Alter von 10 bis 18 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben, beträgt Fr. 600.-. Dem Grundbetrag sind unter anderem die Wohnungskosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich und moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge sowie besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, Abzahlungs-, Miet- oder Leasingraten von Kompetenzstücken und weitere notwendige Auslagen hinzuzurechnen (Ziff. III betreibungsrechtliches Existenzminimum). Resultiert aus der Gegenüberstellung des so ermittelten Existenzminimums mit dem Einkommen ein Überschuss, ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten ihres Kindes grundsätzlich möglich (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00519, E. 2.3).

4.2  

4.2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des Elternbeitrags auf Angaben des Steueramtes D vom 13. September 2012, wonach sich im Jahr 2010 das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers  2 auf Fr. 45'700.- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 488'000.- belaufe. Für die Festsetzung des Elternbeitrags wurde das steuerbare Vermögen von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, da es sich grösstenteils um Kindesvermögen des Beschwerdeführers 1 handle. Unter Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens legte die Vorinstanz in korrekter Weise den Elternbeitrag auf Fr. 737.- fest (Fr. 300.- Grundbetrag zuzüglich Fr. 437.- [Fr. 45'700.- ÷ Fr. 100'000.- + 0,5 % = 0.957 %; 0.957 % von Fr. 45'700.- = Fr. 437.-]). Indem die Beschwerdegegnerin den Betrag an die Unterbringungskosten auf Fr. 400.- festsetzte, kam sie dem Beschwerdeführer 2 bereits entgegen, da er das Kindesvermögen und dessen Ertrag noch zu versteuern habe und die provisorischen Steuerzahlen 2011 erheblich tiefer ausfallen würden.

Der Beschwerdeführer 2 wurde für die Zeit, als sein Sohn wieder bei ihm lebte (ab 3. September 2012) zu einem Beitrag von Fr. 184.- im Monat an die Kosten der persönlichen Betreuung mit sozialpädagogischer Begleitung des Beschwerdeführers 1 verpflichtet. Dies entspricht 25 % des errechneten Betrags von Fr. 737.-.

4.2.2 Das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 2 berechneten die Vorinstanzen folgendermassen:


IV-Rente B

 Fr.

1'278.00

 

Rente aus Lebensversicherung B

 Fr.

640.00  

 

IV-Kinderrente A

 Fr.

511.00

 

BVK-Kinderrente A

 Fr.

379.00

  

Halbwaisenrente A

 Fr.

817.00

 

Auszahlung Anteil Ertrag aus Kindesvermögen

 Fr.

861.00

 

Total

 Fr.

4'486.00

 

Dem Einkommen stellten die Vorinstanzen ein erweitertes monatliches Existenzminimum des Beschwerdeführers 2 von Fr. 3'295.- für die Zeit, als der Sohn fremdplatziert war, gegenüber. Daraus ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1'191.-. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der angeordnete Beitrag an die Unterbringungskosten in Höhe von Fr. 400.- angemessen sei.

Für die Zeit ab dem 3. September 2012, als der Sohn wieder bei seinem Vater lebte, rechneten die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer ein monatliches Existenzminimum in Höhe von Fr. 4'002.- an. Die Gegenüberstellung dieses ermittelten Notbedarfs und der genannten Einnahmen ergibt einen Überschuss von Fr. 484.-. Nach Abzug des Beitrags an die persönliche Betreuung in Höhe von Fr. 184.- bleibt dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 300.-.

4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der Beschwerdeführer 2 mit seinem monatlichen IV-Rente-Einkommen von Fr. 1'278.- und der Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 640.- finanziell nicht in der Lage sei, Beiträge an die Massnahmevollzugskosten zu leisten. Andere eigene Einkommen erziele er nicht. Die ihm von der Beschwerdegegenerin zugeordneten Renteneinnahmen und Erträge aus dem Kindesvermögen gingen an seinen Sohn und seien für dessen Unterhalt, Erziehung und Ausbildung bestimmt.

4.4  

4.4.1 Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben nach Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte. Die IV-Kinderrente bezweckt, den Mehrbedarf abzudecken, welcher der invaliden Person für den Unterhalt von Kindern entsteht (Alfred Maurer/Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. A., Basel 2009, S. 180). Dasselbe Ziel befolgt die BVG-Kinderrente (vgl. BGE 121 V 104 E. 4c). Anspruchsberechtigt ist jeweils der invalide Elternteil, der die Rente als Einkommen zu versteuern hat. Da auch die Halbwaisenrente noch nicht direkt an den unmündigen Beschwerdeführer 1 ausgerichtet wird, kann sie ebenfalls beim Einkommen des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt werden. Würden die Renten direkt an den Beschwerdeführer 1 ausbezahlt werden, würden sie in dessen Budget zur Beitragsberechnung eingerechnet (Ziff. 8.2 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft). Dies wurde vorliegend nicht getan (vgl. oben E. 3.4). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass diese Renten bei der Beitragsfestsetzung als Einkommen des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt wurden.

4.4.2 Die Eltern dürfen die Erträge aus dem Kindesvermögen für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes verwenden (Art. 319 Abs. 1 ZGB). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Liegenschaftsertrag von monatlich Fr. 861.- bei der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers 2 angerechnet wurde, da die Jugendanwaltschaft für den Unterhalt von A während der Fremdplatzierung aufgekommen ist und die Erträge gerade für die Deckung der Unterhaltskosten verwendet werden dürfen. Schliesslich werden dem Beschwerdeführer 2 auch nicht die gesamten Erträge aus dem Kindesvermögen angerechnet (vgl. oben E. 3.4). Berücksichtigt man für die Zeit, in der A für seine Unterbringung selbst Beiträge von monatlich Fr. 487.- aus den Erträgen des Kindesvermögen zu entrichten hat, dafür einen Abzug bei den Erträgen, ergibt sich für die Monate vom 1. September 2011 bis 10. April 2012 immer noch ein Überschuss, der die Beitragszahlung des Beschwerdeführers 2 zulässt. Da A ab dem 10. April 2012 keine Beiträge mehr zu bezahlen hat, kann der Ertrag aus dem Kindesvermögen weiterhin dem Vater als Einkommen angerechnet werden.

4.4.3 Somit erweist sich die vorgenommene Berechnung der Einnahmen als korrekt. Die Höhe der Auslagen wurde nicht bestritten. Da sich bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Auslagen jeweils ein Überschuss ergibt, der die angeordneten Elternbeiträge übersteigt, sind Letztere dem Beschwerdeführer 2 zumutbar.

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Die Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei die individuellen Umstände zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Wie oben dargelegt kann nicht von der Mittelosigkeit der Beschwerdeführer ausgegangen werden, da einerseits der Beschwerdeführer 1 über Vermögen von über einer halben Million Franken verfügt, wovon beinahe die Hälfte nicht in Liegenschaften gebunden ist (I-Konto), und andererseits die Einnahmen des Beschwerdeführers 2 höher sind als seine Auslagen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:…