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VB.2014.00089
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Abgeltung von Mehrzeit und Ferienansprüchen, hat sich ergeben: I. A. A war seit 2003 beim Kantonalzürcher Amt X angestellt. Am 28. September 2009 kündigte er das Arbeitsverhältnis per Ende März 2010. B. Mit Verfügung vom 16. April 2010 verpflichtete die Direktion Y A unter Verrechnung seinerseits geschuldeter Weiterbildungskosten von Fr. 24'869.25 (vgl. Dispositiv-Ziff. 1) mit zum Zeitpunkt seines Austritts aus dem Staatsdienst vorhandenen Mehrzeit- und Ferienguthaben von total Fr. 10'035.05 netto (vgl. Dispositiv-Ziff. 2) zur Bezahlung von Fr. 14'834.20 (vgl. Dispositiv-Ziff. 3). Am 20. Mai 2010 liess A hiergegen beim Regierungsrat rekurrieren und beantragen, die rückforderbaren Kosten seien auf Fr. 0.00, eventualiter auf Fr. 10'658.25, sowie die ihm zustehenden Lohnansprüche auf Fr. 53'225.55 netto festzulegen. Am 4. April 2012 beschloss der Regierungsrat in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 16. April 2010 und die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Direktion Y. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 sprach die Direktion Y A für das im Zeitpunkt seines Austritts aus dem Staatsdienst vorhandene Zeitguthaben (Ferienguthaben aus dem Jahr 2010) Fr. 391.05 zu. Gleichzeitig hielt sie fest, eine Auszahlung von Mehrzeit erfolge nicht. II. Hiergegen liess A am 21. Januar 2013 beim Regierungsrat rekurrieren. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 ab. III. A erhob am 6. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Regierungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und die Direktion Y zu verpflichten, die ihm per 31. März 2010 zustehenden Ferien- und Saläransprüche von Fr. 53'616.55 netto zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2010 zu bezahlen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen. Der Staat Zürich, vertreten durch die Direktion Y, reichte am 18. März 2014 eine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats über eine personalrechtliche Anordnung. Dagegen ist nach § 33 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (Personalgesetz, PG [LS 177.10]), § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. 1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer verlangt die Vergütung von Mehrzeit- und Ferienguthaben für die Jahre 2007 bis 2010 in einer Höhe von insgesamt Fr. 53'616.55 netto. Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit übersteigt damit Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 1.4 Die Direktion Y reichte am (Dienstag,) 18. März 2014 eine Beschwerdeantwort ein. Diese erweist sich als offensichtlich verspätet und ist deshalb aus dem Recht zu weisen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde in erster Linie auf die Bindungswirkung des Regierungsratsbeschlusses vom 4. April 2012 (vgl. oben lit. B Abs. 3). Darin sei der Sachverhalt verbindlich festgestellt und seien der Direktion Y klare Vorgaben erteilt worden, welche Abklärungen noch zu tätigen seien. Es sei ein von ihr anerkannter, positiver Zeitsaldo von 408:26 Mehrstunden per Ende März 2010 festgestellt worden. Dieser hätte nach dem Rückweisungsentscheid durch die Direktion Y nicht mehr überprüft werden dürfen. Vielmehr habe sie nach den Vorgaben der Vorinstanz lediglich noch abklären müssen und dürfen, ob die Mehrstunden gemäss diesem Zeitsaldo erforderlich gewesen seien und nicht hatten kompensiert werden können, sowie, "ob und in welchem Umfang die – gemäss Zeitbuchhaltung anerkannten – Mehrstunden hinreichend gemeldet worden" seien. Sowohl die Direktion Y in der Verfügung vom 17. Dezember 2012 als auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2013 hätten diese Anweisungen und Feststellungen ignoriert und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. 2.2 Die Rekursinstanz hat – auch wenn dies in § 28 VRG (anders als in § 64 Abs. 1 VRG) nicht ausdrücklich erwähnt ist – bei Gutheissung eines Rekurses die Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sie dieser verbindliche Weisungen erteilen kann. Diese müssen aus dem Dispositiv hervorgehen, sei es direkt oder durch Bezugnahme auf die Erwägungen. Die Rückweisung bewirkt, dass die Vorinstanz die Sache neu beurteilen muss, wobei sie an die Rechtsauffassung der Rekursinstanz gebunden ist (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 2 VRG betreffend Rückweisung durch das Verwaltungsgericht). Damit umfasst die Bindungswirkung nicht den ganzen Rekursentscheid. Nicht bindend sind insbesondere allgemeine Hinweise, Eventualerwägungen und nicht entscheidtragende Erwägungen. Die Vorinstanz darf ihrem neuen Entscheid auch weitere Gesichtspunkte zugrunde legen, solange sie dabei die Vorgaben des Rückweisungsentscheids nicht unterläuft (zum Ganzen Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 28 N. 38 ff., insbesondere N. 41 f.). 2.3 Mit Beschluss der Vorinstanz vom 4. April 2012 wurde der Rekurs des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2010 gegen die Verfügung der Direktion Y vom 16. April 2010 "teilweise gutgeheissen: demgemäss werden Dispositiv 2 (Abgeltung von Mehrzeitguthaben und Ferienansprüchen) und Dispositiv 3 (Fälligkeit der Rückforderung der Rekursgegnerin) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückgewiesen". Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Dispositiv-Ziff. I). In den Erwägungen wird diesbezüglich ausgeführt, es sei "nicht Sache des Regierungsrates als Rekursinstanz, die Zeitbuchhaltung des Rekurrenten zu bereinigen und erstinstanzlich zu prüfen, ob die geltend gemachten Mehrstunden (Gleitzeitüberhänge) notwendig waren und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen nicht kompensiert werden konnten. Die Angelegenheit ist deshalb insoweit zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, als mit der angefochtenen Verfügung die Höhe der Auszahlung für Mehrzeit- und Ferienguthaben sowie des 13. Monatslohns pro rata temporis festgesetzt wurde (Dispositiv 2 [der Verfügung vom 16. April 2010])". Die Rekursgegnerin habe namentlich zu prüfen, "ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mehrstunden des Rekurrenten hinreichend gemeldet worden sind […] und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen (§ 121 Abs. 3 VVO [Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999, VVPG, LS 177.111]) nicht kompensiert werden konnten". Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, "[h]insichtlich der Höhe seiner Mehrzeit- und Ferienguthaben sowie der Auszahlung des 13. Monatslohns pro rata temporis (Dispositiv 2) ist die Sache nicht entscheidreif und zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Daraus folgt, dass der verbleibende (negative oder positive) Saldo bzw. die Zahlungspflicht des Rekurrenten (Dispositiv 3) zurzeit nicht beziffert werden kann" (keine Hervorhebungen im Original). Entgegen vom Beschwerdeführer vertretener Auffassung liess die Vorinstanz mithin die Fragen, ob überhaupt auszahlungspflichtige Über- bzw. Mehrstunden geleistet worden seien und infolgedessen eine Zahlungspflicht des Beschwerdegegners bestehe, offen. Just die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlungspflicht erfüllt seien, sollte Gegenstand der zu treffenden Abklärungen und des Neuentscheids sein. Im angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2013 hält die Vorinstanz zutreffend fest, mit dem Beschluss vom 4. April 2012 sei das Dispositiv der Verfügung vom 16. April 2010 aufgehoben worden und die Direktion Y habe somit im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung vollumfänglich neu über das Ferien- und Mehrzeitguthaben zu entscheiden gehabt. Die Vorinstanz erteilte folglich im Rahmen ihres Rückweisungsentscheids keine verbindliche Weisung hinsichtlich etwa des Bestehens einer Auszahlungspflicht oder der Zahl auszuzahlender Mehrstunden. Insofern konnte die Direktion Y im Rahmen des von ihr neu zu fällenden Entscheids durchaus zum Schluss kommen, es bestehe keine auszuzahlende Mehrzeit. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei für in den Jahren 2007 bis 2010 geleistete Überstunden ein Betrag von Fr. 53'616.55 netto auszubezahlen. Gemäss Rekurseingabe vom 20. Mai 2010, in welcher im Übrigen noch von einem Forderungsbetrag von Fr. 53'225.55 netto (bzw. Fr. 56'243.- brutto) die Rede war, ergibt sich diese Summe aus vom Beschwerdeführer in dessen Zeitbuchhaltung erfassten Überstunden im Umfang von 446:02 im Jahr 2007, 279:20 im Jahr 2008 und 382:05 im Jahr 2009, gesamthaft somit 1'107:27, wovon die jährlich ordentlich zu übertragenden 84 sowie die 120 zu leistenden Überstunden abzuziehen seien. Es verblieben insgesamt 495 zu vergütende Überstunden. Daraus ergebe sich à Fr. 92.20 pro Überstunde ein Betrag von Fr. 43'190.45 netto, welcher zum von der Direktion Y gemäss Verfügung vom 16. April 2010 anerkannten von Fr. 10'035.05 hinzuzurechnen sei. Gemäss jener Verfügung setzt sich dieser letzte Betrag aus einem Mehrzeitguthaben von 84 Stunden für das Jahr 2009, einem solchen von 26 Stunden und 25 Minuten für das Jahr 2010 sowie einem Ferienguthaben von 4 Stunden und 36 Minuten für das Jahr 2010 zusammen. 3.2 Das kantonale Personalrecht unterscheidet zwischen Mehrzeit und Überzeit (bzw. Mehrstunden und Überstunden; vgl. §§ 120 ff. und 125 ff. VVPG): 3.2.1 Mehrzeit stellt Arbeitszeit dar, welche auf Initiative des Arbeitnehmers geleistet wird und auf dessen individueller Arbeitseinteilung beruht (vgl. BGE 130 V 309 E. 5.1.3). Sie kann im Rahmen des Gleitzeitsaldos stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden, wobei die Kompensation ganzer Tage auf höchstens fünfzehn Arbeitstage pro Kalenderjahr limitiert ist (§§ 116 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2 VVPG). Mehrzeit im Umfang von zwei Wochen-Sollzeiten kann überdies auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende (§ 121 Abs. 2 Satz 2 VVPG). Denn die Zeitautonomie des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Gleitzeit korreliert mit seiner Verpflichtung, allfällige Mehrstunden innert nützlicher Frist wieder abzubauen. Der Sinn der Gleitzeit liegt gerade darin, dass der Arbeitnehmer in deren Rahmen zeitautonom bestimmen kann, die Soll-Arbeitszeit zu über- oder zu unterschreiten (vgl. BGE 123 III 469 E. 3b, 130 V 309 E. 5.1.3; Ullin Streiff/Andreas von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 321c N. 4 S. 214). Ausnahmsweise und wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahrs aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war, kann auch ein grösserer Arbeitszeitsaldo übertragen werden (§ 121 Abs. 2 Satz 3 VVPG). 3.2.2 Als Überzeit gilt dagegen gemäss § 125 VVPG Arbeitszeit, welche durch die Vorgesetzten über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt wird (§ 125 Abs. Abs. 1 und 2 VVPG). Für Überzeit von mehr als 20 Stunden im Kalendermonat ist die Zustimmung der Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen Gerichts einzuholen (§ 125 Abs. 5 Satz 1 VVPG). Geleistete Arbeitsstunden, die vom Vorgesetzten nicht angeordnet wurden und von denen dieser auch keine Kenntnis hatte, sind zu entschädigen, sofern sie objektiv notwendig waren (VGr, 17. September 2008, PB.2008.00004, E. 3.2, 2. November 2010, PB.2010.00003, E. 5.3 [beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht, auch zum Folgenden]; BGE 129 III 171 E. 2.2 f). Mehrzeit kann sich damit im Nachhinein als Überzeit erweisen. In diesem Fall müssen die Überstunden dem Arbeitgeber sobald als möglich gemeldet und von ihm genehmigt werden. Die Genehmigung von Überstunden kann auch stillschweigend erfolgen, indem der Arbeitgeber auf gemeldete Überstunden hin keinen Einspruch erhebt. Gegen den Willen des Arbeitgebers dürfen jedoch keine Überstunden geleistet werden. Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen; nur wenn ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird Überzeit ausnahmsweise vergütet (§ 126 VVPG). Der Beschwerdeführer war zu Beginn seiner Anstellung bereits in der Lohnklasse 24 eingereiht (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 2. April 2003). Angestellten der Lohnklassen 24 bis 29 steht nur bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, das heisst Leistungen von mehr als 120 Stunden im Jahr, und soweit es der Dienst gestattet, ein Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Ausnahmsweise kann Überzeit ohne Zuschlag vergütet werden (§ 128 VVPG). Im Kalenderjahr werden jedoch grundsätzlich höchstens 120 Überzeitstunden vergütet (§ 127 Abs. 3 Satz 1 VVPG). Überzeit liegt nach dem Gesagten dann vor, wenn ein positiver Arbeitszeitsaldo vorliegt, dessen Ursache in objektiven Gründen liegt, welche nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden können. Das ist beispielsweise der Fall bei einer besonderen Belastung durch Zusatzaufgaben. Dahingegen beruht Mehrzeit auf Gründen, die der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, beispielsweise dessen Arbeitsweise (Setzung von Prioritäten, Effizienz etc.; vgl. auch die Empfehlungen des kantonalen Personalamts an Vorgesetzte www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html > Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht > VII. Arbeitszeit > 1.7 Arbeitszeit, Mehrzeit, Überzeit und Ferien, S. 3 f.). 3.3 Am 17. Dezember 2007 unterbreitete der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten, dem Chef des betreffenden Bereichs, einen "Antrag/Aktennotiz". Darin wurde festgehalten, er habe per November einen Zeitsaldoüberschuss von 401 Stunden auszuweisen, und ersuchte er um Übertrag von 164.8 Stunden für die Fertigstellung einer Abschlussarbeit im Rahmen einer ihm bewilligten und seit 2005 absolvierten Weiterbildung (vgl. Verfügung vom 23. August 2005). Die "restlichen Stunden 2007 von rund 200 Std." seien "somit abgegolten" (per Ende Dezember hatte der Beschwerdeführer in seiner Zeitbuchhaltung gesamthaft 446:02 Mehrstunden erfasst). Die Aktennotiz enthält weiter folgenden "Hinweis": "Im 2008 hält sich der Arbeitszeitsaldo innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens der Kantonalen Verwaltung. Überzeit kann nur unter vorheriger Anordnung geltend gemacht werden". Dieser Antrag bzw. diese Aktennotiz trägt neben der Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem Vermerk "einverstanden" die Unterschrift seines Vorgesetzten. Der Vorgesetzte bzw. der Arbeitgeber hatte somit über den ihm seitens des Beschwerdeführers unterbreiteten Antrag entschieden. Dies übersah die Vorinstanz im Rahmen des ersten bei ihr anhängig gemachten Verfahrens offenkundig, hielt sie in ihrem Beschluss vom 4. April 2012 doch irrigerweise fest, der "diesbezügliche Entscheid der Rekursgegnerin liegt nicht bei den Akten". Im angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2013 wurde in Korrektur dieses Versehens der Antrag vom 17. Dezember 2007 denn auch als "Vereinbarung" bezeichnet. Im Übrigen beschlägt der "Antrag/Aktennotiz" vom 17. Dezember 2007 zwei unterschiedliche Fragestellungen: Zum einen bezieht er sich auf im Jahr 2007 bereits geleistete bzw. erfasste Mehrstunden (dazu sogleich); zum anderen enthält er eine grundsätzliche Regelung betreffend die Geltendmachung von Überstunden für die Zukunft (zumindest für das Jahr 2008 [dazu unten 3.5]). 3.4 In Bezug auf die im Jahr 2007 geleistete Mehr- bzw. Überzeit gab der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gemäss "Antrag/Aktennotiz" vom 17. Dezember 2007 sein Einverständnis zum von diesem beantragten Übertrag von 164.8 Stunden für die Fertigstellung der im Rahmen seiner Weiterbildung zu verfassenden Arbeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass es in der Kompetenz des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers (des Leiters des fraglichen Bereichs) lag, den Übertrag eines Arbeitszeitsaldos von mehr als zwei Wochen-Sollzeiten in für das Amt X verbindlicher Weise gemäss § 121 Abs. 2 Satz 3 VVPG zu bewilligen. Damit war in der Frage der Handhabung der Mehrstunden des Jahres 2007 eine Vereinbarung zustande gekommen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auf eine Vergütung eines Teils von ihm geleisteter Überstunden verzichtete. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist ein gültiger Verzicht auf eine Abgeltung für geleistete Überstunden nur im Rahmen von Art. 341 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) möglich (BGE 129 III 171 E. 2.4, BGE 126 III 337 E. 7b). Gemäss dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben (vgl. Art. 361 und 362 OR), während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig verzichten. In der Literatur wird diese Auffassung teilweise abgelehnt, da es sich bei Art. 321c Abs. 3 OR, der die Abgeltung von Überstundenarbeit regelt, um dispositives Recht handle, das unter anderem durch Einzelabrede (in schriftlicher Form) abgeändert werden könne (vgl. Art. 361 Abs. 1 und Art. 362 Abs. 1 jeweils e contrario OR). Könne diese Abgeltung jedoch im Voraus (schriftlich) wegbedungen werden, sei nicht einzusehen, warum auf sie nicht auch nachträglich (ebenfalls schriftlich) verzichtet werden könne (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 321c OR N. 12 mit Hinweisen). Auch nach vom Bundesgericht vertretener Auffassung untersagt Art. 341 Abs. 1 OR jedenfalls nur den einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers, steht jedoch der Gültigkeit einer Vereinbarung nicht entgegen, die im Rahmen eines echten Vergleichs auf gegenseitigem Nachgeben beruht und zu einer angemessenen Lösung führt (vgl. BGE 136 III 467 E. 4.5, 118 II 58 E. 2b Abs. 2; ferner Portmann, Art. 341 OR N. 6). Der Beschwerdeführer verzichtete mit der Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 nicht etwa einseitig auf ihm zustehende Ansprüche, sondern es wurde ihm über den ohnehin zulässigen Übertrag hinaus antragsgemäss ein zusätzlicher Arbeitszeitübertrag im Umfang von 20 Arbeitstagen für seine Weiterbildung bewilligt. Gemäss Verfügung vom 23. August 2005 ging die hierfür erforderliche Zeit zu Lasten des Beschwerdeführers. Zwar erfolgte Ende 2007 – dem Anschein nach entgegen der Vereinbarung – ein Übertrag eines Arbeitszeitsaldos von lediglich 100:48 Stunden auf das Jahr 2008 (statt – offenkundig auch vom Vorgesetzten – erwarteter 164.8 plus 84, mithin 248.8 Stunden. Doch ist aufgrund der Monatsabrechnungen des Jahres 2008 davon auszugehen, dass zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung die dort jeweils aufgeführte Zeile "MAB (recte: MBA [für die Weiterbildung des Beschwerdeführers]) Saldo" bzw. "MAB (recte: MBA) Kompensation" geschaffen wurde. Der entsprechende Saldo wurde per Anfang 2008 nicht nur auf die vereinbarten 164.8 Stunden, sondern gar auf 198 Stunden sowie durch eine nachträgliche weitere "Aufstockung" per Dezember 2008 um nochmals 52 Stunden auf insgesamt 250 Stunden festgesetzt (die letzten Prüfungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Weiterbildung fanden nota bene im Mai 2008 statt). Statt der ursprünglich vereinbarten knapp 165 Stunden wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 somit insgesamt der Bezug von ca. 190 Stunden für seine Weiterbildung gestattet. Angesichts des Übertrags eines Arbeitszeitsaldos von 100:48 (statt 84) Stunden und des weiteren bzw. eigenen Saldos für die Weiterbildung von 164.8 bzw. 198 und letztlich gar 250 Stunden erweist sich, dass die Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 samt deren Implementierung im Jahr 2008 von einem ausgeglichenen Nachgeben der Parteien geprägt war und der Beschwerdeführer für seinen Verzicht eine angemessene bzw. gleichwertige Gegenleistung erhielt. Zufolge der Vereinbarung und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im 2008 die ihm hieraus zustehenden Guthaben bezog, stehen ihm in Bezug auf das Jahr 2007 keine Ansprüche zu. 3.5 3.5.1 In Bezug auf die Geltendmachung von Überzeit im bzw. ab dem Jahr 2008 enthält die Aktennotiz der Formulierung wie dem Sinn nach sowie zufolge der Unterschrift des Vorgesetzten keine Vereinbarung, sondern vielmehr eine klare Weisung des Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, wonach dies keine gültige Vereinbarung darstelle, dass es diesbezüglich keiner Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf: Nach dem oben Gesagten steht es grundsätzlich dem Arbeitgeber zu, Überzeit anzuordnen bzw. zu "untersagen" (vgl. § 125 Abs. 2 VVPG). Vorliegend setzte der Arbeitgeber für die Zukunft bzw. zunächst zumindest für das Jahr 2008 für die Geltendmachung von Überzeit deren vorherige Anordnung voraus. Diese Weisung ist im Kontext respektive vor dem Hintergrund der Vorgeschichte der vom Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2006 offenbar chronisch und in erheblichem Umfang geleisteten und nachträglich stets bewilligten Überstunden zu sehen. In der "Ausgangslage" gemäss "Antrag/Aktennotiz" wird denn auch festgehalten, der positive Arbeitszeitsaldo habe gegenüber den Vorjahren erheblich reduziert werden können. Dies zeige, dass die "eingeleiteten Massnahmen zur Verbesserung der Situation den gewünschten Erfolg" hätten. Offenkundig war also ein Missstand erkannt und waren Massnahmen zu dessen Behebung eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund und angesichts des eindeutigen Wortlauts der Weisung musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass ab diesem Zeitpunkt die Leistung von Überzeit ohne vorherige Anordnung dem Willen seines Arbeitgebers widersprach. Ende Dezember 2008 übertrug er denn auch – der Weisung vom 17. Dezember 2007 und mithin § 121 Abs. 1 VVPG entsprechend – lediglich 84 Stunden auf das Jahr 2009, obwohl sein Arbeitszeitsaldo gemäss seiner Zeitbuchhaltung Ende Dezember 2008 279:20 Stunden aufwies. Hieran zeigt sich, dass auch der Beschwerdeführer den "Hinweis" als verbindliche Weisung akzeptierte und entsprechend handelte. 3.5.2 Angesichts der (mindestens) für das Jahr 2008 klaren Weisung des Arbeitgebers, an die sich der Beschwerdeführer beim Jahreswechsel 2008/2009 ohne weiteres hielt, erscheint unplausibel, dass er ab dem Jahr 2009 plötzlich erneut von der Geltung der früheren respektive bis 2006 gehandhabten Praxis der (nachträglichen) Genehmigung geleisteter Überstunden ausgegangen sein bzw. auf eine solche vertraut haben soll, zumal ohne jeden Hinweis des Arbeitgebers, von der erteilten Weisung wieder abrücken zu wollen. Dass er unter den gegebenen Umständen ab Dezember 2007 nicht mehr in guten Treuen von einer nachträglichen teilweisen Genehmigung ausgehen konnte, hält zutreffend bereits die Vorinstanz fest. Gegen den Willen des Vorgesetzten können aber wie erwähnt keine Überstunden geleistet werden, und zwar selbst wenn sie betrieblich notwendig gewesen sein sollten. Gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass keine Überstunden zu leisten sind, so hat sich der Arbeitnehmer an eine solche Weisung zu halten, allenfalls mit der Konsequenz, dass gewisse Aufgaben mangels zur Verfügung stehender Zeitressourcen nicht mehr wahrgenommen werden, was dem Arbeitnehmer dann umgekehrt nicht im Nachhinein im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung vorgeworfen werden darf. Leistet der Arbeitnehmer dennoch gegen den Willen des Arbeitgebers Überstunden, so müssen ihm diese nicht entschädigt werden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00242, E. 2.7.2). 3.5.3 Im Jahr 2009 häufte der Beschwerdeführer wiederum in beträchtlichem Ausmass Mehrstunden an. Für die betriebliche Notwendigkeit der Leistung von Überstunden wäre – wie auch für die anderen Anspruchsvoraussetzungen – der Beschwerdeführer behauptungs- und beweispflichtig (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00242, E. 2.6 Abs. 2 mit Hinweis; vgl. auch Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [SR 210]). Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass er im Jahr 2009 jedenfalls 59 Ferientage beziehen und zusätzlich sieben Tage kompensieren konnte. Ohnehin aber war die Weisung des Arbeitgebers inzwischen nicht aufgehoben worden bzw. hatte dieser nicht erneut die Leistung von Überstunden angeordnet. Der Beschwerdeführer selbst macht nichts dergleichen geltend und vermag solches auch nicht zu belegen. Dass die Leistung von Überzeit nach wie vor dem Willen seines Arbeitgebers widersprach, musste ihm folglich bewusst gewesen sein. Dass der Vorgesetzte im Jahr 2009 jeweils die Monatsabrechnungen der Zeitbuchhaltung des Beschwerdeführers visierte, ändert daran nichts, und es konnte daraus auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Weisung aufgehoben worden wäre. Zum einen bestätigt der Vorgesetzte mit der Visierung lediglich die Kenntnisnahme der Abrechnungen (§ 129 Abs. 1 Satz 2 VVPG). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer auch im Jahr 2008 zahlreiche Mehrstunden in seiner Zeitbuchhaltung erfasst, jedoch von Dezember 2008 auf Januar 2009 trotzdem weisungsgemäss lediglich ein Arbeitszeitsaldo von 84 Stunden übertragen. Dass der Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2009 nicht bereit war, sich an die Weisung zu halten, konnte dessen Vorgesetzten somit erst zu dem Zeitpunkt klar sein, als ihm der Beschwerdeführer seine Zeitbuchhaltung der Monate Januar bis März 2010 zur Visierung vorlegte. Der Arbeitgeber hatte sich im Jahr 2007 offenkundig um eine Reduktion der Anzahl vom Beschwerdeführer geleisteter Überstunden bemüht. Letztlich stand die Leistung von Überzeit auch nach Erlass der Weisung in dessen eigener Verantwortung; jedoch wusste der Beschwerdeführer jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, dass sie dem Willen des Arbeitgebers widersprachen und sie ihm infolgedessen nicht vergütet würden. Auf das Gegenteil konnte er sich jedenfalls, anders als er dies im früheren Verfahren geltend gemacht hatte, mitnichten verlassen. Schliesslich lag auch die bei mehr als 20 Überstunden pro Monat gemäss § 125 Abs. 5 VVPG erforderliche Zustimmung der Direktion nicht vor, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ende Dezember 2009 übertrug der Beschwerdeführer dennoch den vollständigen, von ihm in seiner Zeitbuchhaltung erfassten Arbeitszeitsaldo von 382:05 Mehrstunden auf Januar 2010. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, lag dabei auch keine Bewilligung des Amts nach § 121 Abs. 2 Satz 3 VVPG (ähnlich der Vereinbarung von Dezember 2007) vor. Zudem wurde keine der Monatsabrechnungen (Januar bis März 2010), welche den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Übertrag von 382:05 Stunden aufwies, vom Vorgesetzten visiert. 3.5.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm in seiner Zeitbuchhaltung erfassten, nach 2008 geleisteten Mehrstunden hat. 3.6 Auch die Privaten sind im Verkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101). Widersprüchliches Verhalten der Privaten verdient keinen Rechtsschutz (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 712). Mit seiner Forderung, die Arbeitszeitsaldi der Jahre 2007 bis 2010 gemäss seiner Zeitbuchhaltung seien ihm vollumfänglich zu vergüten, setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Wie erwähnt bezog er im Jahr 2008 seine Guthaben gemäss der mit seinem Arbeitgeber auf seinen Antrag hin geschlossenen Vereinbarung. Auch bezüglich des Arbeitszeitsaldos des Jahres 2008 hatte sich der Beschwerdeführer zunächst offensichtlich an die Weisung des Arbeitgebers gehalten. Indem er nun die von ihm in seiner Zeitbuchhaltung erfassten Überstunden in vollem Umfang geltend macht, verhält er sich offenkundig widersprüchlich und mithin treuwidrig. 3.7 Bei Kaderangestellten ab Lohnklasse 24 wird lediglich Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt (§ 121 Abs. 3 Satz 4 VVPG). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären ohnehin auch der auf das Jahr 2010 zulässigerweise zu übertragende Arbeitszeitsaldo von 84 Stunden sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, allenfalls von Januar bis März 2010 geleisteten 26:25 Mehrstunden – vom zuvor Ausgeführten einmal abgesehen – vorliegend nicht zu vergüten, da sie zusammengerechnet höchstens 110:25 Stunden ausmachten. Eine Vergütungspflicht des Beschwerdegegners besteht damit auch insoweit ohnehin nicht. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt, besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 5. Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffenlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |