{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00089_2014-04-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214079&W10_KEY=13823253&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3c309c7a4ebe50f5796b9aad84ae42bf"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.04.2014  VB.2014.00089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.04.2014  VB.2014.00089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.04.2014  VB.2014.00089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgeltung Mehrzeit und Ferienanspr\u00fcche | [Der Beschwerdef\u00fchrer war ab 2003  bei einem kantonalen Amt angestellt. Er beantragt eine Verg\u00fctung f\u00fcr angeblich von 2007 bis zum Ende des (von ihm aufgel\u00f6sten) Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Jahr 2010 geleistete \u00dcberstunden.] Keine Bindungswirkung eines fr\u00fcheren Regierungsratsbeschlusses in dieser Sache, mit welchem die fragliche Dispositivziffer der erstinanzlichen Verf\u00fcgung aufgehoben und die Sache zur Abkl\u00e4rung und zum neuen Entscheid an die Direktion zur\u00fcckgewiesen worden war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers hatte die Vorinstanz der Direktion keine verbindliche Weisung hinsichtlich etwa einer Auszahlungspflicht oder der Anzahl auszuzahlender \u00dcberstunden erteilt (E. 2). Ende Dezember 2007  wurde ein Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers bewilligt, wie mit den 2007 geleisteten \u00dcberstunden zu verfahren sei: Dabei wurde ein \u00dcbertrag von mehr als 84 Stunden (vgl. \u00a7 121 Abs. 1 und 2 VVPG) auf sein Arbeitszeitsaldo 2008 bewilligt; auf eine Verg\u00fctung eines Teils der \u00dcberstunden verzichtete er. Damit war man \u00fcber die Handhabung der im Jahr 2007 geleisteten \u00dcberstunden \u00fcbereingekommen und der Beschwerdef\u00fchrer bezog im Jahr 2008 die ihm danach zustehenden Guthaben. Er hat keinen Anspruch auf Abgeltung weiterer \u00dcberstunden aus dem Jahr 2007 (E. 3.4). Das Schriftst\u00fcck von Dezember 2007 enth\u00e4lt zudem eine klare Weisung des Arbeitgebers, dass im bzw. ab dem Jahr 2008 die Geltendmachung von \u00dcberstunden deren vorherige Anordnung voraussetze. Der Beschwerdef\u00fchrer wusste somit, dass die Leistung von \u00dcberzeit dem Willen des Arbeitgebers widersprach. Folglich hat er keinen Anspruch auf Verg\u00fctung angeblich ab 2008 geleisteter Mehrstunden (E. 3.5). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:27:24", "Checksum": "f418543c886d49dab2c223946d37f496"}