{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.06.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00094_04-06-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214216&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "84a0316b7e3ba2b93bd57a500c49ac36"}, "Num": [" VB.2014.00094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.04.0  VB.2014.00094"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.04.0  VB.2014.00094"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.04.0  VB.2014.00094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit. Praxis der Frist von drei Monaten zum Abbruch einer Baute. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde eine nachtr\u00e4gliche baurechtliche Bewilligung f\u00fcr einen polizeiwidrig erweiterten Imbisstand verweigert und eine Frist von drei Monaten zur Beseitigung des Stands angeordnet (E. 2 und E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer machte in seiner Beschwerde geltend, die Frist von drei Monaten sei unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und beantragte eine Verl\u00e4ngerung der Frist auf sechs Monate (E. 2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer erweiterte seinen Imbissstand eigenm\u00e4chtig und verl\u00e4ngerte seinen Mietvertrag f\u00fcr das Grundst\u00fcck des Standes b\u00f6sgl\u00e4ubig, wissend um ein notwendiges, jedoch fehlendes N\u00e4herbaurecht (E. 4.2). Aufgrund der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Beschwerdef\u00fchrers ist dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzm\u00e4ssigen Zustands ein erh\u00f6htes Gewicht beizumessen und die dem Beschwerdef\u00fcher erwachsenden Nachteile sind nur in verringertem Masse zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.2 und E. 4.4). Die angesetzte Frist von drei Monaten entspricht der Zeitspanne, welche sich in der Praxis herausgebildet hat, wobei in komplexen F\u00e4llen auch l\u00e4ngere Fristen angeordnet werden. Angesichts der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4re die Frist grunds\u00e4tzlich zu sch\u00fctzen. Im konkreten Fall ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass auf der Seite des Beschwerdef\u00fchrers grundrechtlich gesch\u00fctzte Interessen stehen, namentlich die Wirtschaftsfreiheit gem\u00e4ss Art. 27 BV, welche als besonders hoch zu gewichten sind. Ausserdem bringt der Beschwerdef\u00fchrer neu vor, ein neues Grundst\u00fcck f\u00fcr den Imbissstand in sechs Monaten zu besitzen. Mit Blick auf das tangierte \u00f6ffentliche Interesse w\u00e4re es deshalb trotz der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Beschwerdef\u00fchrers unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, an der Frist von drei Monaten festzuhalten (E. 5.) Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:38", "Checksum": "2deef2e9a7c6e8cef099e57b7c689633"}