|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00098  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gewaltschutzmassnahmen


Aufhebung eines gewaltschutzrechtlichen Kontaktverbots gegenüber Kindern.
Die Haftrichterin hatte Mitte Dezember 2013 angeordnet, dass ein Vater, der gegenüber seiner Ex-Partnerin häusliche Gewalt ausgeübt hatte, bis Mitte März 2014 weder sie noch die beiden gemeinsamen Kinder kontaktieren dürfe. Im Februar 2014 hob die Haftrichterin das Kontaktverbot gegenüber den Kindern mit sofortiger Wirkung wieder auf, was die Ex-Partnerin vor Verwaltungsgericht zu Unrecht beanstandet: Der Konflikt, der zur Gewalteskalation geführt hatte, hat sich zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 erheblich entschärft, weil der Streit um die ehemalige gemeinsame Wohnung weggefallen ist und sich der Gesundheitszustand des Vaters inzwischen stabilisiert hat (E. 4.2). Hinzu kommen weitere konfliktmildernde Faktoren - unter anderem das Vorhandensein von externen Strukturen (Familienbegleitung; Beiständin) -, die zusätzlich Gewähr dafür bieten, dass das Besuchsrecht auch ohne Begleitung einer Fachperson auf geordnete Weise ausgeübt werden kann (E. 4.3). Der Umstand, dass eine fachliche Begleitung der Besuche aus gewaltschutzrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich erscheint, schliesst nicht aus, dass entsprechende Massnahmen auf zivilrechtlichem Weg angeordnet werden (E. 4.4).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFHEBUNG
BEGLEITPERSON
BESUCHSRECHT
GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
KONFLIKTENTSCHÄRFUNG
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. II GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00098

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 26. Februar 2014

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Aufhebung von Schutzmassnahmen
GS140014,

hat sich ergeben:

I.  

A und C, beide wohnhaft in der Stadt Zürich, sind die Eltern von D (geboren 2006) und E (geboren 2011). Im Frühling 2013 trennten sie sich. C zog zu seiner Mutter, während A mit den beiden Kindern in der bisherigen, weiterhin von C bezahlten Wohnung blieb. Am 22. März 2013 wurden gegenüber C Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. Seit Mai 2013 steht A ein Familienbegleiter zur Seite; die Kinder sind verbeiständet. Im Juli 2013 erhielt C das Recht, seine Kinder alle zwei Wochen am Wochenende zu besuchen.

Am 2. Dezember 2013 ordnete die Stadtpolizei Zürich erneut Gewaltschutzmassnahmen an. Sie verfügte, C dürfe während 14 Tagen die übrigen Familienmitglieder nicht kontaktieren und sich nicht in der (näher bezeichneten) Umgebung ihrer Wohnung aufhalten.

II.  

Am 13. Dezember 2013 verlängerte die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich das am 2. Dezember 2013 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot – letzteres in reduziertem Umfang – um drei Monate bzw. bis am 16. März 2014. Diese Anordnung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge hatten die Kinder zu ihrem Vater keinen Kontakt mehr. Sie erhielten aber weiterhin regelmässig Besuch von ihrer Grossmutter, der Mutter von C.

Am 3. Februar 2014 stellte C bei der Haftrichterin das Gesuch, die bis am 16. März 2014 geltenden Gewaltschutzmassnahmen seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Diesem Gesuch gab die Haftrichterin am 7. Februar 2014 statt (Disp.-Ziff. 2), nachdem sie beide Elternteile angehört hatte. Das Kontaktverbot gegenüber A sowie das Rayonverbot hob die Haftrichterin hingegen nicht auf; sie hielt fest, dass diese Massnahmen weiterhin (wie ursprünglich vorgesehen) bis am 16. März 2014 gelten würden (Disp.-Ziff. 3).

III.  

Am 14. Februar 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 der haftrichterlichen Verfügung vom 7. Februar 2014. Die Haftrichterin reichte dem Verwaltungsgericht am 21. Februar 2014 einen Teil der Verfahrensakten ein und verzichtete darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Am 24. Februar 2014 zog das Verwaltungsgericht die Vorakten der Polizei sowie die restlichen Akten der Haftrichterin bei. C nahm am gleichen Tag Stellung zur Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A).

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen. Die übrigen formellen Voraussetzungen – auch in Bezug auf die Beschwerdebegründung (§ 54 Abs. 1 VRG) – sind erfüllt. Der Antrag des Beschwerdegegners, auf die Beschwerde sei mangels Substanziierung nicht einzutreten, ist abzuweisen. 

2.  

2.1 Gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG verlängert der Haftrichter oder die Haftrichterin polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahmen dann, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien (unter anderem) um Aufhebung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG).

2.2 Für den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bedeutet diese gesetzliche Regelung Folgendes: Zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefährdung im Zeitraum zwischen dem ersten haftrichterlichen Entscheid (vom 13. Dezember 2013) und dem zweiten haftrichterlichen Entscheid (vom 7. Februar 2014) derart verringert hat, dass die Haftrichterin das zunächst bis am 16. März 2014 angeordnete Kontaktverbot am 7. Februar 2014 in Bezug auf die Kinder mit sofortiger Wirkung aufheben durfte.

2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat der Haftrichter im Rahmen der gewaltschutzrechtlichen Beweiswürdigung einen relativ weiten Ermessensspielraum. Dies wird damit begründet, dass das Haftgericht die Parteien in der Regel persönlich anhört und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, die bei der Beweiswürdigung regelmässig eine wichtige Rolle spielt, am ehesten beurteilen kann. Demgegenüber hält sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss zurück bei der Beurteilung der Frage, ob die Haftrichterin oder der Haftrichter zu Recht oder zu Unrecht von der Glaubhaftmachung bzw. von der fehlenden Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Gefährdung ausging. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich deshalb, weil das Verwaltungsgericht in der Regel im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens aufgrund der Akten entscheidet und somit keinen persönlichen Eindruck der Parteien bzw. von deren Glaubwürdigkeit erhält (vgl. VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6).

3.  

3.1 In der Verlängerungsverfügung vom 13. Dezember 2013 war die Haftrichterin zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern fortbestehe. Vor dem Hintergrund des Aussageverhaltens der Parteien und der vorgebrachten Beweise ging die Haftrichterin davon aus, dass der Beschwerdegegner am 31. Oktober und 17. November 2013 eine Flasche gegen die Beschwerdeführerin und die Kinder geworfen habe (ohne sie zu treffen), dass er sie am 28. November 2013 telefonisch mit dem Tod bedroht habe, dass er sich gegenüber dem Familienbegleiter (am 28. November 2013) und dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (am 29. November 2013) auf bedrohliche Weise geäussert und dass er dabei teilweise unter Einfluss von Antidepressiva und Alkohol gestanden habe. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdegegners und des Umstands, dass gegen ihn bereits drei Mal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien, sei zu befürchten, dass er die Beschwerdegegnerin – möglicherweise wieder unter Einfluss von Medikamenten und/oder Drogen – erneut belästigen und mit dem Tod bedrohen werde. Ferner bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner bereits mehrmals Gewalt in Anwesenheit der Kinder ausgeübt habe, wodurch diese traumatisiert worden seien. Für die Kinder wirke sich im Übrigen belastend aus, dass der Beschwerdegegner den Kontakt zu ihnen in der Vergangenheit mehrfach für Befragungen über seine Ex-Partnerin missbraucht habe.    

3.2 Im Rahmen der Verfügung vom 7. Februar 2014 kam die Haftrichterin zum Schluss, dass sich die Konfliktlage seit dem 13. Dezember 2013 derart entschärft habe, dass sich eine sofortige Aufhebung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern rechtfertige. Zum einen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner inzwischen keine Antidepressiva mehr zu sich nehme. Zum anderen hätten beide Parteien bestätigt, dass sich der Streit zwischen den Eltern entschärft habe, nachdem der Vermieter die von beiden Parteien beanspruchte Wohnung per Ende April 2014 gekündigt habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin damit einverstanden sei, dass der Beschwerdegegner nach Ablauf der Schutzmassnahmen (ab 16. März 2014) sein Besuchsrecht gegenüber den Kindern – mit Begleitung – wieder ausüben könne. Insgesamt bestünden heute keine konkreten Anzeichen mehr, dass die Kinder im Fall der Aufhebung der Schutzmassnahmen gefährdet sein könnten. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich anzuordnen, dass der Beschwerdegegner das Besuchsrecht gegenüber den Kindern sofort wieder ausüben dürfe, zumal dies ohne Direktkontakt zwischen den beiden Elternteilen – über die Beiständin oder den Familienbegleiter – möglich sei.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Haftrichterin hätte das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu den Kindern am 7. Februar 2014 nicht vollständig aufheben dürfen. Vielmehr hätte sie anordnen müssen, dass die Besuche über die Beiständin organisiert werden müssten und nur in Begleitung einer Fachperson erfolgen dürften. Das ergebe sich insbesondere auch aus Empfehlungen der Familienbegleitungsorganisation "F" vom 16. Dezember 2013.

4.2 Die Behörden und Parteien – aber auch die Familienbegleitungsorganisation "F"– sind sich in vorliegenden Fall darin einig, dass die bisherige Wohnsituation stark zum immer wiederkehrenden Konflikt der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners beigetragen hat. Dieser Konflikt ist aufgrund der am 28. Januar 2014 erfolgten Wohnungskündigung entfallen, wie die Beschwerdeführerin an der haftrichterlichen Anhörung vom 7. Februar 2014 selber einräumte. Dass die Haftrichterin den nicht mehr bestehenden Wohnkonflikt als wesentliche Änderung der Gefährdungssituation erachtet hat, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Ferner durfte die Haftrichterin davon ausgehen, der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners habe sich inzwischen stabilisiert, nachdem der Beschwerdegegner an der Anhörung vom 7. Februar 2014 versichert hatte, er nehme keine Antidepressiva mehr und trinke nicht übermässig Alkohol. Insofern leuchtet der Schluss der Haftrichterin ein, dass sich das vom Beschwerdegegner ausgehende Gefährdungspotenzial seit dem haftrichterlichen Entscheid vom 13. Dezember 2014 wesentlich reduziert habe. In Bezug auf die Kinder machte die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 7. Februar 2014 selber nicht geltend, dass vom Beschwerdegegner die Gefahr der Ausübung häuslicher Gewalt ausgehe. Sie befürchtet vielmehr einzig, dass der Beschwerdegegner die Kinder über ihr Leben ausfragen und schlecht über sie reden werde. Vor dem Hintergrund dieser gewaltschutzrechtlich wenig relevanten Befürchtung und der insgesamt entschärften Konfliktsituation durfte die Haftrichterin es als verhältnismässig erachten, das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdegegner und den Kindern mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Dies gilt umso mehr, als ein dreimonatiges Kontaktverbot zwischen einem Elternteil und seinen minderjährigen Kindern gemäss der Rechtsprechung einen schweren Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf Achtung des Familienlebens und in das Recht auf Familie bedeutet (vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_2119/2007, E. 2.3 und 2.4). 

4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Protokoll des Standortgesprächs der Familienbegleitungsorganisation "F" vom 16. Dezember 2013 nicht abgeleitet werden, dass die Besuche zwischen dem Beschwerdegegner und seinen Kindern zwingend in Begleitung einer Fachperson erfolgen müssen. Aus dem erwähnten Protokoll geht zwar hervor, dass "F" ein fachlich begleitetes Besuchsrecht empfohlen hat. Doch das betreffende Standortgespräch fand am 16. Dezember 2013 statt und ist heute insofern nicht mehr aktuell, als sich die Konfliktsituation seither wesentlich entschärft hat (vgl. E. 4.2). Hinzu kommen mehrere konfliktmildernde Faktoren, die für die Zulässigkeit eines unbegleiteten Besuchsrechts des Beschwerdegegners sprechen: Erstens darf der Beschwerdegegner die Wohngegend der Kinder weiterhin (bis am 16. März 2014) nicht betreten und die Beschwerdeführerin nicht kontaktieren. Zweitens wohnt der Beschwerdegegner in der gleichen Wohnung wie seine Mutter, die für die Kinder unbestrittenerweise eine wichtige Bezugsperson ist. Drittens schliesslich ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall externe Strukturen vorhanden sind – in Form des Familienbegleiters und der Beiständin –, die zusätzlich Gewähr dafür bieten, dass das Besuchsrecht auf geordnete Weise und ohne Direktbegegnungen der beiden Elternteile ausgeübt werden kann.

4.4 Vor dem Hintergrund der gebotenen Zurückhaltung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (E. 2.3) ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin es am 7. Februar 2014 als gewaltschutzrechtlich zulässig erachtete, das Kontaktverbot mit sofortiger Wirkung vollständig aufzuheben und damit zu ermöglichen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder ohne Begleitung einer Fachperson besuchen darf. Anzumerken ist, dass der Umstand, dass aus gewaltschutzrechtlicher Sicht eine fachliche Besuchsbegleitung nicht zwingend erforderlich erscheint, nicht ausschliesst, dass eine solche Massnahme auf zivilrechtlichem Weg angeordnet werden könnte. 

5.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…