{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.02.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00098_26-02-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213857&W10_KEY=4467108&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3d166d77eef94d38f2016e8a21210fd7"}, "Num": [" VB.2014.00098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.26.0  VB.2014.00098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.26.0  VB.2014.00098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.26.0  VB.2014.00098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewaltschutzmassnahmen | Aufhebung eines gewaltschutzrechtlichen Kontaktverbots gegen\u00fcber Kindern. Die Haftrichterin hatte Mitte Dezember 2013 angeordnet, dass ein Vater, der gegen\u00fcber seiner Ex-Partnerin h\u00e4usliche Gewalt ausge\u00fcbt hatte, bis Mitte M\u00e4rz 2014 weder sie noch die beiden gemeinsamen Kinder kontaktieren d\u00fcrfe. Im Februar 2014 hob die Haftrichterin das Kontaktverbot gegen\u00fcber den Kindern mit sofortiger Wirkung wieder auf, was die Ex-Partnerin vor Verwaltungsgericht zu Unrecht beanstandet: Der Konflikt, der zur Gewalteskalation gef\u00fchrt hatte, hat sich zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 erheblich entsch\u00e4rft, weil der Streit um die ehemalige gemeinsame Wohnung weggefallen ist und sich der Gesundheitszustand des Vaters inzwischen stabilisiert hat (E. 4.2). Hinzu kommen weitere konfliktmildernde Faktoren - unter anderem das Vorhandensein von externen Strukturen (Familienbegleitung; Beist\u00e4ndin) -, die zus\u00e4tzlich Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass das Besuchsrecht auch ohne Begleitung einer Fachperson auf geordnete Weise ausge\u00fcbt werden kann (E. 4.3). Der Umstand, dass eine fachliche Begleitung der Besuche aus gewaltschutzrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich erscheint, schliesst nicht aus, dass entsprechende Massnahmen auf zivilrechtlichem Weg angeordnet werden (E. 4.4).   Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:53", "Checksum": "19d5b0c02ab710e6c58e4e3b29358011"}