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Geschäftsnummer: VB.2014.00102  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

fehlendes Rechtsdomizil


[Löschung eines Einzelunternehmens aus dem Handelsregister wegen fehlenden Rechtsdomizils von Amtes wegen, Ausfällung einer Ordnungsbusse und Festlegung der Bussenhöhe nach pflichtgemässem Ermessen]

Der Beschwerdegegner legte in zahlreichen dem Verwaltungsgericht bekannten Fällen ohne Begründung stets Bussen von Fr. 400.- fest, ohne dabei die konkrete Fallkonstellationen zu berücksichtigen. Damit unterschreitet er sein Ermessen, was einen qualifizierten Ermessensfehler darstellt (E. 5.3).
Die Verfügung wurde dem Adressaten "zur Kenntnisnahme" zugestellt und damit der falsche Eindruck erweckt, er sei vom Inhalt des Schreibens bzw. der Verfügung gar nicht persönlich betroffen; ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben (E. 5.4).
Rückweisung bezüglich der Ordnungsbusse.
 
Stichworte:
BUSSE
EINTRAGUNGSPFLICHT
EINZELUNTERNEHMUNG
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
HANDELSREGISTER
Rechtsnormen:
Art. 153a HRegV
Art. 153b HRegV
Art. 943 Abs. I OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00102

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. März 2014

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Ralph Trümpler.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Inhaber des Einzelunternehmens X. Am 27. Januar 2014 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Löschung des Einzelunternehmens wegen fehlenden Rechtsdomizils sowie einen entsprechenden Handelsregistereintrag nach Eintritt der Rechtskraft, auferlegte die Eintragungsgebühren von Fr. 148.- dem Beschwerdeführer, belegte ihn in Dispositiv-Ziff. 4 "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.- und hielt in Dispositiv-Ziff. 5 fest, der Betrag von Fr. 548.- (Fr. 148.- plus Fr. 400.-) werde nach der Eintragung in Rechnung gestellt.

II.  

Am 19. Februar 2014 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei von der Löschung des Handelsregistereintrags seines Einzelunternehmens, der Erhebung von Gebühren und der ausgefällten Busse abzusehen. Das Handelsregisteramt beantragte am 26. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht betreffend Anordnungen in Handelsregistersachen bzw. entsprechende Bussenverfügungen die sachlich zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]; § 1 und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00857, E. 1.1 mit weiteren Hin­weisen).

1.2 Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Löschung seines Einzelunternehmens aus dem Handelsregister als auch gegen die ihm auferlegten Gebühren und die Busse. Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Löschung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_578/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Beschwerde durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügt, fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestäti­gen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Gemäss Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen. Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handels­amtsblatt; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, so verfügt das Handelsregisteramt im Falle eines Einzelunternehmens insbesondere dessen Löschung und spricht gegebenen­falls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR aus (vgl. Art. 153b Abs. 1 HRegV). Die entsprechende Verfügung eröffnet es nach Massgabe des kantonalen Rechts oder nach den Bestimungen über den elektronischen Geschäftsverkehr an die in der Schweiz wohnhafte Inhberin oder den in der Schweiz wohnhaften Inhaber des Einzelunternehmens (Art. 153b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 HRegV).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich wirtschaftlich und privat in einer schwierigen Periode befunden, was zu einer Vernachlässigung seiner Pflichten geführt habe. Dabei habe er nie die Absicht gehabt, sein Einzelunternehmen aus dem Handelsre­gister zu löschen. Durch die Löschung fehle ihm ein wichtiges Instrument, was den bescheidenen wirtschaftlichen Aufschwung hemme. Die damit verbundenen Kosten und Umtriebe wären ein zusätzliches Erschwernis.

3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die angefochtene Verfügung nicht recht­mässig sein sollte bzw. der Registerbehörde in diesem Zusammenhang eine Rechtsverlet­zung vorgeworfen werden könnte. Vielmehr erkennt er ausdrücklich an, dass er seine Pflichten vernachlässigte und die vom Beschwerdegegner angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen liess. Folglich hat der Beschwerdeführer auch die ihm angedrohten Säumnis­folgen zu tragen. Die Löschung des Einzel­unter­nehmens, die Eintragungsgebühren sowie die Busse wurden vom Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht verfügt; der Beschwerdegegner hat das gesetzlich bzw. von der Verordnung vorgesehene Verfahren richtig durch­geführt.

4.  

Gemäss Art. 16 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1) dürfen geschuldete Gebühren – mit gewissen Ausnahmen – weder erlassen noch ermässigt werden. Eine Abschreibung der Gebühren als uneinbringlich ist nach Art. 20 Abs. 1 GebV HReg unter anderem möglich, wenn der Schuldner nachweislich mittellos ist. Zuständig ist das Handelsregisteramt. Auf dessen Verlangen sind die Behörden des Wohnortes des Schuldners verpflichtet, über dessen persönliche Verhältnisse schriftlich und gebührenfrei Auskunft zu erteilen (Art. 20 Abs. 2 GebV HReg). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, er sei mittellos, noch ersucht er das Gericht explizit um Abschreibung der auferlegten Gebühren; eine allfällige Weiter­leitung der Beschwerde als Erlassgesuch an den Beschwerdegegner − gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG − kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.

5.  

5.1 Soweit der Beschwerdeführer um Aufhebung der Ordnungsbusse ersucht, ist dazu Folgendes festzuhalten: Verpflichtet das Gesetz die Beteiligten zur Anmeldung, so hat die Registerbehörde gegen die Fehlbaren von Amtes wegen mit Ordnungsbussen im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- einzuschreiten (Art. 943 Abs. 1 OR; Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; vgl. auch Art. 38 lit. b HRegV). Zu büssen ist jeder absichtliche oder fahrlässige Verstoss gegen die in Gesetz oder Verordnung geregelte Pflicht, eine Eintragung im Handelsregister anzumelden (BGE 104 Ib 261 E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl. Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1 und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; Martin Eckert, Basler Kommentar, 2012, Art. 943 OR N. 1 ff.; vgl. zum Ganzen Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit Hinweisen).

5.2 Der Beschwerdegegner hat seine Mahnung, ein neues Rechtsdomizil anzumelden beziehungsweise die Weitergeltung des bisherigen zu bestätigen, ausdrücklich mit dem Hin­weis auf Art. 943 OR verbunden. Auch in der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 6. Dezember 2013 wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR hinge­wiesen. Der Beschwerdegegner ist damit dem Erfordernis vorgängiger Strafadrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich deshalb grundsätzlich als zu­lässig.

5.3 Der Beschwerdegegner hat vorliegend eine Busse in der Höhe von Fr. 400.- verhängt. Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Feslegung der Höhe der Busse liegt im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind (Adrian Tagmann in: Rino Siffert/Nicolas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 152 N. 47). Eine Unterschreitung des Ermessens liegt vor, wenn sich die Verwaltung als gebunden erachtet, obschon sie Ermessen walten lassen sollte, wenn sie also das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht ausschöpft; fordert der Gesetzgeber bewusst eine differenzie­rende Behandlung bestimmter Fragen, behandelt jedoch die Verwaltung alle Fälle ohne die gebotene Differenzierung schematisch gleich, so liegt eine Ermessens­unterschreitung vor, die als Rechtsverletzung zu qualifizieren ist (vgl. BGr, 17. August 2005, C 123/05, E. 2.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 21, § 50 N. 26; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungs­rechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1525 ff. insbesondere mit Hinweis auf VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00123 E. 4.3.1).

Dem Verwaltungsgericht ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig von der konkreten Fallkonstellation und ohne nähere Begründung stets auf Fr. 400.- festzusetzen pflegt (vgl. zuletzt VGr, 12. März 2014, VB.2014.00076 und VB.2014.00084 − 4. Oktober 2013, VB.2013.00540 – 24. September 2013, VB.2013.00481 – 29. Mai 2013, VB.2012.00857 – 23. April 2013, VB.2013.00094 – 5. April 2013, VB.2012.00827 – 26. März 2013, VB.2013.00017 und VB.2012.00701 – 21. Februar 2013, VB.2013.00028 – 10. Januar 2013, VB.2012.00664 [unter www.vrgzh.ch publiziert sind nur die Entscheide vom 12. März 2014 und 29. Mai 2013]). Indem der Beschwerdegegner sich mit seiner Praxis davon dispensiert, eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene Sanktion auszusprechen, unterschreitet er seinen Ermessensspielraum, was eine Rechtsverletzung darstellt.

Die Ausgangsverfügung ist insofern aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der Bussenhöhe an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.4 Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 27. Januar 2014 dem Beschwerdeführer "zur Kenntnisnahme" zusandte, obwohl dieser Adressat derselben war (vgl. auch Art. 153b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 HRegV). Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil damit der falsche Ein­druck erweckt wird, der Adressat sei vom Inhalt des Schreibens bzw. der Verfügung gar nicht persönlich betroffen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 4 und Dispositiv-Ziff. 5 − Letztere allerdings nur, insofern sie die Ordnungsbusse bzw. den Ordnungsbussenbetrag zum Gegenstand hat − der Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2012 sind aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu 9/10 und dem Beschwerdegegner zu 1/10 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für die Bemessung der Gerichtsgebühr ist dabei die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) massgeblich (vgl. VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 5.2).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert für die Löschung des beschwerdeführerischen Einzelunternehmens Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 4 und entsprechend teilweise Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2012 werden aufgehoben und die Sache insofern im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und dem Beschwerdegegner zu 1/10 auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …