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Geschäftsnummer: VB.2014.00104  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.03.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140048-L/U)


Bei einem straffälligen Ausländer kann eher als bei einem unbescholtenen davon ausgegangen werden, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten. Bei schwereren Delikten erscheint es als zulässig, die Delinquenz als ein Indiz für eine Widersetzung gegenüber behördlichen Anordnungen zu werten. Für die Annahme des Haftgrundes von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG müssen aber noch andere, gewichtigere Indizien hinzukommen (E. 4.2). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftrichter vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da der Haftrichter den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (E. 4.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSGRENZUNGSVERFÜGUNG
AUSREISEANORDNUNG
AUSSCHAFFUNGSHAFT
DELINQUENZ
FEHLENDE KOOPERATIONSBEREITSCHAFT
UNTERTAUCHENSGEFAHR
WEGWEISUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 76 Abs. I AuG
Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00104

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. März 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Flughafengefängnis,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140048-L/U),

 

 

hat sich ergeben:

 

 

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 20. Dezember 2013 an, dass A, geboren 1979, vorläufig in Ausschaffungshaft genommen werde. Mit dem Vollzug beauftragte es die Kantonspolizei Zürich.

II.  

Am 31. Januar 2014 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Ausschaffungshaft sei bis am 30. April 2014 zu bestätigen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Begehren gut.

III.  

Am 19. Februar 2014 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, ihn aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt liess sich am 25. Februar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das Bezirksgericht verzichtete am 24. Februar 2014 auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres kein Anlass.

2.  

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Senegal. Am 3. Januar 2012 reiste er von Italien aus illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf dieses Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und kehrte nach eigener Darstellung am 8. Oktober 2012 nach Italien zurück. Am 9. April 2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein zweites Asylgesuch. Das BFM trat am 24. April 2013 auch auf dieses Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

3.  

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).

4.  

4.1 Gegen den Beschwerdeführer liegen zwei rechtskräftige erstinstanzliche Wegweisungsentscheide vor (Verfügungen des BFM vom 26. Oktober 2012 und vom 24. April 2013. Die Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft stützt sich auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen Bestimmungen kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).

4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sodann bei einem straffälligen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon ausgegangen werden, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (BGr, 6. Juli 2009, 2C_393/2009, E. 2.2). Ob dazu bereits ein relativ unbedeutendes strafbares Verhalten ausreicht, ist zwar fraglich (vgl. Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 76, N. 23 Anm. 28). Bei schwereren Delikten erscheint es allerdings als zulässig, die Delinquenz als ein Indiz für eine Widersetzung gegenüber behördlichen Anordnungen zu werten. Selbstredend müssen für die Annahme des Haftgrundes von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG aber noch andere, gewichtigere Indizien hinzukommen.

4.3 Leistet die ausländische Person einer Ausreiseanordnung keine Folge, genügt dies für sich alleine noch nicht, um die Gefahr des Untertauchens zu bejahen. Allerdings kann die Passivität der ausländischen Person, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiteres Indiz dafür bilden, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E. 4.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftrichter vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da der Haftrichter den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.94).

5.  

5.1 In Bezug auf die Gefahr des Untertauchens kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem ersten negativen Asylentscheid habe er die Schweiz am 2. Oktober 2012 verlassen und sich nach Mailand begeben. Erst später habe er sich entschieden, in die Schweiz zurückzukehren; am 8. April 2013 habe er dann im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein zweites Mal um Asyl ersucht. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, er sei bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen und habe dies auch früher einmal unter Beweis gestellt, ist dazu Folgendes festzuhalten: Anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme vom 31. Januar 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe nicht, weshalb er die Schweiz verlassen müsse. Er wisse zwar, dass auch sein zweites Asylgesuch abgewiesen worden sei. Indessen habe er hierzulande erst zweimal um Asyl ersucht. In Chiasso sei er dahingehend informiert worden, dass man in der Schweiz drei Asylgesuche stellen könne. Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass er nun ein drittes Asylverfahren durchlaufen und solange in der Schweiz bleiben dürfe. Dass er aufgrund der in E. 2 erwähnten Entscheide die Schweiz zu verlassen hat, scheint ihm nicht klar zu sein. Sein Vorbringen, er werde freiwillig ausreisen, erscheint vor diesem Hintergrund schlicht unglaubhaft.

5.2 Abgesehen von diesen Aussagen lässt auch das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft mit den Migrationsbehörden schliessen: Der Beschwerdegegner ordnete am 12. Juni 2013 an, dass der Beschwerdeführer nur mit einer Ausnahmebewilligung das Gebiet der Stadt Zürich betreten dürfe. Am 9. Juli 2013 setzte er sich über diese Ausgrenzungsverfügung hinweg, worauf ihn die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 12. Juli 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilte. Diese Verurteilung hielt den Beschwerdeführer in der Folge nicht davon ab, am 2. November 2013 erneut unerlaubterweise das Gebiet der Stadt Zürich zu betreten. Mit Strafbefehl vom 3. November 2013 verurteilte ihn deswegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Ferner musste er am 14. Januar 2014 einräumen, keine Bemühungen unternommen zu haben, um sich Reisepapiere zu beschaffen. Auch diese Untätigkeit ist als Indiz für eine fehlende Kooperationsbereitschaft zu werten. Gleiches gilt für seine Weigerung, am 14. Januar 2014 die polizeilichen Befragungsprotokolle zur Wegweisung bzw. zur Anordnung von Administrativhaft zu unterzeichnen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG ist damit erfüllt. An dieser Einschätzung vermag auch das der Beschwerde beigelegte handschriftliche Schreiben vom 8. Februar 2014 nichts zu ändern. Darin schildert der Beschwerdeführer Ereignisse während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz. Inwiefern diese für das vorliegende Verfahren bedeutungsvoll sein soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt.

6.  

In den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Wegweisungsvollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als undurchführbar erweisen könnte. Insbesondere lässt nichts in der Beschwerde und den übrigen Akten auf die Unzulässigkeit einer allfälligen Wegweisung nach Italien schliessen. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu dieser Haftvoraussetzung. Auch die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft ist ohne Weiteres zu bejahen.

7.  

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …

 

 

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG    Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG      Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)