|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00105  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Erstausbildung an einer Privatschule.

Nachdem die Schulkosten durch den Stipendienbeitrag gedeckt werden, geht es noch um die Übernahme der Lebenshaltungskosten durch die Sozialhilfe (E. 3). Der inzwischen neunzehnjährige Beschwerdeführer konnte bis jetzt noch keine Erstausbildung absolvieren. Es ist glaubhaft, dass er verschiedenste Bemühungen unternommen hat, um den beruflichen Einstieg zu finden, und zu diesem Zweck verschiedene Integrationsangebote in Anspruch genommen und sich - ohne Erfolg - zahlreich beworben hat (E. 4.3). Angesichts des Grundsatzes, dass bei jungen Erwachsenen dem Abschluss einer zumutbaren Ausbildung höchste Priorität beizumessen ist, muss der Beschwerdeführer wirtschaftlich unterstützt werden.

Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ERSTAUSBILDUNG
JUNGE ERWACHSENE
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
PRIVATSCHULE
STIPENDIEN
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 15 SHG
§ 52 Abs. I VRG
Art. 277 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00105

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 25. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A (Jahrgang 1995) wurde zusammen mit seiner Mutter von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Nach Abschluss des 10. Schuljahres im August 2012 begann er ein Praktikum bei einem Verkäufer, das er jedoch im Januar 2013 aufgrund eines von ihm bestrittenen Diebstahlverdachts abbrechen musste. Es wurde allerdings kein Strafverfahren eingeleitet. Seither ist A arbeitslos. Seit Erreichen der Volljährigkeit am 14. Mai 2013 wird A von den Sozialen Diensten als Einzelperson mit monatlich Fr. 1'541.55 unterstützt wird.

Im August 2013 begann A eine vollzeitliche Kaufmännische Ausbildung an der Schule C. Mit Entscheid vom 19. September 2013 beschloss die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK), dass die materielle Hilfe während der Dauer der Ausbildung an der Schule C abgelehnt werde. A wurde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln (Stipendien, Stiftungen, Fonds, Erwerbseinkommen usw.) zu beenden. Eine weiterführende materielle Hilfe werde nur bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche gewährt.

II.  

Dagegen erhob A am 26. Oktober 2013 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufschiebung der Zahlungseinstellung bis zum Entscheid der kantonalen Stipendienstelle sowie die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe während der Ausbildungszeit an der Schule Schule C. Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

Am 23. Januar 2014 sprach die Bildungsdirektion des Kantons Zürich A einen Stipendienbetrag von Fr. 21'500.- für die Periode vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 zu.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 6. Februar 2014 gelangte A mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe während der Ausbildungszeit sowie der Differenz der Schulkosten zum gutgeheissenen Stipendiengesuch. Der Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2014 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde am 20. März 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte. Mit Eingabe vom 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Streitwert, der sich bei einer mehrjährigen Ausbildung nach der mutmasslichen Unterstützung während der gesamten Ausbildungsdauer bemisst (VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 1.2), beträgt vorliegend über Fr. 20'000.-. Der Entscheid liegt daher in der Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen schwierigen schulischen Weg absolviert und verfüge über eine schwierige familiäre Situation; seine Mutter habe ihn in schulischen Belangen nicht unterstützen können, und seinen leiblichen Vater kenne er nicht. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er sich ohne Erfolg für verschiedene Lehrstellen beworben. Danach habe er das 10. Schuljahr besucht, aber auch während dieser Zeit keine Lehrstelle finden können. Ohne Ausbildung sei davon auszugehen, dass er später kein genügendes Einkommen erwirtschaften könne und auch in Zukunft auf Sozialhilfe angewiesen sei. Daher beantrage er die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe während der Ausbildungszeit sowie die Übernahme der Differenz der Schulkosten zu den Stipendien.

2.2 Die Vorinstanz erwog hingegen, dass es als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten sei, dass sich der Beschwerdeführer für den Unterricht an einer teuren Privatschule angemeldet habe und erst danach das zuständige Sozialhilfeorgan um die Übernahme seiner Schul- und Lebenshaltungskosten angegangen sei. Ohne Weiteres könne der erst achtzehnjährige Beschwerdeführer die von ihm anvisierte Ausbildung mittels einer ordentlichen kaufmännischen Lehre absolvieren. Ihm stünden immer noch zahlreiche Möglichkeiten offen, auf einem alternativen Weg eine Erstausbildung zu absolvieren. Es sei ihm auch zumutbar, sich um eine Berufslehre in einem anderen Berufsumfeld zu bemühen, zumal nicht berufsdiagnostisch abgeklärt worden sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt für die angestrebte Ausbildung zum Kaufmann geeignet sei. Da keine zwingenden Gründe für diese Ausbildung in einer Privatschule ersichtlich seien, seien die Voraussetzungen für die Übernahme der Schulkosten sowie der Lebenshaltungskosten durch die Sozialhilfe nicht erfüllt.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Sie soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Kindern und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15 Abs. 1 und 3 SHG). Bei jungen Erwachsenen – d. h. Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr – steht die berufliche Integration im Vordergrund (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. H.11)

3.2 Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht der Eltern, auch dann, wenn eine volljährige Person keine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Dafür gibt es keine absolute Altersgrenze (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, 4. A., 2010, Art. 277 N. 21). Kann den Eltern nicht zugemutet werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine ergänzende Unterstützung beschliessen (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6.1). Grundsätzlich geht aber die Unterstützung durch Stipendien vor. In besonderen Fällen kann auch die Übernahme von Kosten einer Privatschule angezeigt sein (VGr, 29. Januar 2013, VB.2012.00695, E. 4.2).

3.3 Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe sich treuwidrig an einer Privatschule angemeldet, obwohl er gewusst habe, dass deren Kosten von der Sozialhilfe nicht gedeckt werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat der zuständigen Sozialarbeiterin in den Erstgesprächen im Mai und Juni 2013 mitgeteilt, dass er ab August 2013 in der Schule C angemeldet sei und dafür Stipendien beantragt habe. Er beabsichtigte, finanzielle Unterstützung zu erhalten, bis die Schule beginne und er Stipendien erhalte. Dieses Verhalten ist grundsätzlich nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten.

3.4 Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 hat die Bildungsdirektion des Kantons Zürich eine Einsprache des Beschwerdeführers gutgeheissen und ihm einen Stipendienbetrag von Fr. 21'500.- für die Periode vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 zugesprochen.

Die Kosten der Ausbildung an der Schule C zum Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Kaufmann betragen pro Schulsemester Fr. 9'400.- (im Praktikumssemester Fr. 1'800.-). Bei der Bemessung des Stipendienanspruchs wurden gemäss Ziff. 1.5 des Anhangs der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 zwar nur Fr. 8'700.- für die Schulkosten berechnet. Der gesamte Ausbildungsbeitrag des Beschwerdeführers für 12 Monate würde aber die jährlichen Schulkosten von Fr. 18'800.- des ersten Schuljahres decken; es resultierte dabei sogar ein Überschuss.

Der Ausbildungsbeitrag in Höhe von Fr. 21'500.- wurde an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich überwiesen. Da dieser Beitrag an das Absolvieren der Schule gekoppelt ist, erscheint es vorliegend angebracht, ihn zur Deckung der Schulkosten zu verwenden. Würde der Beschwerdeführer die Ausbildung an der Schule C abbrechen, würde auch der Stipendienanspruch dahinfallen (vgl. § 28 Abs. 2 der Stipendienverordnung).

Darauf konnte die Vorinstanz nicht eingehen, da ihr zum Zeitpunkt ihres Entscheids die Gutsprache der Übernahme der Schulkosten noch nicht bekannt war. Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor Verwaltungsgericht aber zulässig. Vorliegend ist damit davon auszugehen, dass der Stipendienanspruch die Kosten der Schule C für das erste Schuljahr deckt. Der Antrag auf Übernahme der Differenz zu den Ausbildungskosten ist daher gegenstandslos.

4.  

4.1 Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht, dass unabhängig vom Stipendienentscheid dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Sozialhilfe während einer Ausbildung an der Privatschule Schule C zustehe. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Der fragliche Betrag liegt bei ca. Fr. 1'541.55 pro Monat (für Miete, Krankenkasse und Grundbedarf), zuzüglich Kostenbeteiligungen für Franchise und Selbstbehalte sowie situationsbedingte Leistungen und Zulagen gemäss Sozialhilfegesetz, abzüglich allfällige Einnahmen. Bei Letzteren sind die Stipendieneinnahmen zu berücksichtigen, die über die Schulkosten hinausgehen.

4.2 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (Subsidiaritätsgrundsatz). Daraus wird ganz allgemein die Pflicht der Hilfe suchenden Person abgeleitet, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 143).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat keinen Anspruch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV, wer diese beantragt, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Bei diesen Gesuchstellern fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, da sie nicht in jener Notsituation stehen, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 130 I 71 E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 28. Februar 2012, 8C_787/2011, E. 3.2.1; 11. April 2008, 8C_156/2007, E. 6.3 und 4. März 2003, 2P.147/2002, E. 3.5.3).

4.3 Im vorliegenden Fall steht jedoch kein konkretes Stellenangebot im Raum, das der Beschwerdeführer nicht annimmt. Vielmehr müsste er seine Ausbildung aufgeben, um zuerst eine Stelle zu finden. Da dem Beschwerdeführer ohne Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt eher geringe Chancen zukämen, würde es wohl eine gewisse Zeit dauern, bis er einen Lohn erzielen könnte. Auch der Antritt einer Lehrstelle wäre kaum existenzsichernd. Wie die Sozialbehörde geltend macht, ist es zwar grundsätzlich korrekt, dass Sozialhilfebezüger im Rahmen ihrer Ausbildung Berufslehren nutzen sollen, die mit dem Besuch öffentlicher Berufsschulen verbunden sind, und nicht Privatschulen. Da aber im vorliegenden Fall die Ausbildungskosten der Privatschule durch Stipendien gedeckt sind, liegt hier eine besondere Konstellation vor.

4.3.1 Der inzwischen neunzehnjährige Beschwerdeführer konnte bis jetzt noch keine Erstausbildung absolvieren. In den Akten finden sich 13 Absagen von möglichen Lehrbetrieben auf Bewerbungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2012. Gemäss dem Entscheid der Bildungsdirektion sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer verschiedenste Bemühungen unternommen habe, um den beruflichen Einstieg zu finden, und zu diesem Zweck verschiedene Integrationsangebote in Anspruch genommen und sich zahlreich beworben habe.

4.3.2 Die dreijährige Ausbildung zum Eidgenössischen Kaufmann, die der Beschwerdeführer zurzeit besucht, besteht aus vier Schulsemestern und zwei Praktikumssemestern. Das bedeutet, dass die Schüler nach drei Semestern ein Praktikum absolvieren, wo sie während eines Jahres 100 % in einem Betrieb arbeiten und dafür einen Praktikumslohn (ca. Fr. 15'000.-) erhalten. Somit kann der Beschwerdeführer auch während der Ausbildungsdauer ein Erwerbseinkommen erzielen. Zudem wächst innerhalb der Ausbildung die Chance, eine Praktikumsstelle zu finden, da die Privatschule als Leitorganisation für die Praktikumsbetriebe verantwortlich ist und die Lernenden bei der Praktikumssuche unterstützt. Die enge Begleitung der Privatschule ermöglicht es dem Beschwerdeführer zudem, gute schulische Ergebnisse zu leisten. Diese Aspekte sprechen dafür, dass es sich um eine sinnvolle Ausbildung für den Beschwerdeführer handelt.

4.3.3 Soweit die Vorinstanz geltend macht, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer für die angestrebte Ausbildung zum Kaufmann überhaupt geeignet sei, ist auf das Zeugnis vom 12. November 2010 zu verweisen, gemäss welchem der Beschwerdeführer im ersten Ausbildungssemester einen Notendurchschnitt von 5,0 erzielte. Sollte sich an seinen schulischen Leistungen während der Unterstützungsdauer etwas ändern, steht es der Beschwerdegegnerin offen, neue Auflagen zu erlassen. Bis dahin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die für die Ausbildung zum Kaufmann erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Zudem macht er geltend, die Ausbildung gefalle ihm sehr, und er habe jetzt ein berufliches Ziel vor Augen, welches er unbedingt erreichen wolle und leidenschaftlich verfolge. Der Beschwerdegegner zeigt folglich eine positive Entwicklung, die mit einem Abbruch der Ausbildung allenfalls wieder unterbrochen würde. Dies würde dem Ziel der beruflichen Integration von jungen Erwachsenen widersprechen.

4.4 Somit erscheint es in diesem Fall nicht rechtmässig, den Beschwerdeführer eine bereits begonnene Ausbildung abbrechen zu lassen, zumal unter den verbleibenden vier Semestern zwei Praktikumssemester sind, in denen der Beschwerdeführer einen Lohn erzielen kann. Auch wenn dieser Praktikumslohn die Lebenshaltungskosten nicht decken kann, liegt doch keine Bevorzugung eines Sozialhilfebezügers gegenüber Personen in vergleichbaren Verhältnissen vor, die keine Sozialhilfe beziehen. Denn auch mit einer Lehrstelle könnte der Beschwerdeführer noch keinen existenzsichernden Lohn erzielen und müsste weiterhin unterstützt werden.

Angesichts des Grundsatzes, dass bei jungen Erwachsenen dem Abschluss einer zumutbaren Ausbildung höchste Priorität beizumessen ist (vgl. E. 3.1), muss der Beschwerdeführer vorliegend wirtschaftlich unterstützt werden, damit er der seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung nachgehen kann.

5.  

5.1 Insgesamt liegen damit besondere Verhältnisse vor, die in diesem Fall die Ausrichtung materieller Hilfe während der Ausbildungsdauer rechtfertigen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 19. September 2013 sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 6. Februar 2014 sind daher aufzuheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdegegnerin aufgrund des überwiegenden Unterliegens aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 19. September 2013 sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 6. Februar 2014 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …