|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2014.00106
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
A, vertreten durch RA C Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe (Parteientschädigung), hat sich ergeben: I. A und D sind die Eltern des 2005 geborenen F. Am 29. Mai 2013 regelte der Bezirksrat E das Besuchsrecht von D zu seinem Sohn. Am 4. November 2013 beschloss die Sozialbehörde B sinngemäss, die beiden Eltern hätten je 50 % der Kosten für eine Begleitperson zu tragen; die Begleitung sei erforderlich, damit der Vater sein Besuchsrecht gegenüber dem Sohn während drei Stunden pro Monat wahrnehmen könne. Ferner bewilligte die Sozialbehörde A eine subsidiäre Kostengutsprache für die Besuchsrechtsbegleitung in der Höhe von maximal Fr. 1'600.-. II. A. Gegen diesen Beschluss erhob A am 5. Dezember 2013 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, (1.) der Entscheid der Sozialbehörde vom 4. November 2013 sei aufzuheben, (2.) eventualiter sei der Elternbeitrag vollumfänglich D aufzuerlegen, (3.) subeventualiter sei ihr Kostenanteil wegen Mittellosigkeit durch das Gemeinwesen zu tragen, (4.) unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin C sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. B. Die Sozialbehörde B wies in der Rekursvernehmlassung darauf hin, sie sei von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E dazu eingeladen worden, eine subsidiäre Kostengutsprache für eine Besuchsrechtsbegleitung zu erteilen, bevor sie am 4. November 2013 den angefochtenen Beschluss erlassen habe. Sozialhilferechtliche Akten von A und ihrem Sohn seien bei der Sozialbehörde B nicht vorhanden, da keine Fürsorgeleistungen ausgerichtet würden. Die vormundschaftsrechtlichen Akten, über die die Sozialbehörde früher verfügt habe, seien am 1. Januar 2013 zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwiesen worden. Die Sozialbehörde kenne den Fall aber (als ehemalige Vormundschaftsbehörde) aufgrund von früheren Besuchsrechtsanliegen. C. Am 29. Januar 2014 beschloss der Bezirksrat E, (I.) das Geschäft werde im Sinn der Erwägungen zur Begründung und zum Neuentscheid an die Sozialbehörde B zurückgewiesen, (II.) es würden keine Verfahrenskosten erhoben und (III.) die Sozialbehörde B habe A eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. Im Rahmen der Erwägungen führte der Bezirksrat unter anderem aus, die Sozialhilfebehörde B habe nicht begründet, weshalb sie den Elternbeitrag beiden Elternteilen hälftig auferlegt habe. Ferner bestünden Unklarheiten in Bezug auf die Frage, ob Elternbeiträge im Streitfall auf dem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Weg anzufechten seien. III. Am 20. Februar 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. III des Bezirksratsbeschlusses vom 29. Januar 2014 sei dahingehend zu ändern, dass die Sozialbehörde B ihr eine (Partei-)Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'066.79 zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer (total Fr. 2'292.50) auszurichten habe für die Aufwendungen der Rechtsvertreterin im Rekursverfahren; unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer). Im Beschwerdeverfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und Rechtsanwältin C sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Am 6. März 2014 beantragte der Bezirksrat E, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass A ein Betrag von Fr. 120.- zugesprochen werde, und zwar über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zulasten der Staatskasse. Damit wäre ein Vertretungsaufwand von vier Stunden abgedeckt, was zur Geltendmachung der Mängel des angefochtenen Entscheids habe genügen müssen. Die Sozialbehörde B äusserte sich nicht zur Beschwerde. Am 25. August 2014 reichte C dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da im vorliegenden Fall allerdings Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, was das Anfechtungsobjekt betrifft (vgl. E. 2), ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Beim angefochtenen Rückweisungsbeschluss handelt es sich um einen das Verfahren nicht abschliessenden Entscheid. Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Gemäss Art. 91 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Ferner ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen, (a) wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). 2.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Bezug auf Rückweisungsentscheide davon aus, dass sowohl die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 137 V 57 E. 1.1; zuletzt bestätigt in BGr, 20. Juni 2014, 5D_77/2014, E. 1.6) als auch jene der unentgeltlichen Rechtsvertretung (BGE 139 V 600 [Pra 6/2014 Nr. 64] E. 2.2 und 2.3) als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzustufen ist, der in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und deshalb erst im Rahmen des Endentscheids angefochten werden kann. Im kantonalen Verfahren richtet sich die Anfechtung von Teil- und Zwischenentscheiden allerdings lediglich "sinngemäss" nach den Bestimmungen des BGG (§ 19a Abs. 2 VRG). Dies lässt dem Verwaltungsgericht, das der bundesgerichtlichen Praxis bis anhin gefolgt ist (vgl. z. B. VGr, 8. April 2014, VB.2014.00214, E. 2.3 [nicht auf Internet publiziert]), Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG kann sich deshalb gemäss der Rechtsprechung unter Umständen auch ein Teil- oder Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Nach der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts galt die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz als bloss teilweises Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, weshalb die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt wurden und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (vgl. z. B. VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00651, E. 10). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat indessen klargestellt, dass die Rückweisung einer Sache zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der rechtsmittelklägerischen Partei gilt (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 137 V 210 E. 7.1; BGE 137 V 57 E. 2.2). Wird eine Sache mit offenem materiellrechtlichen Ausgang an die Vorinstanz zurückgewiesen, kann der weitere Verfahrensverlauf demnach keinen Einfluss mehr haben auf die Höhe von Kosten und Entschädigungen im Rückweisungsentscheid: Die rechtsmittelklägerische Partei gilt in solchen Fällen (bezogen auf den Rückweisungsentscheid) auch dann als obsiegend, wenn sie im Folgenden materiellrechtlich unterliegt. Rückweisungsentscheide mit offenem materiellrechtlichen Ausgang sind somit in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in dem Sinn Endentscheide, als der weitere Verlauf des Verfahrens keinen Einfluss auf die Bemessungsfaktoren mehr haben kann. Ficht eine Partei die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines solchen Entscheids an, so kann die Anfechtungsinstanz diese Frage somit abschliessend – unabhängig von den materiellrechtlichen Begehren bzw. vom Ausgang des Verfahrens – beurteilen; sie muss sich mit den einzelnen Begehren folglich nicht mehrfach befassen. 2.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Kosten- und Entschädigungsentscheide zwar keine Teilentscheide im Sinn von Art. 91 lit. a BGG dar, da sie nicht Gegenstand eines eigenen Prozesses bilden können (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.2; Felix Uhlmann in: Basler Kommentar zum BGG, 2. A., Basel 2011, Art. 91 N. 5). Im kantonalen Verfahren ist diese restriktive Sichtweise aber zu relativieren, zumal das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht (vgl. E. 2.2 sowie VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.2). Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet es, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits dann von einem anfechtbaren Teilentscheid auszugehen, wenn über das betreffende Begehren unabhängig davon entschieden werden kann, wie die übrigen Begehren im weiteren Verlauf des Verfahrens beurteilt werden. Weil dies bei Rückweisungsentscheiden mit offenem materiellrechtlichem Ausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen wie gesagt zutrifft (E. 2.3), rechtfertigt es sich, solche Entscheide – entgegen der bisherigen Praxis (vgl. E. 2.2) – diesbezüglich als Teilentscheide zu erachten, die vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG selbständig angefochten werden können. Da sich die vorliegende Beschwerde gegen die Höhe der Parteientschädigung in einem Rückweisungsentscheid mit offenem materiellrechtlichen Ausgang richtet, liegt nach dem Gesagten ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.5 Die vorliegende Beschwerde kann sinngemäss auch als Vorwurf aufgefasst werden, die Vorinstanz habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht behandelt, obwohl keine kostendeckende Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Auch in Bezug auf dieses (sinngemässe) Vorbringen ist von einem selbständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG auszugehen: Die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren wird im Rahmen des zweiten Rechtsgangs nicht mehr Verfahrensgegenstand sein, denn Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind vor jeder Instanz gesondert bzw. für jeden Verfahrensabschnitt separat zu prüfen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 13). Der weitere Verlauf des Verfahrens kann keinen Einfluss mehr haben auf die Frage, ob im Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen gewesen wäre und – wenn ja – wie hoch deren Entschädigung ausgefallen wäre, denn für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 VRG ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung massgebend (bezüglich Erfolgsaussichten und Notwendigkeit) bzw. der Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch (bezüglich Mittellosigkeit; vgl. Plüss, § 16 N. 21, 54 und 79). Welche Partei schliesslich materiellrechtlich obsiegt, spielt für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und die Honorarhöhe im Rekursverfahren somit keine Rolle. Da das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung somit unabhängig davon entschieden werden kann, wie die übrigen Begehren im weiteren Verlauf des Verfahrens beurteilt werden, liegt auch insofern ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor (vgl. E. 2.4). 2.6 Anzumerken ist, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid selbst dann als zulässiges Anfechtungsobjekt zu erachten wäre, wenn man ihn nicht als Teil-, sondern als Zwischenentscheid qualifizieren würde. Wie dargelegt (E. 2.5) ist davon auszugehen, dass das unter Einbezug der Begründung ausgelegte Rechtsbegehren eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mitumfasst. Die sinngemäss gerügte Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise dann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn sie zur Folge hat, dass die gesuchstellende Person am weiteren Verfahren ohne anwaltliche Vertretung teilnehmen muss (BGE 133 IV 335 E. 4). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren, für das die Rechtsvertreterin mandatiert wurde, noch nicht abgeschlossen; die Sache ist zurzeit wieder vor der Erstinstanz (bei der Beschwerdegegnerin) hängig. Würde erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat, so wäre nicht auszuschliessen, dass sich die Anwältin der Beschwerdeführerin aufgrund der unsicheren Mandatsfinanzierung weigert, die Beschwerdeführerin weiterhin zu vertreten. Die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist demnach nicht von der Hand zu weisen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der Parteientschädigung rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet: Die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- ist angesichts des von der Vertreterin als notwendigen Aufwand geltend gemachten Betrags von Fr. 2'292.50, des relativ grossen Ermessensspielraums der Vorinstanz sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1 Absatz 3 mit zahlreichen Hinweisen) nicht als rechtswidrig zu beurteilen, da gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine volle, sondern lediglich eine "angemessene" Parteientschädigung geschuldet wird. Im Hauptbegehren ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt der sinngemäss erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht behandelt, obwohl sie keine kostendeckende Parteientschädigung zugesprochen habe (vgl. E. 2.5). Die Vorinstanz hat sich mit dem im Rekursverfahren gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung weder in den Erwägungen noch im Dispositiv auseinandergesetzt. Im Folgenden ist deshalb vorab zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hatte. 4.2 Im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung hat die Vorinstanz beantragt, der Beschwerdegegnerin sei eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 120.- zuzusprechen bzw. ihr sei – unter Berücksichtigung der Parteientschädigung von Fr. 800.- – ein Vertretungsaufwand von vier Stunden zu entschädigen. Die Vorinstanz geht somit implizit davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 VRG erfüllt sind. Dieser Auffassung kann gefolgt werden: Die Rekursbegehren waren nicht aussichtslos, da die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Entscheid offenkundig nicht begründet hat, weshalb der Elternbeitrag je hälftig festzusetzen sei. Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der eingereichten Kontenauszüge vom 31. Oktober 2013 sowie der Verfügung vom 25. April 2012 über die Ausrichtung von Zusatzleistungen auszugehen. Wird ferner berücksichtigt, dass die umstrittene Aufteilung des Elternbeitrags nicht bloss einfache Rechtsfragen betrifft und dass die Erstinstanz ihren Entscheid in diesem Punkt nicht begründet hat, so ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als juristische Laiin nicht in der Lage war, ihre Rechte im Rekursverfahren selbst zu wahren. Die Vorinstanz hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Rekursverfahren somit gutheissen müssen. 4.3 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht die Höhe des Honorars, das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Rekursverfahren zusteht, selber beurteilt, statt die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Würde sich nämlich herausstellen, dass die Parteientschädigung von Fr. 800.-, die die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zusprach, die notwendigen Vertretungskosten im Rekursverfahren zu decken vermöchte, erwiese sich das Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach § 16 Abs. 2 VRG als gegenstandslos (vgl. Plüss, § 16 N. 102). Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen legitimiert, sich über die Höhe der Honorarentschädigung zu beschweren: Das Honorar steht zwar nicht ihr, sondern ihrer Vertreterin zu. Doch im Fall, dass die Entschädigung die Vertretungskosten nicht deckte, wäre die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwältin das Mandat niederlegen würde (vgl. E. 2.6). 4.3.1 Die erforderlichen Vertretungskosten im Verfahren vor dem Bezirksrat bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie den Barauslagen. Dabei gilt gemäss einem Kreisschreiben des Zürcher Obergerichts vom 13. März 2002 ein Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Plüss, § 16 N. 89 und 98). 4.3.2 Im vorliegenden Fall macht die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für die Vertretung im Rekursverfahren im Zeitraum vom 18. Oktober 2013 bis zum 5. Dezember 2013 einen Zeitaufwand von 10⅓ Stunden sowie Barauslagen von Fr. 56.- geltend, woraus sich – inklusive Mehrwertsteuer (Fr. 169.80) – ein Gesamtbetrag von Fr. 2'292.50 ergibt. Ein Grossteil des geltend gemachten Zeitaufwands betrifft die Ausarbeitung der 7 Seiten und 11 Beilagen umfassenden Rekursschrift, die Rechtsanwältin C am 5. Dezember 2013 einreichte. Hierfür wendete sie 7,25 Stunden auf, nämlich 3,33 + 2 Stunden am 27. November 2014, ⅔ Stunden am 3. Dezember 2013 (Ergänzung) und 1,25 Stunden am 5. Dezember 2013 (Fertigstellung). Der übrige in der Kostennote erfasste Zeitaufwand (3,08 Stunden) entfiel auf Telefonate und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin sowie auf das Aktenstudium. 4.3.3 Die Vorinstanz macht in der Beschwerdevernehmlassung geltend, dass ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden hätte genügen müssen, um die Mängel des angefochtenen Entscheids geltend zu machen. Sie begründet allerdings nicht, weshalb der von der Vertreterin geltend gemachte Zeitaufwand von 10⅓ Stunden zu hoch ausgefallen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von der eingereichten Kostennote nur dann abgewichen werden, wenn die Abweichung begründet wird (vgl. BGE 139 V 495 E. 5.1). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands ersichtlich. Vielmehr erscheinen sowohl der in E. 4.3.2 dargelegte Zeitaufwand von 10⅓ Stunden als auch die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 56.- als angemessen, wenn berücksichtigt wird, dass sich im Rekursverfahren nicht nur einfache Rechtsfragen stellten (vgl. E. 4.2) und dass die Streitsache für die Beschwerdeführerin von einer gewissen Bedeutung war. 4.4 Demnach hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass ihr für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'292.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung von Fr. 800.-, die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren auszurichten hat. 5. 5.1 Zusammenfassend erweist sich der sinngemäss gestellte Eventualantrag der Beschwerdeführerin als begründet. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Dispositiv des angefochtenen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren gutzuheissen ist. Die Kasse des Bezirksrats E ist anzuweisen, Rechtsanwältin C eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'492.50 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 3). 5.2 Das vorliegende Verfahren wurde dadurch verursacht, dass die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren nicht prüfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Bezirksrat E aufzuerlegen (vgl. BGr, 15. Mai 2009, 9C_251/2009, E. 2.1). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich somit als gegenstandslos. Gestützt auf das Verursacherprinzip (vgl. BGr, 18. Februar 2013, 2D_67/2012, E. 2.2) hat die Vorinstanz der weitgehend obsiegenden Beschwerdeführerin ferner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten. Die Parteientschädigung steht Rechtsanwältin C zu, da sie die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unentgeltlich vertritt (vgl. E. 5.3). 5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, weil sie als mittellos zu erachten ist (vgl. E. 4.2), ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und davon auszugehen ist, dass der Beizug einer Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren für sie notwendig war (vgl. § 16 Abs. 2 VRG). Rechtsanwältin C ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu bestellen. 5.4 Im Rahmen der Kostennote vom 25. August 2014 macht Rechtsanwältin C für die Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 3,58 Stunden sowie Spesen und Auslagen von Fr. 42.50 geltend; der grösste Teil des Aufwands (2 Stunden) entfiel auf die Ausarbeitung der Kostenbeschwerde. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen (vgl. § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Der Stundenansatz für den notwendigen Zeitaufwand beträgt gemäss Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002 Fr. 200.-. Demnach hat die Rechtsvertreterin Anspruch auf ein Honorar in der Höhe von Fr. 716.65 sowie auf Barauslagen von Fr. 42.50. Unter Einrechnung der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 819.90. Daran ist die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 600.- (E. 5.2) anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwältin C somit eine Entschädigung von Fr. 219.90 auszurichten. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt. 5.5 In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Urteils ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anfechtbarkeit der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rückweisungsentscheiden zu verweisen (vgl. E. 2.2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des angefochtenen Urteils wird dahingehend ergänzt, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren gutgeheissen und die Kasse des Bezirksrats E angewiesen wird, Rechtsanwältin C eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'492.50 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat E auferlegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Der Bezirksrat E wird angewiesen, Rechtsanwältin C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Rechtsanwältin C wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren bestellt. Aus der Gerichtskasse werden ihr Fr. 219.90 entrichtet. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung an:
|