{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.08.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00106_28-08-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214434&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "115f09b382ab13f7000f6f20599b86af"}, "Num": [" VB.2014.00106"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.28.0  VB.2014.00106"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.28.0  VB.2014.00106"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.28.0  VB.2014.00106"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (Parteientsch\u00e4digung) | Anfechtbarkeit der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen eines R\u00fcckweisungsentscheids. Ein R\u00fcckweisungsentscheid, der nicht selbst\u00e4ndig anfechtbar ist, kann nach der bisherigen Rechtsprechung auch in Bezug auf die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen nicht selbst\u00e4ndig angefochten werden (E. 2.2). K\u00fcrzlich hat das Bundesgericht allerdings klargestellt, dass die rechtsmittelkl\u00e4gerische Partei in Hinblick auf die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen als vollst\u00e4ndig obsiegend zu erachten sei, wenn die Sache zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang an die Vorinstanz zur\u00fcckgewiesen werde. Auf die Verteilung und die H\u00f6he der Kosten im R\u00fcckweisungsentscheid kann der weitere Verfahrensverlauf somit keinen Einfluss mehr haben (E. 2.3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsbegehren, die R\u00fcckweisungsentscheide betreffen, k\u00f6nnen deshalb unabh\u00e4ngig von den \u00fcbrigen (materiellrechtlichen) Begehren beurteilt werden. Unter diesen Umst\u00e4nden gebietet es der Grundsatz der Prozess\u00f6konomie, die Kostenanfechtung nicht bis zum Endentscheid hinauszuz\u00f6gern. In Abweichung von der bisherigen Praxis sind R\u00fcckweisungsentscheide in Bezug auf die Regelung der Kosten, Entsch\u00e4digung und unentgeltlichen Rechtsvertretung als selbst\u00e4ndig anfechtbare Teilentscheide zu qualifizieren (E. 2.4 und 2.5). Im vorliegenden Fall sprach die Vorinstanz der Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen eines R\u00fcckweisungsentscheids eine nicht kostendeckende Parteientsch\u00e4digung zu, ohne ihr Gesuch um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu pr\u00fcfen. Das war unzul\u00e4ssig: Die Beschwerdef\u00fchrerin hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung, weshalb der Vertreterin eine die notwendigen Kosten deckende Entsch\u00e4digung h\u00e4tte zugesprochen werden m\u00fcssen (E. 4). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem\u00e4ss dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 5.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren (E. 5.3).   Teilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:01", "Checksum": "0b1851cf8f00f5930ff810576b729d5e"}