{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.05.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00109_14-05-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214142&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2cbd61038643399b11dda80d67ab2b2c"}, "Num": [" VB.2014.00109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.14.0  VB.2014.00109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.14.0  VB.2014.00109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.14.0  VB.2014.00109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Voraussetzungen f\u00fcr einen Aufenthaltsanspruch aufgrund der Beziehung zu einem hier niedergelassenen Kind. Der aus Kuba stammende Beschwerdef\u00fchrer hat mit einer hier niedergelassenen Lands- und Ehefrau ein gemeinsames Kind gezeugt, sich jedoch von dieser noch vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dauerhaft getrennt. Nach st\u00e4ndiger Praxis zum konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Recht auf Familienleben ist dem Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gew\u00e4hren, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden k\u00f6nnte, und wenn zus\u00e4tzlich das bisherige Verhalten des Ausl\u00e4nders zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Die Obhut \u00fcber das gemeinsame Kind wurde der Mutter zugesprochen, w\u00e4hrend dem Beschwerdef\u00fchrer lediglich ein Besuchsrecht einger\u00e4umt und Unterhaltsverpflichtungen auferlegt wurden. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Kindsmutter insk\u00fcnftig aufgrund psychischer und physischer Auff\u00e4lligkeiten die Obhut entzogen werden k\u00f6nnte, ist eine Obhutszuteilung an den Beschwerdef\u00fchrer nicht absehbar. Eine ausreichend enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Kind ist zu verneinen, da dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen und sozialhilfeabh\u00e4ngig ist sowie in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten von Art. 90 AuG nicht ausreichend darlegen konnte, weshalb ihm die Erzielung des im Unterhaltsentscheid hypothetisch zugrundegelegten Einkommens nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte. Auch ein tadelloses Verhalten ist zu verneinen, da er rechtskr\u00e4ftig u.a. wegen Gewaltdelikten verurteilt worden ist und w\u00e4hrend seinem hiesigen Aufenthalt schuldhaft und in erheblichen Umfang von der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge unterst\u00fctzt werden musste. Letzteres w\u00fcrde vorliegend auch einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. eAuG begr\u00fcnden und selbst den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 2 lit. c AuG rechtfertigen. Der Beschwerdef\u00fchrer kann somit keine Bleiberechte aus seinem Recht auf Familienleben ableiten.\r\rDer Beschwerdef\u00fchrer macht weiter einen nachehelichen H\u00e4rtefall geltend, weil ein Wegweisungsvollzug und eine Wiedereingliederung in Kuba aufgrund des zwischenzeitlichen Verlusts seines heimischen Residenzrechts nicht m\u00f6glich sei. Da er seinen Mitwirkungspflichten betreffend der Abkl\u00e4rung einer entsprechenden R\u00fcckkehrm\u00f6glichkeit nicht nachgekommen und sich nicht ausreichend aktiv um eine R\u00fcckkehr bem\u00fcht hat, hat eine R\u00fcckkehrunm\u00f6glichkeit nach Kuba indes als nicht erwiesen zu gelten und ist damit unbeachtlich. \r\rDa ihm angesichts seines kurzen Aufenthalts, der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft und seiner fortbestehenden Heimatbeziehungen auch ermessensweise keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Ebenso zufolge Aussichtslosigkeit sein Begehren um uP/uRB.\r\rAbweisung der Beschwerde und des Gesuchs um uP/uRB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:25", "Checksum": "9b1a801a2ed05282e89615431b17fa63"}