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Geschäftsnummer: VB.2014.00110  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.11.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Beschwerdeführerin (Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) reiste im August 2002 in die Schweiz ein. Im November 2002 gebar sie einen Sohn, der wenig später von einem aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Deutschlands als sein Kind anerkannt wurde. Die Beziehung der - sorgeberechtigten - Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Sohnes wurde Ende 2004 aufgelöst. Seit 2005 bezieht sie Sozialhilfe (bis August 2012 beinahe Fr. 400'000.-).]

Aus dem Freizügigkeitsabkommen (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA) kann die Beschwerdeführerin für sich kein Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihres hier niedergelassenen Sohnes (ebenfalls Staatsangehöriger Deutschlands) in der Schweiz ableiten: Dieser war erst zweijährig, mithin noch nicht eingeschult, und hatte folglich noch nicht begonnen, hierzulande massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden, als die Beschwerdeführerin und sein Vater ihre Beziehung beendeten (E. 2).
Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK könnte die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn einerseits zwischen dem besuchsberechtigten Vater und dem Sohn eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung bestünde und sie sich andererseits tadellos verhalten hätte (E. 3.2). Die Intensität der wirtschaftlichen Beziehung des Vaters zum Sohn erscheint fraglich (E. 3.4). Jedenfalls aber hat sich die Beschwerdeführerin nicht tadellos im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhalten: Sie hatte 2007 eine Erwerbstätigkeit aus eigenem Antrieb aufgegeben und sich seither - trotz entsprechender Verwarnung und Hinweisen des Beschwerdegegners 2008 und 2010 - nicht hinreichend ernsthaft darum bemüht, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit erweist sich damit als dauerhaft, erheblich und (weitestgehend) selbstverstschuldet, womit sie einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e (bzw. an sich gar Art. 63 Abs. 1 lit. c) AuG gesetzt hat (E. 3.5).
Keinschwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Die Verweigerung der ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4). Gutheissung UP/URB Abweisung Beschwerde
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EMRK
FAMILIENNACHZUG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
SORGERECHT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
TADELLOSES VERHALTEN
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2014.00110

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A stammt aus einem Staat, der nicht Mitglied von EU oder EFTA ist. Mitte 2002 reiste sie in die Schweiz ein. Im November 2002 kam ihr Sohn F zur Welt. Dieser wurde am 5. Mai 2003 von einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Angehörigen eines EU-Staats als sein Kind anerkannt. A erhielt gestützt hierauf eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, ihr Sohn, seinerseits ebenfalls Angehöriger eines EU-Staats, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Inzwischen verfügt er über die Niederlassungsbewilligung.

Die Beziehung von A und ihrem Partner wurde Ende 2004 aufgelöst. Ende März 2005 wurde für den Sohn eine Beistandschaft errichtet.

B. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2008 wurde A zufolge der von ihr ab dem ersten Halbjahr 2005 bezogenen Sozialhilfeleistungen ausländerrechtlich verwarnt und wurden ihr schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen insbesondere für den Fall in Aussicht gestellt, dass sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 teilte ihr das Migrationsamt mit, eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung komme lediglich in Frage, wenn sie unter anderem einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe mehr benötige. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge zuletzt bis 9. August 2012 verlängert.

C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 9. September 2013 aus der Schweiz weg.

II.  

A liess hiergegen am 15. Juli 2013 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. Januar 2014 abwies und ihr eine neue Ausreisefrist bis 30. April 2014 ansetzte.

III.  

Am 24. Februar 2014 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; sodann ersuchte sie insbesondere um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion am 17./18. März 2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.

Am 26. Mai 2014 reichte A einen von ihr am 23. Mai 2014 unterzeichneten Arbeitsvertrag zu den Akten.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens weiterhin der Aufenthalt sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten.

Hinsichtlich einer (einstweiligen) Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit seitens der Beschwerdeführerin wäre das Verwaltungsgericht zum einen nicht zuständig. Zum andern wird ihr entsprechender Antrag mit dem vorliegenden Urteil ohnehin hinfällig.

Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit keiner der – hier nicht einschlägigen – Ausnahmegründe vorliegt und diese nicht durch die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht entzogen wurde. Da kein Ausnahmetatbestand vorliegt und das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung genauso wenig entzogen hat wie die Vorinstanz, erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als hinfällig.

2.  

2.1 Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwen­dung kommen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a und b Anhang I FZA haben der Ehepartner und die Unterhalt beziehenden Verwandten in aufsteigender Linie einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. In Bezug auf Ehegatten darf dieses grundsätzlich nicht vom Zusammenleben abhängig gemacht werden, sondern knüpft allein an den formellen Bestand der Ehe an (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).

Die Beschwerdeführerin war mit dem Vater ihres Sohnes nie verheiratet (seit Ende 2004 führt sie im Übrigen wie erwähnt auch keine Beziehung mehr mit ihm) und wird von ihrem Sohn nicht unterstützt, so dass ihr unter diesem Titel kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht.

2.3  

2.3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob dieser im Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern sie in dessen Hoheitsgebiet wohnen. Diese Bestimmung ist Art. 12 der von der Schweiz als "acquis communautaire" übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2 ff.) nachgebildet (BGE 139 II 393 E. 3.1 sowie BGr, 23. Februar 2014, 2C_757/2013, E. 3.1).

Gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen sich die Kinder einer EU-Bürgerin bzw. eines EU-Bürgers, die sich zu einem Zeitpunkt in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, als der Elternteil dort ein Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, weiter dort aufhalten, um am allgemeinen Unterricht gemäss Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 teilnehmen zu können. Können die Kinder ein entsprechendes Aufenthaltsrecht geltend machen, erlaubt es Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dem die elterliche Sorge tatsächlich ausübenden Elternteil unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit, sich bei diesen aufzuhalten, um ihnen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung wahrzunehmen. Dieser Anspruch des Elternteils besteht ungeachtet dessen, ob er über ausreichende Existenzmittel zur Vermeidung der Sozialhilfeabhängigkeit verfügt, und ohne dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen wäre (BGE 139 II 393 E. 3.2 f. sowie BGr, 23. Februar 2014, 2C_757/2013, E. 3.2, und 11. Februar 2014, 2C_792/2013, E. 4.1 Abs. 1, alle mit Hinweisen auf die EuGH-Rechtsprechung).

2.3.2 Das Bundesgericht hat die Frage, ob diese EuGH-Rechtsprechung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens zu übernehmen sei, bislang noch nicht entschieden (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.1 sowie BGr, 23. Februar 2014, 2C_757/2013, E. 3.3 Abs. 2).

Es führt in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH jeweils aus, der Zweck des in Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern liege darin, die Integration im Aufnahmestaat durch die Teilnahme am allgemeinen Unterricht zu fördern. Dies setze voraus, dass die Kinder tatsächlich durch die Teilnahme an diesem bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich in die Gesellschaft des Aufnahmestaats zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen lebten, sei dies nicht der Fall, auch wenn sie eine Tageskrippe oder allenfalls den Kindergarten besuchten (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_757/2013, E. 3.4 Abs. 1, und 11. Februar 2014, 2C_792/2013, E. 4.1 Abs. 2).

Der Sohn der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt, als die Beziehung zwischen dieser und seinem Vater endete (wie erwähnt Ende Dezember 2004), wenig mehr als zwei Jahre alt. Mithin war zum Zeitpunkt, als mit seiner Einschulung im Jahr 2009 seine Integration in die hiesige Gesellschaft bzw. die Ausbildung massgeblicher Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie begann, die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner längst aufgelöst.

Die Beschwerdeführerin kann folglich aus der erwähnten EuGH-Rechtsprechung nichts für sich ableiten. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gleiches gilt in Bezug auf Art. 24 Anhang I FZA, welcher Freizügigkeitsberechtigte ohne Erwerbstätigkeit betrifft: Der Sohn der Beschwerdeführerin hat kein entsprechendes eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, ist die sorgeberechtigte Beschwerdeführerin doch seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig und verfügt folglich ihr Sohn nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA (zu einer weitgehend identischen Konstellation BGr, 11. Februar 2014, 2C_792/2013, E. 4.2; vgl. auch BGE 139 II 393 E. 4.2.3 gegen Ende).

2.3.3 Die Beschwerdeführerin kann folglich im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihres Sohnes in der Schweiz für sich kein Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen ableiten.

3.  

Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem niedergelassenen Sohn, der hierzulande gut integriert sei und dessen Beziehung insbesondere zum Vater durch die Verweigerung der Bewilligungserteilung an die Mutter bzw. durch die Ausreise in ihre Heimat beeinträchtigt würde.

Im Zusammenhang mit der Beziehung zum Vater ihres Sohnes, mit dem die Beschwerdeführerin seit Ende 2004 keine eheähnliche Gemeinschaft mehr führt, beruft sie sich zu Recht nicht auf ihren Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.1 Art. 8 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch nicht absolut, sondern ist vielmehr ein Eingriff unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig (vgl. beispielsweise BGE 137 I 247 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Muss eine Person, der eine ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das Land verlassen, haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr auszureisen; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall. Anders verhält es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (BGE 137 I 247 E. 4.1.2 und 135 I 153 E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.2 Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum sogenannten "umgekehrten Familiennachzug" ist die zivilrechtliche Lage: Das ausländische unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat. Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung befindet), liegt gar kein Eingriff in das Familienleben vor (BGr, 11. Februar 2014, 2C_792/2013, E. 5.1 Abs. 2 – 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.1.4 – 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.4).

Die vom Bundesgericht im Fall von Schweizer Kindern vorgenommene Neuausrichtung der Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 ff. sowie beispielweise BGE 136 I 285 E. 5.2) hat gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis die Rechtslage bei der analogen Situation eines anwesenheitsberechtigten – selbst niedergelassenen – ausländischen Kindes nicht wesentlich verändert. Diesfalls sind nämlich keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot, späteres Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Da in diesen Fällen keine Diskrepanz zwischen der zivil- und der öffentlichrechtlichen Lage entsteht, genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils mitberücksichtigt werden (BGE 137 I 247 E. 4.2.3; BGr, 28. Oktober 2013, 2C_495/2013, E. 2.4 – 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E. 2.1.4 – 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.4 – 10. Juni 2011, 2C_830/2010, E. 3.2.2 – 23. September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.2 Abs. 2).

Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gelten in solchen Fällen analog die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung dem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, wenn diesem gegenüber seinem Kind, das mit dem anderen Elternteil in der Schweiz bleibt und hier ein gefestigtes Bleiberecht hat, ein Besuchsrecht zusteht. Erforderlich ist danach, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, diesem eine Bewilligung zu erteilen, als im Fall des besuchsberechtigten ausländischen Elternteils, der selber – im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts – um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 und BGr, 23.September 2010, 2C_364/2010, E. 2.2.4, je mit weiteren Hinweisen; ferner BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 4.4.4 Abs. 2 gegen Ende; vgl. demgegenüber das – sich anscheinend an die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Prüfung eines Zwangs zur Ausreise eines Schweizer Kindes anlehnende [vgl. beispielsweise BGE 135 I 153 E. 2.2.4] – Prüfprogramm in den französischsprachigen Urteilen BGr, 11. Februar 2014, 2C_792/2013, E. 5.1 Abs. 3, und 14. Juli 2009, 2C_174/2009, E. 4.1 Abs. 2).

3.3  

Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 23 Jahren in die Schweiz ein, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie mit den Verhältnissen in ihrem Herkunftsland noch vertraut ist. Das Zusammenleben hierzulande mit dem Vater ihres Sohnes hat lediglich wohl etwas mehr zwei Jahre gedauert. Mit elfeinhalb Jahren ist der in der Schweiz geborene und aufgewachsene Sohn der Beschwerdeführerin – auch wenn er, was mit der Einschulung einhergeht, bereits in einem gewissen Mass hierzulande sozialisiert ist bzw. Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie geknüpft hat – noch in einem anpassungsfähigen Alter. Hierfür spricht auch, dass im umgekehrten Fall des Nachzugs eines Kindes in die Schweiz bis zum zwölften Altersjahr noch die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG (und nicht diejenige von Satz 2) gilt (vgl. auch act. 4 E. 8b; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 47 N. 2). Der Sohn der Beschwerdeführerin ist der Heimatsprache der Mutter mächtig und deren Herkunftsland ihm infolge von Besuchs- bzw. Ferienaufenthalten jedenfalls nicht unbekannt. Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, seiner Mutter in deren Heimat zu folgen, zumal sie als Sorgeberechtigte seine Hauptbezugsperson darstellt.

3.4  

Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Sohn und seinem besuchsberechtigten Vater ist Folgendes festzuhalten:

Im Juli 2005 wurde unter Mithilfe der Beiständin ein Besuchsrecht von einem Wochenende (Samstagmittag bis Sonntagabend) alle zwei Wochen vereinbart. Diese Regelung wurde zwar zunächst nicht umgesetzt, doch kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die affektive Beziehung zwischen Vater und Sohn seit inzwischen längerer Zeit eng und intensiv ist. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Eltern im Jahr 2011 nimmt der Vater das ihm eingeräumte Besuchsrecht wahr, möglicherweise gar in einem über den vereinbarten Rahmen hinausgehenden Umfang.

Demgegenüber erscheint die Intensität der Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht zumindest fraglich. In den Jahren 2005 und (zumindest) 2007 kam der Vater seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn nicht nach. Auch im Jahr 2009 (sowie wohl im Jahr 2010) mussten die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden. Auf Anfrage des Beschwerdegegners vom Vater im September 2011 eingereichten Unterlagen ist (lediglich) zu entnehmen, dass er seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen im Umfang von monatlich Fr. 250.- zwischen Juni und September 2011 nachkam. Die Beschwerdeführerin bestätigte im September 2011, der Vater bezahle den – vom Amt für Jugend und Berufsberatung auf Fr. 200.- monatlich reduzierten – Unterhaltsbeitrag für den Sohn regelmässig. Aus einer Verfügung des Sozialvorstands der Gemeinde Z vom 30. August 2012 geht hervor, dass der Vater seit 1. September 2006 wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen und am 19. Juli 2012 um deren Weiterführung ersucht hatte, wobei dieses Gesuch gutgeheissen und ihm finanzielle Unterstützung im Umfang des sozialen Existenzminimums von monatlich Fr. 2'107.- ab 1. September 2012 bis 31. August 2013 zugesprochen wurde. Obwohl gewisse Formulierungen in dieser Verfügung auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Vaters hinweisen, besteht offenbar kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (sowie allenfalls Ergänzungsleistungen). Ob der Vater nach September 2011 seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen noch nachgekommen ist, ergibt sich aus den Akten nicht, erscheint allerdings insbesondere angesichts seiner finanziellen Lage fraglich. Belegt wurden aktuelle Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht.

3.5  

3.5.1 Hinsichtlich der Frage der Tadellosigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes aus den Akten:

Die Beschwerdeführerin wird seit dem ersten Halbjahr 2005 (bis wohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von der Sozialhilfe unterstützt. Auf Ende Dezember 2004 war ihr erstmals ein Stellenantritt (als Reinigungskraft mit einem Teilzeitpensum von zehn Wochenstunden) bewilligt worden. Wegen "akuter familiärer Probleme" trat sie (zusammen mit ihrem Sohn) Anfang Januar 2005 zunächst in ein Frauenhaus, Ende April 2005 aufgrund ihrer Überforderung mit dem Kind in eine Mutter-Kind-Institution ein, in welcher sie bis Ende September 2005 weilte. Es erscheint nachvollziehbar, dass sie aus diesem Grund die Stelle zunächst nicht antreten bzw. keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte.

Ende Dezember 2005 erhielt sie eine Bewilligung zum Stellenwechsel ab Januar 2006 im Hinblick auf eine Tätigkeit wiederum als (zu einem Teilzeitpensum von maximal zehn Wochenstunden angestellte) Reinigungskraft. Wie hoch das Einkommen war, das sie hiermit zu generieren vermochte, ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie diese Erwerbstätigkeit in der Folge selbst wieder aufgab: Im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 10. Juli 2007 gab sie bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit an, sie gehe jetzt in die Schule, um Deutsch zu lernen und danach als Kleinkinderzieherin zu arbeiten.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner verwarnt und darauf hingewiesen, dass sie seit dem ersten Halbjahr 2005 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 157'174.85 bezogen habe und der Bezug von Sozialhilfe zum Widerruf einer Bewilligung führen könne. Zwar verzichtete der Beschwerdegegner auf einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, doch stellte er der Beschwerdeführerin schwerer wiegende Massnahmen für den Fall in Aussicht, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse.

Einem Schreiben der zuständigen Sozialhilfebehörde vom 22. April 2009 an das Migrationsamt ist zu entnehmen, dass sich die Sozialberatung seit Beginn des Bezugs von Sozialhilfeleistungen durch die Beschwerdeführerin um Arbeitsversuche ihrerseits sowie darum bemüht habe, insbesondere den Erwerb von Sprachkenntnissen zu fördern. Im Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer Kinderkrippe zu den Akten, bei der sie seit August 2008 im Rahmen eines Integrationsprogramms im Umfang von 15 Wochenstunden tätig war (Haushalt und Kinderbetreuung) und gemäss ihren Angaben monatlich Fr. 300.- verdiente. Gemäss einem Antwortschreiben an den Beschwerdegegner vom 28. September 2009 werde sie (erst) ab Sommer 2010 bei der Krippe ein Praktikum zur Kleinkinderzieherin absolvieren können.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 wurde sie auf Bedingungen für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hingewiesen, namentlich, dass sie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Sozialhilfe mehr beziehe. Im Juli 2010 reichte sie erstmals Bestätigungen hinsichtlich ab März 2010 getätigter Arbeitsbemühungen ein; erneut unternahm sie solche anscheinend von März bis Mai 2011. Ihr Pensum bei der Kinderkrippe, bei der sich nach wie vor tätig war, erhöhte sie per Anfang Oktober 2011 gemäss eigenen Angaben auf 50 %. Mit einem Schreiben vom 6. November 2012 reichte sie einen mit der Kinderkrippe geschlossenen Vertrag über ein einjähriges Praktikum mit einem Pensum von 70 % ab August 2012 ein. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 schliesslich reichte sie einen am 23. Mai 2014 unterzeichneten Arbeitsvertrag betreffend eine Tätigkeit als Raumpflegerin zu den Akten.

Insgesamt beliefen sich die von der Beschwerdeführerin von 2005 bis August 2012 bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe auf Fr. 394'683.20. Von Oktober 2012 bis Ende September 2013 bezog sie Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 3'291.- monatlich, seit Oktober 2013 von Fr. 2'129.-.

3.5.2 Die bis 2007 ausgeübte Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdeführerin offenbar aus eigenem Antrieb aufgegeben. Seither bzw. seit ihrer Anstellung im August 2008 bei einer Kinderkrippe in ihrer Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines Integrationsprogramms der Sozialhilfe hat sie sich nicht ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemüht, mit der sie ein existenzsicherndes Einkommen hätte generieren können. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sie sich erst im Jahr 2010 erstmals scheinbar um eine reguläre Arbeitsstelle bemühte. Betreffend diese angeblichen Arbeitsbemühungen reichte sie lediglich von ihr verfasste Auflistungen ein. Zudem erwecken diese den Eindruck, es habe sich dabei um eine blosse Erforderniserfüllung gehandelt; als kontinuierlich und ernsthaft (im Sinn der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung) können diese Suchbemühungen nicht gewertet werden. Mindestens teilweise reichte sie offenkundig nicht einmal eine schriftliche Bewerbung ein, sondern begnügte sie sich mit einer persönlichen Vorsprache. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, die seit 2008 bei einer Kinderkrippe angestellt war, wo sie Berufserfahrung sammeln und sich Sprachkenntnisse aneignen konnte, nicht irgendeine entsprechend entlöhnte Festanstellung hätte finden können, hätte sie sich denn ernsthaft um eine solche bemüht. Umso unglaubhafter erscheint dies im Lichte dessen, dass sie in den Jahren 2004 und 2006 (mithin relativ kurze Zeit nach ihrer Ankunft in der Schweiz) offensichtlich in der Lage gewesen war, Festanstellungen im ersten Arbeitsmarkt zu erlangen. Entsprechende Bemühungen unternahm die Beschwerdeführerin ab 2008 augenscheinlich auch trotz des Umstands nicht, dass sie bei der Krippe ein Pensum von lediglich 15 Wochenstunden bzw. ab Ende 2011 50 % ausüben konnte. Schwer nachvollziehbar erscheint auch, dass sich erst nach vierjähriger Arbeitstätigkeit dort die Gelegenheit ergeben haben soll, ein Praktikum zu absolvieren. Die Hinweise bzw. Warnungen der Migrationsbehörde aus den Jahren 2008 und 2010 liessen sie augenscheinlich weitgehend unbeeindruckt. Die gesamten Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles in ihrer Macht Stehende dafür tat bzw. sich nicht (hinreichend) ernsthaft darum bemühte, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Darauf weist im Übrigen auch hin, dass es ihr kürzlich ohne weiteres gelang, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Arbeitsvertrag betreffend eine am 1. Juni 2014 anzutretende Anstellung – wiederum als Reinigungsfachkraft – beizubringen.

3.5.3 Angesichts der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin, die nach dem Dargelegten als (zumindest weitestgehend) selbst verschuldet zu betrachten ist, womit sie den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG (bzw. an sich gar denjenigen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) gesetzt hat, kann von einem tadellosen Verhalten ihrerseits nicht gesprochen werden (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 N. 46 ff. und Art. 63 N. 21).

3.5.4 In diesem Zusammenhang gibt die Beschwerdeführerin bezüglich der Gefahr weiterer bzw. zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit an, sie werde mit der demnächst von ihr anzutretenden Stelle in der Lage sein, ein Einkommen in der Höhe von "monatlich ca. Fr. 2'500.-" zu erzielen.

Dem eingereichten Vertrag ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das Unternehmen könne "keine Garantie für ein festes Arbeitspensum geben" und es gebe keine regulären Arbeitszeiten, so dass "gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet" werde. Bezüglich des ersten Monats liegt noch nicht einmal ein Einsatzplan vor. Gegenwärtig sind somit hinsichtlich des dereinstigen "Pensums" bzw. Verdienstes einzig nicht weiterführende Spekulationen möglich. Dass es der Beschwerdeführerin inskünftig möglich sein wird, ein existenzsicherndes Einkommen selbst zu generieren, kann damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden. Insofern kann hinsichtlich einer künftigen Unabhängigkeit von der Sozialhilfe auch keine günstige Prognose gestellt werden.

3.6 Die Beschwerdeführerin kann dementsprechend keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK geltend machen.

4.  

4.1 Von den Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AuG kann unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Art. 30 Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf Art. 96 Abs. 1 AuG. Da die Anwendung von Art. 30 AuG im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm keinen Rechtsanspruch (Andrea Good/Titus Bosshard in: Caroni/Gächter/Thurn­herr, Art. 30 N. 2 f.).

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AuG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert (Spescha in: Spescha et al., Art. 96 AuG N. 3). Demnach erfolgt die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §  20 N. 21 f. sowie § 50 N. 25 ff und 66 ff.).

4.2 Mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wurde grundsätzlich die alte Regelung von Art. 13 lit. f der per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986, 1791) übernommen (Good/Bosshard, Art. 30 N. 7). Das Bundesgericht hielt fest, Art. 13 lit. f BVO sei restriktiv auszulegen; es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; BGr, 18. Oktober 2006, 2A.512/2006, E. 2.2). Ein solcher Härtefall ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil der betreffende Ausländer sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, hier sozial und beruflich gut integriert ist und sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 130 II 39 E. 3, 128 II 200 E. 4 mit Hinweisen). Verlangt wird, dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet; seine Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein (BGE 130 II 39 [= Pra 2004 Nr. 140] E. 3; BGr, 11. August 2006, 2A.385/2006, E. 2.2; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.192).

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Dauer der Anwesenheit begründet aber nicht per se einen Härtefall. Ab einer Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren wird jedoch angenommen, dass die Beziehungen zur Schweiz derart eng sind, dass die Härte darin liegt, dass sie nicht mehr gelebt werden können. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Härtefall angenommen – vorausgesetzt ist jedoch ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit sowie eine gute soziale und berufliche Integration (BGE 124 II 110 E. 3; Good/Bosshard, Art. 30 N. 12).

4.3 Dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2).

Die Beschwerdeführerin ist mit knapp 23 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich damit seit bald zwölf Jahren hierzulande auf, wovon knapp elf Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung. Zu beachten ist, dass die Migrationsbehörden im Jahre 2002 lediglich aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft vom Vollzug der sofortigen Wegweisung nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts absahen. Mit dem Vater des Sohnes war die Beschwerdeführerin nie verheiratet und führte sie auch keine lange Beziehung. In wirtschaftlicher Hinsicht ist sie, wie soeben dargelegt, hierzulande offenkundig nicht gut integriert (vgl. oben E. 3.5). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin mit ihrer langjährigen, erheblichen Abhängigkeit von der Sozialhilfe wie erwähnt einen Widerrufsgrund gesetzt und kann ihr Verhalten daher auch unter diesem Titel jedenfalls nicht als tadellos bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mehrfach auf die Bedeutung ihrer Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hingewiesen, jedoch unternahm sie ungeachtet dessen keine nennenswerten Anstrengungen in diese Richtung. Bezüglich der auch weiterhin nicht auszuschliessenden Gefahr weiterer Sozialhilfeabhängigkeit kann ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. 3.5.4). Die Akten weisen schliesslich nicht auf ein besonderes soziales Beziehungsnetz hierzulande hin.

Der Sohn der Beschwerdeführerin ist wie erwähnt in der Schweiz geboren, hat bislang hier gelebt und ist seit 2009 eingeschult. Inzwischen ist er elfeinhalbjährig. Die elterliche Sorge hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstands inne, dass sie mit dem Vater nie verheiratet war und keine Änderung der Sorgerechtsverhältnisse stattfand (Übertragung des Sorgerechts an den Vater bzw. gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298 Abs. 3 und Art. 298a Abs. 1 ZGB). Für den Sohn bedeutet die Ausreise in die Heimat seiner Mutter wie auch namentlich die mit der Ausreise einhergehende Erschwerung der Pflege der Beziehung zum Vater zweifelsohne eine gewisse Härte. Doch stellt die Mutter für ihn nach wie vor die Hauptbezugsperson dar und die Integration dürfte ihm nach gewissen Anfangsschwierigkeiten aufgrund seines Alters sowie des Umstands, dass er die Sprache jedenfalls zu einem gewissen Grad beherrscht, gelingen. Im Übrigen ist seine Verpflichtung zur Ausreise eine Folge der zivilrechtlichen Verhältnisse.

In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) die Interessen des Sohnes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, jenes jedoch keinen Anspruch darauf gibt, in einem bestimmten Staat zu leben, auch dann nicht, wenn dort die wirtschaftlichen Lebensumstände günstiger sein mögen als im Heimatstaat (BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, [in BGE 140 II 129 nicht publizierte] E. 2.3 am Ende).

Damit ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und erweist sich die Verweigerung der ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ergebnis jedenfalls nicht als rechtsverletzend.

5.  

5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Da die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist inzwischen bereits wieder abgelaufen ist, gilt es eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

6.  

6.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Eine Person ist mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die Bedürftigkeit beurteilt sich aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18 f. mit Hinweisen).

Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer erscheinen als jene zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich­net werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschlösse oder davon Abstand nähme. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (Plüss, § 16 N. 42 ff. mit Hinweisen).

6.2 Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren sozialhilfeabhängig ist bzw. war und – wenn überhaupt – erst seit kurzem erwerbstätig ist (wobei noch nicht klar ist, ob sie damit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermögen wird), ist sie als bedürftig zu betrachten. In der vorliegenden Konstellation und angesichts der Interessenlage hätte auch eine über die notwendigen finanziellen Mittel verfügende Partei Beschwerde gegen den in Frage stehenden Rekursentscheid erhoben, so dass ihre Begehren nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Zur Wahrung ihrer Interessen war die Beschwerdeführerin zudem auf einen fachkundigen Rechtsvertreter angewiesen.

Infolgedessen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gutzuheissen und ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerk­sam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 5. Mai 2014 eine Kostennote eingereicht. Er macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 10.60 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.- pro Stunde sowie Barauslagen von Fr. 8.- und eine Mehrwertsteuer von Fr. 170.25 geltend.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten Fr. 200.- (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002, www.gerichte-zh.ch > Kreisschreiben > 2000–2009).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat nur Anspruch auf Entschädigung jenes Aufwands, der sich aus seinem Wirken vernünftigerweise ergibt (vgl. Plüss, § 16 N. 88 und 90). Die Entschädigung umfasst die erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung. Vor diesem Zeitpunkt getätigter Aufwand für das Verfassen von Sacheingaben, die zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden, ist allerdings ebenfalls miteinzubeziehen (Plüss, § 16 N. 94 f.). Bei den Barauslagen besteht nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen.

Der angegebene Zeitaufwand für die erfassten und anzurechnenden Leistungen erscheint angemessen und die aufgeführten Barauslagen nachvollziehbar. Der Zeitaufwand wie die Barauslagen sind daher im geltend gemachten Umfang zu ersetzen.

Nach dem Gesagten ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'298.25 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax et al., S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 1.4).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.        Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutge­heissen.

2.        Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt;

 

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 15. September 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    C wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'298.25 (einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …