{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.06.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00110_11-06-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214223&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "11e041ad7d78d19944101be7667ab0a4"}, "Num": [" VB.2014.00110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.11.0  VB.2014.00110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.11.0  VB.2014.00110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.11.0  VB.2014.00110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Beschwerdef\u00fchrerin (Staatsangeh\u00f6rige der Dominikanischen Republik) reiste im August 2002 in die Schweiz ein. Im November 2002 gebar sie einen Sohn, der wenig sp\u00e4ter von einem aufenthaltsberechtigten Staatsangeh\u00f6rigen Deutschlands als sein Kind anerkannt wurde. Die Beziehung der - sorgeberechtigten - Beschwerdef\u00fchrerin mit dem Vater ihres Sohnes wurde Ende 2004 aufgel\u00f6st. Seit 2005 bezieht sie Sozialhilfe (bis August 2012 beinahe Fr. 400'000.-).] Aus dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA) kann die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr sich kein Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit der Anwesenheit ihres hier niedergelassenen Sohnes (ebenfalls Staatsangeh\u00f6riger Deutschlands) in der Schweiz ableiten: Dieser war erst zweij\u00e4hrig, mithin noch nicht eingeschult, und hatte folglich noch nicht begonnen, hierzulande massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden, als die Beschwerdef\u00fchrerin und sein Vater ihre Beziehung beendeten (E. 2). Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK k\u00f6nnte die sorgeberechtigte Beschwerdef\u00fchrerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn einerseits zwischen dem besuchsberechtigten Vater und dem Sohn eine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung best\u00fcnde und sie sich andererseits tadellos verhalten h\u00e4tte (E. 3.2). Die Intensit\u00e4t der wirtschaftlichen Beziehung des Vaters zum Sohn erscheint fraglich (E. 3.4). Jedenfalls aber hat sich die Beschwerdef\u00fchrerin nicht tadellos im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhalten: Sie hatte 2007 eine Erwerbst\u00e4tigkeit aus eigenem Antrieb aufgegeben und sich seither - trotz entsprechender Verwarnung und Hinweisen des Beschwerdegegners 2008 und 2010 - nicht hinreichend ernsthaft darum bem\u00fcht, von der Sozialhilfe unabh\u00e4ngig zu werden. Ihre Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit erweist sich damit als dauerhaft, erheblich und (weitestgehend) selbstverstschuldet, womit sie einen Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e (bzw. an sich gar Art. 63 Abs. 1 lit. c) AuG gesetzt hat (E. 3.5). Keinschwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Die Verweigerung der ermessensweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4).\r\rGutheissung UP/URB\rAbweisung Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:39", "Checksum": "182a410bbb750a23cf913da649c0c0a2"}