{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.09.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00111_03-09-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214463&W10_KEY=4467105&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1bd7cd80082466fba8a5d4d02750e994"}, "Num": [" VB.2014.00111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2014.00111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2014.00111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.03.0  VB.2014.00111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "b\u00e4uerliches Bodenrecht | [B\u00e4uerliches Bodenrecht - Verweigerung einer Bewilligung f\u00fcr den Erwerb landwirtschaftlicher Grundst\u00fccke]  Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundst\u00fcck erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung der kantonalen Bewilligungsbeh\u00f6rde, wobei das Fehlen der Eigenschaft eines Selbstbewirtschafters ein Grund zur Verweigerung der Bewilligung darstellt. Der Beschwerdef\u00fchrerin wurde die Selbstbewirtschaftungsqualit\u00e4t abgesprochen (E. 2 f.). Die Bewilligungsbeh\u00f6rden liessen allerdings die gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls ausser Betracht und verwiesen einzig darauf, dass es im Falle der Beschwerdef\u00fchrerin an einer notwendigen und baurechtlich bewilligten Infrastruktur mangle. Dass aber ein Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundst\u00fccks im Sinn einer (eigenst\u00e4ndigen) Bewilligungsvoraussetzung verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, dass er \u00fcber die n\u00f6tige Infrastruktur zur Bewirtschaftung der Grundst\u00fccke verf\u00fcgt, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dessen Materialien (E. 4). Die vorhandene Infrastruktur - und allenfalls das Bestreben, raumplanungsrechtliche Bewilligungen einzuholen - darf zwar als Indiz f\u00fcr das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Willens zur Selbstbewirtschaftung gewertet werden, doch stellt das Vorhandensein einer \"n\u00f6tigen Infrastruktur\" kein eigenst\u00e4ndiges Kriterium f\u00fcr die Beurteilung der Selbstbewirtschaftungsqualit\u00e4t dar. Vorliegend erscheint die vorhandene bzw. der Beschwerdef\u00fchrerin zur Verf\u00fcgung stehende Infrastruktur zur Selbstbewirtschaftung der drei streitbetroffenen Parzellen tauglich, auch wenn die Stallungen hinsichtlich des angestrebten Betriebskonzepts und allenfalls der tierschutzrechtlichen Bestimmungen noch verbessert werden m\u00fcssen. Dass die Beschwerdef\u00fchrerin bestrebt ist, die Infrastruktur zu erweitern, zeigt, dass es ihr nicht am erforderlichen Willen zur Selbstbewirtschaftung mangelt. Es bestehen in diesem Sinn keine Bedenken hinsichtlich einer Gesetzesumgehung. Beschwerdegegner und Vorinstanz haben derBeschwerdef\u00fchrerin deshalb die Eigenschaft einer Selbstbewirtschafterin zu Unrecht abgesprochen (E. 5).\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:40:03", "Checksum": "8d032e4c5c0e836a0fe7f8bd4c126789"}