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Geschäftsnummer: VB.2014.00113  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2014
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Altlastensanierung


Sanierung einer mit Öl verschmutzten Parzelle: Realleistungspflicht des Nachfolgeunternehmens der Verursacherin

Im Altlastenrecht gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.3). Entgegen der Beschwerde trifft es nicht zu, dass bei einem Auseinanderfallen von Zustands- und Verhaltensstörer stets der Standortinhaber als Zustandsstörer für die Sanierungsmassnahmen in Anspruch genommen werden muss (E. 3.5). Die Sanierungspflicht bleibt ähnlich einer Realobligation an dem die Belastung verursachenden Betriebsteil haften. Entsprechend kann es nicht entscheidend sein, ob ein Unternehmen aufgrund eines förmlichen Rechtsgeschäftes den die Verschmutzung verursachenden Betrieb weiterführt. Vielmehr genügt es bereits, wenn eine tatsächliche Betriebsfortführung gegeben ist. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Anhaltspunkte als faktisches Nachfolgeunternehmen der früheren Standortinhaberin zu betrachten (E 4.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ALTLASTENSANIERUNG
BAURECHT
BEWEISMASS
FAKTISCHE BETRIEBSNACHFOLGE
ÖLVERSCHMUTZUNG
REALLEISTUNGSPFLICHT
ÜBERWIEGENDE WAHRSCHEINLICHKEIT
VERHALTENSSTÖRER
VERURSACHER
ZUSTANDSSTÖRER
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. I AltlV
§ 20 Abs. II AltlV
§ 20 Abs. III AltlV
Art. 32c Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2014.00113

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 21. August 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.

 

 

In Sachen

 

 

A AG Bauunternehmung, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Baudirektion Kanton Zürich, vertreten durch AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

C, vertreten durch RA D,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Altlastensanierung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 forderte die Baudirektion des Kantons Zürich die A AG Bauunternehmung unter anderen auf, den belasteten Standort Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in F zu sanieren.

II.  

Dagegen rekurrierte die A AG Bauunternehmung am 25. März 2009 an den Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 22. Januar 2014 in der Hauptsache, nämlich soweit er darauf eintrat, ab.

III.  

Am 21. Februar 2014 führte die A AG Bauunternehmung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Regierungsrates vom 22. Januar 2014 aufzuheben, der Rekurs vom 25. März 2009 gutzuheissen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Baudirektion oder des Kantons Zürich. Die Staatskanzlei beantragte am 11. März 2014 namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Namens der Baudirektion liess sich das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) am 29. April 2014 mit demselben Schluss vernehmen. Am 5. Mai 2014 reichte der Mitbeteiligte C eine Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG Bauunternehmung abzuweisen und demgemäss die angefochtene Sanierungsverfügung der Baudirektion vom 24. Februar 2009 zu bestätigen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Im Jahr 1976 räumte der damalige Grundstückseigentümer, G (1909–2000), der A Bauunternehmung AG in K (1971–2004), ein Baurecht bezüglich der Parzelle Kat.-Nr. 04 an der E-Strasse 05 in F ein. Die A Bauunternehmung AG in K betrieb in der Folge auf diesem Grundstück einen Werkhof. Bestandteil dieses Werkhofes bildete unter anderem ein Altöltank, der an der Grenze zur Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 in das Erdreich eingelassen war. Als die A Bauunternehmung AG in K im Jahr 1990 auf dem Werkhof eine neue Tiefgarage errichten wollte, entfernte sie den Altöltank und stellte dabei fest, dass das Erdreich um den Tank herum ölverschmutzt war. In der Folge hob sie das ölbelastete Erdreich auf ihrem Baurechtsgrundstück Kat.-Nr. 04 vollständig aus und entsorgte dieses.

Am 7. November 1995 lösten G und die A Bauunternehmung AG in K das Baurecht bezüglich der Parzelle Kat.-Nr. 04 auf. Am 9. Februar 1996 räumte G der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. November 1995 für dieselbe Parzelle ein identisches Baurecht ein.

Der Mitbeteiligte ist Eigentümer der an der E-Strasse 03 gelegenen Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02. Diese ist mit einem zweigeschossigen Flachdachgebäude überbaut, in welchem eine Autogarage samt Tankstelle betrieben wird. Im Jahr 1990 wurde auf dieser Parzelle ebenfalls ölverschmutztes Erdreich festgestellt. Ab Frühjahr 1992 wurde versucht, mittels einer sogenannten passiven in-situ-Sanierung die Ölbelastung aus dem Untergrund der Parzelle Kat.-Nr. 02 zu entfernen. Als Sanierungsmassnahme wurde entlang der Ostgrenze des Grundstückes Kat.-Nr. 02 ein bis ins Grundwasser hinabreichender Sanierungsschacht mit seitlich angeordneten Sickerleitungen eingebaut. In diesen Sanierungsschacht wurde eine niveaugesteuerte Pumpe installiert, mit welcher seither das ölkontaminierte Grundwasser in einen Ölabscheider abgepumpt wird. Da diese Sanierungsmassnahme nicht den erhofften Erfolg zeigte, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2008 auf, ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2008 Rekurs an den Regierungsrat. Im Rahmen von Vergleichsgesprächen verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, bis zum 30. September 2008 ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten, worauf der Rekurs mit Verfügung vom 19. Mai 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin ein solches Projekt fristgerecht ausgearbeitet hatte, forderte die Beschwerdegegenerin die Beschwerdeführerin auf, den belasteten Standort diesem Projekt entsprechend zu sanieren. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin.

2.  

2.1 Zwischen den Parteien ist die Ursache für die Ölverschmutzung auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 umstritten. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der lecke Altöltank auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 die Ölverschmutzung auf dem Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 bewirkt habe. Grund für die Ölverschmutzung könne nämlich genauso gut auch eine bis ca. Ende der 1960er Jahre auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 gelegenen Deponie sein. Sodann betreibe der Mitbeteiligte seit den 1970er Jahren auf dieser Parzelle eine Garage mit Tankstelle. Da handfeste Beweise für eine Kontamination der Parzelle Kat.-Nr. 02 durch den Öltank fehlten, werde eine Expertise zu dieser Frage beantragt.

2.2 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 25). Sind zur Abklärung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich, über welche die Entscheidbehörde nicht oder nur teilweise verfügt, so können Sachverständige beigezogen werden (Plüss, § 7 N. 66).

2.3 Da die Ursache für eine Verschmutzung häufig nur schwierig festzustellen ist, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Altlastenrecht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGr, 14. Dezember 2006, 1A.250/2005, E. 5.3 mit Nachweisen). Gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, so reicht es aus, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselementes nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Plüss, § 7 N. 28).

2.4 Wie nachstehend zu zeigen sein wird, stützen gleich mehrere Indizien die Annahme, dass die Ölverschmutzung des Grundstückes Kat.-Nr. 02 auf den lecken Öltank im Grundstück Kat.-Nr. 04 zurückzuführen ist. Entsprechend erübrigt sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zur Schadensursache. Gleiches gilt für die Befragung des als Zeugen angebotenen H sowie die Einholung der ohnehin nicht näher bezeichneten sämtlichen Akten, Protokolle, Pläne und Korrespondenzen bei der Beschwerdegegnerin.

2.5 Der fragliche Öltank war unmittelbar an der Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 02 in den Boden eingelassen. Alleine schon aufgrund der räumlichen Verhältnisse muss davon ausgegangen werden, dass das ausgelaufene Öl nicht nur das Grundstück Kat.-Nr. 04 kontaminierte, sondern über die Grundstücksgrenze hinweg auch in das Erdreich der Parzelle Kat.-Nr. 04 sickerte. Diese Annahme drängt sich vor allem auch deshalb auf, weil die Strömungsrichtung des Grundwassers eine solche Ausdehnung der Ölverschmutzung begünstigt. So weist der Grundwasserspiegel ein Gefälle in westlicher bis südwestlicher Richtung auf. Das Grundwasser strömt mithin von der verschmutzten Parzelle Kat.-Nr. 04 her kommend durch das Erdreich der Parzelle Kat.-Nr. 02.

2.6 An dieser Tatsache ändern – entgegen der Beschwerde – auch die beiden Berichte der I AG nichts: Während die erste Analyse noch die Identität der in den Wasserproben der beiden Grundstücke vorgefundenen Kohlenwasserstoffe belegte, vermochte der spätere zweite Bericht keine eindeutigen Zuschreibungen mehr zu machen. Er hielt bloss fest, die Identität der verschiedenen Öle lasse sich nicht restlos klären. Es trifft somit nicht zu, dass dieser Bericht eine Drittursache dokumentieren würde.

2.7 Abgesehen davon waren sich 1990 alle beteiligten Personen dahingehend einig, dass die Ölverschmutzung der Parzelle Kat.-Nr. 02 auf den lecken Öltank zurückzuführen war. Die A Bauunternehmung AG anerkannte denn auch ausdrücklich ihre Verantwortung für den Ölunfall. Am 3. April 1990 hielt sie in einem an den Mitbeteiligten gerichteten Schreiben Folgendes fest: "Wir übernehmen den Schaden, infolge ausgelaufenen Oels, Behebung und allfällige Instandstellung insoweit wir denselben schuldhaft verursacht haben. […] Orientierungshalber teilen wir Ihnen mit, dass wir unsere Betriebshaftpflicht in Kenntnis gesetzt haben." Sodann bekräftigte sie am 6. April 1990 ihre Bereitschaft, für den Schaden aufzukommen: "Wir verpflichten uns hiermit, den bei Ihnen durch Oel, welches von unserem Grundstück durch lecke Oelleitungen weggeflossen ist, entstandenen Schaden, für Sie kostenlos zu sanieren." Schliesslich unterzeichneten am 10. April 1990 die A Bauunternehmung AG und die Mitbeteiligte eine Vereinbarung mit unter anderem folgendem Inhalt: "Wir halten von unserer Seite, C/J nochmals fest, dass die A Bauunternehmungen AG in F der Verursacher der Erdreichverschmutzung ist. Altoel ist in nicht bekannter Menge aus einer lecken Zuleitung zum Altoeltank der Fa. A AG entwichen."

2.8 Am 5. März 2003 hielt das Geologische Büro L AG zur Schadensursache Folgendes fest:

"Die im Untergrund vorhandene Altölkontamination [des Grundstückes Kat.-Nr. 02] dürfte höchstwahrscheinlich in ursächlichem Zusammenhang stehen mit dem auf dem östlich angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 04 der A AG im Jahre 1990 ausgehobenen Altöltank. Als Folge einer Leckage in der Zuleitung vom erdverlegten Altöltank […] gelangte damals eine unbekannte Menge Altöl in den Untergrund. Das Altöl breitete sich im Untergrund dem Grundwasserspiegelgefälle folgend in westlicher Richtung auf das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 aus."

 

 

Das im Auftrag des AWEL erstellte Gutachten des Geologischen Büros L AG stützt somit ebenfalls die angenommene Schadensursache. Gleiches gilt für das am 30. September 2008 verfasste Sanierungsprojekt der M Consulting, heisst es doch in dessen Einleitung: "Die Ölverschmutzung im Untergrund [der Parzelle Kat.-Nr. 02] hat zu einer seit längerer Zeit bekannten Grundwasserverschmutzung geführt, wobei nach heutigem Kenntnisstand davon ausgegangen werden kann, dass diese Verschmutzung auf ein Leck im Altöltank des damaligen Werkhofbetreibers zurückgeführt werden kann."

2.9 Schliesslich ging ursprünglich wohl selbst die Beschwerdeführerin vom lecken Öltank als Schadensursache aus, betonte sie doch: "Als Verhaltensverursacherin komm[t] in erster Linie die zum mutmasslichen Zeitpunkt der Entstehung des Schadens verantwortliche A Bauunternehmung AG in K in Frage. […] Damit haftet, wie im Rekurs bereits dargelegt, in erster Linie die zum mutmasslichen Zeitpunkt der Entstehung des Schadens verantwortliche A Bauunternehmung AG K." Erst in der Beschwerdereplik erklärte sie, eine Auskunft des früheren Werkhofchefs H zitierend, die Verschmutzung der Parzelle Kat.-Nr. 02 sei möglicherweise auf den Garagen- bzw. Tankstellenbetrieb des Mitbeteiligten zurückzuführen. Besagter H unterzeichnete im April 1990 namens der A Bauunternehmung AG die zitierten Erklärungen, wonach die Ölverschmutzung Folge einer Leckage in der Zuleitung zum Altöltank sei und die A Bauunternehmung AG für den Schaden vollumfänglich aufkomme. Es erscheint unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar bzw. hätte zumindest näher begründet werden müssen, weshalb dieselbe Person 24 Jahre später nun auf einmal andere Ursachen für die Ölverschmutzung ins Spiel bringt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführenden behaupteten Drittursachen bestehen. Die bloss theoretisch denkbare Möglichkeit, dass es anders war, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verschmutzung der Parzelle Kat.-Nr. 02 auf das Leck im Öltank bzw. in der entsprechenden Zuleitung zurückzuführen ist.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz missachte, dass die Sanierung vom Inhaber des belasteten Standortes durchzuführen sei. Inhaber des belasteten Standorts sei vorliegend der Mitbeteiligte und nicht die Beschwerdeführerin. Entsprechend treffe sie keine Sanierungspflicht.

3.2 Im Altlastenrecht wird zwischen der Realleistungs- und der Kostentragungspflicht unterschieden. Die Realleistungspflicht regelt, wer die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf einem belasteten Standort durchzuführen hat. Bei der Kostentragungspflicht geht es darum, wer die daraus resultierenden Kosten übernehmen muss. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Realleistungspflicht.

3.3 Gemäss Art. 32c Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts hat der Störer die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen durchzuführen, um den umweltgefährdenden Zustand zu beseitigen. Dabei wird zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer unterschieden. Verhaltensstörer ist derjenige, welcher aufgrund seines Verhaltens dafür verantwortlich ist, dass der Standort mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert wurde. Demgegenüber hat der Zustandsstörer die tatsächliche oder rechtliche Gewalt über einen Standort und hält damit den Zustand eines kontaminierten Standortes aufrecht (Hans Liniger/Michael Werder/Sabina Spinnler, Altlastensanierung im Konkurs, SJZ 9/2003, S. 81–88, S. 82).

3.4 Art. 32c Abs. 1 Satz 2 USG ermächtigt den Bundesrat dazu, über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften zu erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesrat die Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV). Die Altlasten-Verordnung regelt die Pflicht zur Vornahme von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen wie folgt:

"Art. 20

 

1 Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen.

 

2 Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.

 

3 Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahme kann die Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben."

 

 

3.5 Art. 20 Abs. 1 AltlV stellt die Grundsatznorm dar, während die als Kann-Bestimmungen formulierten Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV gesetzessystematisch die Ausnahmetatbestände dazu bilden. Nach Art. 20 Abs. 1 AltlV sind die erforderlichen Massnahmen grundsätzlich vom Standortinhaber, das heisst dem Zustandsstörer, durchzuführen. Der Verursacher als Verhaltensstörer kann nur dann in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV erfüllt sind. Entgegen der Beschwerde trifft es nicht zu, dass bei einem Auseinanderfallen von Zustands- und Verhaltensstörer stets der Standortinhaber als Zustandsstörer für die Sanierungsmassnahmen in Anspruch genommen werden muss und insofern der Ermessensspielraum der Behörde auf Null reduziert ist. Solches ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle (vgl. Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich etc. 2010, S. 146–148). Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Das Bundesgericht hielt in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 AltlV ausdrücklich fest, es seien Fälle denkbar, in denen aus dieser Kann-Vorschrift eine eigentliche Verpflichtung der Behörde zur Heranziehung des Dritten resultiere. Eine derartige Konstellation sei zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Verursachungssituation klar sei und bereits jetzt feststehe, dass der Dritte als hauptverantwortlicher Verursacher der Altlast im Sinn von Art. 32d Abs. 2 Satz 2 USG sämtliche Kosten tragen müsse (BGer, 3. Mai 2000, 1A.214/1999, E. 2h = URP 2000, 590 ff., S. 598; ebenso Beatrice Wagner Pfeifer, Wer zahlt für Bodensanierungen? Rechtliche Aspekte des Schwerpunktprogramms Umwelt/Integriertes Projekt Boden, AJP 5/2000, S. 591–598, S. 594). Selbst wenn man nicht so weit gehen und eine eigentliche Pflicht zur Inanspruchnahme des Verursachers bejahen will (vgl. die Kritik von Karin Scherrer, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, Bern 2005, S. 42), bleibt es dabei, dass Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV als Kann-Bestimmungen formuliert sind. Entsprechend steht es im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob sie anstelle des Standortinhabers (Zustandsstörer) eine Drittperson (Verhaltensstörer) zur erforderlichen altlastenrechtlichen Massnahme verpflichten will. Voraussetzung hierfür ist gemäss Art. 20 Abs. 3 AltlV einzig, dass diese Drittperson "die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht" hat. Wie oben dargelegt, steht mit dem lecken Öltank die Ursache für die Ölverschmutzung fest. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin von der in Art. 20 Abs. 3 AltlV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nicht den Standortinhaber, sondern die Verursacherin bzw. – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – deren Nachfolgerin mit der Standortsanierung zu betrauen. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch ist in dieser Wahl nicht zu erblicken.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz behandle sie zu Unrecht als Nachfolgeunternehmen der A Bauunternehmung AG K. Die A Bauunternehmung AG in K sei an der Parzelle Kat.-Nr. 04 baurechtsberechtigt gewesen. Dieses Baurecht sei am 7. November 1995 im Grundbuch gelöscht worden. In der Folge sei die A Bauunternehmung AG in K durch Fusion mit der A Unternehmungen AG K aufgelöst und im Jahre 2004 liquidiert worden. Die A Unternehmungen AG in K habe ihrerseits in die N AG umfirmiert und sei nach beendeter Nachlassliquidation im Jahr 2004 ebenfalls im Handelsregister gelöscht worden. Zum heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Rechtsträger, der als Nachfolger der A Bauunternehmung AG in K für eine Kostenübernahme bzw. Sanierungspflicht infrage komme. Die Beschwerdeführerin habe zum mutmasslichen Zeitpunkt der Entstehung des Schadens, mithin vor 1990, noch gar nicht existiert, sei sie doch erst am 6. November 1995 gegründet worden. Zwischen der Beschwerdeführerin und der A Bauunternehmung AG in K habe weder eine Vermögens- oder eine Geschäftsübernahme stattgefunden noch sei sie Erbin derselben. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Aus diesem Grund könnten allfällige Schadenersatzansprüche gegen die A Bauunternehmung AG in K nicht auf sie überwälzt werden. Das einzig verbindende Element zwischen den beiden Unternehmen sei das Grundstück Kat.-Nr. 04, für welches nacheinander ein Baurecht eingeräumt worden sei. Es sei indessen unzulässig, aus dieser Baurechtseinräumung eine faktische Betriebsübernahme ableiten zu wollen, wie dies die Vorinstanz tue.

4.2 Wie oben dargelegt, ist die A Bauunternehmung AG in K für die Verschmutzung der Parzelle Kat.-Nr. 02 verantwortlich und folglich als Verhaltensstörerin zu qualifizieren. Aufgrund ihrer Löschung im Handelsregister kann sie nicht mehr für die Standortsanierung in Anspruch genommen werden. Entsprechend ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 20 Abs. 3 AltlV mit der Verhaltensstörereigenschaft verbundene Sanierungspflicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist. Dies wäre nur dann möglich, wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Nachfolgeunternehmen der A Bauunternehmung AG K handeln würde.

4.3 Eine solche Unternehmensnachfolge kann zunächst einmal rechtlich begründet sein. Diesbezüglich ist insbesondere an die im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 umschriebenen Tatbestände zu denken. In den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es aufgrund eines förmlichen Rechtsgeschäfts zu einer Vermögensübertragung oder Geschäftsübernahme gekommen wäre.

4.4 In der Literatur wird die Verhaltensstörereigenschaft mit einer Realobligation verglichen. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Sanierungspflicht an dem die Belastung verursachenden Betriebsteil haften bleibt (vgl. Hans Liniger/Curdin Conrad, Altlastenrechtliche Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen: Quid iuris?, in: Matthias Oertle et al. [Hrsg.], Recht und Wirtschaft in der Praxis: Liber amicorum für Rudolf Tschäni, Zürich/St. Gallen 2010, S. 229–247, S. 240). Folgt man dieser Auffassung, kann es nicht entscheidend sein, ob ein Unternehmen aufgrund eines förmlichen Rechtsgeschäftes den die Verschmutzung verursachenden Betrieb weiterführt. Vielmehr muss es bereits genügen, wenn eine tatsächliche Betriebsfortführung gegeben ist. Vorliegend bestehen gewichtige Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 faktisch den Werkhof und damit den Betrieb der A Bauunternehmung AG in K weiterführt. Wie den Handelsregisterauszügen zu entnehmen ist, verfolgen beide Unternehmen einen identischen Zweck, nämlich "Übernahme und Ausführung von Bauarbeiten jeder Art, Fabrikation von und Handel mit Baumaterialien, Vermietung von Baumaschinen sowie Ausführung von Elektro-Hausinstallationen". Es wird mit anderen Worten auf demselben Grundstück mit denselben Installationen dieselbe Tätigkeit ausgeübt. Auch die Modalitäten der Baurechtseinräumung sprechen gegen die Annahme, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein völlig eigenständiges Unternehmen handelt, das mit der A Bauunternehmung AG in K nichts zu tun hat: Wie bereits oben dargelegt, räumte im Jahr 1976 der damalige Grundstückseigentümer G der A Bauunternehmung AG in K ein Baurecht bezüglich der Parzelle Kat.-Nr. 04 ein. Am 7. November 1995 vereinbarten O (als Bevollmächtigter von G) und P (als Mitglied des Verwaltungsrates der A Bauunternehmung AG in K) die Auflösung dieses Baurechts. Am 9. Februar 1996 unterzeichneten O (wiederum als Bevollmächtigter von G) und P (diesmal als Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin) einen neuen Baurechtsvertrag über die Parzelle Kat.-Nr. 04. Dabei wurde vereinbart, dass der Baurechtsvertrag rückwirkend per 1. November 1995 Rechtswirkung entfalten solle. Angesichts der Tatsache, dass dieselben Personen in die Baurechtseinräumung involviert waren und das Baurecht nahtlos von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen wurde, muss die Beschwerdeführerin als faktisches Nachfolgeunternehmen der A Bauunternehmung AG in K qualifiziert werden. Mit dem Übergang des die Verschmutzung verursachenden Betriebsteils ist zugleich auch die Realleistungspflicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Diese ist somit bezüglich der Sanierungspflicht als Nachfolgerin der A Bauunternehmung AG in K zu qualifizieren.

5.  

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist eine solche Entschädigung antragsgemäss dem Mitbeteiligten zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 5'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …