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VB.2014.00114
Verfügung
des Einzelrichters
vom 24. April 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Stadt
Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. Am 18. Juni 2012 verfügte die Fürsorgebehörde Winterthur unter Anordnung diverser Auflagen, B werde im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 13. März 2013 mit Bruttoleistungen für den materiellen Grundbedarf von Fr. 2'312.- pro Monat unterstützt. Eine dagegen gerichtete Einsprache Bs hiess die Unterstützungskommission Winterthur am 27. September 2012 teilweise gut. Dagegen erhob B erneut Einsprache, die die Fürsorgebehörde Winterthur am 13. Dezember 2012 teilweise guthiess. Das Gesuch von B um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wies die Fürsorgebehörde ab. II. Gegen den Einsprachentscheid vom 13. Dezember 2012 erhob B Rekurs. Diesen hiess der Bezirksrat Winterthur am 23. Januar 2014 insoweit gut, als er die Fürsorgebehörde Winterthur dazu verpflichtete, B die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. III. Am 20. Februar 2014 gelangte die Stadt Winterthur mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Bezirksratsbeschluss vom 23. Januar 2014 sei aufzuheben, soweit er sie dazu verpflichte, B die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B). Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 3. März 2014 reichte der Bezirksrat Winterthur dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten ein. Das Gericht verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. 1.2 Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dazu verpflichten durfte, der Beschwerdegegnerin im sozialhilferechtlichen Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Weil davon auszugehen ist, dass das mutmassliche Honorar der Anwältin der Beschwerdegegnerin für die Vertretung im Einspracheverfahren weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich zu ihrer Beschwerdeberechtigung nicht geäussert. Ihre Legitimation ist im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen. 2. 2.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind ferner Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG). 2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Legitimation eines Gemeinwesens gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG nur dann bejaht werden, wenn dieses durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung geltend macht (BGr, 20. Januar 2014, 2C_169/2013, E. 1.2.2 [zur BGE-Publikation vorgesehen]). Im vorliegenden Fall wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass sie vom Bezirksrat zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in einem Einspracheverfahren verpflichtet wurde. Die Situation ist vergleichbar mit Fällen, in denen sich ein Gemeinwesen vor Bundesgericht gegen die vorinstanzliche Verpflichtung wehren wollte, Verfahrens- oder Parteikosten zu bezahlen (BGE 134 V 53 E. 2.3.3) oder auf einen Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten (BGE 138 II 506 E. 2.4). Wie in diesen beiden Fällen kann auch im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass das beschwerdeführende Gemeinwesen wie eine Privatperson betroffen ist, zumal bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung – anders als etwa beim öffentlichen Dienstrecht, Staatshaftungsrecht oder Enteignungsrecht (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.3) – keine Analogien zu entsprechenden privatrechtlichen Instituten bestehen. Die Konsequenzen des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses beschränken sich darauf, dass die Beschwerdeführerin in einem konkreten sozialhilferechtlichen Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu finanzieren hat. Der Umfang der mutmasslichen Vertretungskosten ist relativ gering (vgl. E. 1.2), und die Zahlungspflicht hat keine Präzedenzwirkung für weitere Fälle. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid über die finanziellen Auswirkungen hinaus die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Beschwerdeführerin tangieren könnte. 2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie (Art. 89 Abs. 2 BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung unterliegt ohnehin übergeordneten Rechtsbestimmungen (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG), die den Gemeinden keinen Raum für einschränkendere Regeln lassen. 2.4 Aus Art. 89 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 111 BGG lässt sich die Legitimation der Beschwerdeführerin somit nicht ableiten. 3. 3.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). 3.2 Vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00523, E. 2.3.1) und Lehre (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 17 ff.) zu § 21 Abs. 2 VRG ist die Legitimation der Beschwerdeführerin auch nach kantonalem Recht zu verneinen. Die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung berührt die Beschwerdeführerin nicht im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG wie eine Privatperson (vgl. E. 2.2), und eine Verletzung der Gemeindeautonomie (§ 21 Abs. 2 lit. b VRG) ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3). Schliesslich werden aufgrund des angefochtenen Entscheids keine schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben tangiert (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG). Angesichts des Umstands, dass lediglich umstritten ist, ob in einem konkreten Einzelfall ohne präjudizielle Bedeutung die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, liegt insbesondere kein wesentlicher Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Beschwerdeführerin vor (vgl. E. 2.2). 4. Zusammenfassend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an:…
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