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Geschäftsnummer: VB.2014.00124  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Verletzung der Gemeindeautonomie. Bezüglich der Errichtung des umstrittenen Schlittelwegs kommt der Gemeinde eine relativ erhebliche Gestaltungs- bzw. Entscheidungsfreiheit zu, was von der Rekursbehörde zu respektieren ist. Die Rekursinstanz durfte daher nicht einfach eine eigene, gleichermassen vertretbare Beurteilung der Streitangelegenheit vornehmen (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEMEINDEAUTONOMIE
INTERESSENABWÄGUNG
KOGNITION
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SCHLITTELWEG
SICHERHEIT
STRASSENSPERRUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 BV
Art. 77 Abs. I KV
Art. 85 Abs. I KV
Art. 3 Abs. II SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00124

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 4. Dezember 2014

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

  1.       C,

  2.       D,

  3.       E,

  4.1     F,

  4.2     G,

  5.1     H,

  5.2     I,

  6.       J,

  7.       K,

  8.       L,

  9.       M,

10.1     N,

10.2     O,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat von A erklärte am 23. Oktober 2013 die Gemeindestrasse von A nach W (Q-Strasse) für den Winter 2013/2014, das heisst vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014, erneut als Schlittelweg und für den Fahrzeugverkehr gesperrt, wenn es die Schneeverhältnisse zulassen. Dies sei mittels Signalisationen bzw. Sperren zu bewerkstelligen, welche bei offenen Strassen sofort zu entfernen und bei liegendem Schnee unverzüglich wieder herzustellen seien. Die Publikation erfolgte am 30. Oktober 2013.

Im Winter 2012/2013 war der während Jahrzehnten bestehende Schlittelweg versuchsweise nicht mehr errichtet worden, unter anderem in der Meinung, die von einem Privaten zur Verfügung gestellte danebenliegende Wiese tauge als Alternative. Daraufhin war von Befürwortern des Schlittelwegs eine Unterschriftensammlung für die Wiederinbetriebnahme des Schlittelwegs durchgeführt worden.

II.  

In der Folge gelangten C, D, E, F und G, I und H, J, K, L, M sowie N und O mit Rekursen an das Statthalteramt des Bezirkes R und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Oktober 2013 bzw. es sei auf den Schlittelweg und die Sperrung der Strasse für den Fahrzeugverkehr zu verzichten. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 vereinigte der Statthalter die Rekurse und hob in deren Gutheissung den angefochtenen Beschluss unter Kostenauflage zulasten des Gemeinderats A auf.

III.  

Die Gemeinde A erhob am 26. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 27. Januar 2014, wobei sie unabhängig vom Verfahrensausgang sowohl die Kosten für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren übernehme, ebenso die ihr erwachsenen Kosten für ihren neu beigezogenen Rechtsvertreter. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins. Nach am 27. Februar 2014 ergangener Präsidialverfügung mit entsprechender Fristansetzung wurde mit Verfügung vom 15. April 2014 die Adresse von M als gemeinsames Zustellungsdomizil aller in der Sachverhaltserwägung II genannten Privatpersonen bestimmt. Mit Eingabe vom 2. April 2014 beantragten C, D, F und G, J, K, L, M sowie N und O sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt hatte schon am 14. März 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 16. Mai 2014 ging die Stellungnahme der Gemeinde zur Beschwerdeantwort ein. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Autonomie, sodass sie gemäss § 21 Abs. 2 lit. b. VRG beschwerdelegitimiert ist (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff., insbes. N. 121 und 123). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zwar bildet die am 23. Oktober 2013 für den Fahrzeugverkehr bei entsprechenden Schneeverhältnissen beschlossene Sperrung der Gemeindestrasse von A nach W (Q-Strasse) zufolge Erklärung dieses Abschnitts zum Schlittelweg vom Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014 Streitgegenstand. Indessen kann vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden, können sich doch die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 25 mit Hinweisen).

2.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Ein solcher wäre indessen nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 79). Vorliegend ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten hinreichend deutlich ersichtlich, weshalb sich die Durchführung eines Augenscheins erübrigt.

3.  

3.1 Die Befugnis der Gemeinde zur Erklärung einzelner Strassen zum Schlittelweg und zeitweisen Sperrung für den Fahrzeugverkehr findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), § 39 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen (Strassengesetz) und Art. 34 der Polizeiverordnung der Gemeinde A (in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Gemeindewesen [Gemeindegesetz] vom 6. Juni 1926). Gemäss Art. 34 der Polizeiverordnung kann der Gemeinderat, im Sinn einer vorübergehenden Verkehrsbeschränkung, einzelne Strassen als Schlittelwege bezeichnen. Die Gemeinde ist in diesem ortspolizeilichen Bereich autonom und geniesst eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit (Art. 50 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV); vgl. zum Ganzen BGE 126 I 133 E. 2 mit Hinweisen).

3.2 Die umstrittene Sperrung der Q-Strasse im Abschnitt A bis W wird in der Bevölkerung breit diskutiert. Die Befürworter des Schlittelwegs argumentieren, der Schlittelweg am X-Berg stelle eine traditionelle Winterattraktion dar. Contra-Reaktionen erfolgen insbesondere seitens von Bewohnerinnen und Bewohnern vom W, welche bei Sperrung des genannten Strassenabschnitts einen Umweg über die S- und T-Strasse oder über die U-Strasse und dann via V-Strasse, eine Kantonsstrasse, fahren müssen, um ins Dorfzentrum von A zu gelangen. Dazu gehören sämtliche Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner, welche im W an der Q- bzw. U-Strasse wohnhaft sind. Der Statthalter hat deren Rekurslegitimation bejaht, was nicht infrage gestellt wird. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die genannten Ausweichrouten über die S- und T-Strasse bzw. U-Strasse und V-Strasse erfordern, unter anderem angesichts der Topographie des Geländes, unstreitig eine konzentrierte Fahrweise. Anders als die Beschwerdegegnerschaft qualifiziert die Gemeinde die Benützung der Ausweichrouten aber als genügend sicher und somit zumutbar.

3.3 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, nämlich des öffentlichen Interesses an der Errichtung des Schlittelwegs einerseits und der Zumutbarkeit der Umwege für die Beschwerdegegnerschaft andererseits, liegt im Schnittbereich der Gemeindeautonomie und des verfassungsmässigen Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 77 Abs. 1 KV, worauf näher einzugehen sein wird. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf die Überprüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung bzw. eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes zu beschränken (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Es genügt, wenn es sich auf die entscheidwesentlichen Aspekte beschränkt, das heisst, es muss nicht jedes einzelne Vorbringen genannt und ausdrücklich widerlegt werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 5).

4.  

4.1 Zusammengefasst bejahte das Statthalteramt das öffentliche Interesse am Weiterbestand des seit Jahrzehnten bestehenden Schlittelwegs, relativierte dieses aber, weil die Sicherung des strittigen Schlittelwegs gemäss Stellungnahme der bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung teurer sei als die Sicherung des danebenliegenden Weidelandes (würde dort eine offizielle Schlittelpiste errichtet, müsste lediglich ein EKZ-Mast gesichert werden, während die Sicherungsmassnahmen bei Einrichtung des Schlittelwegs an der Q-Strasse umfangreicher wären). Im Ergebnis gewichtete die Rekursinstanz die verkehrstechnische Problematik, welche die Beschwerdegegnerschaft bei Benützung der Alternativrouten in Kauf nehmen müssten, stärker als das öffentliche Interesse, auf der Fahrbahn der Q-Strasse schlitteln zu können und hob daher den Beschluss der Gemeinde vom 23. Oktober 2013 auf.

4.2 Das Statthalteramt war – anders als das Verwaltungsgericht – grundsätzlich auch zur Angemessenheitskontrolle im Sinn von § 20 lit. c VRG verpflichtet. Insoweit ist eine Überprüfung der infrage stehenden Interessen, wie es die Vorinstanz getan hat, nicht zu beanstanden, sofern dadurch nicht in Überschreitung der Prüfungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzt wird (vgl. BGE 139 I 169 E. 6.1). Im Rekursentscheid wurde aber mit keinem Wort auf die Gemeindeautonomie eingegangen, welche der Beschwerdeführerin in dieser Streitangelegenheit zweifelsohne zukommt. Schon deswegen liegt eine Rechtsverletzung im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vor, fällt doch die Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes auch unter diese Bestimmung (Donatsch, § 20 N. 12 mit Hinweisen). Aus prozessökonomischen Gründen ist indessen auf eine Rückweisung zwecks erneuter Beurteilung unter Einbezug der Wahrung der Gemeindeautonomie zu verzichten und es ist im Folgenden unter Berücksichtigung des genannten Gesichtspunkts zu prüfen, ob der angefochtene Rekursentscheid im Ergebnis einer Ermessensüberschreitung gleichkommt.

4.3 Wie in E. 3.1 erwähnt, geniesst die Gemeinde bezüglich der Errichtung des umstrittenen Schlittelwegs eine relativ erhebliche Gestaltungs- bzw. Entscheidungsfreiheit, was von der Rekursbehörde im ausgeführten Sinn zu respektieren ist. Die Rekursinstanz darf daher nicht einfach eine eigene, gleichermassen vertretbare Beurteilung der Streitangelegenheit vornehmen. Andererseits kommt der Gemeindeautonomie auch kein allgemeiner Vorrang zu, sondern es ist den im konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen genügend Rechnung zu tragen (vgl. Donatsch, § 20 N. 59 und N. 67, § 50 N. 37). Im erwähnten Schnittbereich der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Gemeindeautonomie ist daher eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 614). Zwischen der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der Überprüfungsbefugnis ist im Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs der verschiedenen Verfassungs- und Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz herzustellen. Dabei ist auch dem Interesse an einem effektiven Rechtsschutz Beachtung zu schenken (Art. 77 Abs. 1 KV, vgl. auch VB.2013.00468, E. 4.2.4, unter anderem mit Hinweis auf Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hindernis für einen wirksamen Rechtsschutz, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 145 ff.; auszugsweise in BEZ 2014 Nr. 3, ZBl 115 S. 448 ff., mit Kommentar von Arnold Marti).

5.  

5.1 Die Gemeinde hat im Zusammenhang mit dem Schlittelweg die verschiedenen Reaktionen aus der Bevölkerung ausgewertet und bei der bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung Empfehlungen bezüglich zu treffender Sicherheitsvorkehrungen eingeholt. Die Beschwerdeführerin hielt an der Sitzung vom 10. Juli 2013 folgende Ausgangslage fest: die bfu –Beratungsstelle für Unfallverhütung empfehle aufgrund der Verhältnismässigkeit auf eine Strassensperrung zu verzichten und stattdessen das nebenanliegende Weideland als Schlittelpiste zu deklarieren. Nur ein Drittel der erwachsenen Bewohner des Ws befürworte eine Sperrung der Q-Strasse zwecks Errichtung des Schlittelwegs, während die meisten Befürworter ausserhalb des Ws wohnten und von einer Strassensperrung nicht betroffen seien. Eine Strassensperrung habe für die Bewohner und Bewohnerinnen des Ws, aber auch für die Rettungskräfte, weite und nicht ungefährliche Umwege zur Folge. Sodann sei die Schlittelpiste zwar zwischen Weihnachten und Neujahr relativ gut genutzt worden, an anderen Tagen, auch an aussergewöhnlich schönen Mittwochnachmittagen mit hervorragenden Schneeverhältnissen, seien jedoch keinerlei Winteraktivitäten auf der Schlittelpiste auszumachen gewesen. Sodann erwog er, die Einrichtung des Schlittelwegs an der Q-Strasse würde Kosten für das nötige Sicherungsmaterial von Fr. 6'000.- bis 10'000.-, ohne Montagekosten, verursachen, während die Errichtung einer offiziellen Schlittelpiste im Weideland wesentlich günstiger wäre. Je nach Umfang kämen die Materialkosten dort auf Fr. 1'000.- bis 2'000.- zu stehen. Obwohl den Initianten eine Schlittelpiste im Weideland als unzumutbar erscheine, nutzten gemäss deren Zählungen Dutzende von Kindern diese Piste, ohne dass ein Engagement der Gemeinde nötig wäre. Ein unfallfreier Betrieb der Schlittelpiste ausserhalb der Q-Strasse scheine also möglich zu sein. Dennoch gelangte der Gemeinderat aber zum Ergebnis, beim Schlittelweg Q-Strasse handle es sich um einen traditionellen Treffpunkt der Einwohnerinnen und Einwohner von A. Mehrere Generationen hätten an diesem Hang geschlittelt. Daher soll der Schlittelweg auf Zusehen geöffnet bleiben und als offizielle Schlittelpiste eingerichtet werden.

Es zeigt sich somit, dass der Gemeinde die gegen den Schlittelweg sprechenden Argumente bekannt sind und sie diese ernst nimmt. Trotzdem gewichtet sie das öffentliche Interesse an der Schlittelpiste auf der Strasse höher ein. Sie habe viel Aufwand betrieben und Geld investiert, um die Attraktivität für Familien zu steigern, was mittlerweile Erfolg gezeitigt habe und anhand der steigenden Schülerzahlen belegt sei.

5.2 Die von der Gemeinde getroffene Entscheidung, den seit Jahrzehnten bestehenden Schlittelweg an der Q-Strasse erneut zu errichten, liegt grundsätzlich in ihrer Gestaltungsfreiheit. Das öffentliche Interesse an der Schlittelpiste auf befestigtem Grund ist zu bejahen, was sich schon an der beachtlichen Unterschriftensammlung pro Schlittelweg zeigt. Im öffentlichen Interesse liegt auch das von der Gemeinde verfolgte Ziel, das Angebot für Familien zu steigern, wozu der Schlittelweg zweifelsohne gehört. Es liegt zudem in der Kompetenz der Beschwerdeführerin, dafür Mittel in der genannten Grössenordnung aufzuwenden, so auch die infrage stehenden Mehrkosten für die Sicherung der Schlittelpiste an der Q-Strasse, was von der Rechtsmittelbehörde zu respektieren ist.

5.3 Nachdem auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Schlittelwegs zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung als solche zu bejahen sind – eine Schlittelpiste auf befestigtem Grund ist naturgemäss nicht mit einer Piste auf einer Wiese vergleichbar – bleibt die Prüfung der Zumutbarkeit der Sperrung der Q-Strasse.

5.4  

5.4.1 Wie ausgeführt, hat die zeitweise Sperrung des streitbetroffenen Strassenabschnitts zwecks Errichtung der Schlittelpiste für die im W wohnenden Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen – gerade im Winter – die Inkaufnahme von fahrerisch anspruchsvollen bzw. "gefährlichen" Umwegen mit Mehrkilometern zur Folge, wobei unter "gefährlich" die Erforderlichkeit einer besonders vorsichtigen Fahrweise an teilweise unübersichtlichen und schmalen Stellen zu verstehen ist. Hinzu kommen die Mündungsbereiche in die V-Strasse. Das bedeutet aber nicht, dass die Umwege über die S- und U-Strasse fahrerisch nicht machbar sind, andernfalls sie gesperrt werden müssten, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. In der Vergangenheit wurden die genannten Umwegrouten bei Sperrung der Q-Strasse denn auch benutzt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Gemeinwesen für einen genügend verkehrssicheren Betrieb der Strassen zu sorgen hat (BGE 130 III 736 E. 1.4.). Dies gilt auch für die Umwegrouten.

Zusammengefasst ergibt sich hinsichtlich der Zumutbarkeit folgende Ausgangssituation: Die Beschwerdegegnerschaft geht davon aus, die genannten Erschwernisse seien angesichts der geringen Nutzung der Schlittelpiste unverhältnismässig, welcher Argumentation die Vorinstanz gefolgt ist. Die Beschwerdeführerin räumt wie erwähnt ein, dass die mit der zeitweisen Sperrung der Q-Strasse verbundenen Nachteile für die Beschwerdegegnerschaft zwar erheblich, aber immer noch zumutbar seien und das öffentliche Interesse an der Schlittelpiste überwiege. In ihre Überlegungen fliesst auch ein so genanntes "prospektives Ermessen" mit ein, indem sie in Kenntnis der teilweise geringen Benützung der Schlittelpiste in der Vergangenheit auf eine künftige Mehrbenützung derselben setzt, dies auch angesichts ihrer Bemühungen, die Attraktivität des Standorts für Familien zu steigern.

5.4.2 In Abwägung dieser widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen kann nicht von vornherein gesagt werden, die Letzteren würden überwiegen. Zwar werden die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft unstreitig in dem unter Erwägung 5.3 dargelegten Ausmass tangiert, was die Vorinstanz im Rahmen der ihr zustehenden Angemessenheitskontrolle entsprechend berücksichtigt hat. Auf der anderen Seite wiegt aber das als Ausfluss der Gemeindeautonomie von der Beschwerdeführerin verfolgte Ziel, die Attraktivität des Standorts für Familien zu steigern, beträchtlich, was von der Tatsache, dass die Schlittelpiste schon während Jahrzehnten mitsamt der damit einhergehenden Umleitung betrieben worden ist, noch untermauert wird. Wirft man den Aspekt der Gemeindeautonomie mit in die Waagschale, was im Rekursentscheid zu Unrecht ausser Acht gelassen wurde (vgl. E. 4.2), so ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin beschlossene Sperrung der Q-Strasse zwecks Errichtung des Schlittelwegs jedenfalls vertretbar ist, zumal die Q-Strasse nur bei entsprechenden Schneeverhältnissen gesperrt werden soll und nicht während des gesamten Zeitraums vom 1. Dezember bis zum 31. März.

5.4.3 Demgegenüber hat sich die Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses gegen die Sperrung der Q-Strasse zwecks Errichtung des Schlittelwegs ausgesprochen. Wie dargelegt kann es jedoch nicht sein, dass die Rekursinstanz einfach eine eigene, gleichermassen vertretbare Beurteilung der Streitangelegenheit vornimmt, wie dies vorliegend in Ausserachtlassung des Aspekts der Gemeindeautonomie geschehen ist (E. 4.3). Auch kann der Standpunkt der bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung, die Weide nebenan sei als Schlittelpiste zu deklarieren, nur als unverbindliche Meinungsäusserung qualifiziert werden. Es mag zwar sein, dass ein Verzicht auf die Wiedererrichtung des Schlittelwegs an der Q-Strasse ebenso vertretbar gewesen wäre. Entsprechend hatte selbst die Beschwerdeführerin in der vorangegangenen Saison ihrerseits auf die Errichtung des Schlittelwegs verzichtet, kam aber für den Folgewinter auf ihren Entscheid zurück.

Im Ergebnis zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die Argumente pro und contra sorgfältig abgewogen hat (E. 5.4.1). Wenn sie sich trotz der für die Beschwerdegegnerschaft entstehenden Nachteile für die Sperrung der Strasse bzw. die Errichtung des Schlittelwegs entschieden hat, so lag dies in der Befugnis der Gemeinde, ohne dass deswegen der Gemeindeautonomie eine fehlerhafte Vorrangstellung zu bescheinigen wäre (E. 4.3). Die befristete Sperrung des betroffenen Strassenabschnitts für den Fahrzeugverkehr erscheint aus den dargelegten Gründen als verhältnismässig und somit rechtens.

Entsprechend ist der Rekursentscheid aufzuheben, soweit der Rekurs gutgeheissen wurde.

6.  

Unabhängig vom Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks R vom 27. Januar 2014 wird aufgehoben. Demgemäss wird der Beschluss des Gemeinderates A vom 23. Oktober 2013 bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …