{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.03.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00125_31-03-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214139&W10_KEY=4467108&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ff107ec998cc070a421b29cf9fbd53b1"}, "Num": [" VB.2014.00125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.31.0  VB.2014.00125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.31.0  VB.2014.00125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.31.0  VB.2014.00125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Vorraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs des nicht obhutsberechtigten Ehegatten einer EU-B\u00fcrgerin mit gemeinsamen Kindern. Der aus S\u00fcdamerika stammende Beschwerdef\u00fchrer heiratete in seinem Heimatland eine franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rige, lebte mit dieser mehrere Jahre in einem Drittstaat und \u00fcbersiedelte 2011 mit dieser und zwei gemeinsamen Kindern in die Schweiz. S\u00e4mtliche Familienmitglieder erhielten sodann eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Nachdem sich die Ehegatten Mitte 2012 getrennt und die Kinder unter m\u00fctterliche Obhut gestellt wurden, wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers nicht mehr verl\u00e4ngert. Nach st\u00e4ndiger Praxis zum konventions- und verfassungsm\u00e4ssigen Recht auf Familienleben ist dem Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gew\u00e4hren, wenn zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden k\u00f6nnte, und wenn zus\u00e4tzlich das bisherige Verhalten des Ausl\u00e4nders zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat.  Eine ausreichend enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinen Kindern ist vorliegend zu verneinen, da dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist sowie in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten von Art. 90 AuG nicht ausreichend darlegen konnte, weshalb ihm die Erzielung des im Unterhaltsentscheid hypothetisch zugrundegelegten Einkommens \u2013 und insbesondere der Antritt einer Vollzeitstelle \u2013 nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte.  Auch das FZA r\u00e4umt dem Beschwerdef\u00fchrer keine Aufenthaltsrechte ein, zumal die Statuierung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts desselben zur Durchsetzung der Ziele des FZA nicht erforderlich erscheint, nachdem die Obhut und die tats\u00e4chliche elterliche Sorge weitgehend durch die Kindsmutter wahrgenommen wird. Da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sichder Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner fehlenden engen wirtschaftlicher Beziehung zu seinen Kindern nicht auf sein Recht auf Familienleben berufen kann und eine Bewilligung auch ermessensweise nicht zu erteilen ist, ist die Beschwerde abzuweisen. Ebenso zufolge Aussichtslosigkeit sein Begehren um uP/uRB.\r\rAbweisung der Beschwerde und des Gesuchs um uP/uRB."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:13", "Checksum": "7d428ebe3d8201065b30bc53a47bd761"}