{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00132_2014-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214752&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d745d8af77f27a23224bb8a5883be6cb"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2014.00132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2014  VB.2014.00132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2014  VB.2014.00132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2014  VB.2014.00132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe | Umteilung an eine kantonale Notunterkunft zur Gew\u00e4hrung von Nothilfe Der Entscheid \u00fcber den Ausschluss aus der Asylf\u00fcrsorge und die Gew\u00e4hrung blosser Nothilfe f\u00fcr abgewiesene Asylbewerber hat in Form einer anfechtbaren Verf\u00fcgung zu ergehen (E. 4.1). Bei der Zu- und Umteilung eines Nothilfeempf\u00e4ngers an eine Unterkunft des Kantons oder einer Gemeinde handelt es sich hingegen um eine organisatorische Anordnung, welche regelm\u00e4ssig formlos ergehen kann. Ber\u00fchrt die organisatorische Anordnung Rechte und Pflichten des Nothilfebez\u00fcgers und steht ein legitimes Rechtsschutzinteresse im Raum, wird gest\u00fctzt auf \u00a7 10c VRG auf Verlangen hin eine anfechtbare Verf\u00fcgung erlassen (E. 5.1). Handelt es sich beim Verfahren nach \u00a7 10c VRG - wie hier - um ein nachlaufendes Verfahren, ist die Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs faktisch eingeschr\u00e4nkt (E. 5.2). Das Gesetz sieht keine aufschiebende Wirkung vor (E. 6.1). Das Prinzip der Rechtsgleichheit schliesst nicht aus, dass in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden unterschiedliche Nothilfeleistungen als erforderlich erachtet und erbracht werden (E. 7.4). Auflagen und Bedingungen f\u00fcr Leistungen aus Art. 12 BV sind zul\u00e4ssig, sofern sie darauf gerichtet sind, die rechtm\u00e4ssige Aus\u00fcbung des Grundrechts auf Nothilfe zu sichern (E. 8.1). Eine r\u00fcckwirkende Zahlung von Nothilfegeldern ist nicht vorgesehen (E. 8.2). Der Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers konnte kaum als offensichtlich aussichtslos bewertet werden. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte somit Anspruch auf Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Verbeist\u00e4ndung (E. 10.3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entsch\u00e4digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Rekursverfahren. Im \u00dcbrigen Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:31:41", "Checksum": "87c34f6205d2bab585f5d84e0fdc0554"}