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Geschäftsnummer: VB.2014.00134  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2014
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Abdrängung in die Anonymität aufgrund eines (ungerechtfertigt) drohenden Strafverfahrens im Heimatland, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar. Es besteht kein Zusammenhang zur nur kurz gelebten Ehe (E. 2). Es oblag dem Beschwerdeführer die notwendigen Beweise für eine gute sprachliche und soziale Integration beizubringen. Er muss selbst verantworten, wenn Umstände für eine Gutheissung seines Härtefallgesuchs nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden sind. Es liegt kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Durch die Verfahrensdauer von fast fünf Jahren, hat das Migrationsamt hat das Beschleunigungsverbot verletzt. Die übermässige Verfahrensdauer vermag dem Beschwerdeführer indes keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermitteln (E. 5.3).
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
HÄRTEFALL
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2014.00134

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. April 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1978, Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 5. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 11. Juli 2005 heiratete er die Schweizerin C (geboren 1969).

Am 12. Juni 2008 reichte A ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein, welches mit Verfügung des Migrationsamtes vom 26. August 2013 abgewiesen wurde, da sich A rechtsmissbräuchlich auf eine inhaltslose Ehe berufen habe, um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Januar 2014 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. März 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv explizit festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 des AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht sodann ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein entsprechender nachehelicher Härtefall muss bezogen auf die konkrete und individuelle Situation der ausländischen Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht in ihrem Herkunftsland dargetan werden und von gewisser Erheblichkeit sein (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 2. September 2011, 2C_236/2011, E. 2.2). In jedem Fall unzureichend ist es, wenn die Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger günstig als in der Schweiz erscheinen oder ohne weitere Konkretisierung auf die persönliche Situation der beschwerdeführenden Person und in pauschaler Weise auf angeblich im Herkunftsland bestehende gesellschaftliche und soziale Probleme hingewiesen wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 4. Juni 2012, 2C_804/2011, E. 2.4).

2.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Rekurs einlässlich mit dem durch das Migrationsamt festgestellten Vorwurf, dass zwischen den Ehegatten A/C seit spätestens Anfang 2006 keine Ehegemeinschaft mehr bestanden habe, auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf den Sachverhalt – kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist unabhängig davon, ob er bis Ende 2008 Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft mit seiner Ehefrau gehabt hatte, nicht davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft bis Ende 2008 bestanden hat. Nur wenige Monate nach der Heirat ist die Ehefrau eine aussereheliche Beziehung eingegangen, aus der eine Tochter hervorgegangen ist (geboren am 19. September 2006). Darüber hinaus hat sie im Rahmen einer Erklärung gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Genf angegeben, spätestens acht Monate nach der Heirat keine eheliche Beziehung mit dem in Zürich lebenden Beschwerdeführer mehr geführt zu haben. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, dass die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat und somit kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht.

2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestünden wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Aufgrund eines drohenden Strafverfahrens sei seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt und die Abdrängung in die Anonymität der Hauptstadt Islamabad stelle eine nicht zumutbare Härte dar.

2.3.1 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

2.3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse wegen des durch Mitglieder seiner Familie verübten Tötungsdelikts D in Pakistan mit einer (ungerechtfertigten) Strafverfolgung rechnen, weist keinen Zusammenhang zur nur kurz gelebten Ehe auf. Es liegt deshalb kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor. Der Beschwerdeführer schildert eine Verfolgungssituation, welche im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen wäre. Es steht ihm frei, ein entsprechendes Gesuch beim Bundesamt für Migration (BFM) einzureichen. Es ist diesbezüglich jedoch dennoch festzuhalten, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass er in Pakistan mit einer (ungerechtfertigten) Strafverfolgung rechnen muss. Auch lässt der Hinweis im Strafurteil, dass eine der am Tötungsdelikt beteiligten Personen unbekannt sei und allenfalls noch erkannt werden könnte, keine solche Vermutung zu. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, mit dem Vorfall D nichts zu tun gehabt zu haben. Er ist seit dem Vorfall regelmässig für mehrere Wochen in sein Heimatland gereist. Darüber hinaus leben nach wie vor ein Bruder mit seiner Familie und weitere Familienangehörige in Pakistan, welche offensichtlich vor einer unberechtigten Strafverfolgung verschont geblieben sind. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre in der "Anonymität der Hauptstadt Islamabad" zu leben. Zwischen den geltend gemachten Wiedereingliederungsproblemen in Pakistan und seiner nur kurz gelebten Ehe besteht somit kein notwendiger Zusammenhang, sodass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen kann.

3.  

3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

3.2 Der Beschwerdeführer lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz. Nach dieser langen Zeit kann im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen Verhältnissen ausgegangen werden. Als Partei, welche im Rechtsmittelverfahren Begehren gestellt hat, trifft den Beschwerdeführer in Bezug auf die Geltendmachung eines Härtefalls eine Mitwirkungspflicht mit Bezug auf die Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG); da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur erschwert möglich ist. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den Akten in wirtschaftlicher Hinsicht als gut integriert erscheint, sich nichts zu Schulden hat kommen lassen, oblag es ihm, die notwendigen Beweise für eine gute sprachliche und soziale Integration beizubringen. Die von ihm eingereichte undatierte Unterschriftensammlung unter dem Titel "Wir setzen uns dafür ein, dass A seine Aufenthaltsbewilligung erneut erhält" genügt alleine nicht, um auf eine gute soziale Integration zu schliessen. Beweise, die eine gute sprachliche Integration belegen würden, fehlen gänzlich. Der Beschwerdeführer muss selbst verantworten, wenn Umstände für eine Gutheissung seines Härtefallgesuchs nicht hinreichend substanziiert dargelegt worden sind. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Pakistan vorliegend auch nach über zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht unzumutbar erscheint. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort eine Ausbildung an einem College genossen und ist mit den Verhältnissen vor Ort vertraut. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz hat er stets engen Kontakt zu seiner Familie im Heimatland gepflegt und sich jährlich während mehreren Wochen dort aufgehalten. Eine Rückkehr erscheint im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismässig. Die Rekursinstanz hat ihr Ermessen somit nicht unrechtmässig ausgeübt.

4.  

4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die kanto­na­len Behörden können dem BFM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG).

4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr E-4962/2010 vom 22. März 2012 E. 6.5) herrscht in Pakistan zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Individuelle Vollzugshindernisse werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergeben sich auch anhand der Akten nicht. Es liegen somit keine Vollzugshindernisse vor, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die lange Verfahrensdauer des Bewilligungsverfahrens von mehr als fünf Jahren, stelle eine eigentliche konkludente Genehmigung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar.

5.2 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 12. Juni 2008. Die Verfügung des Migrationsamts erging am 26. August 2013, rund fünf Jahre später. In seiner Verfügung hielt das Migrationsamt fest, dass die lange Verfahrensdauer in erster Linie auf das rechtsmissbräuchliche Festhalten des Beschwerdeführers (und der Ehefrau) an der längst nur noch formell bestehenden Ehe und auf die gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten wahrheitswidrigen Angaben zurückzuführen seien. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwischen August 2008 und Februar 2009 wahrheitswidrig in mehreren Schreiben angegeben hatten, trotz getrennter Wohnsitze eine Ehegemeinschaft zu führen und damit das Verfahren verzögerten. Jedoch benötigte die Beschwerdegegnerin alsdann ein Jahr, um dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Sachen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren (8. Februar 2010). In der Folge zog sich das Verfahren aufgrund der zahlreichen Fristverlängerungsgesuche des Beschwerdeführers bis August 2010 in die Länge. Sodann haben Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons Genf am 29. November 2010 ergeben, dass die Ehefrau mit einem Mann in Genf zusammenlebe. Im Januar 2011 ist der Beschwerdeführer durch die Stadtpolizei Zürich dazu befragt worden. Danach sind jedoch nochmals fast zwei Jahre vergangen, bis eine kurze Anhörung der Ehefrau durch die Genfer Behörden stattgefunden hat. Es ist zwar aktenkundig, dass das Migrationsamt die Genfer Behörden mehrfach um Befragung der Ehefrau ersuchten, jedoch rechtfertigt dies die lange Verfahrensdauer nicht. Das Migrationsamt hätte selber eine Befragung vornehmen oder die Ehefrau allenfalls schriftlich dazu befragen können. Nach der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers im Februar 2013 hat es nochmals sechs Monate bis zum Entscheid gedauert. Mit diesem Verhalten hat das Migrationsamt den in § 4a VRG und Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung (Beschleunigungsgebot) verletzt.

5.3 Die übermässige Verfahrensdauer vermag dem Beschwerdeführer indes keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln. Wie bereits festgestellt wurde (s. vorne, E. 3), erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Es besteht weiter kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv. Ein solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht. Der Antrag ist daher abzuweisen.

6.  

Angesichts der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…