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Geschäftsnummer: VB.2014.00135  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.05.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Einweisung in JVA Pöschwies


Vorzeitiger Massnahmevollzugsantritt.

Das Strafgericht ordnete für den Bf. eine Behandlung von psychischen Störungen in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an. Auf Gesuch hin wurde ihm der vorzeitige Massnahmevollzug bewilligt, allerdings in einer geschlossenen Anstalt.
Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus; das Einverständnis muss klar und unmissverständlich sein. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich mit der konkreten einverstanden erklärt haben; die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (E. 5.3). Vorliegend fehlt es an einer unmissverständlichen und klaren Zustimmung des Bf. für den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, ist doch eine vorgängig erfolgte rechtsgenügende Information darüber, dass die vorgesehene Behandlung in einer geschlossenen Strafanstalt zur Diskussion steht, nicht aktenkundig (E. 5.4).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
EINVERSTÄNDNIS
EINWILLIGUNG
GESCHLOSSENE EINRICHTUNG
MASSNAHMENVOLLZUG
OFFENER VOLLZUG
VORZEITIGER MASSNAHMENVOLLZUG
Rechtsnormen:
§ 22 JVV
Art. 59 Abs. I StGB
Art. 59 Abs. II StGB
Art. 59 Abs. III StGB
Art. 61 StGB
§ 236 StPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00135

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 15. Mai 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Gefängnis Zürich,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Einweisung in JVA F,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1992, wurde vom Bezirksgericht Zürich am 19. Dezember 2013 wegen Schändung etc. mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, Behandlung von psychischen Störungen in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung) angeordnet. A erhob am 25. Februar 2014 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, unter anderem mit dem Antrag, er sei in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB einzuweisen, bei gleichzeitigem Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Die Berufung ist hängig.

B. Im Vorfeld war A beim Psychiatriezentrum Uster von med. pract. C, unter der Leitung von Dr. med. D, begutachtet worden. Im Gutachten vom 9. April 2013 wurden bei A diverse psychische Störungen diagnostiziert und eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB als sinnvoll erachtet.

Am 14. Mai 2013 ersuchte die Verteidigerin von A den Staatsanwalt darum, alles in die Wege zu leiten, damit A, welcher sich in Untersuchungshaft befand, den vorzeitigen Massnahmevollzug antreten könne.

In Zustimmung des vorzeitigen Massnahmevollzugs ersuchte der Staatsanwalt mit Schreiben vom 15. Mai 2013 das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, für A einen geeigneten Massnahmeplatz zu suchen. Am 9. Juli 2013 fand ein Vorstellungsgespräch von A im Massnahmenzentrum E statt. Im Rahmen der damit einhergehenden Abklärungsgespräche wurde die Massnahmefähigkeit für eine Massnahme nach Art. 61 StGB stark infrage gestellt, unter anderem, weil A angab, Stimmen zu hören. Das Ergebnis wurde vom Leiter der Geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums E mit Bericht vom 12. Juli 2013 festgehalten.

Am 16. Juli 2013 teilte der Justizvollzug, Abteilung Bewährungs-  und Vollzugsdienste, Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene, der Staatsanwaltschaft mit, es gebe zurzeit keine geeignete Institution, welche bereit sei, mit A eine Massnahme nach Art. 61 StGB zu vollziehen.

C. Am 17. September  2013 erging ein Ergänzungsgutachten von Dr. med. D, unter anderem in Berücksichtigung des Berichts des Massnahmezentrums E vom 12. Juli 2013 sowie der zur Verfügung gestellten Akten über weitere Delikte von A vom 16. März 2013. Die Gutachterin hielt fest, die Massnahmefähigkeit nach Art. 61 StGB sei durchaus infrage zu stellen. Hingegen könne das Aussprechen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB befürwortet werden. Diese sollte in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung angeordnet werden.

D. Mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. September 2013 wurde A nach entsprechendem Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt.

E. Am 5. November 2013 erging ein Bericht des ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug), wonach eine Triagierung in den SMV3 (Straf-und Massnahmenvollzug 3) als indiziert erscheine.

F. Den vorzeitigen Massnahmeantritt setzte der Justizvollzug mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 in der Strafanstalt F in Vollzug (Dispositiv-Ziffer I). Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst wurde beauftragt, die stationäre Massnahme durchzuführen (Dispositiv-Ziffer IV).

II.  

A. Gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 3. Dezember 2013 erhob A am 17. Dezember 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Er machte nebst anderem geltend, die Unterbringung in der Strafanstalt F, nunmehr im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB, sei willkürlich und unverhältnismässig. Er widerrufe ausdrücklich seine Zustimmung für den vorzeitigen Antritt einer Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB, sei er doch bei seiner Antragstellung davon ausgegangen, dass eine Massnahme nach Art. 59 StGB in einer für ihn geeigneten Anstalt vollzogen werde.

Am 19. Dezember 2013 erfolgte eine weitere Beurteilung des ROS. Es wurde empfohlen, den Fall im Bereich Vollzug 3 zu führen.

B. Die Direktion der Justiz und des Innern wies am 31. Januar 2014 den Rekurs gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 3. Dezember 2013 ab, soweit sie darauf eintrat. A wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person seiner Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Unter anderem wurde ausgeführt, wenn A seine Zustimmung für den vorzeitigen Massnahmeantritt widerrufe, so sei dies sinngemäss ein Entlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, wofür nicht die Justizvollzugsbehörde zuständig und worauf nicht einzutreten sei. Was die Platzierung im offenen oder geschlossenen Regime angehe, so handle es sich um eine reine Vollzugsfrage, wobei Art. 59 Abs. 3 StGB keine eigenständige Massnahme darstelle, sondern als eine Vollzugsform, Vollzugsart oder Vollzugsvorschrift zu verstehen sei.

III.  

Gegen den Rekursentscheid vom 31. Januar 2014 erhob A am 28. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei seine Rechtanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auch rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm vorgängig keine Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme zum Bericht des ROS vom 17. Dezember 2013 (recte: 19. Dezember 2013) gegeben worden sei. Die Direktion der Justiz und des Innern beantrage mit Vernehmlassung vom 10. März 2014 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, der Bericht vom 17. Dezember 2013 (recte: 19. Dezember 2013) habe im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht vorgelegen, weshalb sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet erweise. Der Justizvollzug liess sich am 11. März 2014 dazu vernehmen und beantragte am 12. März 2014 die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten

1.2 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt er in die einzelrichterliche Kompetenz.

2.  

In Bezug auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich aus dem Verzeichnis der Justizvollzugsakten, welche der Vorinstanz vorgelegen haben, ergibt, dass Letztere bei Fällung des Rekursentscheids keine Kenntnis vom ROS-Bericht vom 19. Dezember 2013 hatte und daher diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat denn auch die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht bestritten, mittlerweile den Bericht eingesehen und dazu im Rahmen der vorliegenden Beschwerde Stellung genommen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 59 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

In der Praxis hat sich die gesicherte Unterbringung im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB als eigenständige Massnahme entwickelt, welche die Verwahrung in weiten Teilen ersetzt. Diese so genannte "kleine Verwahrung" nach Art. 59 Abs. 3 StGB als Sonderform einer stationären Massnahme unterscheidet sich faktisch kaum mehr von einer Verwahrung und das Bundesgericht setzt entsprechend hohe Anforderungen an die Voraussetzungen (zum Ganzen Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 59 N. 101 ff., unter anderem mit Hinweis auf BGr, 21. Dezember 2009, 6B_629/2009). Diese Auffassung wird auch im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 geteilt, worauf zurückzukommen ist.

3.2 Nach Art. 61 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt war und in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, ihn in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.  Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen des Strafgesetzbuchs getrennt zu führen (Art. 61 Abs. 2 StGB).

3.3 Art. 236 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007 bestimmt, dass die Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO) der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO tritt die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.

Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; BGr, 21. März 2012, 1B_90/2012 E. 2.2).

3.4 § 19 der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 6. Dezember 2006 verweist in Bezug auf den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug auf Art. 236 StPO und hält in § 20 fest, dass – wenn die Verfahrensleitung den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt – das Amt (für Justizvollzug, vgl. § 2 JVV) für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen sorgt, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Abs. 1). Der vorzeitige Strafantritt erfolgt in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile (Abs. 2 Satz 1). Nach § 22 JVV stellt die Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO vor der Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs von therapeutischen Massnahmen sicher, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine Therapeutin oder ein Therapeut zur Durchführung bereit ist (Abs. 1). Das Amt sorgt für die Durchführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Die Bestimmungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug und die Regelungen der Vollzugseinrichtung sind anwendbar (Abs. 2). Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Strafvollzug (Abs. 4).

4.  

4.1 Die Vorinstanz hält fest, abgesehen davon, dass im angefochtenen Entscheid Art. 59 Abs. 3 StGB nicht als eigenständige Massnahme, sondern als eine in die Kompetenz der Vollzugsbehörde fallende Vollzugsform zu verstehen sei, gehe aus dem Strafurteil vom 19. Dezember 2013 nicht hervor, dass die Massnahme in einer offenen Einrichtung zu vollziehen sei. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Anlasstaten und des komplexen Störungsbildes von A müsse von einer massiven Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben, sexuelle Integrität) durch ihn ausgegangen werden, zumal er die Behandlungsbedürftigkeit nicht anerkenne, sodass der Justizvollzug zu Recht den Massnahmevollzug in einer geschlossenen Massnahmeinstitution vorgesehen habe. Keines der drei Massnahmezentren für junge Erwachsene in der deutschen Schweiz könne die benötigte psychiatrisch-medikamentöse Behandlung bieten. Soweit A vorbringe, die Gutachterin habe ausdrücklich davon abgeraten, ihn in eine geschlossene Strafvollzugsanstalt einzuweisen, wo er von zum Teil schwerkriminellen Erwachsenen umgeben sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige dies lediglich für die Anordnung einer ambulanten, vollzugsbegleitenden Massnahme erwähnt habe, ohne sich zu den konkreten Gegebenheiten in der Strafanstalt F und insbesondere zu den Verhältnissen in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) zu äussern. Die FPA werde weitgehend getrennt vom Normalvollzug geführt.

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet namentlich, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB eine reine Vollzugsfrage sei. Auch gehe von ihm keine massive Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter aus, was seine Einweisung in eine geschlossene Anstalt zum Schutz der Öffentlichkeit rechtfertigen würde. Ausserdem fehle es hinsichtlich der angeordneten Vollzugsform an einem genügenden Gutachten.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufungserklärung vom 25. Februar 2014 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB beantragt, eventualiter die Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage der Massnahmebedürftigkeit, insbesondere dazu, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben seien.

Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ist demnach nicht rechtskräftig und es ist offen, wie das Obergericht die Frage der Massnahme beurteilen wird (vgl. E. 3.1/3.2). Vorliegend steht daher nach wie vor der vorzeitige Massnahmenvollzug nach Art. 236 StPO zur Diskussion (E. 3.3/3.4). Unstreitig hat der Beschwerdeführer die Massnahme bislang noch nicht angetreten.

Ebenso ist unbestritten, dass der vom Beschwerdegegner in der FPA der Strafanstalt F angeordnete vorzeitige Massnahmeantritt – zumindest im Effekt – einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB gleichkommt. Davon geht auch die Vorinstanz in ihrem den erstinstanzlichen Entscheid schützenden Rekursentscheid vom 31. Januar 2014 aus, obgleich das Bezirksgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2013 ausdrücklich eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet hat.

5.2 Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts noch ausdrücklich widerrufen, worauf die Rekursinstanz nicht eintrat. Es trifft zwar zu, dass die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug grundsätzlich unwiderruflich ist (Matthias Härri in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 236 N. 19, mit Hinweisen). Allerdings setzt eine solche Unwiderruflichkeit per se voraus, dass der Beschuldigte vorgängig dem vorzeitigen Sanktionenvollzug in Kenntnis aller relevanten Punkte überhaupt zugestimmt hat. Sinngemäss ging die Vorinstanz bei ihrer übrigen Beurteilung davon aus, der Beschwerdeführer habe sein Einverständnis zum vorzeitigen Massnahmenantritt als solches gegeben, was auch die Ergreifung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB mit eingeschlossen habe. Ob dies so zutrifft, ist von Amtes wegen zu prüfen.

5.3 Die Unschuldsvermutung verbietet es, jemanden vor einem rechtskräftigen Strafurteil zwangsweise zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme einzuweisen. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt deshalb ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus; er ist nur mit deren Einverständnis zulässig. Das Einverständnis zum vorzeitigen Vollzug muss aus eigenem, ungehindertem Willen erklärt werden. Es kann nur als verbindlich anerkannt werden, wenn es nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erteilt wird. Das Einverständnis muss klar und unmissverständlich sein. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich mit der konkreten einverstanden erklärt haben; die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri, Art. 236 N. 9 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 Ia 72 E. 1c; ebenso Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 525, Peter Goldschmid/Thomas Maurer/Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007, zu Art. 236).

Dementsprechend ist die beschuldigte Person unabhängig davon, ob die "kleine Verwahrung" nach Art. 59 Abs. 3 StGB dogmatisch als "eigenständige Massnahme" oder "reine Vollzugsfrage" zu qualifizieren ist, vorab unmissverständlich über den Inhalt und die Konsequenzen der genannten (Spezial-)Bestimmung in Kenntnis zu setzen, sofern diese für den vorzeitigen Vollzug im Raum steht. Erst wenn die beschuldigte Person darüber orientiert wird, dass eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB, hier in der FPA der Strafanstalt F, infrage kommt, ist sie in der Lage, ihr diesbezügliches Einverständnis zum vorzeitigen Antritt abzugeben.

5.4 Vorliegend fehlt es an einer unmissverständlichen und klaren Zustimmung des Beschwerdeführers für den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB, ist doch eine vorgängig erfolgte rechtsgenügende Information darüber, dass die vorgesehene Behandlung in einer geschlossenen Strafanstalt bzw. in der FPA der Strafanstalt F zur Diskussion steht, nicht aktenkundig. Dies ergibt sich auch aus den übrigen Umständen:

Nachdem sich das Massnahmenzentrum E ausser Stande sah, dem Beschwerdeführer eine Massnahme nach Art. 61 StGB anzubieten, erfolgte am 17. September 2013 ein Ergänzungsgutachten und es wurde ihm vom Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Zürich am 30. September 2013 der vorzeitige stationäre Massnahmeantritt nach Art. 59 StGB bewilligt. Weder im Ergänzungsgutachten vom 17. September 2013 noch in der genannten Präsidialverfügung vom 30. September 2013 wurde auf Art. 59 Abs. 3 StGB Bezug genommen. Im Gegenteil wurde im Ergänzungsgutachten sogar ausdrücklich festgehalten, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB befürwortet werden könne, diese aber in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung angeordnet werden sollte und eine vollzugsbegleitende Therapie nur unter Gewährleistung einer ausreichenden Betreuung durch ein entsprechendes Fachpersonal zu empfehlen sei, da zu befürchten wäre, dass der subkulturelle Kontext einer Haftanstalt therapeutische Erfolge eventuell zunichtemachen könnte.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 wurde sodann eine Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet. Das Bezirksgericht hielt in den Erwägungen ausdrücklich fest, von einer Anordnung einer Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB, welche eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung oder einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB begründe, sei abzusehen. Beim Beschuldigten liege weder eine Fluchtgefahr noch eine "besondere künftige Gefährlichkeit" vor, wie sie für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu verlangen wäre. Zu betonen sei auch das noch sehr junge Alter des Beschuldigten, welches bei der Wahl der Institution ebenfalls zu berücksichtigen sein werde.

Wenn aber schon das Bezirksgericht Zürich eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB ausdrücklich ablehnte, sogar eine Fluchtgefahr und eine "besondere künftige Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers in Abrede stellte und auch im Ergänzungsgutachten vom 17. September 2013 im Zusammenhang mit einer vollzugsbegleitenden Massnahme auf die Problematik des subkulturellen Kontextes einer Haftanstalt hingewiesen wurde, kann umso weniger davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit einem vorzeitigen Massnahmeantritt in der FPA der Vollzugsanstalt F nach Art. 59 Abs. 3 StGB rechnen müssen bzw. vorgängig sein Einverständnis hierfür gegeben. So räumt auch die Vorinstanz ein, dass sich die Gutachterin nicht zu den konkreten Gegebenheiten in der Strafanstalt F und insbesondere zu den Verhältnissen in der FPA geäussert habe. Auch deswegen musste der Beschwerdeführer nicht mit dem vom Beschwerdegegner gewählten Vollzugsort rechnen.

Folglich mangelt es an der gesetzlich vorausgesetzten rechtsgenügenden Zustimmung und somit einem entsprechenden Gesuch des Beschwerdeführers für den zur Diskussion stehenden vorzeitigen Vollzug. Die fehlende Zustimmung lässt sich selbstredend nicht "von Amts wegen" durch die von der Vollzugsbehörde vorgenommenen Evaluierungen ersetzen, selbst wenn Letztere der Meinung ist, der getroffene Entscheid sei für den Beschwerdeführer die beste Lösung, andernfalls er mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin im Bezirksgefängnis Zürich oder in einer anderen Strafanstalt in Sicherheitshaft verbleiben müsste. Es ist davon auszugehen, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer über die diesbezüglichen Konsequenzen informiert ist, weshalb sein Entscheid entsprechend zu respektieren ist.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, ohne dass im vorliegenden Stadium, wo es um den vorzeitigen Massnahmeantritt in die FPA der Strafanstalt F geht, auf die Problematik des Findens einer anderen geeigneten Institution, unter anderem die Frage des vorzeitigen Massnahmevollzug in offenen Anstalten (vgl. Härri, Art. 236 N. 17), bzw. der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, wie dies insbesondere in den ROS-Berichten thematisiert wurde, eingegangen werden könnte. Diese Fragen bilden unter anderem Gegenstand der beim Obergericht hängigen Berufung und fallen insoweit in dessen Beurteilungskompetenz (vgl. zum Beispiel Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2013, SK 2012 298, mit Hinweis auf BGr 6B_629/2009).

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), weshalb die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren gegenstandslos werden. Der Beschwerdegegner ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerde- und das Rekursverfahren je eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Rechtsanwältin ist zu entsprechen. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Januar 2014 aufgehoben, soweit der Rekurs abgewiesen wurde. Ebenso wird die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 3. Dezember 2013 aufgehoben.

2.    In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Januar 2014 werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    In Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Januar 2014 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Direktion der Justiz und des Innern angerechnet.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

8.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person seiner Anwältin, B, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet.

9.    Rechtsanwältin B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

10.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an:…