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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00140
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. September 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat G, vertreten durch RA D
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A.
E betreibt in der Landwirtschaftszone an der F-Strasse
in G einen gemischtwirtschaftlichen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchwirtschaft,
Rindermast, Acker- und Futterbau, und er plant dessen Erweiterung. Die Baudirektion
Kanton Zürich und der Bauvorstand G bewilligten am 30. März 2007 bzw.
21. Mai 2007 ein erstes Projekt, das den Bau eines Milchvieh-Laufstalls,
einer Bergehalle, von drei Hochsilos und einer Jauchegrube südlich der F-Strasse
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 vorsah. Nach Opposition durch vier Nachbarn,
unter anderen A und B, wies das Verwaltungsgericht das Verfahren als Folge
eines Bundesgerichtsentscheids vom 19. Juni 2009 mit Urteil vom 8. Juli
2009 zur weiteren Abklärung betreffend betriebliche Notwendigkeit der
Bergehalle und Standort des Neubaus an die Baudirektion zurück. In der Folge
entschied sich E, die Milchwirtschaft aufzugeben und seinen Betrieb auf
Fleischproduktion umzustellen. Nachdem er den Neubau eines Rindermaststalls
vorerst neu nördlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 geplant
hatte, sah das im Juni 2011 eingereichte Projekt den Boxenlaufstall nunmehr
wieder südlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 vor. Da die
Baudirektion das Projekt mit Brief vom 23. April 2012 verschiedentlich
beanstandet hatte, reichte E im August 2012 ein leicht revidiertes Projekt mit
leicht verschobenem Baukörper am gleichen Standort ein.
B.
Geplant sind der Neubau eines dreireihigen
Boxenlaufstalls für 122 Tiere mit integrierter Jauchegrube und
Photovoltaikanlage, zwei Hoch- und zwei Kraftfuttersilos sowie der Umbau des
bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 03 für 57 Jungtiere und 28 Kälber.
Der Neubau wurde gegenüber dem im Juni 2011 eingegebenen Projekt in der Breite
leicht reduziert, etwas näher an die F-Strasse und einiges näher zu den
Wohnhäusern des Gehöfts gerückt, wodurch eine Anpassung der internen
Erschliessung möglich war. Die beiden Hochsilos wurden hintereinander angeordnet
und teilweise eingegraben. Die Baudirektion Kanton Zürich erteilte dem Projekt
am 23. Januar 2013 unter Auflagen die raumplanungsrechtliche Bewilligung;
der Bauvorstand der Gemeinde G bewilligte es am 22. Februar 2013
ebenfalls unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen.
II.
Gegen beiden Entscheide erhoben A und B
Rekurs an das Baurekursgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, die
Bewilligungen seien aufzuheben und die beiden Instanzen anzuweisen, Abklärungen
betreffend mögliche Alternativstandorte und eine Interessenabwägung unter
Berücksichtigung der Beanspruchung von Kulturland bzw. Fruchtfolgeflächen,
Einordnung und Bodenqualität vorzunehmen. Das Gericht wies den Rekurs mit
Entscheid vom 23. Januar 2014 ab und auferlegte den beiden Rekurrenten die
Verfahrenskosten je zur Hälfte.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B
wiederum am 24. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, die angefochtenen Bewilligungen seien aufzuheben und die Sache
eventuell an die Vorinstanz, primär aber an den Gemeinderat G und insbesondere
an die Baudirektion zurückzuweisen, um Abklärungen betreffend mögliche
Alternativstandorte und eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der
Beanspruchung von Kulturland bzw. Fruchtfolgeflächen, der Einordnung und der Bodenqualität vorzunehmen (1 bis 4). Zudem beantragten
sie, im Hinblick auf die künftige Nutzung des frei werdenden Gebäudes sei eine
allfällige neue Bewilligung mit der Auflage zu versehen, dass vor dem Neubau
des Rindviehmaststalls und der Silos der Umbau des Milchviehstalls erfolgen
müsse (5 und 6), alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien
(8 bis 10).
Der Gemeinderat G verzichtete am 13. März
2014 auf eine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte am 27. März
2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 3. April 2014 beantragte die Baudirektion Beschwerdeabweisung und
verwies auf den Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 27. März
2014, welches ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
von A und B verlangte. E erstattete seine Beschwerdeantwort am 4. April
2014. Er beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf
einzutreten sei; aktuelle oder nachträgliche Parteientschädigungen zugunsten
der Beschwerdeführer seien zu verweigern, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. A und B ergänzten in ihrer
Replik vom 26. Mai 2014 ihre Anträge 5 und 6 um
den Eventualantrag, wonach die Auflage auch dann anzubringen sei, falls die
angefochtenen Verfügungen nicht aufgehoben werden sollten. Im Übrigen hielten
sie an ihren Beschwerdeanträgen fest. Der Gemeinderat G verzichtete am 3. Juni
2014 auf eine Duplik; E liess
sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Noch im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführer beanstandet,
dass der Bauvorstand zur Beurteilung des Baugesuchs nicht zuständig gewesen
sei, da eine Kompetenzdelegation an ihn nur bei
untergeordneten baurechtlichen Entscheiden zulässig sei. Das Baurekursgericht
hatte dazu erwogen, das Planungs- und Baugesetz vom 7. September
1975 (PBG) überlasse es den Gemeinden, ihre zuständige örtliche Baubehörde zu
bestimmen, dies unabhängig von der in Art. 325 Abs. 2 PBG
vorgesehenen Kompetenzzuweisung im Anzeigeverfahren. Art. 14
der Gemeindeordnung G sehe als Grundsatz vor, dass der Gemeinderat seine
Aufgaben als Kollegialbehörde erfülle, ermächtige aber den Gemeinderat, in
seiner Geschäftsordnung bestimmte Geschäfte oder Geschäftsfelder an einzelne Mitglieder
oder Ausschüsse delegieren. Im Anhang V (recte
Titel V Art. 57 lit. a) dieser
Geschäftsordnung werde der Bauvorstand für sämtliche Verfahrensstufen des
baurechtlichen Verfahrens für zuständig erklärt. Die angefochtene Verfügung sei
daher kompetenzgemäss erfolgt (E. 3).
Im Beschwerdeverfahren wird die
Zuständigkeit des Bauvorstands nicht mehr thematisiert. Unter Hinweis auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher von der Zuständigkeit des
Bauvorstands auszugehen.
3.
Im Streit liegt im Wesentlichen der
Standort des geplanten Rindermaststalls, während der Umbau des bestehenden
landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes zum Jungviehstall nur insoweit
Streitgegenstand bildet, als er vom Antrag der Beschwerdeführer auf
Bauetappierung betroffen ist.
Die mit der Standortwahl aufgeworfenen
Fragen wurden von der Kantonalen Siedlungskommission
(KSK) in mehrfachen Begehungen diskutiert, wobei sich
die Kommission insbesondere auch zu den alternativen Standorten auf den
Grundstücken Kat.-Nr. 02 nördlich und Kat.-Nrn. 01 und 05 südlich der F-Strasse äusserte. Auch das Baurekursgericht
nahm einen Augenschein vor und besichtigte dabei den bewilligten sowie die
alternativen Standorte nördlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06
sowie südlich der F-Strasse auf der westlichen und östlichen Seite des H-Wegs.
Der Augenschein wurde mit mehreren Fotos dokumentiert, welche die in den Akten vorhandenen Pläne und Auszüge aus dem GIS-Browser
ergänzen, woraus sich unter anderem auch der Geländeverlauf
und die Bodenqualität ablesen lassen. Ob sich der gewählte Projektstandort
aufgrund der Akten schlüssig begründen lässt, ist eine Rechtsfrage, die das
Verwaltungsgericht ohne einen eigenen Augenschein beurteilen kann.
4.
4.1
Das Bauvorhaben ist grundsätzlich nötig zur
weiteren Bewirtschaftung des bodenabhängig betriebenen Landwirtschaftsbetriebs
des privaten Beschwerdegegners. Die Anforderungen an die Zonenkonformität, wie
sie in Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (RPG, in seiner Fassung vom 20. März 1998) festgelegt und in Art. 34
Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 (RPV) näher konkretisiert werden, sind daher erfüllt. Zu
Recht gehen Vorinstanzen und Parteien auch davon aus, dass der Betrieb des
privaten Beschwerdegegners voraussichtlich länger
bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Umstritten ist jedoch
die konkrete Standortwahl.
Nach Art. 34 Abs. 4 lit. b
RPV dürfen einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage am vorgesehenen
Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Hierfür muss der Bauherr
nachweisen, dass ein
schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu
errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter
Standort in Betracht kommt (BGr, 19. Juni 2009, 1C_565/2008,
E. 2). Bei der
Standortwahl für landwirtschaftliche Neubauten ist einerseits von den notwendigen
Betriebsabläufen und -bedürfnissen auszugehen, andererseits aber
zu berücksichtigen, dass der Neubau möglichst an bestehende Bauten und Anlagen der landwirtschaftlichen Siedlung anschliesst, sich möglichst schonungsvoll
in die Landschaft einfügt und dass möglichst wenig Land und insbesondere
kulturfähiger Boden beansprucht wird. Unter diesen
Aspekten sind im Folgenden die verschiedenen Standorte zu prüfen:
4.2
4.2.1
Der vom Beschwerdegegner gewählte Standort verläuft talseitig parallel zur
bestehenden F-Strasse, wobei wegen eines neben der Strasse verlaufenden
Rohrblocks des Unternehmens nicht näher an diese gebaut werden kann, und
schliesst östlich an den Garten mit dem bestehenden Wohnhaus des privaten
Beschwerdegegners Assek.-Nr. 07 an. Für die Bewirtschaftung erweist sich
die Längsanordnung der Baute im Hang und ihr Bezug zur Erschliessung als ideal.
Das Kriterium der Siedlungskonzentration und des sparsamen Umgangs mit
Kulturland ist erfüllt. Nachteilig wirkt sich allerdings aus, dass der über 50 m
lange Bau markant im Hang liegt und zu einem überwiegenden Teil Boden der
Eignungsklasse 2 (NK 2) beansprucht.
4.2.2
Der Alternativstandort a1 befindet sich nördlich des
Restaurants J auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06. Er würde das
Konzentrationsgebot erfüllen und wäre über die Zufahrt zum bestehenden Stall
auch an die F-Strasse angebunden. Hinsichtlich der Beanspruchung von
Fruchtfolgeflächen würde er teilweise besser abschneiden als der Projektstandort,
da der Boden zwar zum Teil auch zur NK 2, zum Teil aber auch zur NK 7
gehört. Von der Talseite her wäre der Standort dank seiner Lage hinter den
bestehenden Ökonomiegebäuden und der Restaurantliegenschaft etwas besser in die
Umgebung eingebettet als das Projekt. Der Standort wurde von den
Beschwerdegegnern sowie dem Baurekursgericht aber verworfen, da an dieser
Stelle ein geologisch-geomorphologisches Objekt von kantonaler Bedeutung situiert
sei. Tatsächlich figuriert dieses Quarzbergwerk als Objekt Nr. … im
Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung
von Dezember 1979. Darin wird als Ziel definiert, das Bergwerk mit einer
Ausdehnung von etwa 400 m Stollenlänge und rund 40 Steinskulpturen
wegen seiner ausserordentlichen geologischen und lokalhistorischen Bedeutung
ungeschmälert zu erhalten. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, wo sich
der Eingang zum Bergwerk und die einzelnen Stollen im Berg genau befinden. Je
nach Lage der Stollen dürfte ein Stallneubau mit darunterliegender Jauchegrube
im Nahbereich und nördlich des Ökonomiegebäudes Assek.-Nr. 03 tatsächlich
nicht infrage kommen. Ohne weitere Abklärungen lässt sich dies aufgrund der
Akten jedoch nicht beurteilen.
4.2.3
Der Alternativstandort a2 auf der Bergseite der F-Strasse zwischen der
Liegenschaft F-Strasse 08, wo sich über dem Restaurant J auch zwei
Wohnungen befinden, und dem Wohnhaus am L-Weg 09 wäre hinsichtlich der
Betriebsabläufe, der Siedlungskonzentration und Bodenqualität (NK 7) zu
begrüssen, und er wäre auch gut erschlossen. Bezüglich Einordnung wäre er aber
ähnlich problematisch wie der Projektstandort, da er optisch den Gebäudekomplex J
und die östlich davon liegenden Wohnhäuser an der F-Strasse und am L-Weg
zusammenwachsen liesse. Dieser Standort war allerdings der KSK gar nicht vorgelegt
worden, da der Stall samt den beidseitig erforderlichen Mindestabständen 93 m
benötige, aber nur 87 m zwischen der zum Restaurant J gehörenden
Trotte und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10 zur Verfügung
stünden. Das Baurekursgericht übernahm dieses Argument ohne nähere Prüfung oder
Belege.
Der geplante Baukörper mit Laufhof ist
51,62 m lang und beansprucht mit den Hochsilos
und den beidseitigen Erschliessungsvorplätzen eine Gesamtlänge von rund 77 m. Das Grundstück Kat.-Nr. 06 stösst zwischen dem Restaurant J bzw. der dazugehörigen Trotte und dem Grundstück Kat.-Nr. 11 nur über rund 71 m an die F-Strasse,
weitet sich aber darüber liegend auf ungefähr 77 m
aus. In der vorgesehenen Grösse liesse sich der Rindermaststall daher
allenfalls dann an dieser Stelle platzieren, wenn etwa die beiden Hochsilos
nicht mehr seitlich angeordnet und/oder der Bau wie beim strittigen Bauprojekt
von der Strasse etwas zurückgesetzt würde. Umstritten ist aber, ob sich damit der
notwendige Mindestabstand einhalten lässt:
Gestützt auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) müssen bei der
Errichtung von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln
erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden (BGE 133
II 370 E. 6.1). Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1
der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) insbesondere die
gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft
und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope
Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände. Der Abstand
muss zwischen dem Emissionspunkt (Ausgangspunkt) und dem nächstgelegenen
Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen werden (vgl. Hans Maurer,
Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Stellungnahme
zu ausgewählten Rechtsfragen, URP 4/2003, S. 297 ff., S. 319;
vgl. auch VGr, 21. August 2012, VB.2012.00338,
E. 4.3). Gestützt auf den
FAT-Bericht Nr. 476 hat der private Beschwerdegegner für das vorliegende
Projekt einen notwendigen gewichteten Abstand von 60 m gegenüber Wohngebäuden in der reinen Wohnzone, von 42 m
gegenüber solchen in einer gemischten
Zone und von 30 m gegenüber solchen in der Landwirtschaftszone berechnet. Diese Abstände wurden jeweils
vom Schnittpunkt der Stallgrundflächendiagonalen gerechnet und in einem
Hüllkurvenplan entsprechend den in der Landwirtschaftszone massgebenden
Abständen dargestellt. Dies entspricht der Regel, dass Emissionspunkt eines
einzeln stehenden Stallgebäudes der Stallmittelpunkt bildet und dass gegenüber
benachbarten Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone nur die Hälfte des
gegenüber Wohnzonen geltenden Mindestabstands verlangt werden kann (vgl.
FAT-Bericht Nr. 476, S. 5 und 8). Würde der Rindermaststall nunmehr am Alternativstandort a2
errichtet, so würden sich die erforderlichen Abstandsmasse gegenüber dem Stallneubau leicht erhöhen, denn diese sind ihrerseits auch vom Abstand
zu den beiden Ställen im Gebäude Assek.-Nr. 03 abhängig. Da der Stallneubau an
dieser Stelle weniger als 50 m Abstand zu den Nachbarbauten der
Landwirtschaftszone aufweist, könnte zudem als massgebender Emissionspunkt
nicht mehr der Stallmittelpunkt gelten, sondern es wäre auf die nächstgelegenen
Austrittsöffnungen der Stallabluft abzustellen (FAT-Bericht Nr. 476
S. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 ist dieser Abstand aber nicht gegenüber dem Trottengebäude
Assek.-Nr. 04 einzuhalten, da dieses keine
Wohnräume enthält. Bei den Wohnräumen des Wohnhauses L- Weg 09 ist
aufgrund der Versicherungsnummern im Katasterplan anzunehmen, dass diese sich
ausschliesslich im Gebäudeteil Assek.-Nr. 12 (Grundstück Kat.-Nr. 13),
nicht aber im Gebäudeteil Assek-Nr. 14 (Grundstück Kat.-Nr. 10) befinden.
Da die beiden massgebenden Gebäude Assek.-Nrn. 03 und 12 über 130 m auseinander liegen, müsste
sich bei einem dazwischen liegenden Baukörper von rund 52 m Länge ein beidseitiger Abstand von je rund 39 m zu den
äussersten möglichen Austrittsöffnungen des Stallgebäudes erzielen lassen.
Demgemäss kann heute nicht schlüssig davon ausgegangen werden, dass ein
Stallneubau an dieser Stelle die notwendigen Minimalabstände zu den nächsten
Wohngebäuden von vornherein nicht einhalten könnte.
4.2.4
Der schräg gegenüber an der F-Strasse gelegene Alternativstandort b2,
der im Osten an das Ökonomiegebäude Assek.-Nr. 15 anschliessen würde,
wurde von der Vorinstanz wegen Platzmangels ebenfalls verworfen. Für den Neubau
stehen hier zwar zwischen der nordöstlichen Ecke des genannten Ökonomiegebäudes
und der östlichen Grundstücksgrenze rund 77 m zur Verfügung. Dies könnte
allenfalls für den geplanten Baukörper mit seinen seitlichen Vorplätzen
reichen. Der Stallneubau müsste jedoch zur Wahrung des minimalen Abstands zu
den Wohnungen in der Liegenschaft F-Strasse 08 mehrere Meter nach Osten
verschoben werden, sodass die Platzverhältnisse tatsächlich nicht mehr genügen.
Demgemäss kann offenbleiben, inwiefern auch die unterhalb dieses Standorts bestehende,
im Katasterplan als Reservoir bezeichnete private Quellfassung durch einen
Stallneubau mit integrierter Jauchegrube in unzulässiger Weise beeinträchtigt
würde.
4.2.5
Die Alternativstandorte b1 und b3 befinden sich auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 05 östlich und Kat.-Nr. 01 westlich des H-Wegs. Beide
Standorte würden zwar, soweit sie südlich an die bestehenden Gebäude des Hofes
anschliessen, den notwendigen Siedlungszusammenhang herstellen und wären
hinsichtlich Einordnung eher besser und hinsichtlich Bodenqualität (NK 5
bis 7) klar besser als der Projektstandort. Da der H-Weg und das Gelände in diesem
Bereich aber ein Gefälle von 17,5 bis 19 % aufweisen, könnte die Erschliessung
des Stallgebäudes kaum über den H-Weg bewerkstelligt werden. In jedem Fall zöge
eine Stallbaute an dieser Stelle so grosse Nachteile in den Betriebsabläufen
für den privaten Beschwerdegegner nach sich, dass die beiden Standorte
ausgeschlossen werden durften.
Im unteren Bereich der beiden
Grundstücke ist das Gefälle zwar geringer, weshalb der Stall auch besser in der
Landschaft eingebettet wäre. Dafür müsste hier für die
Erschliessung des Stallgebäudes ebenfalls zusätzliches Land beansprucht werden, und der Siedlungszusammenhang entfiele vollends. Die Bodenqualität
wäre hier nur östlich des H-Wegs (NK 5) günstiger als am Projektstandort,
im Westen jedoch nicht (NK 1 und 2).
Insgesamt überwiegen bei den Standorten b1
und b3 die Nachteile.
4.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanzen aufgrund der beschriebenen Vor- und
Nachteile mit guten Gründen den gewählten Projektstandort gegenüber den anderen
Standorten südlich der F-Strasse b1, b2 und b3 bevorzugten und dabei auch
gewisse Nachteile bei der Einordnung und beim Verbrauch von Fruchtfolgefläche
in Kauf nahmen. Zu Unrecht aber wurden die beiden alternativen Standorte a1
und a2 nördlich der F-Strasse, welche ohne andere zusätzliche Nachteile
bezüglich Einordnung und Verbrauch von Fruchtfolgefläche etwas besser abschneiden
als der Projektstandort, ohne nähere Prüfung verworfen und auch von der KSK gar
nicht beurteilt. Während es zum definitiven Ausschluss des Standorts a1
genauerer Abklärungen hinsichtlich der Lage der Bergwerkstollen bedarf, muss
der Standort a2 bezüglich der Einhaltung lufthygienischer Abstände näher
untersucht werden. Die Standortabklärungen erweisen sich insofern als mangelhaft.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Vorliegend
erscheint es nicht zwingend erforderlich, dass die zusätzlichen Abklärungen von
der ersten Instanz durchgeführt werden, weshalb eine Rückweisung an das
Baurekursgericht erfolgt. Dieses hat die Standortabklärungen zu ergänzen, wobei
die nun noch strittigen Varianten sinnvollerweise der KSK vorzulegen sind.
5.
Die Beschwerdeführer verlangen auch für den Fall,
dass die angefochtenen Bewilligungen nicht aufgehoben werden sollten, eine
Auflage, wonach vor Neubau des Rindermaststalls und der Silos der
Umbau des Milchviehstalls erfolgen müsse.
Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid
ist noch nicht über das Schicksal der erteilten
Baubewilligungen entschieden. Es wird daher in erster Linie am neu
entscheidenden Baurekursgericht liegen, über diesen
Antrag, der als Minus bereits im Rekursantrag enthalten war, zu entscheiden. In
der Sache mag es zwar durchaus Gründe für ein gewisses Misstrauen gegenüber den
Plänen des privaten Beschwerdegegners geben,
der sein Nutzungskonzept in den letzten Jahren bereits einmal
verändert hat. Es ist aber fraglich und durch das Baurekursgericht zu prüfen,
ob eine Bauetappierung im beantragten Sinn möglich
ist, ohne dass die Viehhaltung während
des Stallumbaus aufgegeben werden müsste.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
wird der Beschwerdegegner 3 kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er hat die Beschwerdeführer zudem angemessen zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid
stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide
nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn
sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
23. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
das Baurekursgericht zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 4'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden dem Beschwerdegegner 3 auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 1 und 2
eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.- (inkl. MWSt) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an
…