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Geschäftsnummer: VB.2014.00140  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2014 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung


Standort eines Rinderstalls. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der Baubewilligungen des Stalls auf dem Nachbarsgrundstück und die Prüfung möglicher Alternativstandorte. Die Vorinstanzen haben aufgrund der Vor- und Nachteile den gewählten Projektstandort gegenüber den anderen Standorten südlich der Strasse zu Recht bevorzugt (E. 4.2.4 f). Zu Unrecht aber wurden die beiden alternativen Standorte nördlich der Strasse, die ohne Nachteile bezüglich Einordnung und Verbrauch von Fruchtfolgefläche etwas besser abschneiden als der Projektstandort, ohne nähere Prüfung verworfen (E. 4.2.2 f.). Die Standortabklärungen erweisen sich somit als mangelhaft. Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE
LANDWIRTSCHAFTSBETRIEB
MINDESTABSTAND
NACHBARRECHTLICHE STREITIGKEIT
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
STALL
STANDORT
Rechtsnormen:
Art. 16a Abs. I RPG
Art. 34 Abs. IV lit. b RPV
Art. 11 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00140

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    Gemeinderat G, vertreten durch RA D

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

3.    E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. E betreibt in der Landwirtschaftszone an der F-Strasse in G einen gemischtwirtschaftlichen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchwirtschaft, Rindermast, Acker- und Futterbau, und er plant dessen Erweiterung. Die Baudirektion Kanton Zürich und der Bauvorstand G bewilligten am 30. März 2007 bzw. 21. Mai 2007 ein erstes Projekt, das den Bau eines Milchvieh-Laufstalls, einer Bergehalle, von drei Hochsilos und einer Jauchegrube südlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 vorsah. Nach Opposition durch vier Nachbarn, unter anderen A und B, wies das Verwaltungsgericht das Verfahren als Folge eines Bundesgerichtsentscheids vom 19. Juni 2009 mit Urteil vom 8. Juli 2009 zur weiteren Abklärung betreffend betriebliche Notwendigkeit der Bergehalle und Standort des Neubaus an die Baudirektion zurück. In der Folge entschied sich E, die Milchwirtschaft aufzugeben und seinen Betrieb auf Fleischproduktion umzustellen. Nachdem er den Neubau eines Rindermaststalls vorerst neu nördlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 geplant hatte, sah das im Juni 2011 eingereichte Projekt den Boxenlaufstall nunmehr wieder südlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 vor. Da die Baudirektion das Projekt mit Brief vom 23. April 2012 verschiedentlich beanstandet hatte, reichte E im August 2012 ein leicht revidiertes Projekt mit leicht verschobenem Baukörper am gleichen Standort ein.

B. Geplant sind der Neubau eines dreireihigen Boxenlaufstalls für 122 Tiere mit integrierter Jauchegrube und Photovoltaikanlage, zwei Hoch- und zwei Kraftfuttersilos sowie der Umbau des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 03 für 57 Jungtiere und 28 Kälber. Der Neubau wurde gegenüber dem im Juni 2011 eingegebenen Projekt in der Breite leicht reduziert, etwas näher an die F-Strasse und einiges näher zu den Wohnhäusern des Gehöfts gerückt, wodurch eine Anpassung der internen Erschliessung möglich war. Die beiden Hochsilos wurden hintereinander angeordnet und teilweise eingegraben. Die Baudirektion Kanton Zürich erteilte dem Projekt am 23. Januar 2013 unter Auflagen die raumplanungsrechtliche Bewilligung; der Bauvorstand der Gemeinde G bewilligte es am 22. Februar 2013 ebenfalls unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen.

II.  

Gegen beiden Entscheide erhoben A und B Rekurs an das Baurekursgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, die Bewilligungen seien aufzuheben und die beiden Instanzen anzuweisen, Abklärungen betreffend mögliche Alternativstandorte und eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Beanspruchung von Kulturland bzw. Fruchtfolgeflächen, Einordnung und Bodenqualität vorzunehmen. Das Gericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. Januar 2014 ab und auferlegte den beiden Rekurrenten die Verfahrenskosten je zur Hälfte.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B wiederum am 24. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Bewilligungen seien aufzuheben und die Sache eventuell an die Vorinstanz, primär aber an den Gemeinderat G und insbesondere an die Baudirektion zurückzuweisen, um Abklärungen betreffend mögliche Alternativstandorte und eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Beanspruchung von Kulturland bzw. Fruchtfolgeflächen, der Einordnung und der Bodenqualität vorzunehmen (1 bis 4). Zudem beantragten sie, im Hinblick auf die künftige Nutzung des frei werdenden Gebäudes sei eine allfällige neue Bewilligung mit der Auflage zu versehen, dass vor dem Neubau des Rindviehmaststalls und der Silos der Umbau des Milchviehstalls erfolgen müsse (5 und 6), alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien (8 bis 10).

Der Gemeinderat G verzichtete am 13. März 2014 auf eine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte am 27. März 2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 beantragte die Baudirektion Beschwerdeabweisung und verwies auf den Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 27. März 2014, welches ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A und B verlangte. E erstattete seine Beschwerdeantwort am 4. April 2014. Er beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei; aktuelle oder nachträgliche Parteientschädigungen zugunsten der Beschwerdeführer seien zu verweigern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. A und B ergänzten in ihrer Replik vom 26. Mai 2014 ihre Anträge 5 und 6 um den Eventualantrag, wonach die Auflage auch dann anzubringen sei, falls die angefochtenen Verfügungen nicht aufgehoben werden sollten. Im Übrigen hielten sie an ihren Beschwerdeanträgen fest. Der Gemeinderat G verzichtete am 3. Juni 2014 auf eine Duplik; E liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Noch im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführer beanstandet, dass der Bauvorstand zur Beurteilung des Baugesuchs nicht zuständig gewesen sei, da eine Kompetenz­delegation an ihn nur bei untergeordneten baurechtlichen Entscheiden zulässig sei. Das Baurekursgericht hatte dazu erwogen, das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) überlasse es den Gemeinden, ihre zuständige örtliche Baubehörde zu bestimmen, dies unabhängig von der in Art. 325 Abs. 2 PBG vorgesehenen Kompetenz­zuweisung im Anzeigeverfahren. Art. 14 der Gemeindeordnung G sehe als Grundsatz vor, dass der Gemeinderat seine Aufgaben als Kollegialbehörde erfülle, ermächtige aber den Gemeinderat, in seiner Geschäftsordnung bestimmte Geschäfte oder Geschäftsfelder an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse delegieren. Im Anhang V (recte Titel V Art. 57 lit. a) dieser Geschäftsordnung werde der Bauvorstand für sämtliche Verfahrensstufen des baurechtlichen Verfahrens für zuständig erklärt. Die angefochtene Verfügung sei daher kompetenzgemäss erfolgt (E. 3).

Im Beschwerdeverfahren wird die Zuständigkeit des Bauvorstands nicht mehr thematisiert. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher von der Zuständigkeit des Bauvorstands auszugehen.

3.  

Im Streit liegt im Wesentlichen der Standort des geplanten Rindermaststalls, während der Umbau des bestehenden landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes zum Jungviehstall nur insoweit Streitgegenstand bildet, als er vom Antrag der Beschwerdeführer auf Bau­etappierung betroffen ist.

Die mit der Standortwahl aufgeworfenen Fragen wurden von der Kantonalen Siedlungs­kommission (KSK) in mehrfachen Begehungen diskutiert, wobei sich die Kommission insbesondere auch zu den alternativen Standorten auf den Grundstücken Kat.-Nr. 02 nördlich und Kat.-Nrn. 01 und 05 südlich der F-Strasse äusserte. Auch das Baurekursgericht nahm einen Augenschein vor und besichtigte dabei den bewilligten sowie die alternativen Standorte nördlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 sowie südlich der F-Strasse auf der westlichen und östlichen Seite des H-Wegs. Der Augenschein wurde mit mehreren Fotos dokumentiert, welche die in den Akten vorhandenen Pläne und Auszüge aus dem GIS-Browser ergänzen, woraus sich unter anderem auch der Geländeverlauf und die Bodenqualität ablesen lassen. Ob sich der gewählte Projektstandort aufgrund der Akten schlüssig begründen lässt, ist eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht ohne einen eigenen Augenschein beurteilen kann.

4.  

4.1 Das Bauvorhaben ist grundsätzlich nötig zur weiteren Bewirtschaftung des boden­abhängig betriebenen Landwirtschaftsbetriebs des privaten Beschwerdegegners. Die Anforderungen an die Zonenkonformität, wie sie in Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, in seiner Fassung vom 20. März 1998) festgelegt und in Art. 34 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) näher konkretisiert werden, sind daher erfüllt. Zu Recht gehen Vorinstanzen und Parteien auch davon aus, dass der Betrieb des privaten Beschwerde­gegners voraussichtlich länger bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Umstritten ist jedoch die konkrete Standortwahl.

Nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV dürfen einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Hierfür muss der Bauherr nachweisen, dass ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (BGr, 19. Juni 2009, 1C_565/2008, E. 2). Bei der Standortwahl für landwirtschaftliche Neubauten ist einerseits von den notwendigen Betriebsabläufen und -bedürfnissen auszugehen, andererseits aber zu berücksichtigen, dass der Neubau möglichst an bestehende Bauten und Anlagen der landwirtschaftlichen Siedlung anschliesst, sich möglichst schonungsvoll in die Landschaft einfügt und dass möglichst wenig Land und insbesondere kulturfähiger Boden beansprucht wird. Unter diesen Aspekten sind im Folgenden die verschiedenen Standorte zu prüfen:

4.2  

4.2.1 Der vom Beschwerdegegner gewählte Standort verläuft talseitig parallel zur bestehenden F-Strasse, wobei wegen eines neben der Strasse verlaufenden Rohrblocks des Unternehmens nicht näher an diese gebaut werden kann, und schliesst östlich an den Garten mit dem bestehenden Wohnhaus des privaten Beschwerdegegners Assek.-Nr. 07 an. Für die Bewirtschaftung erweist sich die Längsanordnung der Baute im Hang und ihr Bezug zur Erschliessung als ideal. Das Kriterium der Siedlungskonzentration und des sparsamen Umgangs mit Kulturland ist erfüllt. Nachteilig wirkt sich allerdings aus, dass der über 50 m lange Bau markant im Hang liegt und zu einem überwiegenden Teil Boden der Eignungsklasse 2 (NK 2) beansprucht.

4.2.2 Der Alternativstandort a1 befindet sich nördlich des Restaurants J auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06. Er würde das Konzentrationsgebot erfüllen und wäre über die Zufahrt zum bestehenden Stall auch an die F-Strasse angebunden. Hinsichtlich der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen würde er teilweise besser abschneiden als der Projektstandort, da der Boden zwar zum Teil auch zur NK 2, zum Teil aber auch zur NK 7 gehört. Von der Talseite her wäre der Standort dank seiner Lage hinter den bestehenden Ökonomiegebäuden und der Restaurantliegenschaft etwas besser in die Umgebung eingebettet als das Projekt. Der Standort wurde von den Beschwerdegegnern sowie dem Baurekursgericht aber verworfen, da an dieser Stelle ein geologisch-geomorphologisches Objekt von kantonaler Bedeutung situiert sei. Tatsächlich figuriert dieses Quarzbergwerk als Objekt Nr. … im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung von Dezember 1979. Darin wird als Ziel definiert, das Bergwerk mit einer Ausdehnung von etwa 400 m Stollenlänge und rund 40 Steinskulpturen wegen seiner ausserordentlichen geologischen und lokalhistorischen Bedeutung ungeschmälert zu erhalten. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, wo sich der Eingang zum Bergwerk und die einzelnen Stollen im Berg genau befinden. Je nach Lage der Stollen dürfte ein Stallneubau mit darunterliegender Jauchegrube im Nahbereich und nördlich des Ökonomiegebäudes Assek.-Nr. 03 tatsächlich nicht infrage kommen. Ohne weitere Abklärungen lässt sich dies aufgrund der Akten jedoch nicht beurteilen. 

4.2.3 Der Alternativstandort a2 auf der Bergseite der F-Strasse zwischen der Liegenschaft F-Strasse 08, wo sich über dem Restaurant J auch zwei Wohnungen befinden, und dem Wohnhaus am L-Weg 09 wäre hinsichtlich der Betriebsabläufe, der Siedlungskonzentration und Bodenqualität (NK 7) zu begrüssen, und er wäre auch gut erschlossen. Bezüglich Einordnung wäre er aber ähnlich problematisch wie der Projektstandort, da er optisch den Gebäudekomplex J und die östlich davon liegenden Wohnhäuser an der F-Strasse und am L-Weg zusammenwachsen liesse. Dieser Standort war allerdings der KSK gar nicht vorgelegt worden, da der Stall samt den beidseitig erforderlichen Mindestabständen 93 m benötige, aber nur 87 m zwischen der zum Restaurant J gehörenden Trotte und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10 zur Verfügung stünden. Das Baurekursgericht übernahm dieses Argument ohne nähere Prüfung oder Belege.

Der geplante Baukörper mit Laufhof ist 51,62 m lang und beansprucht mit den Hochsilos und den beidseitigen Erschliessungsvorplätzen eine Gesamtlänge von rund 77 m. Das Grundstück Kat.-Nr. 06 stösst zwischen dem Restaurant J bzw. der dazugehörigen Trotte und dem Grundstück Kat.-Nr. 11 nur über rund 71 m an die F-Strasse, weitet sich aber darüber liegend auf ungefähr 77 m aus. In der vorgesehenen Grösse liesse sich der Rindermaststall daher allenfalls dann an dieser Stelle platzieren, wenn etwa die beiden Hochsilos nicht mehr seitlich angeordnet und/oder der Bau wie beim strittigen Bauprojekt von der Strasse etwas zurückgesetzt würde. Umstritten ist aber, ob sich damit der notwendige Mindestabstand einhalten lässt:

Gestützt auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) müssen bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden (BGE 133 II 370 E. 6.1). Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände. Der Abstand muss zwischen dem Emissionspunkt (Ausgangspunkt) und dem nächstgelegenen Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen werden (vgl. Hans Maurer, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen, URP 4/2003, S. 297 ff., S. 319; vgl. auch VGr, 21. August 2012, VB.2012.00338, E. 4.3). Gestützt auf den FAT-Bericht Nr. 476 hat der private Beschwerdegegner für das vorliegende Projekt einen notwendigen gewichteten Abstand von 60 m gegenüber Wohngebäuden in der reinen Wohnzone, von 42 m gegenüber solchen in einer gemischten Zone und von 30 m gegenüber solchen in der Landwirtschaftszone berechnet. Diese Abstände wurden jeweils vom Schnittpunkt der Stallgrundflächendiagonalen gerechnet und in einem Hüllkurvenplan entsprechend den in der Landwirtschaftszone massgebenden Abständen dargestellt. Dies entspricht der Regel, dass Emissionspunkt eines einzeln stehenden Stallgebäudes der Stallmittelpunkt bildet und dass gegenüber benachbarten Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone nur die Hälfte des gegenüber Wohnzonen geltenden Mindestabstands verlangt werden kann (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 5 und 8). Würde der Rindermaststall nunmehr am Alternativstandort a2 errichtet, so würden sich die erforderlichen Abstandsmasse gegenüber dem Stallneubau leicht erhöhen, denn diese sind ihrerseits auch vom Abstand zu den beiden Ställen im Gebäude Assek.-Nr. 03 abhängig. Da der Stallneubau an dieser Stelle weniger als 50 m Abstand zu den Nachbarbauten der Landwirtschaftszone aufweist, könnte zudem als massgebender Emissionspunkt nicht mehr der Stallmittelpunkt gelten, sondern es wäre auf die nächstgelegenen Austrittsöffnungen der Stallabluft abzustellen (FAT-Bericht Nr. 476 S. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 ist dieser Abstand aber nicht gegenüber dem Trottengebäude Assek.-Nr. 04 einzuhalten, da dieses keine Wohnräume enthält. Bei den Wohnräumen des Wohnhauses L- Weg 09 ist aufgrund der Versicherungsnummern im Katasterplan anzunehmen, dass diese sich ausschliesslich im Gebäudeteil Assek.-Nr. 12 (Grundstück Kat.-Nr. 13), nicht aber im Gebäudeteil Assek-Nr. 14 (Grundstück Kat.-Nr. 10) befinden. Da die beiden massgebenden Gebäude Assek.-Nrn. 03 und 12 über 130 m auseinander liegen, müsste sich bei einem dazwischen liegenden Baukörper von rund 52 m Länge ein beidseitiger Abstand von je rund 39 m zu den äussersten möglichen Austrittsöffnungen des Stallgebäudes erzielen lassen. Demgemäss kann heute nicht schlüssig davon ausgegangen werden, dass ein Stallneubau an dieser Stelle die notwendigen Minimalabstände zu den nächsten Wohngebäuden von vornherein nicht einhalten könnte.

4.2.4 Der schräg gegenüber an der F-Strasse gelegene Alternativstandort b2, der im Osten an das Ökonomiegebäude Assek.-Nr. 15 anschliessen würde, wurde von der Vorinstanz wegen Platzmangels ebenfalls verworfen. Für den Neubau stehen hier zwar zwischen der nordöstlichen Ecke des genannten Ökonomiegebäudes und der östlichen Grundstücksgrenze rund 77 m zur Verfügung. Dies könnte allenfalls für den geplanten Baukörper mit seinen seitlichen Vorplätzen reichen. Der Stallneubau müsste jedoch zur Wahrung des minimalen Abstands zu den Wohnungen in der Liegenschaft F-Strasse 08 mehrere Meter nach Osten verschoben werden, sodass die Platzverhältnisse tatsächlich nicht mehr genügen. Demgemäss kann offenbleiben, inwiefern auch die unterhalb dieses Standorts bestehende, im Katasterplan als Reservoir bezeichnete private Quellfassung durch einen Stallneubau mit integrierter Jauchegrube in unzulässiger Weise beeinträchtigt würde.

4.2.5 Die Alternativstandorte b1 und b3 befinden sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 östlich und Kat.-Nr. 01 westlich des H-Wegs. Beide Standorte würden zwar, soweit sie südlich an die bestehenden Gebäude des Hofes anschliessen, den notwendigen Siedlungszusammenhang herstellen und wären hinsichtlich Einordnung eher besser und hinsichtlich Bodenqualität (NK 5 bis 7) klar besser als der Projektstandort. Da der H-Weg und das Gelände in diesem Bereich aber ein Gefälle von 17,5 bis 19 % aufweisen, könnte die Erschliessung des Stallgebäudes kaum über den H-Weg bewerkstelligt werden. In jedem Fall zöge eine Stallbaute an dieser Stelle so grosse Nachteile in den Betriebsabläufen für den privaten Beschwerdegegner nach sich, dass die beiden Standorte ausgeschlossen werden durften.

Im unteren Bereich der beiden Grundstücke ist das Gefälle zwar geringer, weshalb der Stall auch besser in der Landschaft eingebettet wäre. Dafür müsste hier für die Erschliessung des Stallgebäudes ebenfalls zusätzliches Land beansprucht werden, und der Siedlungszusammenhang entfiele vollends. Die Bodenqualität wäre hier nur östlich des H-Wegs (NK 5) günstiger als am Projektstandort, im Westen jedoch nicht (NK 1 und 2).

Insgesamt überwiegen bei den Standorten b1 und b3 die Nachteile.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanzen aufgrund der beschriebenen Vor- und Nachteile mit guten Gründen den gewählten Projektstandort gegenüber den anderen Standorten südlich der F-Strasse b1, b2 und b3 bevorzugten und dabei auch gewisse Nachteile bei der Einordnung und beim Verbrauch von Fruchtfolgefläche in Kauf nahmen. Zu Unrecht aber wurden die beiden alternativen Standorte a1 und a2 nördlich der F-Strasse, welche ohne andere zusätzliche Nachteile bezüglich Einordnung und Verbrauch von Fruchtfolgefläche etwas besser abschneiden als der Projektstandort, ohne nähere Prüfung verworfen und auch von der KSK gar nicht beurteilt. Während es zum definitiven Ausschluss des Standorts a1 genauerer Abklärungen hinsichtlich der Lage der Bergwerkstollen bedarf, muss der Standort a2 bezüglich der Einhaltung lufthygienischer Abstände näher untersucht werden. Die Standortabklärungen erweisen sich insofern als mangelhaft. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Vorliegend erscheint es nicht zwingend erforderlich, dass die zusätzlichen Abklärungen von der ersten Instanz durchgeführt werden, weshalb eine Rückweisung an das Baurekursgericht erfolgt. Dieses hat die Standortabklärungen zu ergänzen, wobei die nun noch strittigen Varianten sinnvollerweise der KSK vorzulegen sind.

5.  

Die Beschwerdeführer verlangen auch für den Fall, dass die angefochtenen Bewilligungen nicht aufgehoben werden sollten, eine Auflage, wonach vor Neubau des Rindermaststalls und der Silos der Umbau des Milchviehstalls erfolgen müsse.

Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid ist noch nicht über das Schicksal der erteilten Baubewilligungen entschieden. Es wird daher in erster Linie am neu entscheidenden Baurekursgericht liegen, über diesen Antrag, der als Minus bereits im Rekursantrag enthalten war, zu entscheiden. In der Sache mag es zwar durchaus Gründe für ein gewisses Misstrauen gegenüber den Plänen des privaten Beschwerdegegners geben, der sein Nutzungskonzept in den letzten Jahren bereits einmal verändert hat. Es ist aber fraglich und durch das Baurekursgericht zu prüfen, ob eine Bauetappierung im beantragten Sinn möglich ist, ohne dass die Viehhaltung während des Stallumbaus aufgegeben werden müsste.

6.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdegegner 3 kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er hat die Beschwerdeführer zudem angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 4'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdegegner 3 auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.- (inkl. MWSt) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …