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Geschäftsnummer: VB.2014.00144  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.04.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS140025


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Die Mitbeteiligte stufte das Verhalten der Beschwerdeführer zu Recht als "Stalking" ein. Da die behauptete häusliche Gewalt zumindest teilweise in Zürich begangen wurde, war der dortige Haftrichter auch zur Beurteilung der Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote zuständig (E. 3.4). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete (E. 4.2). Die Rayonverbote bedeuten einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer. Dieser erweist sich jedoch als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin überwiegt die Interessen der Beschwerdeführer an der Benutzung des Sportplatzes in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin klar (E. 4.3.2). Ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts des von den Beschwerdeführern eingestandenen Kontrollverhaltens und der übrigen gegen sie erhobenen Vorwürfe als glaubhaft (E. 4.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STALKING
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II BV
Art. 2 Abs. I lit. b GSG
Art. 3 Abs. II lit. b GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 8 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00144

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 15. April 2014

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C, subst. durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

E,

Beschwerdegegnerin,

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS140025,

hat sich ergeben:

I.  

A. E ist seit Mai 2012 mit B verheiratet. Bis zur Trennung im Frühling 2013 wohnte das Paar in F. Seit November 2013 hält sich E in einem Heim für epilepsiekranke Personen in G auf.

B. Am 11. Februar 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich sowohl gegenüber B als auch dessen Bruder A ein Betretverbot auf einem begrenzten Gebiet der Gemeinde G (Umgebung des Heims) sowie ein Kontaktverbot zu E für die Dauer von jeweils 14 Tagen.

II.  

Am 17. Februar 2014 ersuchte E den Haftrichter am Bezirksgericht F um Erstreckung der Rayon- und Kontaktverbote um drei Monate. Nachdem er E, B und A am 21. Februar 2014 getrennt angehört hatte, verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen gleichentags bis 21. Mai 2014. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A. Dagegen erhoben B und A am 3. März 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 21. Februar 2014. Von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzusehen. Eventualiter sei nur das Rayonverbot zu widerrufen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats.

B. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2014 hielt der Haftrichter vollumfänglich an seiner Verfügung vom 21. Februar 2014 fest. Am 12. März 2014 verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. E reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458, E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, sei es a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person unter anderem untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Nach § 8 Abs. 1 und 2 GSG ist hierfür die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt zuständig. Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführenden belästigt werde. Sie hätten von ihr Fotos erstellt, wie sie in einem Restaurant am Bahnhof F Bier getrunken habe und diese an Verwandte in der Türkei geschickt. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb nun Probleme mit ihrer Familie in der Türkei. Sodann hätten die Beschwerdeführenden an vier Wochenenden im Januar und Februar 2014 auf einem in der Nähe des Wohnorts der Beschwerdegegnerin gelegenen Sportplatz Fussball gespielt und diese beobachtet. Die Beschwerdegegnerin habe sich dadurch belästigt gefühlt.

3.2 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Haftrichter in F sei für die Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zuständig gewesen, weil sich die behauptete häusliche Gewalt in G zugetragen habe. Das angebliche Fotografieren am Bahnhof F stelle keine häusliche Gewalt dar. Dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügung der Mitbeteiligten vom 11. Februar 2014 noch weitere Übergriffe ausserhalb von G geltend gemacht habe, ändere daran nichts.

3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die gegenüber den Beschwerdeführenden erhobenen Anschuldigungen nach Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2014 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht ausgedehnt. Vielmehr hatte sie die Vorwürfe bereits in den zahlreichen Einvernahmen durch die Mitbeteiligte zwischen Juli und November 2013 geäussert und dort unter anderem geltend gemacht, in der ehelichen Wohnung von den Beschwerdeführenden mehrfach geschlagen worden zu sein. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2014 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen "lediglich" insofern, als sie auch vom Beschwerdeführer 1 vergewaltigt worden sei. Von den Fotografien und dem Umstand, dass diese an ihre Familie in die Türkei geschickt worden waren, habe sie erst am 9. Februar 2014 erfahren. Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie deswegen am folgenden Tag die Polizei aufsuchte. In der haftrichterlichen Anhörung erhob die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine neuen Vorwürfe.

3.4 Der Beschwerdegegner 2 räumte ein, von der Beschwerdegegnerin im Restaurant I am Bahnhof F Fotografien gemacht und diese an seine Schwester weitergeleitet zu haben. Der Beschwerdeführer 1 bestätigte, dasselbe Lokal einen Tag später aufgesucht zu haben, um zu sehen, ob die Beschwerdegegnerin wieder dort sei. In Anbetracht der offensichtlich stark belasteten ehelichen und familiären Beziehungen (vgl hierzu E. 5.2) stufte die Mitbeteiligte dieses Verhalten zu Recht als "Stalking" im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG ein. Das Nachstellen in F und das wiederholte Frequentieren des Sportplatzes in G seitens der Beschwerdeführenden bildeten den Anlass für die Anordnung der Schutzmassnahmen. Die behauptete häusliche Gewalt wurde damit aber zumindest teilweise in F begangen, weshalb der dortige Haftrichter nach § 8 GSG auch zur Beurteilung der Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote zuständig war. Dass sich die weiteren Übergriffe zuvor in G abgespielt haben sollen, ist folglich insofern nicht massgeblich.

4.  

4.1 Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegen die Beschwerdeführenden angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der diesbezüglichen Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458, E. 5.1; 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1). Die Vorinstanz hat sich zu Recht darauf konzentriert, in erster Linie die Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdegegnerin und ihre Aussagen vor den Behörden in den Grundzügen zu analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen.

4.2 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen von Juli bis November 2013 führte die Beschwerdegegnerin ausführlich aus, der Beschwerdeführer 2 habe sie wiederholt geschlagen, er habe sie vergewaltigt, in der Wohnung eingesperrt und mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdegegner 1 habe sie ebenfalls mehrfach geschlagen. Ihre damaligen Schilderungen, diejenigen in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2014, in deren Anschluss die strittigen Schutzmassnahmen angeordnet wurden, ihre Ausführungen in den Gesuchen um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie diejenigen vor dem Haftrichter lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden gegenüber der Polizei ausdrücklich bestätigt hatten, die Beschwerdegegnerin am Bahnhof F fotografiert und kontrolliert zu haben (vorn E. 4.3).

4.3 Die Einwände der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift können demgegenüber weder die Aussagen der Beschwerdegegnerin noch die Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel ziehen.

4.3.1 Gegenüber dem Haftrichter hatten die Beschwerdeführenden ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen erklärt. In der Beschwerdeschrift machten sie nun geltend, sie seien mangels Sprach- und Rechtskenntnissen davon ausgegangen, die Verlängerung würde allein die Kontakt- und nicht auch die Rayonverbote betreffen. Dieser Einwand vermag allerdings nicht zu überzeugen. Im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung war stets von (mehreren) Schutzmassnahmen und damit auch von den angeordneten Rayonverboten die Rede. Bei Unklarheiten hätten die Beschwerdeführenden überdies den anwesenden Dolmetscher beiziehen können.

4.3.2 An einer Aufhebung der Kontaktverbote scheinen die Beschwerdeführenden auch zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse zu haben. In Bezug auf die Rayonverbote gilt es zunächst festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2 widersprüchlich sind. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen hatte er noch abgestritten, dass er und der Beschwerdegegner 1 in G Fussball gespielt hätten. In der Beschwerdeschrift dagegen wurde dies ausdrücklich bejaht. Der Beschwerdegegner 1 stritt bei der Polizei immerhin ab, die Beschwerdeführerin in G getroffen und aufgesucht zu haben.

Den Beschwerdeführenden ist freilich insoweit beizupflichten, als die Rayonverbote einen Eingriff in ihre gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Bewegungsfreiheit bedeuten. Dieser erweist sich jedoch als zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, Rz. 302 ff.). Die notwendige gesetzliche Grundlage findet sich in § 3 Abs. 2 lit. b GSG (vorn E. 3.2). Die Rayonverbote dienen sodann dem Schutz von Grundrechten Dritter, vorliegend dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf psychische und physische Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das öffentliche Interesse äussert sich daneben auch im Zweck des Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Schliesslich erweisen sich die Rayonverbote auch als verhältnismässig. Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits sind sie auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen ersichtlich sind. Der Sportplatz in G befindet sich unmittelbar gegenüber dem Wohnheim der Beschwerdegegnerin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden reicht es damit nicht aus, die Rayonverbote auf den privaten Grund des Wohnheims zu beschränken, lassen sich so ein Nachstellen und die bereits durch ihre Anwesenheit bei der Beschwerdegegnerin hervorgerufenen Gefühle der Unsicherheit und Angst, die in Anbetracht ihrer gesamten Aussagen ohne Weiteres verständlich erscheinen, nicht wirksam verhindern. Genauso wenig kann hierzu ein situativer bzw. nachträglicher Einsatz der Polizei beitragen. Ob sich der behördliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin am Ort des Wohnheims in G befindet, ist dabei nicht massgeblich. Die Beschwerdegegnerin hält sich schon seit November 2013 im besagten Wohnheim auf, und mangels anderslautender Hinweise ist davon auszugehen, dass sie dort auch noch in nächster Zukunft bleiben wird. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass für die Abmeldung der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnerkontrolle am 30. April 2014 offenbar der Beschwerdeführer 2 und nicht sie selbst verantwortlich ist. Zu guter Letzt erweisen sich die Rayonverbote auch als verhältnismässig im engeren Sinn. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin überwiegt die Interessen der Beschwerdeführenden an der Benutzung des Sportplatzes in G klar. Diesen ist ohne Weiteres zuzumuten, für ihr Fussballspiel einen anderen Ort aufzusuchen.

4.4 Die Vorinstanz erwog, die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihr vonseiten ihrer Familie erhebliche Nachteile drohen würden, erscheine angesichts des offenkundig konservativ und patriarchalisch geprägten Umfelds der Parteien glaubhaft. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin ohne entsprechende Massnahmen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit wieder überwachen, aufsuchen oder unter Druck setzen könnten und dies der Beschwerdegegnerin zum Nachteil gereichen oder für sie gar zu einer erheblichen Gefahr werden könne. Ein Fortbestand der Gefährdung erscheine somit glaubhaft. Angesichts des von den Beschwerdeführenden eingestandenen Kontrollverhaltens und der gegen sie glaubhaft vorgetragenen übrigen Vorwürfe, des dem Haftrichter zukommenden Beurteilungsspielraums und der auszuübenden Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts (vorn E. 5.1), sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 2 offenbar in einem Eheschutzverfahren befinden, was erfahrungsgemäss eine starke emotionale Belastung der involvierten Parteien bedeutet. Vorliegend dürfte dies umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin sehr schwere Anschuldigungen gegenüber Beschwerdeführer 2 erhoben hat. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen kann daher auch in diesem Zusammenhang zu einer (weiteren) Beruhigung der Situation beitragen.

4.5 Die Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand. Sie erweist sich überdies auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig und bewegt sich im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss und aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens, namentlich der gemeinsamen Mandatierung ihres Rechtsvertreters, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 11). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 1'190.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…