|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2014.00146
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wurde von Juli 2008 bis August 2012 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Anfang Oktober 2012 bezog sie eine Wohnung in B und wurde ab dann von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mitte Oktober 2013 wurde A aus ihrer Wohnung an der I-Strasse 01 in B ausgewiesen, ohne die von der Gemeinde B bereitgestellte Notunterkunft zu beziehen. Seither weigert sie sich, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt zu geben. B. Mit Schreiben vom 26. November, 15. und 20. Dezember 2013 stellte A bei der Sozialbehörde B verschiedene Anträge. So ersuchte sie u. a. um Bezahlung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten seit ihrem Wegzug aus der Wohnung an der I-Strasse 01 in B, wobei die Wohnkosten direkt an den Vermieter geleistet werden sollten. Zudem verlangte sie von der Behörde, sie habe Bürgschaft für eine Wohnung zu leisten und drei Mietzinsen, das Mietzinsdepot sowie die Krankenkassenprämien für sechs Monate im Voraus zu bezahlen, damit sie in einem anderen Kanton Wohnsitz nehmen oder ins Ausland umsiedeln könne. Das Sozialamt B habe sodann für sie eine Wohnung zu suchen, die Zahlung der Mietzinsen und des Depots zuzusichern und die ganze Miete direkt an den Vermieter zu bezahlen, ihr im Gegenzug dafür keinen Grundbedarf auszurichten. Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 verpflichtete die Sozialbehörde B A, ihr ihren aktuellen Aufenthaltsort bis 28. Februar 2014 bekannt zu geben, ansonsten die Sozialhilfe per Ende März 2014 eingestellt werde, da die örtliche Zuständigkeit des Sozialamts infrage stehe. Zudem werde ihr die monatliche Sozialhilfe erst nach Vorlage der Quittung der einbezahlten Krankenkassenprämien für den Vormonat bezahlt. Die zahlreichen übrigen Anträge wies die Behörde im Sinn der Erwägungen ab, soweit sie darauf einging. C. Gegen den Beschluss vom 30. Januar 2014 erhob A am 12. Februar 2014 Rekurs beim Bezirksrat B. Darin erhob sie zahlreiche Vorwürfe gegen Mitglieder der für sie zuständigen Sozialbehörden und gegen die Gemeinde B, die ihr noch drei Monatsbetreffnisse an Sozialhilfe schulde sowie die Mietzinsen von Juli bis September 2012. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, verlangte A, das Sozialamt B habe ihr bei der Wohnungssuche behilflich zu sein oder mindestens eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Mangels Leistung eines Vorschusses für Umzugskosten, Mietzinsen und Depot durch das Sozialamt B habe sie den Kanton nicht wechseln können. Sie sei nun mittellos, ohne Kleider und Schuhe, habe keine Bleibe und keinen Aufenthaltsort, sei aber in B angemeldet und werde dies auch bleiben. Schliesslich beanstandete sie, dass sie die Bezahlung der Krankenkassenprämie nachzuweisen habe, um die Sozialhilfe ausbezahlt zu erhalten. Anlässlich ihres Erscheinens auf der Bezirksratskanzlei B am 13. Februar 2014 wurde A von der Ratsschreiberin ermahnt, ihre Wohn-, Aufenthalts- oder mindestens eine Zustelladresse anzugeben, was sie verweigerte. In der Folge trat der Bezirksrat B mit Beschluss vom 25. Februar 2014 auf ihren Rekurs nicht ein. D. Ein zweiter, gegen den Entscheid der Sozialbehörde B vom 30. Januar 2014 gerichteter Rekurs wurde von A am 26. Februar 2014 und damit zwar noch innert der Rechtsmittelfrist, jedoch erst nach Fällung des hier angefochtenen Rekursentscheids erhoben. Der Bezirksrat B entschied darüber am 2. April 2014, zusammen mit dem Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde B vom 6. März 2014, womit die Sozialhilfe an A eingestellt wurde. II. A. Gegen den Rekursentscheid vom 25. Februar 2014 erhob A am 4. März 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht, worin sie wiederum zahlreiche Vorwürfe gegen die mit ihr befassten Behörden erhob (Mobbing, Schikane, Erpressung und ständiges Fordern) und den aus ihrer Sicht schleppenden Verfahrensgang beanstandete. Die Gemeinde B schulde ihr nach wie vor drei Monatsbetreffnisse an Sozialhilfe sowie die Mietzinsen von Juli bis September 2012. Ausserdem beanstandete sie erneut die mangelnde Unterstützung der Sozialbehörde bei der Wohnungssuche, beim Bereitstellen einer Notwohnung und bei Leistung des verlangten Vorschusses, womit ihr die Übernahme einer Wohnung in einem anderen Kanton verunmöglicht worden sei. Ferner habe sie die Abtretungserklärung für die Krankenkasse für nichtig erklärt, weil sie sich nicht erpressen lasse. Sie habe keinen Aufenthaltsort, pendle zwischen der Schweiz, dem Land D und überall herum, sei auf der Strasse und lebe aus zwei Koffern. Schliesslich verlangte sie, der Rekurs sei innerhalb von fünf bzw. 10 Tagen zu bearbeiten. Falls die Wohnproblematik nicht in den nächsten Tagen behoben sei, sei ihr der Umzug ins Ausland zu finanzieren. B. Am 19. März 2014 nahm A wie beantragt Einsicht in die Akten am Gericht. Obwohl sie beanstandet hatte, die Akten seien nicht vollständig, nahm sie einen weiteren Einsichtstermin nicht wahr. C. Mit Eingabe vom 26. März 2014 wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht und beschwerte sich darüber, dass die Behörden sich ihren Anliegen verweigert, ihre missliche Situation verursacht und ihr den Abschluss ihres Studiums verunmöglicht hätten. Weiter machte sie geltend, dass die am Gericht liegenden Akten nicht vollständig seien, weshalb die behaupteten Fehlleistungen von Behördenmitgliedern besonders untersucht werden müssten. Schliesslich bat sie um "Abschiebung" in einen anderen Kanton. Sie sei zwar in B angemeldet, befinde sich aber in E, F und G bei nicht genannten Personen. Die Eingabe vom 26. März 2014 ergänzte A mit einer weiteren undatierten Eingabe, worin sie die – erbetene – "Abschiebung" wiederum kritisierte und sich darüber beschwerte, dass sie wegen des Verhaltens der Behörden für verschiedene Arbeitsstellen keine Zusage erhalten habe und ihr der Bezug einer neuen Wohnung verunmöglicht werde. D. Mit Eingabe vom 26. März 2014 wandte sich A an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Diese Eingabe entspricht im Wesentlichen derjenigen vom 26. März 2014 an das Verwaltungsgericht mit Ergänzungen. E. Am 3. April 2014 übermittelte der Bezirksrat B dem Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 2. April 2014 zur Kenntnis, worin er die Rekurse von A gegen die Entscheide der Sozialbehörde B vom 30. Januar 2014 (Angabe einer Wohn-, Aufenthalts- oder Zustelladresse) und vom 6. März 2014 (Einstellung der Leistungen) abwies, soweit er darauf eintrat. Dagegen ist eine weitere Beschwerde von A hängig. F. Schliesslich wandte sich A per E-Mail an das Gericht und verlangte, der schriftliche Beschwerdeentscheid sei ihr persönlich auszuhändigen und nicht wie angedroht im Amtsblatt zu publizieren. In weiteren Eingaben bat sie um beförderliche Entscheidung ihres Falles. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hatte im November und Dezember 2013 ihre weitere Unterstützung verlangt (vorn I.), wobei diese zur Berechnung des Streitwerts auf ein Jahr hochzurechnen ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Sie verlangte zusätzlich einen Vorschuss für ein Mietzinsdepot und Umzugskosten, ferner drei Monatsbetreffnisse an ausstehender Sozialhilfe sowie die Mietzinsen für Juli bis September 2012 (vorn III.A). Damit dürfte ein Streitwert von Fr. 20'000.- überschritten werden (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist. Dasselbe ergibt sich daraus, dass diesen Anträgen vermögensrechtlicher Natur weitere ohne solche gegenüberstehen (beanstandetes Verhalten verschiedener Behörden, Bereitstellen einer Notunterkunft), sodass eine Streitsache von ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur nicht vorliegt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 13). 1.3 Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht für aufsichtsrechtliche Belange, da es Aufsichtsbehörde weder über die Sozialämter, Behörden noch (Fach-)Hochschulen und Ausbildungsstätten im Kanton Zürich ist (Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 73 f.). Entsprechend ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, das Verhalten von Mitarbeitenden der Gemeinden H, C und B sei vom Gericht gesondert zu untersuchen (vorn II. und III.C und D), nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Vorwürfe, wonach ihr Computer von Behördenmitgliedern "gehackt" worden und ihr die Vervollständigung ihrer Ausbildung verweigert worden sei. Angesichts der Unzuständigkeit des Gerichts, das beanstandete Verhalten von Mitarbeitenden verschiedener Gemeinden zu untersuchen, ist auch auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten nicht weiter einzugehen. 1.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es sei ihr seit dem Jahr 2012 nicht der korrekte Betrag für den Grundbedarf ausbezahlt worden, wurde darüber bereits im Entscheid des Einzelrichters am Verwaltungsgericht vom 31. Januar 2014 entschieden (vgl. Verfahren VB.2013.00652, E. 5.2). Weiter ist die Beschwerdegegnerin nicht zuständig für die geltend gemachten Mietzinsen von Juli bis September 2012, weil die Beschwerdeführerin damals in C gemeldet war (vorn I.A, III.A.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, für welche drei Monate die Beschwerdegegnerin mit der Zahlung der wirtschaftlichen Hilfe im Rückstand sei; mindestens die Mietzinsen wurden bis Ende Dezember 2013 bezahlt. Auch insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2. 2.1 Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufrecht erhalten lässt oder nicht. 2.2 Die formell unterlegene Person ist legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz zu wehren. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt. Aus ihren Anträgen, die im Wesentlichen den im Rekurs gestellten entsprechen, kann geschlossen werden, dass sie geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte auf ihre Anliegen eintreten müssen. Insofern liegt ein genügender Antrag vor (§ 54 Abs. 1 VRG). 2.3 Die materielle Beschwer setzt voraus, dass die betroffene Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und unmittelbar einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Bertschi, § 21 N. 13, 15). Eine solche Situation liegt hier vor, müsste doch durch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids der erstinstanzliche Beschluss vom 30. Januar 2014 materiell überprüft werden und hätte die Beschwerdeführerin mindestens die theoretische Chance, dass ihr wirtschaftliche Hilfe zugesprochen würde. 2.4 Im Zeitpunkt des Rekurses war die Beschwerdegegnerin (noch) örtlich zuständig, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2014 noch bis März 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe rechnen konnte. Da die Frist zur Angabe einer Wohn- oder Aufenthaltsadresse bis 28. Februar 2014 lief, war die örtliche Zuständigkeit der Rekursinstanz im Zeitpunkt des Rekurses ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 3. In der Eingabe vom 26. März 2014 erwähnte die Beschwerdeführerin eine "Rechtsverweigerung/Verzögerung" unter Hinweis auf ihre Eingabe vom 3. März 2014, ohne diese jedoch substanziiert zu begründen. Sollte sich die Rüge gegen das Verwaltungsgericht richten, so erübrigte sich mangels Substanziierung eine Überweisung an das Bundesgericht. Beträfe der Vorwurf die Rekursinstanz, so fehlte ihm jegliche Grundlage, nachdem diese den Rekurs vom 12. Februar bereits am 25. Februar 2014 entschieden hatte (vgl. § 27c Abs. 1 VRG). 4. Die Rekursinstanz warf der Beschwerdeführerin vor, bei der Abklärung des Sachverhalts nicht nach § 7 Abs. 2 VRG mitgewirkt und ihre Mitwirkungspflicht nach § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verletzt zu haben, weil sie keinen Aufenthaltsort bekannt gab, der notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin und des Sozialhilfeanspruchs darstellt (§ 32 SHG). 4.1 Behörden und Gerichtsinstanzen müssen über die Anschrift einer Partei oder mindestens eine Zustelladresse informiert sein, schon nur, um deren prozessuale Rechte gewährleisten zu können. Es besteht für die Parteien während eines prozess- oder verfahrensrechtlichen Verhältnisses eine Melde- und Erreichbarkeitspflicht (Plüss, § 10 N. 86 f.), nämlich die Pflicht, der Behörde oder dem Gericht Adressänderungen zu melden (BGr, 21. März 2013, 2C_1040/2012, E. 4.1) bzw. dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dies gilt auch, wenn die betroffene Person wie vorliegend ohne Adressangabe ihre bisherige Wohnung aufgibt und deshalb kein Zustellungsdomizil mehr besteht (BGr, 18. Oktober 2010, 2C_666/2010; BGr, 29. April 2008, 2C_67/2008, E. 2.2). Zudem verlangt § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) ausdrücklich, dass die hilfesuchende Person Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden hat. 4.2 Nach § 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Vorliegend war zwar die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Rekurses noch gegeben (vorn E. 2.4) und der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin nicht allein auf die aktuellen Wohnkosten beschränkt. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Rekursinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin im Beschluss vom 30. Januar 2014 aufgefordert, ihr bis 28. Februar 2014 ihren Aufenthaltsort seit der Ausweisung aus der Wohnung an der I-Strasse in B nachzuweisen unter der Androhung, dass andernfalls die Sozialhilfe per März 2014 eingestellt würde. Damit erliess sie eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse (etwa Wohnkosten) der Beschwerdeführerin mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall eingestellt werde (vgl. dazu Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142). Derartige verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG sind nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um anfechtbare Zwischenentscheide im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt, welche einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnten (RB 1998 Nr. 35; VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00478, E. 2; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2; 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3; 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 3.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; VB.2012.00208, E. 2.2; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19a N. 48 S. 524; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012, Kap. 14.1.01 Ziff. 3.2, Version vom 3. Mai 2013, und Kap. 14.1.03 Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). Die Rekursinstanz trat deshalb zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein. Mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes spielt auch der Umstand keine Rolle, dass im Zeitpunkt des Rekursentscheids die der Beschwerdeführerin bis 28. Februar 2014 angesetzte Frist, ihren Aufenthaltsort anzugeben, noch nicht abgelaufen war. 4.4 Selbst wenn auf den Rekurs einzutreten gewesen wäre, war der Schluss der Vorinstanz darauf, dass die Anträge der Beschwerdeführerin materiell nicht beurteilt werden könnten, zutreffend. Es ist deshalb vorweg auf ihre Begründung zu verweisen. Ergänzend ist dazu Folgendes auszuführen. 4.5 Nach § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung gehören zu den eigentlichen Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23 N. 8). Entsprechend trifft die rechtsmittelführende Partei eine Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen, allenfalls Beweismittel einzureichen und muss dartun, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird. Die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, genügt dagegen nicht. Es ist zudem nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Plüss, § 7 N. 33 und 105; Griffel, § 23 N. 17, 21; Donatsch, § 20 N. 45 f., § 60 N. 6). 4.6 Die Beschwerdeführerin machte – seitdem sie ihre Wohnung in B unbestrittenermassen im Oktober 2013 verlassen musste – keinerlei Angaben darüber, wo sie wohnt(e), ob sie allein wohnt und welche Kosten und Nebenkosten daraus entstehen. Die von ihr angeführten Wohnkosten bis Fr. 1'200.- werden weder begründet noch belegt. Im Beschwerdeverfahren erwähnte sie, zwischen der Schweiz und dem Land D sowie den Gemeinden E, F und G zu pendeln oder auf der Strasse ohne feste Ortschaft zu leben (vorn III.A, C und D). Damit wurde es der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, die Verhältnisse der Beschwerdeführerin materiell zu beurteilen, um die Leistungen an sie festzulegen und periodisch zu überprüfen (vgl. § 33 SHV). Zudem war die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 30. Januar 2014 soweit möglich auf die einzelnen, von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge eingegangen und hatte begründet, warum sie diesen nicht folgte. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren höchst unzureichend, wiederholte im Wesentlichen ihre unsubstanziierten Forderungen, warf der Behörde Nötigung, Schikane und Diskriminierung vor und weigerte sich, über ihre wahren aktuellen Verhältnisse irgendwelche Angaben zu machen. Sie ging weiter nicht auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid zu ihren Vorbringen ein, wonach etwa eine direkte Zahlung des Mietzinses an den Vermieter im Regelfall nicht vorgesehen sei und die Behörde kein Verschulden daran treffe, dass sie keine andere Wohnung erhalten habe. Weiter nutzte die Beschwerdeführerin die ihr nach ihrer Ausweisung angebotene Notunterkunft offenkundig nicht (vorn I.A.), was nicht der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden kann. Schliesslich begründete die Beschwerdegegnerin, weshalb die Unterzeichnung einer Abtretung der Krankenkasse für das Jahr 2014 notwendig sei, was die Beschwerdeführerin im Rekurs mit dem Vorwurf der Erpressung abtut. Der von ihr erhobene Vorwurf der Abschiebung geht schon deswegen fehl, weil sie im Zeitpunkt des Rekurses noch mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde. 4.7 Der rekurrierenden Partei ist eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, wenn die Rekursschrift den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG (Antrag und Begründung) nicht genügt, unter der Androhung, dass andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten werde (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Rekursinstanz hat die rekurrierende Partei jedoch höchstens auf formale Mängel ihrer Eingabe aufmerksam zu machen. Kein Mangel im erwähnten Sinn liegt vor, wenn eine Begründung des Rekurses zwar vorhanden ist, sich jedoch als fehlerhaft, untauglich oder sachlich unzureichend erweist (Griffel, § 23 N. 31). Die Rekursinstanz war daher nicht verpflichtet, eine Verbesserung der Rekursschrift einzufordern. 4.8 Demnach ist die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an:…
|