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VB.2014.00151
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Stipendien, hat sich ergeben: I. A (geboren 1988) studierte seit dem Herbstsemester 2009 an der Hochschule X. Am 4. Oktober 2012 ersuchte sie um Stipendien für das Ausbildungsjahr 2012/2013. Das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) wies das Gesuch am 17. Januar 2013 ab und bestätigte die Abweisung mit Einspracheverfügung vom 25. April 2013. II. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wies die Bildungsdirektion einen dagegen am 8. Mai 2013 erhobenen Rekurs ab und auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 583.-. III. A erhob am 5. Februar/6. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Aufhebung des Rekursentscheids sei ihr Stipendienanspruch unter Berücksichtigung eines massgebenden Einkommens ihrer Eltern in der Höhe von Fr. 27'436.-, allenfalls zuzüglich eines geringen Naturallohns für Kost und Logis, sowie unter Berücksichtigung eines massgebenden elterlichen Vermögens in der Höhe von Fr. 0.- neu festzusetzen. Weiter beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Die Bildungsdirektion liess sich am 21./24. März 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Das AJB verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion etwa auf dem Gebiet des Stipendienwesens ist das Verwaltungsgericht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, im Rahmen der Prüfung ihres Stipendienanspruchs sei von einem massgeblichen Einkommen ihrer Eltern für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 27'436.-, allenfalls zuzüglich eines geringen Naturallohns für Kost und Logis, und von keinem elterlichen Vermögen auszugehen. Demgegenüber richtet sich ihre Beschwerde – wie schon der Rekurs – weder gegen die vom AJB und der Vorinstanz angenommene Höhe des anerkannten Bedarfs von Fr. 25'547.- noch gegen die angerechnete Eigenleistung in der Höhe von Fr. 3'000.- oder das angerechnete (eigene) Einkommen in der Höhe von Fr. 8'480.-. Ebensowenig stellt die Beschwerdeführerin die Höhe des anzuwendenden Elternfreibetrags in Frage. Bei einer Stipendienanspruchsberechnung anhand der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Parameter stünden dem anerkannten Bedarf von Fr. 25'547.- zunächst die angerechnete Eigenleistung in der Höhe von Fr. 3'000.- und das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 8'480.- gegenüber. Da das geltend gemachte elterliche Einkommen auch unter Berücksichtigung einer geringen Naturallohnkomponente deutlich unter dem angewendeten Elternfreibetrag von Fr. 50'000.- läge, resultierte ein Stipendienanspruch von rund Fr. 14'000.-. Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde beträgt damit weniger als Fr. 20'000.- und die Angelegenheit fiele kraft § 38b Abs. 1 lit. c VRG an sich in einzelrichterliche Zuständigkeit. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wird die Beschwerde indes in Dreierbesetzung erledigt (§ 38b Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 16 des Bildungsgesetzes vom 1. Juni 2002 (BiG; LS 410.1) unterstützt der Kanton in Ausbildung stehende Personen mit Beiträgen, sofern ihre eigenen Mittel und diejenigen ihrer nächsten Angehörigen oder anderer Leistungspflichtiger nicht ausreichen (Abs. 1); die Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet (Abs. 2). 2.2 Die Höhe des Ausbildungsbeitrags richtet sich nach den anerkannten Ausgaben für den Lebensunterhalt und die Ausbildung der Person in Ausbildung; davon werden die anrechenbaren Beiträge der Eltern und Stiefeltern, die anrechenbaren eigenen Einnahmen sowie der anrechenbare Beitrag der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners abgezogen (§ 27 Abs. 1 und 2 der Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [StipendienV, LS 416.1]). Gemäss § 29 Abs. 1 StipendienV werden die anerkannten Ausgaben, Beiträge der Eltern und Ehepartner sowie die eigenen anrechenbaren Einnahmen aufgrund der Verhältnisse zu Beginn der Bemessungsperiode ermittelt; vorbehalten bleiben Abs. 2, 3 und 4 sowie § 42 Abs. 2 und die §§ 56, 57, 59, 61 und 62 Abs. 3 StipendienV. Für die Berechnung des Elternbeitrages sind die definitiven elterlichen Steuerzahlen des Jahres massgebend, das dem Beginn der Bemessungsperiode vorangeht (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StipendienV). 3. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des massgebenden elterlichen Einkommens und Vermögens. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ermittlung der anerkannten Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführerin. Mit Bezug auf die beiden letztgenannten Parameter kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4 E. 4). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Berechnung des massgebenden elterlichen Einkommens ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Vorliegend ist der Stipendienanspruch der Beschwerdeführerin für das Ausbildungsjahr 2012/2013 umstritten. Entsprechend gilt es auf die elterlichen Steuerzahlen des Jahres 2011 abzustellen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StipendienV). Solche sind in den Akten indes nur für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. März 2011 enthalten, da die Eltern der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2011 als freiwillige Fachpersonen für Z im Ausland tätig sind. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des elterlichen Einkommens auf die das erste Quartal 2011 umfassende Steuerveranlagung gemäss Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011 und für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 auf die Angaben der elterlichen Arbeitgeberin abgestellt. Gemäss der entsprechenden schriftlichen Stellungnahme von Z zu Handen des Beschwerdegegners vom 23. März 2012 werden die Eltern der Beschwerdeführerin durch Bar- und Naturalleistungen entschädigt, welche einen Betrag für die Wiedereingliederung nach Rückkehr in die Schweiz, die Prämienkosten für die Sozialversicherungen in der Schweiz, Kost und Logis im Arbeitsland und ein Taschengeld umfassten. Der AHV-pflichtige Jahreslohn, welcher auf den genannten Kosten basiere, betrage Fr. 29'272.- für jeden Elternteil. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem deklarierten Betrag um ein Naturaleinkommen handle. Entgegen der Vorinstanz sei als allfälliger Naturallohn nur ein sehr viel tieferer Betrag für Kost und Logis zu berücksichtigen, nicht jedoch die im Betrag von Fr. 29'272.- pro Fachperson und Jahr ebenfalls enthaltenen Beiträge für Ausbildungs- und Vorbereitungskosten in der Schweiz, Ausreisekosten und Wiedereingliederungskosten nach Rückkehr in die Schweiz. Dem kann nicht gefolgt werden. Massgebend für die Berechnung des Stipendienanspruchs der Beschwerdeführerin bzw. die Ermittlung des Elternbeitrages ist grundsätzlich das gesamte elterliche Einkommen. Als Lohneinkommen sind dabei sämtliche geldwerten Leistungen des Arbeitgebers für die Entschädigung der elterlichen Arbeitstätigkeit zu berücksichtigen. 4.3 Nach dem Gesagten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Berechnung des elterlichen Einkommens für die Zeitspanne vom 1. April bis 31. Dezember 2011 in Ermangelung aussagekräftiger Steuerzahlen auf die Angaben von Z abgestellt hat. Anzumerken bleibt indes, dass der von der Arbeitgeberin deklarierte Jahreslohn nicht dem Reineinkommen gemäss Steuererklärung gleichgesetzt werden kann, sondern im Rahmen der Ermittlung des Elternbeitrages davon gewisse Abzüge analog zur steuerlichen Bereinigung der Einkünfte vorzunehmen wären. Eine solche Berechnung kann indes vorliegend unterbleiben, zumal ohnehin von einem elterlichen Einkommen auszugehen gewesen wäre, welches höher anzusetzen ist als das von Z deklarierte (nachfolgend 5). 5. 5.1 Wie oben 2.1 dargelegt, unterstützt der Kanton gemäss § 16 Abs. 1 BiG in Ausbildung stehende Personen durch finanzielle Beiträge, sofern deren eigene Mittel und diejenigen ihrer nächsten Verwandten oder anderer Leistungspflichtiger nicht ausreichen. Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt somit nach dem Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Leistungen (vgl. Art. 5a und 41 Abs. 1 lit. f der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]); staatliche Unterstützungsleistungen werden nur ausgerichtet, wenn und soweit die privaten Mittel der ansprechenden Person zur Finanzierung der Ausbildung nicht ausreichen. § 54 StipendienV bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass vor Beanspruchung staatlicher Ausbildungsbeiträge die privaten Mittel und Möglichkeiten der Mittelbeschaffung auszuschöpfen und namentlich Unterstützungsleistungen der Eltern vorrangig in Anspruch zu nehmen sind: Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann ausnahmsweise auf die Anrechnung von Elternbeiträgen verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass es ihr aufgrund aussergewöhnlicher Umstände offensichtlich unzumutbar ist, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge gegenüber den Eltern auf dem Rechtsweg geltend zu machen; diesfalls gehen die Unterhaltsansprüche gemäss Art. 289 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) mit allen Rechten auf den Kanton über. Entsprechend hat die um Ausbildungsbeiträge ersuchende Person im Regelfall zunächst ihre zivilrechtlichen Unterstützungsansprüche gegenüber den Eltern geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. 5.2 Weder bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre Eltern unterstützungspflichtig sind, noch legt sie substanziiert dar, dass ihr die Durchsetzung ihrer unterhaltsrechtlichen Ansprüche unzumutbar wäre. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass den Eltern die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht bzw. der Beschwerdeführerin deren gerichtliche Durchsetzung nicht zumutbar wäre (vgl. auch Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin macht indes sinngemäss geltend, ihre Eltern seien nicht in der Lage, sie finanziell zu unterstützen. An den elterlichen Arbeitsplätzen in der Schweiz hätten Umstrukturierungen stattgefunden und die Anstellungen seien nicht mehr automatisch gesichert gewesen. Die Eltern hätten sich deshalb entschieden, auf ihrem zweiten beruflichen Standbein der Entwicklungszusammenarbeit weiterzuarbeiten. Der Stellenmarkt für Auslandeinsätze in der Entwicklungszusammenarbeit sei in den letzten Jahren massiv reduziert und gut bezahlte Stellen seien rar geworden, weshalb sie das Angebot von Z hätten annehmen müssen, auch wenn ihnen kein Gehalt ausbezahlt werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Gesuch vom 4. Oktober 2012 an, ihre Eltern seien als […] bzw. […] angestellt. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Eltern im Jahr 2010 Einkünfte von rund Fr. 115'000.- (Vater) bzw. knapp Fr. 30'000.- (Mutter) erzielten. Im ersten Quartal 2011 betrugen die Einkünfte des Vaters Fr. 36'885.- und jene der Mutter Fr. 6'350.-. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass es ihren Eltern nicht möglich gewesen wäre, namentlich in der Schweiz weiterhin vergleichbare Einkünfte zu erzielen. Sie behauptet auch nicht, dass die Eltern ihre Arbeitsstellen in der Schweiz verloren und sich hernach vergeblich um neue Anstellungen bemüht hätten. Dass die vormaligen Anstellungen der Eltern in der Schweiz nicht mehr "automatisch gesichert" sein mögen, lässt noch nicht darauf schliessen, dass sie in der Schweiz über keine Erwerbsmöglichkeiten verfügten; solches ist vorliegend angesichts der elterlichen Erstberufe auch nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wahl der Eltern der Beschwerdeführerin, im Berufsfeld der Entwicklungszusammenarbeit tätig zu sein, auf deren eigenen Wunsch zurückzuführen ist. Hätten sie ihre berufliche Tätigkeit demgegenüber danach ausgerichtet, ein genügendes Einkommen zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu erzielen, so hätten sie kaum einen Wechsel in ein Berufsfeld vollzogen, von dem sie selbst behaupten, es biete schlechte Verdienstmöglichkeiten. 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltspflichtigen abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit die Pflichtigen bei gutem Willen bzw. bei ihnen zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchten, als sie effektiv verdienen (BGr, 22. April 2004, 5C.34/2004, E. 2.2 mit Hinweisen). Gestützt auf das oben 5.2 Ausgeführte ist anzunehmen, dass es den Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 möglich und zumutbar gewesen wäre, auf den angestammten Berufen weiterzuarbeiten und ein Einkommen zu erzielen, das mit jenem des Jahres 2010 vergleichbar oder zumindest für das zweite bis vierte Quartal deutlich höher als die von der Vorinstanz gestützt auf die Angaben von Z berücksichtigten Fr. 43'908.- gewesen wäre. Deshalb hätte die Vorinstanz bei der Berechnung des Elternbeitrags bzw. dem mutmasslichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin von einem hypothetischen elterlichen Einkommen entsprechend den anzunehmenden Verdienstmöglichkeiten bei zumutbarer Ausschöpfung der elterlichen Erwerbsressourcen ausgehen dürfen. Die Berechnung des massgebenden elterlichen Einkommens durch die Vorinstanz gereicht der Beschwerdeführerin daher nicht zum Nachteil. 6. 6.1 Mit Blick auf die Bemessung des elterlichen Vermögens durch die Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die zuständige Steuerbehörde habe den Steuerwert der ehemaligen elterlichen Liegenschaft falsch berechnet. Dabei übersieht sie, dass die Vorinstanz diesem Umstand Rechnung getragen hat; auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 6.2 Weiter macht die Beschwerde geltend, der elterliche Vermögensverzehr nach dem Verkauf der Liegenschaft sei einerseits auf die Rückzahlung eines privaten zinsfreien Darlehens in der Höhe von Fr. 200'000.- an nahe Verwandte zurückzuführen, wofür es aber keine Belege gebe. Andererseits hätten die Eltern auf Empfehlung ihrer Bank hin eine Rückstellung in der Höhe von Fr. 160'000.- für ihre Altersvorsorge vorgenommen, da eine Weiterführung der beruflichen Vorsorge während des Auslandeinsatzes nicht möglich gewesen sei. Dies vermag nicht zu überzeugen: Die Vorinstanz legt unter anderem dar, dass Unterhaltsansprüche von Kindern freiwilligen Rückstellungen für eine überobligatorische Altersvorsorge vorgehen. Dass die Eltern der Beschwerdeführerin einen Teil ihres Vermögens entsprechend einer Empfehlung ihrer Bank verwendet haben mögen, kann die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Frage stellen. In der Beschwerde wird denn auch nicht bestritten, dass der für die freiwillige Altersvorsorge verwendete Betrag von Fr. 160'000.- zum massgeblichen Berechnungszeitpunkt verfügbar war. Was die angebliche Darlehensrückzahlung in der Höhe von Fr. 200'000.- betrifft, erscheint zunächst nicht glaubhaft, dass dafür keine Belege vorhanden sein sollen, würde dies doch bedeuten, dass die entsprechende Rückzahlung in bar vorgenommen und der Erhalt durch die Darlehensgeber nicht bestätigt wurde. Solches wäre zumindest bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen auch unter engen Verwandten nicht nachvollziehbar. Weiter behauptete die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren zunächst, das Vermögen ihrer Eltern habe nach dem Verkauf der Liegenschaft Fr. 160'000.- betragen. Auch der Vater der Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Beschwerdegegner zunächst an, der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft sei zur Rückzahlung der Hypotheken und zur Bildung von Rückstellungen für die Altersvorsorge verwendet worden, ohne eine Darlehensschuld zu erwähnen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Altersvorsorge angelegten Aktionärssparkonten am 11. Januar 2013 einen Saldo von Fr. 118'802.45 bzw. Fr. 50'544.95 aufwiesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin erklärten am 28. Januar 2013 gegenüber dem Beschwerdegegner, sie hätten seit Ende März 2011 kein Einkommen mehr und ihr Vermögen sei in der Zwischenzeit bis auf die Rückstellungen für die Altersvorsorge aufgebraucht worden. Die Beschwerdeführerin behauptete in der Rekursschrift vom 8. Mai 2013, die Rückstellungen für die Altersvorsorge in der Höhe von Fr.160'000.- seien für die Ausbildungskosten aufgebraucht worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern sind mithin zumindest unklar und widersprüchlich und legen den Schluss nahe, dass die Eltern die Beschwerdeführerin und allenfalls deren Geschwister nach ihrer Ausreise aus der Schweiz zumindest bis Januar 2013 finanziell unterstützen konnten, ohne auf die Aktionärssparkonten – das angeblich einzig verbleibende Vermögen nach Rückzahlung der Hypothekar- und Darlehensschulden – zurückgreifen zu müssen. Ein Vermögensverzehr durch die Rückzahlung der behaupteten Darlehensschuld kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Mithin ist die Berechnung des massgebenden elterlichen Vermögens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, sondern mit dieser anzunehmen, die betreffenden Vermögenswerte seien zumindest Ende des Jahres 2011 noch vorhanden gewesen. Damit erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Berechnung des massgeblichen elterlichen Vermögens als unbegründet und kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Zur Begründung führt sie an, als Studentin mit einem minimalen Grundeinkommen müsse sie Rekurs führen können, ohne für die Verfahrenskosten belangt zu werden. Es sei ihr nicht möglich, diese Verfahrenskosten zu übernehmen. 7.2 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben nach § 16 Abs. 1 VRG auf Ersuchen Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Mai 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die im Rekursverfahren unterliegende Partei in der Regel gestützt auf § 13 VRG kostenpflichtig wird, hat im Rekursverfahren kein entsprechendes Gesuch gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht im Verwaltungsverfahren überdies keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit der Beantragung unentgeltlicher Prozessführung hinzuweisen; vielmehr wird auch von einer rechtsunkundigen Person erwartet, dass sie einen entsprechenden Antrag stellt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2013, § 16 N. 59). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten des Rekursverfahrens gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG auferlegt hat. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |