|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00155  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.04.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Bewilligung einer Strassenreklame


Bewilligung einer Strassenreklame. Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Besteht ein Ausstandsgrund, so gilt dieser für das gesamte Geschäft inklusive allfälliger Folgeentscheide über den Weiterzug, dies unabhängig vom konkreten Motiv eines Weiterzugs. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann auf die Aufforderung zur Nachreichung einer gültigen Vollmacht sowie des Nachweises, dass der Entscheid über die Ergreifung des Rechtsmittels ohne Mitwirkung des damaligen Gemeindepräsidenten erfolgt ist, verzichtet werden (E. 1.3). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 1 SSV unter die Gemeindeautonomie fällt. Die Rekursbehörde ist ohnehin verpflichtet, eine auf einer nicht pflichtgemässen Ermessensausübung beruhende Bewilligungserteilung aufzuheben, da eine solche eine Rechtsverletzung darstellt (E. 4.1). Die erstinstanzliche Bewilligungserteilung beruht nicht auf einem alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden und auf den erforderlichen Abklärungen beruhenden Entscheid. Der vorinstanzliche Rekursentscheid, mit welchem die Bewilligungserteilung aufgehoben wurde, erweist sich als rechtmässig: Auch wenn die privatrechtliche VSS-Norm SN 640 273a im Kanton Zürich nicht allgemeingültig erklärt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherheit durch die Reklametafel beeinträchtigt werden könnte, berücksichtigt hat (E. 4.3). Dass die ungenügende Knotensichtweite, welche auf die Sichtbeschränkung durch eine Hecke zurückzuführen ist, durch die Strassenreklame nicht weiter verschlechtert wird, lässt nicht auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit schliessen (E. 4.5). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, um fehlende Messdaten zu erheben (E. 4.7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTSVOLLMACHT
AUSSTAND
AUTONOMIEBESCHWERDE
GEMEINDEAUTONOMIE
GUTACHTEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
STRASSENREKLAME
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
VERKEHRSSICHERHEIT
VERKEHRSSICHERHEITSBEURTEILUNG
Rechtsnormen:
§ 68 Abs. I GemeindeG
§ 70 Abs. I GemeindeG
Art. 95 Abs. I SSV
Art. 96 Abs. I SSV
Art. 6 Abs. I SVG
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00155

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. April 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA B, und/oder RA C, 

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    D,

 

2.    E,

 

beide vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Bewilligung einer Strassenreklame,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat A (nachfolgend Gemeinderat) bewilligte mit Beschluss Nr. 01 vom 11. Juni 2013 eine rund 2,2 m hohe Strassenreklame auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse in A. Gesuchstellerin war die Partei H A, vertreten durch deren Präsidentin.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben die Eigentümer des Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 03, D und E, Rekurs an das Statthalteramt Bezirk J (nachfolgend Statthalter­amt) und beantragten, die Bewilligung sei an diesem Standort abzulehnen und das Aufstellen einer Werbetafel zu verbieten. Nach Einholung eines Kurzgutachtens hiess das Statthalteramt mit Verfügung vom 7. Februar 2014 den Rekurs gut und hob den angefochtenen Beschluss auf (Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten von insgesamt Fr. 1'662.40 wurden der Gemeinde auferlegt (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Mit Eingabe vom 6. März 2014 erhob die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Statthalteramts vom 7. Februar 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschluss der Gemeinde vom 11. Juni 2013 zu bestätigen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. D und E beantragten mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde. Das Statthalter­amt hielt mit Eingabe vom 17. März 2014 vollumfänglich an den Ausführungen in seiner Verfügung vom 7. Februar 2014 fest und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Am 20. Juni 2014 reichte die Gemeinde eine Replik ein. D und E liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Nach § 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist die Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Dies trifft nach der Praxis unter anderem dann zu, wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff., insb. N. 121 und N. 123).

Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Gemeindeautonomie gemäss Art. 1 Abs. 4 und Art. 85 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) sowie Art. 50 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Durch die Aufhebung der Bewilligung habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise in ihren Ermessensspielraum eingegriffen.

Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern in der materiellen Beurteilung zu klären. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Autonomie im konkreten Fall tatsächlich verletzt worden ist (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; Bertschi, § 21 N. 118). Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Beschwerdegegnerschaft stellt vorab die Gültigkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Anwaltsvollmacht infrage. Diese sei u. a. vom damaligen Gemeindepräsidenten K unterzeichnet worden, welcher der Schwiegersohn des Eigentümers des Grundstücks, auf welchem die infrage stehende Strassenreklame bewilligt worden war, sei und sich in dieser Angelegenheit daher im Ausstand hätte befinden müssen. Aus den Akten gehe zudem nicht hervor, ob und wann der Gemeinderat beschlossen habe, die vorinstanzliche Verfügung anzufechten. Das Vorliegen eines solchen Beschlusses sei aber Voraussetzung für die Gültigkeit der eingereichten Anwaltsvollmacht. Sollte kein Beschluss vorhanden sein, dürfe auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ob ein Gemeinderatsbeschluss vorliege, sei nicht zuletzt auch deshalb von Bedeutung, weil mit der Beschwerde primär private Interessen verfolgt würden.

Dem setzt die Beschwerdeführerin entgegen, die Anwaltsvollmacht sei – wie in beinahe jeder Gemeinde im Kanton Zürich und dem Rest der Schweiz üblich – vom Gemeindepräsidium und dem Gemeindeschreiber kollektivunterzeichnet worden. Dies sei nach der Beratung hinsichtlich des Einlegens eines Rechtsmittels erfolgt. Zudem bestreitet sie den Vorwurf, mit der Beschwerde würden private Interessen verfolgt. Aus der Beschwerdeschrift gehe klar hervor, dass nicht das Interesse eines einzelnen Bürgers oder eines Gemeinderats verfolgt werde, sondern die Gemeinde sich gegen einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Gemeindeautonomie, mithin eine zu klärende Grundsatzfrage, zur Wehr setze.

Besteht ein Ausstandsgrund, so gilt dieser für das gesamte Geschäft inklusive allfälliger Folgeentscheide über den Weiterzug, dies unabhängig vom konkreten Motiv eines Weiterzugs. Die Beschwerdegegnerschaft hält demnach zutreffend fest, dass der damalige Gemeindepräsident die Anwaltsvollmacht nicht hätte unterzeichnen dürfen. Als eine sich in der betreffenden Angelegenheit im Ausstand befindende Person war er dazu nicht befugt (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GG] in Verbindung mit Art. 5a VRG). Gleiches gilt hinsichtlich des Entscheids über die Ergreifung des Rechtsmittels, wobei der Ausstand durch den – nicht bei den Akten liegenden – Gemeinderatsbeschluss nachzuweisen wäre (zur Protokollierungspflicht siehe § 68 Abs. 1 GG; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädens­wil 2000, § 68 N. 4). Da die Beschwerde jedoch – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin abzuweisen ist, kann vorliegend auf die Aufforderung zur Nachreichung einer gültigen Vollmacht sowie des Nachweises, dass der Entscheid über die Ergreifung des Rechtsmittels ohne Mitwirkung des damaligen Gemeindepräsidenten erfolgt ist, verzichtet werden.

2.  

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Art. 6 Abs. 1 SVG wird in den Art. 95 ff. der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) konkretisiert.

2.2 Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Nach Art. 96 Abs. 1 SSV sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, untersagt; die Bestimmung enthält in den lit. a bis d eine nicht abschliessende Aufzählung von Umständen, bei welchen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. Sodann benennt Art. 96 Abs. 2 SSV jene Konstellationen, bei welchen Strassenreklamen stets untersagt sind, d. h. eine Bewilligung von vornherein nicht infrage kommt.

3.  

3.1 Der Gemeinderat erwog, der vor Ort durchgeführte Augenschein habe ergeben, dass die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt von der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft auf die G-Strasse durch die neue Werbetafel wohl leicht beeinträchtigt werde, jedoch nicht in einer – wie von der Beschwerdegegnerschaft gerügten – unzumutbaren Weise. Die massgebenden Bestimmungen der kantonalen Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV) würden bei der betreffenden Ausfahrt nach wie vor gut eingehalten. Ebenfalls eingehalten würden die Abstandsvorschriften gemäss § 178 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB). Zusammenfassend ergebe sich, dass gegen die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 erstellte Werbetafel aus rechtlichen Gründen nichts einzuwenden sei. Die Bewilligung wurde mit der Auflage, wonach die Tafel nur zur temporären Bewerbung von Abstimmungen und Wahlen verwendet werden darf, verbunden. Danach darf diese jeweils frühestens drei Wochen vor den betreffenden eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Abstimmungen und Wahlen und längstens bis am zweiten Tag nach dem jeweiligen Abstimmungssonntag aufgestellt werden. Während den übrigen Zeiten ist die Werbetafel zu entfernen. Davon ausgenommen wurden die kantonalen und eidgenössischen Gesamterneuerungswahlen, für welche die besonderen Anordnungen des Statthalteramts J gelten.

3.2 Die Vorinstanz hat – nach entsprechender Ankündigung – einen externen Kurzbericht zur Beurteilung der Verkehrssicherheit eingeholt. Diesem ist zu entnehmen, dass das Plakat gemäss Strassenabstandsverordnung keine weitere Verschlechterung der Knotensichtweite verursacht. Berücksichtige man allerdings die praxisübliche VSS-Norm SN 640 273a des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), welche auch die Fussgänger schütze, sei das Plakat an einem ungünstigen Ort erstellt worden. Die Sicht des Beobachters der Ausfahrt sei in diesem Fall behindert. Gestützt auf diesen Bericht sowie in Berücksichtigung weiterer Kriterien kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit durch die Strassenreklame beeinträchtigt würde und erwog hierbei, dass die Bewilligungsbehörde bei pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hätte feststellen müssen, dass die Reklametafel insbesondere die Sicherheit der Personen, die sich auf dem Gehweg talwärts bewegen, in erheblicher Weise tangiert.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde die Verkehrssicherheit durch die Reklametafel nicht beeinträchtigt. Im Rahmen des Augenscheins vor Ort sei festgestellt worden, dass die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt der von der Beschwerdegegnerschaft bewohnten Liegenschaft durch die Reklame nur leicht beeinträchtigt würden. Das Sichtfeld werde durch die Reklame nicht weiter verschlechtert. Dies sei auch aus dem Kurzgutachten ersichtlich, in welchem die Verkehrssicherheit nur insoweit infrage gestellt werde, als für deren Beurteilung die VSS-Norm SN 640 273a herangezogen werde. Zudem sei die Reklametafel – um den speziellen Gegebenheiten bei der Ausfahrt bzw. Strassensituation hinsichtlich Verkehrssicherheit nachzukommen – bewilligt, gleichzeitig aber mit erheblichen Auflagen in zeitlicher Hinsicht verknüpft worden. Die Erteilung der Baubewilligung im Beschluss vom 11. Juni 2013 basiere damit auf einem unter Wahrung des autonomiegeschützten Ermessensspielraums gefällten, schlüssigen, nachvollziehbaren und den konkreten Einzelfall berücksichtigenden Entscheid. Die abweichende Beurteilung der Verkehrssicherheit sei auf die Berücksichtigung von gewissen Normen, welche aber blosse Auslegungshilfen darstellen, zurückzuführen. Zudem habe die Vorinstanz Gesetze berücksichtigt, welche längst aufgehoben worden seien und daher nicht mehr angewendet werden dürften. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise in das besonders geschützte Ermessen der Beschwerdeführerin eingegriffen und demzufolge das eigene Ermessen überschritten bzw. missbraucht, mithin mit der Aufhebung der Baubewilligung gegen den Grundsatz der Gemeindeautonomie verstossen. Bei der Beurteilung der kommunalen Verkehrsplanung, wozu auch die Bewilligung der strittigen Reklametafel zu zählen sei, stehe den kommunalen Bewilligungsbehörden ein erheblicher, von der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz zu beachtender, autonomiegeschützter Ermessensspielraum zu. Die Rekursinstanz dürfe nur dann eingreifen, wenn sich die vor­instanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweise.

4.  

4.1 Der Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der seinen Inhalt aus dem Sinn und Zweck von Art. 6 Abs. 1 SVG sowie seiner Stellung im Gesetz und im Rechtssystem gewinnt. Der Behörde, die einen solchen Begriff anzuwenden hat, ist ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai 2014, 1C_4/2014, E. 4.1; BGr, 21. November 2013, 1C_458/2013, E. 2.2; VGr, 10. Sep­tember 2012, VB.2012.00315, E. 4.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Donatsch, § 50 N. 30 m. w. H.).

Vorliegend kann offenbleiben, ob die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 1 SSV unter die Gemeindeautonomie fällt. Die Rekursbehörde ist ohnehin verpflichtet, eine auf einer nicht pflichtgemässen Ermessensausübung beruhende Bewilligungserteilung aufzuheben, da eine solche eine Rechtsverletzung darstellt (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, basiert die erstinstanzliche Bewilligungserteilung nicht auf einem alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden und auf den erforderlichen Abklärungen beruhenden Entscheid.

4.2 Bei der Bewilligung von Reklameanlagen ist unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden; bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext "beeinträchtigen könnten" von Art. 6 Abs. 1 SVG (BGr, 2. Mai 2014, 1C_4/2014, E. 3; BGr, 27. Oktober 2007, 6P.62/2007, E. 3.4.1 m. H.; BGr, 30. Juli 2007, 2A.112/2007, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2004, 2A.431/2004, E. 2.2 m. H.; VGr, 10. Sep­tember 2012, VB.2012.00315, E. 4.2; vgl. auch Manfred Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen und der Praxis in Stadt und Kanton Zürich, Zürich 1990, S. 49). Eine potenzielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit liegt nach den Ausführungsbestimmungen unter anderem dann vor, wenn durch die Strassenreklame das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschwert wird, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen und Ausfahrten (lit. a) bzw. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindert oder gefährdet werden (lit. b).

4.3 Die Vorinstanz verweigerte die Bewilligung der Reklametafel insbesondere mit der Begründung, die Sicherheit der Personen, die sich auf dem Gehweg talwärts bewegen, werde durch die Reklametafel in erheblicher Weise tangiert. Aufgrund der Neigung der Strasse sei zumindest nicht auszuschliessen, dass sich fahrzeugähnliche Geräte (z. B. Kickboards) auf dem Gehweg mit Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h talwärts bewegen. Der entsprechend notwendige Sichtbereich werde durch die Reklametafel in erheblicher Weise tangiert. Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz in Berücksichtigung der VSS-Norm SN 640 273a. Diese privatrechtliche Norm regelt die Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene und umfasst auch die Sichtweiten bei Knoten mit Gehweg. Ziff. 12.2 der VSS-Norm, welche sich auf Knoten mit signalisierter Vortrittsregelung bezieht, sieht bei motorisiertem Verkehr bei Knoten mit Gehweg eine Sichtweite von 25 m vor, sofern die Längsneigung der Fahrbahn – wie vorliegend – mindestens 5 % beträgt. Der gemäss der VSS-Norm einzuhaltende Sichtbereich von 25 m wird, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, durch die strittige Reklametafel in erheblicher Weise tangiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei nicht berechtigt gewesen, diese Norm zu berücksichtigen. Die Norm stelle kein Gesetz im formellen Sinn dar, und es sei weder im Anhang zur Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 ein Verweis auf die Norm enthalten, noch finde sich in der Bau- und Zonenordnung ein entsprechender Hinweis auf zusätzlich einzubeziehende Regelwerke. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ausschliesslich den jeweiligen Behörden bzw. Parteien vorbehalten, zu entscheiden, ob sie bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit "freiwillig einzubeziehende Regelwerke" wie die VSS-Norm SN 640 273a heranziehen wollen, ist entgegenzuhalten, dass die Bewilligungsbehörde die Beurteilung der Verkehrssicherheit nicht völlig frei, sondern nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen hat. Auch wenn die privatrechtliche VSS-Norm im Kanton Zürich nicht allgemeingültig erklärt wurde, ist – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherheit durch die Reklametafel beeinträchtigt werden könnte, berücksichtigt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV), welcher die technischen Anforderungen an Ausfahrten regelt, anführt, die VSS-Normen gälten nur für Sichtweiten ausserorts und hätten innerorts ohnehin keine Geltung, ist anzumerken, dass die Mindestanforderungen an die Sichtweite (in Richtung Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse) inner­orts im Anhang selbst geregelt sind und hinsichtlich der einzuhaltenden Sichtweiten ausserorts in Fussnote 5 festgehalten wird, dass die einschlägige VSS-Norm wegleitend zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00217, E. 6.2, in welchem das Verwaltungsgericht erwogen hat, dass die VSS-Norm bei der Beurteilung, ob die technischen Anforderungen an eine Ausfahrt erfüllt sind, ausserorts keine Anwendung findet). Dass die VSS-Norm bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Reklametafel nicht berücksichtigt werden dürfe, da eine Sichtweite ausserorts zu beurteilen ist, kann daraus nicht geschlossen werden. Vielmehr spricht der Verweis in der Verkehrssicherheitsverordnung auf die VSS-Normen für deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Begriffs der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Zudem gilt die VSS-Norm gemäss deren Ziffer 1 für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen.

4.4 Sodann macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Sicht auf herannahende fahrzeugähnliche Geräte (z. B. Kickboards) durch die Reklametafel eingeschränkt sei, geltend, der Hinweis gehe fehl, da die Beschwerdegegnerschaft ohnehin anhalten müsse, bevor sie auf die Strasse einbiege. Mit der Beschwerdegegnerschaft ist dem entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass vor der Einfahrt in die Strasse angehalten werden muss, an der festgestellten Beeinträchtigung der Sicht und damit an der negativen Beurteilung der Verkehrssicherheit nichts ändert.

4.5 Des Weiteren hielt die Vorinstanz mit Verweis auf das Kurzgutachten fest, bei der Ausfahrt der Beschwerdegegnerschaft sei die erforderliche Knotensichtweite nach links von 90 m gemäss § 16 Abs. 1 StrAV i. V. m. Anhang B Ziff. 1 der StrAV nicht eingehalten. Diese betrage bereits heute – ohne die infrage stehende Strassenreklame – nur 53,9 m. Dass die heutige ungenügende Knotensichtweite, welche auf die Sichtbeschränkung durch eine auf Parzelle 1198 entlang des Gehwegs wachsende hohe Hecke zurückzuführen ist, durch die Strassenreklame nicht weiter verschlechtert wird, lässt nicht auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit schliessen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Strassenabstandsverordnung, welche die Abstände von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen zu Strassen, Plätze, Rad- und Fusswegen (vgl. § 2 ff. StrAV) regelt, vorliegend überhaupt zu berücksichtigen ist.

4.6 Sodann erwog die Vorinstanz, Art. 97 Abs. 2 aSVV (Fassung vom 1. März 2004) habe für Strassenreklamen einen Mindestabstand von 3 m vom Fahrbahnrand vorgesehen, welcher vorliegend ebenfalls nicht eingehalten werde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte den nicht mehr in Kraft stehenden Art. 97 Abs. 2 aSVV nicht berücksichtigen dürfen, da diese gerade zugunsten einer individuell-konkreten Einzelfallbeurteilung durch die rechtsanwendende Behörde aufgehoben worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass es auch bei einer Einzelfallbeurteilung durchaus zulässig und angebracht ist, den früher geltenden Mindestabstand als Richtlinie in die Beurteilung der möglichen Gefährdung der Verkehrssicherheit einfliessen zu lassen.

4.7 Zudem ist – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben hat, um fehlende Messdaten zu erheben. Die Rekursinstanz darf zur Gewährung der materiellen Rechtmässigkeit des Rekursentscheids das tatsächliche Fundament der angefochtenen Anordnung prüfen; es besteht keine Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Sie kann daher zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornehmen, wenn die Akten darauf hindeuten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig ermittelt wurde (Donatsch, § 20 N. 47). Wie die Beschwerdegegnerschaft zu Recht festhält, kann die Gemeinde nicht für sich in Anspruch nehmen, alleine für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts zuständig zu sein. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit der Einholung des externen Berichts in unzulässiger Weise in ihr Ermessen eingegriffen und zusätzlich die Beurteilung der Verkehrssicherheit auf einen Dritten ausgelagert, ist daher unbegründet.

4.8 Schliesslich sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach zu berücksichtigen sei, dass die Bewilligungserteilung unter Auflagen erfolgt, d. h. die Reklametafel nur temporär bewilligt worden sei, nicht zielführend. Steht fest, dass die Verkehrssicherheit durch die Reklametafel beeinträchtigt wird, ist eine solche Beeinträchtigung auch nicht für eine zeitliche begrenzte Dauer hinzunehmen.

4.9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen erweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 2'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …