{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.04.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00155_23-04-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215135&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "969d6eef4d7767abda5eff05effa833f"}, "Num": [" VB.2014.00155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2014.00155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2014.00155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2014.00155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung einer Strassenreklame | Bewilligung einer Strassenreklame. Beschwerdelegitimation (E. 1.2). Besteht ein Ausstandsgrund, so gilt dieser f\u00fcr das gesamte Gesch\u00e4ft inklusive allf\u00e4lliger Folgeentscheide \u00fcber den Weiterzug, dies unabh\u00e4ngig vom konkreten Motiv eines Weiterzugs. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann auf die Aufforderung zur Nachreichung einer g\u00fcltigen Vollmacht sowie des Nachweises, dass der Entscheid \u00fcber die Ergreifung des Rechtsmittels ohne Mitwirkung des damaligen Gemeindepr\u00e4sidenten erfolgt ist, verzichtet werden (E. 1.3).    Vorliegend kann offenbleiben, ob die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs \"m\u00f6gliche Beeintr\u00e4chtigung der Verkehrssicherheit\" gem\u00e4ss Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96 Abs. 1 SSV unter die Gemeindeautonomie f\u00e4llt. Die Rekursbeh\u00f6rde ist ohnehin verpflichtet, eine auf einer nicht pflichtgem\u00e4ssen Ermessensaus\u00fcbung beruhende Bewilligungserteilung aufzuheben, da eine solche eine Rechtsverletzung darstellt (E. 4.1). Die erstinstanzliche Bewilligungserteilung beruht nicht auf einem alle wesentlichen Gesichtspunkte ber\u00fccksichtigenden und auf den erforderlichen Abkl\u00e4rungen beruhenden Entscheid. Der vorinstanzliche Rekursentscheid, mit welchem die Bewilligungserteilung aufgehoben wurde, erweist sich als rechtm\u00e4ssig: Auch wenn die privatrechtliche VSS-Norm SN 640 273a im Kanton Z\u00fcrich nicht allgemeing\u00fcltig erkl\u00e4rt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherheit durch die Reklametafel beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte, ber\u00fccksichtigt hat (E. 4.3). Dass die ungen\u00fcgende Knotensichtweite, welche auf die Sichtbeschr\u00e4nkung durch eine Hecke zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, durch die Strassenreklame nicht weiter verschlechtert wird, l\u00e4sst nicht auf die Gew\u00e4hrleistung der Verkehrssicherheit schliessen (E. 4.5). Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, um fehlende Messdaten zu erheben (E. 4.7).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:23", "Checksum": "85bf9ca8b6872eba97c0f4005e529514"}