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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00156
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend wasserrechtliche
Konzession,
hat
sich ergeben:
I.
A. A ist
Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02 in C. Einem seiner Rechtsvorgänger
wurde vom Kanton Zürich mit Verfügung vom 14./23. Februar 1898 eine
Seefläche von 64 m2 abgetreten, um die Bucht "vorhalb
seines Hauses mit einem gemauerten Haabhacken (…) zu einer Privathaabe
abzuschliessen". Mit einer weiteren Verfügung vom 6. September 1930
wurde die Überdeckung der Bootshabe in einer Ausdehnung von ca. 47 m2
und deren Ausbau als Bootshaus bewilligt.
B.
Mit Schreiben vom 3. September 2003 teilte das Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) A mit, dass anlässlich einer Kontrolle
festgestellt worden sei, dass sich vor seinem Grundstück Kat.-Nr. 02
unbewilligte Bauten (zwei Holzpodeste, ein Verbindungssteg, ein gepflästerter
Blockwurf, ein Wellenbrecher, Bollersteine in Drahtgeflecht sowie mehrere
Holzpfähle) befänden. A liess dazu Stellung nehmen und um allfällige Bewilligungs-
bzw. Konzessionserteilung ersuchen.
C.
Am 23. April 2007 verfügte die
Baudirektion, dass für die illegal erstellten Bauten (Betonpodest, gepflästerter
Blockwurf, Wellenbrecher [in Gitterkorb gefasste Steine], zwei Podeste, eine
Rutschbahn, 13 Pfähle und Pfahlwand) keine wasserrechtliche Konzession
erteilt werden könne bzw. diese verweigert werde (Disp.-Ziffern I und II).
Weiter wurde unter Androhung der Ersatzvornahme die Beseitigung der genannten
Bauten aus dem Seegebiet angeordnet (Disp.-Ziffer III und IV). Für die
Erstellung eines Blockwurfes wurde (verbunden mit verschiedenen Auflagen) die
wasserrechtliche Konzession und fischereigesetzliche Bewilligung erteilt
(Disp.-Ziffer V). Schliesslich auferlegte die Baudirektion A Gebühren in
der Gesamthöhe von Fr. 10'077.40 (Disp.-Ziffer VII).
II.
A
erhob gegen diese Verfügung vom 23. April 2007 Rekurs, welchen der
Regierungsrat zur Behandlung an die Baurekurskommission überwies. Diese
überwies die Angelegenheit wiederum an den Regierungsrat, welcher alsdann mit
Beschluss vom 29. Januar 2014 den Rekurs, soweit darauf eingetreten wurde,
abwies. Die Frist zur Beseitigung der widerrechtlich erstellten Bauten wurde
dabei vom Regierungsrat auf vier Monate ab Rechtskraft seines Entscheids
festgesetzt.
III.
Mit
Beschwerde vom 6. März 2014 an das Verwaltungsgericht lässt A beantragen,
den Rekursentscheid aufzuheben, die Akten an die Baudirektion zurückzuweisen sowie für die Konzession die ordentliche Gebühr in Anwendung
zu bringen, unter Entschädigungsfolge für das gesamte Verfahren.
Die
Staatskanzlei namens des Regierungsrats und die Baudirektion beantragten die
Abweisung der Beschwerde; Letztere reichte zudem einen Mitbericht des AWEL ein.
Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014,
womit er auch die Durchführung eines Augenscheins beantragen lässt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gegen einen Rekursentscheid sachlich zuständig (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Geschäftserledigung
erfolgt in Dreierbesetzung, da der Regierungsrat als Rekursinstanz gewaltet hat
(vgl. § 38b Abs. 3 VRG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss berührt
und hat ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde berechtigt ist (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In der Stellungnahme
vom 7. Mai 2014 lässt der Beschwerdeführer die Durchführung eines
Augenscheins beantragen, da sich nur auf diese Weise entscheiden lasse, ob die
von ihm getroffenen Schutzmassnahmen zu einer massiven Abweichung von früheren
Zugeständnissen und Konzessionsbestimmungen führten.
Zur Gewährleistung
eines geordneten Ablaufs des gerichtlichen Verfahrens sind Parteivorbringen,
und damit auch Beweisanträge, grundsätzlich im Rahmen der Beschwerdeschrift
oder der Beschwerdeantwort vorzubringen. Diese Obliegenheit wird nach der allerdings
nicht gefestigten Gerichtspraxis durch die Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts
relativiert (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 26 ff. und § 60 N. 9;
ferner Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60
N. 4 f.). Ob der vorliegend zu beurteilende Beweisantrag, der erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist im Rahmen der freigestellten Replik gestellt
wurde, als verspätet aus dem Recht zu weisen ist, kann offenbleiben. Nach
ständiger Praxis darf das Gericht auf einen Augenschein verzichten, wenn der
für den Entscheid massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht (vgl.
Donatsch, § 52 N. 15). Das ist hier der Fall, da sich die Verhältnisse
vor Ort aus den in den Akten befindlichen Plänen und Fotografien ergeben.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hält in der Ausgangsverfügung vom 23. April
2007 im Wesentlichen fest, dass für die streitbetroffenen
Bauten nicht die hierfür erforderliche wasserrechtliche Konzession vorliege.
Die wasserrechtliche Konzession könne sodann nicht erteilt werden, da es sich
bei den Bauten nicht um eine geringfügige Erweiterung einer bestehenden Baute
handle.
Die Vorinstanz bestätigt diese
Auffassung und führt aus, dass das Betonpodest, der gepflästerte Blockwurf, die
Steinkörbe, die Pfähle und die Pfahlwand aus den Konzessionserteilungen
der Jahre 1898 und 1930 (einschliesslich den entsprechenden Planunterlagen)
nicht ersichtlich seien. In Bezug auf das Betonpodest liege zudem keine bloss
geringfügige Erweiterung und auch keine reine Unterhaltsmassnahme vor. Es
bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Konzession und die Konzessionsbehörde
verfüge bei der Erteilung über ein erhebliches Ermessen. Daher sei nicht zu
beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin anstelle eines gepflästerten
Blockwurfes und der Steinkörbe lediglich einen Blockwurf entsprechend den
heutigen Richtlinien für zulässig befinde und eine Konzession für die Pfähle
und die Pfahlwand verweigere.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das
Betonpodest seit mehr als 40 Jahren bestehe und überdies notwendig sei, weil
sonst ausserhalb des Bootshauses ein Boot nicht bestiegen werden könne. Ausserdem
sei das Betonpodest für die Bedienung des Bootshauses und für den Zugang zum
seewärts liegenden Wellenbrecher notwendig. Die Pflästerung des Blockwurfes sei
notwendig, um bei starkem Wellenschlag die obersten Steine zu befestigen.
Gemäss der Konzessionserteilung von 1898 sei er gehalten, die Hafenmauer sowie
die hölzerne Mauer "für allen Zeiten unklagbar zu halten". Gestützt
darauf dürfe er vertrauen, geeignete Schutzmassnahme zu ergreifen und diese den
inzwischen eingetretenen Veränderungen – namentlich dem starken Wellenschlag
durch den Schiffsverkehr – anzupassen. Weiter sei die Verweigerung der
Konzessionserteilung für seine Wasserschutzbauten willkürlich, wenn gleichzeitig
in unmittelbarer Nachbarschaft Schutzbauten oder Neubauten zugelassen würden.
4.
4.1
Nach Art. 105 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV)
übt der Kanton die Hoheit über die Gewässer aus. Die öffentlichen Gewässer
stehen der Allgemeinheit im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs zur Nutzung
offen (vgl. Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons
Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 3415 ff.; Markus Rüssli in:
Isabelle Häner/ders./Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 105 N. 3 ff.). Als
Inanspruchnahme eines Sees und des darunter liegenden Erdreichs gilt auch
deren räumliche Nutzung. Dazu gehören gemäss § 75 lit. a des Wasserwirtschaftsgesetzes
vom 2. Juli 1991 (WWG) insbesondere Bauten und Anlagen wie Gebäude,
Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege, Flösse, Brücken oder
Leitungen. Nach § 36 Abs. 1 WWG bedürfen die den Gemeingebrauch beschränkenden oder übersteigenden
Nutzungen der öffentlichen Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen
sowie deren Änderungen je nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer
Bewilligung. Konzessions- und bewilligungspflichtige
Nutzungen öffentlicher Gewässer sind gebührenpflichtig (§ 47 Abs. 1
WWG); sie werden mit den gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in
der Regel befristet (§ 44 WWG).
Konzessionen
und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden,
wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte
anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§ 43 Abs. 1
WWG; vgl. auch § 25 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
vom 21. Oktober 1992 [KonzV WWG]). Nach § 26 KonzV WWG werden
für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet in der Regel
keine Konzessionen erteilt; für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen
gewährt werden.
4.2
Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht die Verleihung eines aus der hoheitlichen Herrschaftsgewalt des Staates
abgespaltenen Rechts an einen Privaten grundsätzlich im Ermessen der
Konzessionsbehörde. Nach dem Gesetzeswortlaut
von § 43 Abs. 1 WWG, wonach Konzessionen unter den dort genannten
Voraussetzungen erteilt werden "dürfen", besteht daher kein
(Rechts-)Anspruch auf Konzessionserteilung (vgl. VGr, 5. September 2013,
VB.2013.00360, E. 7.3; VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00456, E. 6;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 2428, 2603). Aufgrund der gesetzlichen
Ordnung kann mithin die Konzessionsbehörde entscheiden, ob sie überhaupt eine
Konzession erteilen will oder nicht, womit ihr ein sogenanntes
Entschliessungsermessen zukommt (vgl. Donatsch, § 50 N. 16).
Diese Ermessensbetätigung
kann das Verwaltungsgericht nicht frei prüfen, da es von Gesetzes wegen
lediglich eine Rechtskontrolle ausübt. Bei Ermessensfragen darf das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, sofern ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter
fallen Missbrauch sowie Über- und Unterschreitung des Ermessens (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Die pflichtgemässe
Ermessensbetätigung hat sich an den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien
sowie am Sinn und Zweck der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu
orientieren, da sie nicht von sachfremden Kriterien geleitet sein darf (vgl.
Donatsch, § 50 N. 26 f.).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer anerkennt, dass die Holzplattform sowie die Rutschbahn zu
entfernen seien (was bei Letzterer bereits geschehen sei). Auch bringt der
Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Rekursverfahren – mit der Beschwerde nicht
mehr vor, dass insbesondere das fragliche Betonpodest in den Konzessionen und
den dazugehörigen Planunterlagen aufgeführt sei. Wie die Vorinstanz denn auch
zu Recht festgehalten hat, besteht weder für das Betonpodest noch den
gepflästerten Blockwurf, die Steinkörbe, die Pfähle und die Pfahlwand eine
Grundlage in den Konzessionen von 1898 bzw. 1930 (samt Planbeilagen).
5.2 Der
Beschwerdeführer erachtet das Betonpodest freilich als notwendig für die Bedienung
des Bootshauses bzw. um ein Boot auch ausserhalb des Bootshauses besteigen zu
können. Dieses Vorbringen bezieht sich einzig auf die Zweckmässigkeit bzw.
Angemessenheit der mit der Konzessionserteilung verbundenen Anordnungen, welche
konkrete Gestalt die konzessionierte Anlage aufweisen darf. Eine
(gegebenenfalls) unzweckmässige Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin
bzw. die Vorinstanz kann vor Verwaltungsgericht zum Vornherein nicht gerügt werden
(§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. Donatsch, § 20 N. 50 f. und § 50
N. 25).
Hinzu kommt, dass die von der
Beschwerdegegnerin erteilte Konzession zur Erstellung eines Blockwurfes
entsprechend den aktuellen Richtlinien zu erfolgen hat. Daher ist bei der konkreten
Umsetzung des zu erstellenden Blockwurfes zu klären, welche Massnahmen zur
Gewährleistung der Standhaftigkeit des Blockwurfes bei starkem Wellenschlag erforderlich sind. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, belässt die
von der Beschwerdegegnerin insoweit getroffene Anordnung
hinreichenden Spielraum, um dem Wellenschutz Rechnung zu tragen.
5.3
Dem Beschwerdeführer ist die bestimmungsgemässe
Nutzung seiner konzessionierten Bootshabe samt Bootshaus ohne Weiteres möglich. Die zusätzlich ohne Bewilligung bzw. Konzession
erstellten Bauten (Ausbetonierung des Wellenbrechers, Stege und Podeste) dienen
als erweiterte Landanlage sowie als zusätzliche
Bootsanlegestelle. Es handelt sich dabei ausnahmslos
um Seebauten, und nicht etwa um Bauten auf einer Landanlage (d. h. auf
aufgefülltem Gewässergebiet). Am Schutz bzw. Erhalt der Seefläche besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse, sodass nach § 26 Satz 1 KonzV WWG für neue private Bauten und Anlagen zulasten von
Gewässergebiet in der Regel keine Konzessionen erteilt werden. Bei den streitbetroffenen Bauten handelt es sich im
Weiteren auch nicht um geringfügige Erweiterungen im Sinn von § 26
Satz 2 KonV WWG, erfolgt doch eine nicht unerhebliche Ausweitung der
Anlage zulasten des Gewässergebiets.
Nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass
namentlich das Betonpodest schon seit mehr als 40 Jahren bestehen soll und
gemäss der Konzession von 1898 die Hafenmauer für alle Zeiten unklagbar zu
unterhalten ist. Durch die Konzession wurde dem Beschwerdeführer ein
Sondernutzungsrecht am darin bezeichneten Seegebiet eingeräumt. Ein solches
Sondernutzungsrecht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf
ewig, d. h. auf
unbefristete Dauer erteilt werden, da sich das Gemeinwesen nicht seiner
Hoheitsgewalt über eine öffentliche Sache entäussern kann (vgl. BGE 127 II 69
E. 4 f.; differenzierend betreffend Landanlagekonzessionen Stefan
Vogel, Landanlagekonzessionen im Kanton Zürich, in: Staats- und Verwaltungsrecht
auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Markus Rüssli und andere [Hrsg.],
2012, S. 369 ff., 371 ff.). Das schliesst die
"Ersitzung" eines Sondernutzungsrechts an einer öffentlichen Sache
zum Vornherein aus. Das Gemeinwesen hat überdies das Recht, sich zu vergewissern,
ob die Sondernutzung noch im Einklang mit dem öffentlichen Interesse (und der
gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung) steht. Das schliesst mit ein, dass – zumal
wie vorliegend erhebliche – bauliche Massnahmen, die allenfalls aufgrund der
veränderten Nutzung des Sees durch den Schiffsverkehr erforderlich erscheinen
mögen, nicht aufgrund der "ewigen" Unterhaltsklausel in der
Konzession von 1898 der gesetzlichen Bewilligungs- bzw. Konzessionserteilungspflicht
entzogen sind.
Es
ist daher kein Grund ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätten. Die
Nichterteilung der Konzession entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
Ordnung und ein ausnahmsweises Abweichen hiervon ist
unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt.
5.4 Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung, dass in unmittelbarer
Nachbarschaft vergleichbare Bauten bzw. Anlage bewilligt würden, wird von der Beschwerdegegnerin
widerlegt. Die vom Beschwerdeführer angeführten Beispiele betreffen
mehrheitlich nicht Bauten zulasten von Gewässergebiet, sondern Bauten auf
konzessionierten Landanlagen, die durch Konzessionserteilung in Privateigentum
übergingen und nach § 27 in Verbindung mit § 25 KonzV WWG zu
beurteilen sind, oder Bauten auf Privatgrundstücken. Für diese gelten andere
rechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, sodass für eine rechtsungleiche oder
willkürliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin
keine Anhaltspunkte bestehen.
5.5 Die aus der
Konzessionsverweigerung abgeleitete Verpflichtung zum Rückbau innert der vom
Regierungsrat angesetzten viermonatigen Frist erscheint sowohl in sachlicher
wie zeitlicher Hinsicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer macht auch zu
Recht nicht geltend, die angesetzte Frist sei von unverhältnismässig kurzer Dauer.
6.
Nicht
zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Gebühr für die konzessions-
und bewilligungspflichtige Nutzung des öffentlichen Gewässers zum dreifachen Ansatz
der ordentlichen Gebühren festgelegt hat, besteht doch hierfür in § 48 WWG
eine gesetzliche Grundlage.
7.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine
Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …