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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2014.00157
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend wasserrechtliche
Konzession,
hat
sich ergeben:
I.
A. A ist
Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 386 in C. Einem seiner Rechtsvorgänger
wurde vom Kanton Zürich mit Verfügung vom 26. Februar 1895 die Erstellung
einer Landanlage von 36,6 m2 sowie ausserhalb derselben eines
Schiffschopfs von 14,75 m2 bewilligt, wobei letztgenannte
Fläche Seegebiet bleibt.
B. Mit
Schreiben vom 3. September 2003 teilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie
und Luft (AWEL) A mit, dass anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden sei,
dass sich beim Bootshaus vor seinem Grundstück Kat.-Nr. 01 ein
unbewilligtes gemauertes Podest befinde. A liess dazu mit Schreiben vom 1. Oktober
2003 festhalten, dass er sich im Jahr 2002 entschieden habe, den bestehenden
Unterbau aus nicht vermauerten Steinen um ca. 50 cm zu erhöhen und diese
Steine zu vermauern, um eine ebene Fläche zu gewinnen.
C. Am 23. April
2007 verfügte die Baudirektion, dass die ursprüngliche Konzessionserteilung aus
dem Jahr 1895 bezüglich Bootshaus, Mauer, Fundament, Ufertreppe und Blockwurf
bis 31. Dezember 2010 befristet werde (Disp.-Ziffer I). Sodann wurde
angeordnet, dass für die illegal erstellten Bauten (Badeplatz und Ufertreppe)
keine wasserrechtliche Konzession bzw. fischereigesetzliche Bewilligung erteilt
werde (Disp.-Ziffern II und III). Weiter wurde unter Androhung der
Ersatzvornahme die Beseitigung der genannten Bauten aus dem Seegebiet bzw. die
Wiederherstellung angeordnet und festgehalten, dass die Gebührenpflicht bis zum
Abschluss der Wiederherstellungsarbeiten bestehen bleibe (Disp.-Ziffern IV
und V). Schliesslich auerlegte die Baudirektion A Gebühren in der Gesamthöhe
von Fr. 9'745.30, wovon Fr. 7'746.30.- rückwirkende Nutzungsgebühren
für die Jahre 2002 bis 2006 betreffen (Disp.-Ziffer VII).
II.
A
erhob gegen diese Verfügung vom 23. April 2007 Rekurs, welchen der Regierungsrat
zur Behandlung an die Baurekurskommission überwies.
Diese überwies die Angelegenheit wiederum an den Regierungsrat, welcher alsdann
mit Beschluss vom 29. Januar 2014 den Rekurs teilweise guthiess und die
angefochtene Verfügung insoweit aufhob, als für die Ufertreppe westlich des
Bootshauses Anordnungen und Gebühren festgesetzt wurden. Die Frist zur
Beseitigung des Badeplatzes (Podest) wurde vom Regierungsrat auf vier Monate ab
Rechtskraft seines Entscheids festgesetzt (Disp.-Ziffer II).
III.
Mit
Beschwerde vom 6. März 2014 an das Verwaltungsgericht lässt A beantragen,
Disp.-Ziffern I und II des Beschlusses des Regierungsrats vom 29. Januar
2014 aufzuheben, die Akten an die Baudirektion zurückzuweisen sowie "für
die Konzession von der ordentlichen und nicht der Maximalgebühr auszugehen und
diese auf die Hälfte herabzusetzen", unter Entschädigungsfolge für das
gesamte Verfahren.
Die Staatskanzlei namens des
Regierungsrats und die Baudirektion beantragten die Abweisung der Beschwerde;
Letztere reichte zudem einen Mitbericht des AWEL ein. Der Beschwerdeführer
äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014, womit er auch die
Durchführung eines Augenscheins beantragen lässt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gegen einen Rekursentscheid sachlich zuständig (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Geschäftserledigung
erfolgt in Dreierbesetzung, da der Regierungsrat als Rekursinstanz gewaltet hat
(vgl. § 38b Abs. 3 VRG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss berührt
und hat ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde berechtigt ist (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In der Stellungnahme
vom 7. Mai 2014 lässt der Beschwerdeführer die Durchführung eines
Augenscheins beantragen, um sich die örtliche Situation besser vor Augen führen
zu können.
Zur Gewährleistung
eines geordneten Ablaufs des gerichtlichen Verfahrens sind Parteivorbringen,
und damit auch Beweisanträge, grundsätzlich im Rahmen der Beschwerdeschrift
oder der Beschwerdeantwort vorzubringen. Diese Obliegenheit wird nach der allerdings
nicht gefestigten Gerichtspraxis durch die Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts
relativiert (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 26 ff. und § 60 N. 9;
ferner Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60
N. 4 f.). Ob der vorliegend zu beurteilende Beweisantrag, der erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist im Rahmen der freigestellten Replik gestellt
wurde, als verspätet aus dem Recht zu weisen ist, kann offenbleiben. Nach
ständiger Praxis darf das Gericht auf einen Augenschein verzichten, wenn der
für den Entscheid massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht (vgl.
Donatsch, § 52 N. 15). Das ist hier der Fall, da sich die Verhältnisse
vor Ort aus den in den Akten befindlichen zahlreichen Fotografien ergeben.
3.
3.1
Nach Art. 105 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV) übt der Kanton die
Hoheit über die Gewässer aus. Die öffentlichen Gewässer stehen der
Allgemeinheit im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs zur Nutzung offen (vgl.
Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. A.,
Zürich etc. 2012, Rz. 3415 ff.; Markus Rüssli in: Isabelle
Häner/ders./Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 105 N. 3 ff.). Als Inanspruchnahme eines
Sees und des darunter liegenden Erdreichs gilt auch
deren räumliche Nutzung. Dazu gehören gemäss § 75 lit. a des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juli 1991 (WWG) insbesondere Bauten und
Anlagen wie Gebäude, Bootsstationierungen und zugehörige Anlagen, Stege,
Flösse, Brücken oder Leitungen. Nach § 36 Abs. 1 WWG bedürfen die den
Gemeingebrauch beschränkenden oder übersteigenden Nutzungen der öffentlichen
Gewässer, die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen je
nach Art der Nutzung einer Konzession oder einer Bewilligung. Konzessions- und
bewilligungspflichtige Nutzungen öffentlicher
Gewässer sind gebührenpflichtig (§ 47 Abs. 1 WWG); sie werden mit den
gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet (§ 44
WWG).
Konzessionen
und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer dürfen nur erteilt werden,
wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte
anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern (§ 43 Abs. 1
WWG; vgl. auch § 25 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
vom 21. Oktober 1992 [KonzV WWG]). Nach § 26 KonzV WWG werden
für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet in der Regel
keine Konzessionen erteilt; für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen
gewährt werden.
3.2
Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht die Verleihung eines aus der hoheitlichen Herrschaftsgewalt des Staates
abgespaltenen Rechts an einen Privaten grundsätzlich im Ermessen der
Konzessionsbehörde. Nach dem Gesetzeswortlaut
von § 43 Abs. 1 WWG, wonach Konzessionen unter den dort genannten
Voraussetzungen erteilt werden "dürfen", besteht kein
(Rechts-)Anspruch auf Konzessionserteilung (vgl. VGr, 5. September 2013,
VB.2013.00360, E. 7.3; VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00456, E. 6;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 2428, 2603).
Aufgrund der gesetzlichen Ordnung kann mithin die Konzessionsbehörde
entscheiden, ob sie überhaupt eine Konzession erteilen will oder nicht, womit
ihr ein sogenanntes Entschliessungsermessen zukommt (vgl. Donatsch, § 50
N. 16).
Diese Ermessensbetätigung
kann das Verwaltungsgericht nicht frei prüfen, da es von Gesetzes wegen
lediglich eine Rechtskontrolle ausübt. Bei Ermessensfragen darf das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, sofern ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter
fallen Missbrauch sowie Über- und Unterschreitung des Ermessens (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Die pflichtgemässe
Ermessensbetätigung hat sich an den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien
sowie am Sinn und Zweck der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu
orientieren, da sie nicht von sachfremden Kriterien geleitet sein darf (vgl.
Donatsch, § 50 N. 26 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat den Rekurs in Bezug auf die Ufertreppe
gutgeheissen. Gemäss dem Beschwerdeführer bleibt damit
im vorliegenden Beschwerdeverfahren "nur noch das Thema Badeplatz zu
beantworten". Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich festgehalten,
dass anstelle des konzessionierten Blockwurfes ein Badeplatz (Podest) erstellt
worden sei. Sie hat dessen Beseitigung bzw. die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands angeordnet. Erwägungsweise wurde zudem ausgeführt, dass
die Wiederherstellung des Blockwurfes nach den heutigen Richtlinien zu erfolgen
habe. Der Blockwurf dürfe an der Basis am Seegrund maximal 1,5 m ins
Seegebiet vorspringen und den mittleren Wasserspiegel (406,00 m ü. M.) um maximal 0,4 m
übersteigen (Verfügung vom 23. April 2007, S. 3 unten). Gemäss der
Vorinstanz belässt diese Anordnung einen Spielraum, um dem Wellenschutz Genüge
zu tun.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es
sich bei der im Jahr 2002 getroffenen baulichen Massnahme (vorne I. B)
lediglich um eine Sicherung der bestehenden konzessionierten Anlage und nicht
um eine neue Anlage handle. Zudem handelten die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz willkürlich, wenn in der Nachbarschaft Neubauten bewilligt würden.
Schliesslich sei zu prüfen, ob allenfalls ein Vermauern in geringem Ausmass
bzw. eine anderweitige Massnahme zur Sicherung zulässig wäre.
4.2 Gemäss dem
vorinstanzlichen Entscheid und der Ausgangsverfügung der Beschwerdegegnerin ist
der Badeplatz zu beseitigen und im Rahmen der Wiederherstellung ein Blockwurf
zu errichten. Die Beseitigung des Badeplatzes beruht auf der (nachträglichen)
Verweigerung der Konzessionserteilung (Disp.-Ziffern II und III der
Ausgangsverfügung). Die Wiederherstellung des Blockwurfes bzw. dessen
Errichtung nach Massgabe der heutigen Richtlinien knüpft demgegenüber an die
bestehende Konzessionserteilung von 1895 bzw. 1897 an. Diese wurde nun aber gerade
auch bezüglich des Blockwurfes von der Beschwerdegegnerin bis zum 31. Dezember
2010 befristet (Disp.-Ziffer I der Ausgangsverfügung).
Die Aspekte der Konzessionsverweigerung (und damit
verbunden die Beseitigung des Badeplatzes) und die Wiederherstellung eines
Blockwurfes sind demnach getrennt voneinander zu beurteilen.
5.
5.1
Gemäss der ursprünglichen Konzessionserteilung von 1895 soll die
Landanlage im ganzen Umfang ihrer Begrenzung an den See mit einer Mauer oder
Steinböschung gesichert werden; zudem soll eine Steinvorlage zum Brechen der
Wellen angelegt werden. Der Schiffraum bzw. -schopf darf nur mit einem
Verschlag, der den Wellen freien Spielraum lässt, eingefasst werden (vgl.
Disp.-Ziffer I. 3 und 7 der Konzessionsverfügung von 1895).
Anlässlich der von der Konzessionsbehörde 1897 nach Bauausführung bewilligten
Eintragung ins Notariatsprotokoll wurde festgestellt, dass der Schiffschopf
nebst der vorspringenden Mauer aus einer soliden Wand von Flecklingen, welche
wieder in einer starken niedrigen Mauer mit Betonpfosten ruht, besteht und die
ganze Einfassung mit einem Steinwurf versehen ist. In diesem Umfang ist die
Konzession von der Beschwerdegegnerin anerkannt (zu deren angeordneten
Befristung hinten E. 6).
Für das Vermauern der
oberen Steine und das Anlegen einer ebenen Fläche (Podest), womit vorhalb des
Bootshauses ein (grosszügiger) Badeplatz geschaffen wird, besteht folglich
keine Grundlage in der bestehenden Konzession. Auch besteht kein Anlass, eine
solche Seebaute nachträglich zu bewilligen. Am Schutz bzw.
Erhalt der Seefläche besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, sodass
nach § 26 Satz 1 KonzV WWG für neue private
Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet in der Regel keine Konzessionen
erteilt werden. Bei der streitbetroffenen Baute bzw. Anlage handelt es sich
im Weiteren auch nicht um geringfügige Erweiterungen im Sinn von § 26
Satz 2 KonV WWG bzw. um eine Unterhaltsmassnahme. Die Vorinstanz hält zu
Recht fest, dass die Bauform eines Blockwurfes als Podest bzw. Badeplatz nicht
notwendig ist, um die Mauer des Bootshauses zu schützen und dies zudem einer
naturnahen Gestaltung des Seeufers widerspricht. Dabei spielt es keine Rolle,
dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – bei Erstellung des Badeplatzes der
vorbestehende Blockwurf in seiner Länge und Breite nicht verändert worden sein
soll, da sich dessen Ausmass ohnehin nicht aus der Konzession ergibt.
Es
ist nach dem Gesagten kein Grund ersichtlich,
inwiefern die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender
Weise ausgeübt hätten. Die Nichterteilung der
Konzession entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und ein
ausnahmsweises Abweichen hiervon ist unter den gegebenen Umständen nicht
gerechtfertigt.
5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ungleichbehandlung, dass in
unmittelbarer Nachbarschaft vergleichbare Bauten bzw. Anlage bewilligt würden,
wird von der Beschwerdegegnerin widerlegt. Die vom Beschwerdeführer angeführten
Beispiele betreffen mehrheitlich nicht Bauten zulasten von Gewässergebiet,
sondern Bauten auf konzessionierten Landanlagen, die durch Konzessionserteilung
in Privateigentum übergingen und nach § 27 in
Verbindung mit § 25 KonzV WWG zu beurteilen sind, oder Bauten auf
Privatgrundstücken. Für diese gelten andere rechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, sodass für eine
rechtsungleiche oder willkürliche Behandlung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte bestehen.
5.3 Die aus
der Konzessionsverweigerung abgeleitete Verpflichtung zum Rückbau innert der
vom Regierungsrat angesetzten viermonatigen Frist erscheint sowohl in
sachlicher wie zeitlicher Hinsicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer macht
zu Recht nicht geltend, die angesetzte Frist sei von unverhältnismässig kurzer
Dauer.
6.
6.1
Mit Rekurs vom 24. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer
auch die angeordnete Befristung der Konzession
angefochten. Die Vorinstanz hat diese Befristung geschützt.
Der Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers lautet unter anderem auf Aufhebung
von Disp.-Ziffer I des vorinstanzlichen Entscheids, womit – nebst der teilweisen Gutheissung
des Rekurses in Bezug auf die Ufertreppe westlich des Bootshauses – der Rekurs im Übrigen abgewiesen wurde. Wenngleich sich die
Beschwerdegründung nicht dazu äussert, ist im Rahmen der von Amtes wegen
vorzunehmenden Rechtsanwendung auch die Anordnung betreffend die Befristung der
Konzession zu prüfen (vgl. Donatsch, § 50 N. 9 f.).
Durch die Konzession
wurde dem Beschwerdeführer ein Sondernutzungsrecht am darin bezeichneten
Seegebiet eingeräumt. Ein solches Sondernutzungsrecht kann nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht auf ewig, d. h.
auf unbefristete Dauer erteilt werden, da sich das Gemeinwesen nicht seiner
Hoheitsgewalt über eine öffentliche Sache entäussern kann (vgl. BGE 127 II 69
E. 4 f.; differenzierend betreffend Landanlagekonzessionen Stefan
Vogel, Landanlagekonzessionen im Kanton Zürich, in: Staats- und Verwaltungsrecht
auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Markus Rüssli und andere [Hrsg.],
2012, S. 369 ff., 371 ff.). Entsprechend ist die nachträglich
angeordnete Befristung zulässig bzw. sogar geboten.
6.2
Allerdings übersieht die Vorinstanz, dass die von
der Beschwerdegegnerin bis 31. Dezember 2010 angeordnete Befristung
aufgrund des Rechtsmittelverfahrens neu anzusetzen gewesen wäre. Der Rekurs hat
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (§ 25 Abs. 1 VRG). Die
aufschiebende Wirkung hat zur Folge, dass die verfügten Rechtsfolgen nicht mit der Eröffnung der Anordnung eintreten, sondern
vorderhand aufgeschoben werden. Der Verfügungsadressat wird für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein
Sachentscheid getroffen worden wäre, womit im Ergebnis
sichergestellt wird, dass die Wirkungen einer Anordnung nicht einsetzen, bevor
sie rechtskräftig feststehen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 2 f.). Sodann wurde kein Entzug der aufschiebenden Wirkung angeordnet,
zumal die hierfür erforderlichen besonderen Gründe (§ 25 Abs. 3 VRG)
ohnehin nicht vorgelegen hätten.
Die Vorinstanz hätte
mithin einen neuen Zeitpunkt der Befristung für den Ablauf der bestehenden
Konzession ansetzen müssen, da die angeordnete – und angefochtene – Befristung
nicht vor Rechtskraft des Entscheids ablaufen kann. Allerdings bestehen keine
Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer die konzessionierte Nutzung für die Dauer
des Rechtsmittelverfahrens nicht auf Zusehen hin gestattet wurde bzw. wird.
Nicht zu beurteilen
ist im vorliegenden Verfahren daher auch, welche konkreten Anforderungen an die
Beschaffenheit des Blockwurfes zu stellen sind, um dem Wellenschutz zu genügen.
Die Wiederherstellung des Blockwurfes setzt voraus, dass der Beschwerdeführer
um Erneuerung der Konzession ersucht, damit überhaupt das Bootshaus bestehen
bleiben kann. Folglich ist darüber wie auch über die Festsetzung des
Befristungszeitpunktes gegebenenfalls auf Gesuch des Beschwerdeführers hin in
einem neuen Verfahren zu entscheiden. Sollte der Beschwerdeführer von der
Einreichung eines Konzessionsgesuchs absehen, so hätte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine neue Befristung der bestehenden Konzession
anzusetzen, innert welcher alsdann die bestehenden rechtmässigen Seebauten zu
entfernen wären.
7.
Nicht
zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die Gebühr für die konzessions-
und bewilligungspflichtige Nutzung des öffentlichen Gewässers zum dreifachen Ansatz
der ordentlichen Gebühren festgelegt hat, besteht doch hierfür in § 48 WWG
eine gesetzliche Grundlage.
8.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine
Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …