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VB.2014.00160
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich, Mitbeteiligtes,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung,
hat sich ergeben: I. A. A, eine 1977 geborene Ausländerin, heiratete im Jahr 2004 in ihrer Heimat einen Schweizer Bürger und reiste am 6. März 2005 in die Schweiz ein; in der Folge erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche durch den Kanton X bis zum 5. März 2007 verlängert wurde. Vom 6. März 2005 bis zum 30. November 2006 lebte A zusammen mit ihrem Ehegatten in Y (Kanton X). Am 1. Dezember 2006 verliess sie die eheliche Wohnung und zog allein in den Kanton Zürich. Am 16. März 2007 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 22. März 2010 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich dieses Gesuch ab und setzte ihr eine Frist bis zum 30. Juni 2010 an, um die Schweiz zu verlassen. Die Ehe von A wurde am 1. Juni 2011 geschieden. B. Mit Beschluss vom 9. November 2011 wies der Regierungsrat einen gegen die Verfügung vom 22. März 2010 erhobenen Rekurs ab. Auch die hiergegen an das Verwaltungs- und Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Migrationsamt setzte A mit Schreiben vom 23. September 2012 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Dezember 2012. A hielt jene nicht ein. C. Am 4. Juli 2013 beantragte A beim Migrationsamt, es sei die Verfügung vom 22. März 2010 "revisionsweise aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern", ihr eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter dem Bundesamt für Migration ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen; zudem sei ihr während des Verfahrens der Aufenthalt zu bewilligen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 eröffnete ihr das Migrationsamt, man sehe keine Veranlassung, auf den Wegweisungsentscheid zurückzukommen oder vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Am 3. September 2013 wiederholte das Migrationsamt diesen Bescheid versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung. II. A liess dagegen am 7. Oktober 2013 an die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 hiess diese den Rekurs insoweit gut, als sie festhielt, dass das Revisionsbegehren durch die funktionell unzuständige Behörde beurteilt worden sei, weshalb die Verfügung vom 3. September 2013 in diesem Umfang aufzuheben sei; das Revisionsbegehren wurde dem Regierungsrat zur Behandlung überwiesen. Hinsichtlich der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) oder des Antrags an das Bundesamt für Migration betreffend vorläufige Aufnahme wies sie den Rekurs ab. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht entsprochen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Beschluss vom 29. Januar 2014 trat der Regierungsrat auf das Revisionsgesuch von A vom 4. Juli 2013 nicht ein (Dispositiv-Ziff. I); die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. II). III. A liess dagegen am 7. März 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositiv-Ziffer I. und II. des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 29. Januar 2014 aufzuheben; 2. die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 einzutreten und dieses materiell zu behandeln; 4. eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 fristwahrend dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen; 5. subeventualiter sei die Sache direkt fristwahrend an die für die Behandlung des Revisionsgesuches der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 zuständige Behörde zu überweisen; 6. die Sache sei mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das vorinstanzliche Rekursverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, zu befinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." Des Weiteren wurde darum ersucht, dem im Streit liegenden Revisionsgesuch mit Bezug auf die Vollstreckung der Wegweisung von A aus der Schweiz aufschiebende Wirkung zu gewähren; im Sinne einer superprovisiorischen Anordnung sei das Migrationsamt sodann anzuweisen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei A die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu gewähren. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Präsidialverfügung vom 10. März 2014 an, eine Wegweisungsvollstreckung habe bis auf Weiteres zu unterbleiben. Die Staatskanzlei beantragte am 14./19. Februar 2014 namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Im Streit liegt ein Entscheid des Regierungsrats über ein Revisionsbegehren betreffend Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde anfechtbar ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2014 wurde im vorliegenden Verfahren angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Damit werden die Begehren um superprovisorische Massnahmen und Gewährung der aufschiebenden Wirkung spätestens mit gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos. 3. Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid hinsichtlich des Revisionsbegehrens der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 Gegenstand des Verfahrens, nicht hingegen eine Härtefallbewilligung oder ein Antrag der vorläufigen Aufnahme an das Bundesamt für Migration. Diesbezüglich entschied die Sicherheitsdirektion am 20. Dezember 2013 endgültig, blieb derjenige Teil des Entscheides doch unangefochten. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 22. März 2010 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Entscheid wurde mit Beschluss des Regierungsrats vom 9. November 2011 wie auch mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 bestätigt. Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ein und wies sie ab. Da es die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erachtete, wurde sie im vereinfachten Verfahren im Sinn von Art. 109 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erledigt. 4.2 Dem Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass sie das Migrationsamt für die Behandlung des Revisionsgesuches vom 4. Juli 2013 für nicht zuständig erachteten. Dessen Beurteilung falle in die Zuständigkeit des Regierungsrats, an welchen sie das Revisionsgesuch überwies. Der Regierungsrat erachtete jedoch das Verwaltungsgericht für zuständig. Von einer Überweisung sah er jedoch ab, da er fälschlicherweise davon ausging, die in § 5 Abs. 2 VRG statuierte Überweisungspflicht gelte nicht in Bezug auf das Verwaltungsgericht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 45). Nachfolgend gilt es zu klären, ob der Regierungsrat zu Recht auf das Gesuch vom 4. Juli 2013 nicht eingetreten ist. 4.3 4.3.1 Das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2012 ist aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde an das Bundesgericht und der damit verbundenen Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle der Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 getreten und wurde am Tag seiner Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG; vgl. BGr, 18. November 2013, 2C_876/2013, E. 2, und 11. Mai 2010, 8C_741/2009, E. 4.2.1). Damit steht rechtskräftig fest, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern war. Nur das bundesgerichtliche Urteil unterliegt der Revision (Art. 121 ff. BGG), nicht mehr aber die vorhergehenden kantonalen Entscheide (BGE 134 III 669 [= Pra 98/2009 Nr. 57] E. 2; BGr, 16. April 2013, 2F_7/2013, E. 2.1; VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Ingress Abs. 2 f., mit Hinweisen – 10. März 2010, VB.2009.00602, E. 2.1.1. Abs. 2 – 24. Dezember 2010, RG.2010.00002, E. 2 Abs. 3 [letztere zwei Entscheide sind nicht unter www.vgr.zh.ch publiziert]). Laut dem hier einzig in Betracht kommenden Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG lässt sich Revision in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten verlangen, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.3.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde gemäss Bericht von Dr. med. F und Dr. med. G vom 22. Oktober 2012 eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie und Verdacht auf paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Gemäss Stellungnahme von Dr. med. H vom 28. Juni 2013 konnte zu jenem Zeitpunkt keine Aussage über den weiteren Verlauf der Erkrankung gemacht werden. Dem Bericht vom 22. Oktober 2012 ist zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie bereits vom 26. August bis zum 3. September 2010 wegen einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung in einer Klinik hospitalisiert gewesen sei. Danach sei im November 2010 eine ambulante Behandlung in dieser Klinik erfolgt. Am 6. September 2012 habe sie sich notfallmäss an eine ambulatorische Einrichtung gewandt und befinde sich seither in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Eine im September 2012 erstmalig auftretende Erkrankung könnte weder nach kantonalrechtlichen Bestimmungen noch vor Bundesgericht einen Revisionsgrund darstellen, sondern wäre ausländerrechtlich im mit Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2013 inzwischen rechtskräftig erledigten Verfahren, soweit es nicht eine Revision betraf, zu behandeln gewesen. Die Beschwerdeführerin macht denn insofern auch keinen Revisionsgrund geltend. Vielmehr erläutert sie sinngemäss, die (spätestens) seit Ende August 2010 bestehende psychische Erkrankung erst jetzt in ihrem Ausmass zu kennen und nun belegen zu können. Sie habe aus Angst vor Stigmatisierung und Diskriminierung während des gesamten migrationsrechtlichen Wegweisungsverfahrens ihre Erkrankung nicht erwähnt. 4.3.3 Ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist innert 90 Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Ob diese Frist vorliegend eingehalten wurde, ist durch das Bundesgericht zu beurteilen. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Regierungsrat zu Recht nicht auf das Gesuch vom 4. Juli 2013 eingetreten. Diesbezüglich muss auch die Beschwerde scheitern. Das Gesuch ist aber in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG dem zuständigen Bundesgericht zur Prüfung zu übermitteln (VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3.1 Abs. 3, und 10. März 2010, VB.2009.00602, E. 2.1.1 Abs. 3 [Letzteres nicht auf www.vgr.zh.ch publiziert]), weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 5. 5.1 Angesichts der unklaren Zuständigkeit und mit Blick auf die Entscheide der Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2013 und des Regierungsrates vom 29. Januar 2014 rechtfertigt es sich vorliegend, aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenbelastung der unterliegenden Partei zu verzichten und die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 63 f.). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen die Bezahlung von Gerichtskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 18; Marc Häusler/Reto Ferrari-Visca, Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren, Jusletter vom 24. Oktober 2011, Rz. 17 ff. mit Hinweisen). Den Nachweis der Mittellosigkeit haben grundsätzlich die Gesuchstellenden zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). Mangels Belastung mit Gerichtskosten ist das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos geworden. Die fachkundig vertretene Beschwerdeführerin unterlässt es, ihre angebliche Mittellosigkeit substanziiert darzulegen. Sie macht einzig geltend, es sei ihr mangels förmlich geregelten Aufenthaltsrechts in der Schweiz nicht erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie vollständig auf die öffentliche Unterstützung und private Unterstützung Dritter angewiesen sei, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie habe daher als mittellos zu gelten. Belege hierfür reicht sie nicht ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Im Verfahren beim Migrationsamt stellte die Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb sich der Regierungsrat nicht mit dieser Frage zu befassen brauchte. Obige Erwägungen hätten aber auch dort zur Abweisung des Gesuches geführt. 6. Zur Erläuterung der Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachfolgenden Urteilsdispositivs lässt sich auf E. 5 des Verwaltungsgerichtsurteils vom 23. Februar 2012 verweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Revisionsgesuch vom 4. Juli 2013 wird an das Bundesgericht weitergeleitet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |