|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2014.00166
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baugenossenschaft C, vertreten durch RA D
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich (nachfolgend Bausektion)
erteilte der Baugenossenschaft C am 20. März 2013 die Bewilligung für
die Sanierung samt hofseitigem Anbau der zehn Randgebäude und für eine Pergola
im Hof der zehn Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 (heute Kat.-Nr. 02)
in Zürich.
II.
Hiergegen erhoben A und E Rekurs an das Baurekursgericht
und beantragten, den angefochtenen Beschluss mit Bezug auf die im Hofbereich
geplante Pergola aufzuheben. Das Baurekursgericht trat am 7. Februar 2014
auf den Rekurs von E nicht ein; den Rekurs von A wies es ab, soweit darauf
einzutreten war.
III.
Mit Eingabe vom 12. März 2014 erhob A Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Entscheide mit Bezug auf das im Hofbereich geplante Raumgestell; eventualiter
sei festzustellen, dass das im Hofbereich geplante Raumgestell über die Höhe
einer eingeschossigen Pergola hinaus nicht bewilligungsfähig sei;
subeventualiter sei festzustellen, dass die Nutzung des im Hofbereich geplanten
Raumgestells während der kalendarischen Winterzeit zwischen 19.00 und
08.00 Uhr und während der kalendarischen Sommerzeit zwischen 22.00 und
07.00 Uhr unzulässig sei; subsubeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 31. März 2014 beantragte das
Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde; den gleichen Antrag stellte die
Bausektion mit Eingabe vom 23. April 2014. Die Baugenossenschaft C
beantragte mit Eingabe vom 22. April 2014 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter den gesetzlichen Kostenfolgen und unter
Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Mit Eingabe vom 7. Mai 2014
hielt A an seinen Ausführungen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid
des Baurekursgerichts zuständig.
2.
Als an das Baugrundstück unmittelbar angrenzender
Eigentümer ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert.
3.
Da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt,
kann auf die Durchführung des eventualiter beantragten Augenscheins verzichtet
werden (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen).
4.
Das von der Bausektion bewilligte Baugesuch beinhaltet
unter anderem den Ersatz des bestehenden Hofgebäudes durch eine Baute, welche
von den Beschwerdegegnerinnen als Pergola und vom Beschwerdeführer als
Raumgestell bezeichnet wird. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie wird
diese Baute nachfolgend als Pergola bezeichnet.
Bei der Pergola handelt es sich um ein Raumgerüst aus
Robinienholz mit Stahlböden auf verschiedenen Ebenen. Daraus entsteht ein in
Höhe, Breite und Tiefe abgetrennter Raumkörper, der verschiedene Funktionen wie
Spielplatz, Pflanzenrankgerüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und gemeinsamer
Aufenthaltsort beherbergt. Die Baute soll eine Grundfläche von 318 m2
oder 1,5 % der Hoffläche überstellen und gegenüber der Liegenschaft des Beschwerdeführers
einen Grenzabstand von 8,32 m sowie einen Gebäudeabstand von 11,82 m
einhalten. Die verschiedenen Ebenen haben einen Höhenunterschied von 3,10 m.
Die oberste Ebene 3 soll auf einer Höhe von 9,30 m erstellt und mit
einem 1,00 m hohen Geländer ausgerüstet werden (so Erwägung 2.1 der
Vorinstanz).
5.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihm die unter einer
anderen Dossiernummer des Baurekursgerichts abgelegten Baueingabepläne und
Austauschpläne nicht entgegengehalten werden könnten, da ihm dieses Dossier
nicht bekannt sein könne (Beschwerde, Ziffer 5.4), und macht damit
sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Offensichtlich konnte der Beschwerdeführer in die
Baueingabepläne Einsicht nehmen, wäre er doch ansonsten nicht in der Lage
gewesen, das vorliegende Rechtsmittelverfahren einzuleiten und ein Raummodel
der geplanten Pergola einzureichen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich als
unbegründet.
Ob der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen
Verfahren in die Austauschpläne Einsicht nahm bzw. nehmen konnte, kann offenbleiben.
Bereits aus Erwägung A.a der Baubewilligung ergibt sich, dass die Pläne
während der Dauer des Bewilligungsverfahrens seitens der Bauherrschaft
ausgetauscht worden sind und die Änderungen die Verkürzung der Pergola auf eine
Gesamtlänge von 26,24 m zum Gegenstand hatten. Die Vorinstanz hat in Erwägung 3.2
bloss erwogen, dass sich aus den Austauschplänen ergebe, dass die Pergola auf
26,24 m verkürzt worden sei. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer
bereits aus der angefochtenen Baubewilligung bekannt, weshalb auch
diesbezüglich keine Gehörsverletzung erkennbar ist. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer den Austauschplan als Beilage 2 zu seiner Beschwerde
eingereicht, was belegt, dass dem Beschwerdeführer die Austauschpläne bekannt
sind.
6.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. ungenügende
Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde, Ziffer 2.2). Dieser Einwand
erweist sich als unbegründet. Wie die Bausektion zu Recht in ihrer
Beschwerdeantwort ausführt, ergibt sich die Ausgestaltung der vorliegend
umstrittenen Pergola aus den Projektplänen. Die vorgesehenen Nutzungen sind in
den Erwägungen lit. D.g, E.a und F.h der Baubewilligung hinreichend
umschrieben. Der Sachverhalt wurde somit hinreichend festgestellt.
In unzutreffender Weise macht der Beschwerdeführer
geltend, dass Disp.-Ziff. II.47 der Baubewilligung, wonach die
Kletterpergola im Hof gemäss der Aktennotiz vom 30. November 2009 zu
erstellen sei, zu unbestimmt sei (Beschwerde, Ziffer 5.5). Die Pergola
wurde – wie soeben erwähnt – gestützt auf die Projektpläne bewilligt. Bei
Disp.-Ziff. II.47 handelt es sich bloss um eine Auflage betreffend Brandschutz.
Durch den Verweis wird die erwähnte Aktennotiz, welche den Brandschutz regelt,
zum Bestandteil der Baubewilligung. Nur Änderungen vom in der Aktennotiz
vorgesehenen Brandschutz können alleine von den für den Brandschutz zuständigen
Fachbehörden bewilligt werden. Andere Änderungen benötigen nach wie vor eine
Bewilligung der zuständigen Bewilligungsbehörde. Der Einwand erweist sich somit
als unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass für die im Hof
zu erstellende Pergola keine Ausnützung mehr vorhanden sei.
7.2 Das Baugrundstück, auf welchem die Pergola
realisiert werden soll, ist nach der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt
Zürich der Quartiererhaltungszone I zugeteilt. In dieser Zone wird die
zulässige Ausnützung nicht mittels Nutzungsziffern geregelt, sondern gemäss
Art. 24g BZO (für Randgebäude) bzw. Art. 24h BZO (für Hofgebäude)
mittels Regelung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhe, Bauweise sowie
Festlegung von hofseitigen Abständen bzw. Abständen gegenüber Randgebäuden. Nur
falls die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände aufgrund der Einräumung von
Näherbaurechten unterschritten werden, ist anhand eines Vergleichsprojektes
nachzuweisen, dass das Bauvorhaben die aufgrund der primären
Baubegrenzungsnormen zulässige Ausnützung nicht überschreitet (RB 2003
Nr. 76).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der Ausnützungsüberschreitung
ist daher unbegründet, weil die Stadt Zürich für die
Quartiererhaltungszone I keine Ausnutzungsziffer angeordnet hat, sondern
die zulässige Ausnützung mittels primären Baubegrenzungsnormen steuert.
7.3 Zudem sind für die Ausnützungsziffer nur alle
dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür
verwendbaren Räume in Vollgeschossen anrechenbar (§ 255 Abs. 1
PBG). Da die Pergola auf der Seite nicht umschlossen ist, weist sie keine Räume
im Sinne des § 255 Abs. 1 PBG auf. Selbst wenn die Pergola in einer Zone
realisiert würde, in welcher die Ausnutzung mit einer Nutzungsziffer gesteuert
wird, wäre die von der Pergola beanspruchte Fläche nicht an die Ausnutzung
anrechenbar. Da die Pergola keine anrechenbaren Räume aufweist, kann – entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers – auch kein kommunal vorgeschriebener
Wohnanteil verletzt sein.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die im
Hof geplante Pergola nicht den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Zu
klären ist vorab, welche baurechtlichen Vorschriften vorliegend zu beachten
sind.
8.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Bauverordnung (ABV) sind Gebäude, Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz
von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse
mehr oder weniger vollständig abschliessen. Da die Pergola keinen solchen
Abschluss aufweist, gelangen auf diese nicht die gemäss Art. 24h BZO für
Hofgebäude in der Quartiererhaltungszone I anwendbaren Bestimmungen
zur Anwendung.
8.3 Aber auch eine analoge Anwendung der auf
Hofgebäude in der Quartiererhaltungszone I anwendbaren baurechtlichen
Bestimmungen scheidet aus, weil sich mit einer solchen Anwendung zwar das
vorliegende Bauvorhaben beurteilen liesse; doch wäre unklar, nach welchen
Bestimmungen eine vergleichbare Pergola zu beurteilen wäre, die in einer Bauzone
realisiert wird, für welche es keine ausdrücklichen das Hofgebäude betreffenden
Vorschriften gibt.
8.4 Die Zulässigkeit der vorliegenden Pergola
beurteilt sich deshalb in erster Linie nach der in allen Bauzonen anwendbaren
Ästhetikklausel gemäss § 238 Abs. 1 PBG sowie nach den in der spezifischen
Bauzone anwendbaren Ästhetikvorschriften.
Gemäss Art. 24f BZO zeichnet sich die
Quartiererhaltungszone I durch eine die Strassen beidseits begleitende,
mehrheitlich geschlossene Bauweise von hoher Dichte des späten 19. und
frühen 20. Jahrhunderts mit prägnanten Strassenräumen und Innenhöfen oder
Ansätzen zu einer Hofbildung aus. Der rückwärtige Bereich bzw. die Höfe sind
unterschiedlich dicht bebaut oder grossflächig frei gehalten. Die Vorinstanz
hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass die Überbauungsmöglichkeiten im
rückwärtigen Bereich bzw. in den Höfen weitgehend offengelassen würden, indem
die Überbauungsdichte ausdrücklich als unterschiedlich bezeichnet werde.
Entscheidend sei, dass der Hof als solcher erkenn- und erlebbar bleibe
(Erwägung 5.3). Es kann somit festgestellt werden, dass die Pergola im
Einklang mit Art. 24f BZO steht.
8.5 Zu prüfen ist somit nur noch, ob sich die
geplante Pergola befriedigend im Sinne von § 238 Abs. 1 PGB einordnet
bzw. auf die unter Schutz gestellten Randgebäude besonders Rücksicht nimmt (§ 238
Abs. 2 PBG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Pergola
befriedigend einordnet und auf die Schutzobjekte hinreichend Rücksicht nimmt,
darf auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im fraglichen Hof, der
sich im Gebiet c befindet, aufgrund von Art. 24h Abs. 3 BZO ein
Hofgebäude mit einer Gesamthöhe von 10 m (bestehend aus einer Gebäudehöhe
von max. 7 m und einer Firsthöhe von max. 3 m) realisiert werden
könnte, mit welchem ein Fünftel der nicht mit Randgebäuden überbaubaren
Parzellen und Parzellenteile überstellt wird.
Da die Pergola eine Gesamthöhe von 10 m einhält und
nicht mehr als einen Fünftel der nicht mit Randgebäuden überbaubaren Parzellen
und Parzellenteile überstellt, durften die Vorinstanzen in Anlehnung an Art.
24h Abs. 3 BZO schliessen, dass sich eine Pergola mit solchen Massen
befriedigend einordnet. Hingegen kann dem Art. 24 Abs. 3 BZO im vorliegenden
Fall mangels analoger Anwendung nicht die Bedeutung zukommen, dass die Pergola
auch die übrigen auf ein Hofgebäude anwendbaren Bestimmungen wie Geschosszahl,
Gebäudehöhe und Firsthöhe einhalten muss.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, wonach die
Pergola die für Hofgebäude zulässigen Dimensionen überschreitet, weil sie
beispielsweise drei Vollgeschosse beinhalte (Beschwerde, Ziffer 5.2), weil
die Module im dritten Vollgeschoss die hypothetische Dachfläche durchstossen
würden (Beschwerde, Ziffer 5.6) oder weil die Längsfassade an keinem Punkt
die Giebelvorschriften einhalten würde (Beschwerde, Ziffer 5.8), erweist
sich deshalb als unbegründet.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich
die Zulässigkeit der Pergola nach den besonderen (Art. 24f BZO) und allgemeinen
(§ 238 Abs. 1 und 2 PBG) Ästhetikvorschriften beurteilt, wobei bei
der Beurteilung der Einordnung im vorliegenden Fall in zutreffender Weise auch
auf die auf Hofgebäude anwendbaren primären Baubegrenzungsnormen gemäss
Art. 24h Abs. 3 BZO abgestellt werden durfte. Dass die Bausektion zum
Schluss gelangte, dass sich die Pergola befriedigend einordnet und auf die
Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders Rücksicht nimmt
(Erwägung lit. D.o in Verbindung mit lit. D.g), ist deshalb
nicht zu beanstanden.
Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die
Pergola alle in Art. 24h Abs. 3 BZO aufgeführten primären
Baubegrenzungsnormen einhalten muss. Aus diesem Grund erweisen sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Pergola gegen Art. 24h
Abs. 3 BZO verstösst, als unbegründet.
9.
9.1 Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer
aufgrund befürchteter Lärmemissionen eine Betriebszeiteneinschränkung für die
Pergola.
9.2 Es ist unbestritten, dass vorliegend die
Lärmemissionen einer neuen Anlage zu beurteilen sind. Die durch diese Anlage
allein erzeugten Immissionen dürfen die Planungswerte in der Umgebung nicht
überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
vom 7. Oktober 1983 [USG] und Art. 7 Abs. 1 lit. b der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Zudem müssen die
Lärmemissionen unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte so weit begrenzt
werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar
ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV).
Für die vorliegend zu beurteilende Art von Lärm hat der
Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte und somit auch keine Planungswerte
festgelegt. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall gestützt auf
das Gesetz, in Anwendung der in Art. 15, Art. 13 Abs. 2 und
Art. 23 USG genannten Kriterien zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3
LSV). Steht wie hier die Anwendung von Planungswerten infrage, muss die Anlage
ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung
höchstens geringfügige Störungen auftreten. Dabei sind der Charakter des Lärms,
Zeitpunkt und Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die
Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Es ist nicht auf das subjektive
Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte
Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit
vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3; 123 II 325 E. 4d/bb S. 335;
BGr, 4. März 2002, 1A.73/2001, E. 2.2). Massgeblich für die
Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort
geltenden Planungswerte (BGr, 4. März 2002, 1A.73/2001, E. 2.3).
9.3 Sowohl das Baugrundstück als auch das
Grundstück des Beschwerdeführers befinden sich in der
Lärm-Empfindlichkeitsstufe II. In Bezug auf den Charakter des Lärms ist zu
bedenken, dass es Lärmemissionen gibt, die zur Wohnnutzung gehören und daher
von der Mehrheit der Bevölkerung, auch in einer ruhigen Wohnzone, als ortsüblich
und weniger als störend empfunden werden. Dazu gehört insbesondere der Lärm von
Kindern, die in Nachbargärten, Innenhöfen oder auf dem Trottoir spielen (BGr,
15. Mai 2001, 1A.282/2000, E. 5b).
Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid dient die Pergola
als Spielplatz, Pflanzenrankgerüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und
gemeinsamer Aufenthaltsort (Erwägung 5.6). Da der Innenhof Tag und Nacht
durch ein Tor abgeschlossen ist, welches sich nur mit den Schlüsseln zu den
Wohnungen der privaten Beschwerdegegnerin öffnen lässt (Erwägung 6.3.3),
ist sichergestellt, dass die Pergola nur durch die Anwohner genutzt wird. Wenn
die Anwohner deshalb die Pergola als Spielplatz, Sitzplatz und gemeinsamen Aufenthaltsort
nutzen, handelt es sich hierbei um eine übliche Wohnnutzung, weshalb auch der
damit einhergehende Lärm als ortsüblich zu dulden ist.
Es trifft zwar zu, dass die Anwohner die Möglichkeit
haben, sich auch auf den oberen Ebenen der Pergola aufzuhalten. Doch wird sich
der durch die Nutzung der oberen Ebenen der Pergola ergebende Lärm im Regelfall
auf Gespräche beschränken. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
sich an einzelnen lauen Sommerabenden mehrere Anwohner gleichzeitig auf der Pergola
aufhalten werden, geht der von der Pergola ausgehende Lärm nicht über den Lärm
hinaus, welcher sich einstellt, wenn sich Personen an einem lauen Sommerabend
auf Balkonen, Dachterrassen oder gewöhnlichen Innenhöfen aufhalten. Solche Emissionen
gehören zur Wohnnutzung und sind deshalb zu akzeptieren.
Bei gesamthafter Betrachtung ergibt sich deshalb, dass die
Benützung der Pergola durch die Anwohner nicht mehr als geringfügige Störungen
für die benachbarten Anwohner verursacht und die Planungswerte damit
eingehalten sind.
9.4 Auch das vom Beschwerdeführer eingereichte
Lärmgutachten führt zu keinem anderen Ergebnis (Beschwerde,
Ziffern 6.18 ff.). Gemäss Aufgabenbeschrieb wurde die F AG damit
beauftragt, die Lärmsituation für die Bewohner zu untersuchen, wenn auf der
Plattform Partys veranstaltet werden. Bei den untersuchten Szenarien wurde
davon ausgegangen, dass sich auf der zweitobersten Plattform 25 Personen
und auf der obersten Plattform 30 Personen aufhalten. In einer Variante
wurde ergänzend die Annahme getroffen, dass zwei Lautsprecherboxen installiert
werden.
Diese Annahmen gehen von einer Nutzung der Plattform aus,
mit der – wie die private Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht – nicht
gerechnet werden muss. Die oberste Plattform weist eine waagrechte
Aufenthaltsfläche von 36 m2 auf; es ist kaum anzunehmen, dass
sich auf dieser Fläche 30 Personen gleichzeitig aufhalten werden. Zudem handelt
es sich bei der Pergola um einen Aufenthaltsort der Anwohner und nicht um eine
für die Öffentlichkeit zugängliche Partyfläche. Aufgrund der von der privaten
Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Hausordnung, welche vorschreibt, dass
Mitbewohner insbesondere über Mittag (12.00 bis 14.00 Uhr) und nachts
(22.00 bis 07.00 Uhr) sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen
aufeinander Rücksicht zu nehmen haben und in welcher auch das Musizieren im
Allgemeinen und das Grillieren auf den Balkonen und Gartensitzplätzen geregelt
wird, ist zudem davon auszugehen, dass die private Beschwerdegegnerin einer
extensiven Nutzung der Pergola durch ihre Mieter umgehend Einhalt gebieten
wird. Das vom Lärmgutachter dargestellte Szenarium wird sich deshalb in der
Praxis voraussichtlich nicht einstellen. Sollte sich wider Erwarten etwas an
der separaten Nutzung der projektierten Baute ändern, wären nachträglich Massnahmen
zu ergreifen (BGr, 10. März 2014, 1C_634/2013, E. 2.4.3).
9.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass
seine Liegenschaft in besonderem Masse lärmempfindlich sei (Beschwerde,
Ziffer 6.8), kann festgestellt werden, dass dieser Umstand bereits dadurch
berücksichtigt ist, dass seine Liegenschaft der Lärm-Empfindlichkeitsstufe II
zugewiesen ist. Wie bereits in Erwägung 9.3 ausgeführt, sind aber
auch in der Lärm-Empfindlichkeitsstufe II die zur Wohnnutzung gehörenden Lärmemissionen
zu dulden.
9.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann
die ausschliesslich den Anwohnern zur Verfügung stehende Pergola auch nicht mit
einer öffentlichen Gartenwirtschaft oder einer der Öffentlichkeit zugänglichen
Sportanlage verglichen werden (Beschwerde, Ziffern 6.6 und 6.14 ff.),
bei welchen unter Umständen mit über das Mass der geringfügigen Störung
hinausgehenden Lärmemissionen gerechnet werden muss, weshalb vorsorgliche
Immissionsbegrenzungen angezeigt sein können. Bei einem privat genutzten
Spielplatz, Sitzplatz und gemeinsamen Aufenthaltsort ist hingegen nicht mit
über das Mass der geringfügigen Störung hinausgehenden Lärmemissionen zu
rechen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in Erwägung 6.3.1 zu Recht
erwogen, dass eine inadäquate Verhaltensweise im Baubewilligungsverfahren nicht
einfach antizipiert werden dürfe, sondern vielmehr von einer ordnungsgemässen
und sich namentlich auch im Rahmen des Polizeirechts haltenden Nutzung auszugehen
sei.
9.7 Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer,
dass die Pergola zu übermässigen Lichtemissionen führt (Beschwerde,
Ziffer 6.22). Die private Beschwerdegegnerin hat hierzu in der
Beschwerdeantwort ausgeführt, dass es sich bei der geplanten Beleuchtung um sogenannte
Downlights handelt, was vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten
wurde. Damit erweist sich die geltend gemachte Befürchtung als unbegründet.
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser
ist zudem zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 5'110.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …