|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2014.00170  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.06.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Bewilligung begleiteter Urlaube.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht müsse ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellen, ist abzuweisen: Gesuchstellende Personen müssen grundsätzlich selber nach einer Person suchen, die sie - möglicherweise unentgeltlich - anwaltlich vertritt (E. 3.1). Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss ist nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin ist nicht dazu legitimiert, sich dagegen zu wehren, dass die Justizvollzugsbehörde ihr (im Grundsatz und unter Auflagen) begleitete Urlaube bewilligte. Aus der Urlaubsbewilligung entstehen ihr keine - insbesondere auch keine finanziellen - Nachteile (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat ferner keinen Anspruch darauf, dass ihr die Kopie eines psychiatrischen Gutachtens zugestellt wird: Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt es, dass sie auf entsprechendes Gesuch hin jederzeit Einsicht in das Gutachten nehmen kann (E. 3.3). Wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren durfte die Vorinstanz zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat (E. 3.6).
Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGLEITETER URLAUB
BESCHWER
LEGITIMATION
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
URLAUB
Rechtsnormen:
Art. 84 Abs. VI StGB
§ 21 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2014.00170

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Juni 2014

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Anstalten B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 29. Juni 2007 wurde A vom Obergericht Zürich mit einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe bestraft, unter Anrechnung von 622 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Der dagegen beschrittene Rechtsmittelweg blieb letztinstanzlich erfolglos (vgl. BGr, 9. April 2009, 6B_825/2008). Zur Zeit verbüsst A ihre Strafe in den Anstalten B. Ein Drittel der Strafe war am 13. November 2013 abgelaufen. Zwei Drittel der Strafe wird sie am 13. November 2016 verbüsst haben. Das effektive Strafende fällt auf den 13. November 2020.  

B. Am 20. September 2013 beantragten die Anstalten B dem Justizvollzug Zürich – gestützt auf die Vollzugsdaten von A, ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C vom 12. April 2013 sowie ein am 17. Juli 2013 durchgeführtes Koordinationsgespräch – folgende Vollzugsöffnungen: 1. Drei durch Anstaltspersonal begleitete Ausgänge von zwei bis fünf Stunden (Herbst/Winter 2013/2014); 2. drei durch Privatpersonen begleitete Ausgänge von zwei bis fünf Stunden (Winter/Frühjahr 2014); 3. zwei unbegleitete Ausgänge von zwei bis fünf Stunden (Frühjahr/Sommer 2014).

C. Das Verhalten von A führte im Herbst 2013 mehrfach zu Konflikten und Störungen des geordneten Zusammenlebens in der Wohngruppe. Am 8. Oktober 2013 wurde deshalb verfügt, dass sie vorerst für drei Monate in ein Time-Out in der Wohngruppe Integration (Kleingruppe) versetzt werde.

D. Am 4. November 2013 nahm die Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen Stellung zu den Vollzugslockerungen, welche die Anstalten B für A beantragt hatten. Die Kommission erachtete es als verfrüht, A unbegleitete Urlaube zu gewähren; zu den beantragten begleiteten Urlauben äusserte sie sich hingegen positiv.

E. Am 19. November 2013 verfügte der Straf- und Massnahmenvollzug 3 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug, A könnten nach Rückkehr in den Normalvollzug, bei klaglosem Vollzugsverlauf und im Nachgang eines entsprechenden Berichts durch die Anstalten B an den Straf- und Massnahmenvollzug 3 drei begleitete zwei- bis fünfstündige Urlaube unter Einhaltung folgender Auflagen gewährt werden: a) Vorgängige Einschätzung des psychischen Zustands von A durch die Anstalten B; b) Vorgängige Einreichung und Einhaltung eines detaillierten Urlaubsprogramms; c) ständige Begleitung durch Anstaltspersonal; d) Verfassen eines Urlaubsberichts durch A; e) Verfassen eines Urlaubsberichts durch die Begleitperson; f) Drogen- und Alkoholkonsumverbot, dessen Einhaltung von den Anstalten B mittels geeigneter Kontrollen zu überprüfen ist; g) Vor- und Nachbearbeitung der Urlaube durch die Betreuung der Anstalten B (Disp.-Ziff. I). Weiter wurde verfügt, A könnten – ebenfalls unter diversen Auflagen – nach der klaglosen Absolvierung der begleiteten Urlaube gemäss Disp.-Ziff. I sowie weiterem klaglosem Vollzugsverlauf monatliche, von einer ihr vertrauten Privatperson begleitete zwei- bis fünfstündige Urlaube gewährten werden (Disp.-Ziff. II). Die Gewährung von unbegleiteten Urlauben wurde abgelehnt (Disp.-Ziff. III).

II.  

A. Gegen die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs 3 erhob A am 26. Dezember 2013 Rekurs. Sie beantragte die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands, die Aufhebung der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. November 2013, die Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, die Beantwortung der Frage, ob das Justizvollzugsamt ohne richterliche Erlaubnis eine psychiatrische Begutachtung anordnen dürfe, die Sistierung der Urlaubsanordnung bis zur Klärung der Finanzierung der Urlaube, die Zustellung einer Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C, die Gewährung der Möglichkeit, das Gutachten von Dr. C abzulehnen, sowie die Überprüfung der Rechtmässigkeit der fehlenden Lohnzahlungen während ihres Time-Outs.

B. Mit Brief vom 7. Januar 2014 bestätigte die Direktion der Justiz und des Innern gegenüber A den Eingang des Rekurses vom 26. Dezember 2013 und teilte ihr mit, dass sie ihr von Amtes wegen keine Rechtsvertretung bestellen werde. Es stehe ihr indessen frei, selber eine Anwältin oder einen Anwalt zu mandatieren. Die Thematik "Gratisarbeit" sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Bei den Anstalten B könne sie jederzeit ein Gesuch stellen, um in das Gutachten von Dr. C Einsicht zu nehmen.

C. Am 3. Februar 2014 beendete A das am 8. Oktober 2013 angeordnete Time-Out und kehrte in den Normalvollzug zurück.

D. Am 6. Februar 2014 verfügte die Direktion der Justiz und des Innern, auf den Rekurs von A vom 26. Dezember 2013 werde nicht eingetreten (Disp.-Ziff. I). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werde abgewiesen (Disp.-Ziff. II). Die Verfahrenskosten von Fr. 310.- würden der Rekurrentin auferlegt (Disp.-Ziff. III). 

III.  

A. Am 11. März 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, 1. ihr seien ein amtlicher Verteidiger zu bestellen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, 2. die Verfügung der Justizdirektion vom 6. Februar 2014 sei aufzuheben, 3. die Urlaubsanträge seien zu sistieren, bis über deren Umsetzbarkeit Klarheit herrsche, 4. ihr sei eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C vom 12. April 2013 zuzustellen und 5. die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. November 2013 sei aufzuheben.

B. Die Justizdirektion beantragte am 14. März 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 3. April 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu beurteilen. Weil im vorliegenden Fall sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Vorinstanz hat die Rekursrügen der Beschwerdeführerin teilweise im Rahmen der Eingangsbestätigung vom 7. Januar 2014, teilweise im Rekursbeschluss vom 6. Februar 2014 und teilweise beiderorts beurteilt. Es rechtfertigt sich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sowohl den Rekursbeschluss als auch die Eingangsbestätigung als Anfechtungsobjekte zu erachten.

2.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei für das vorliegende Verfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, da sie mittellos sei und nicht über genügend Rechtskenntnisse verfüge. Sodann seien die beantragten Urlaube aus diversen Gründen nicht umsetzbar, weshalb die betreffenden Begehren sistiert werden müssten. Sie wolle selber wählen können, ab wann und ob sie Urlaube beziehe. Ferner müsse gewährleistet sein, dass ihr durch die vorläufige Nichtgewährung bzw. durch den einstweiligen Verzicht auf Urlaub keine Nachteile erwachsen würden. Im Weiteren sei ihr eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C vom 12. April 2013 zuzustellen. Das von der Justizdirektion vorgeschlagene Akteneinsichtsrecht genüge nicht, zumal sie vom letzten, 2005 erstellten Gutachten ebenfalls eine Kopie erhalten habe. Ausserdem habe ihr E vom Amt für Justizvollzug telefonisch zugesichert, dass sie eine Kopie des Gutachtens von Dr. C erhalten werde, dass sie dazu schriftlich Stellung nehmen könne und dass sie das Gutachten ablehnen und die Erstellung eines neuen Gutachtens verlangen könne. Schliesslich sei sie auch mit der in der Verfügung des Justizvollzugsamts vom 19. November 2013 angeordneten Psychotherapie in den Anstalten B nicht einverstanden, zumal eine solche Therapie im Gerichtsurteil von 2007 nicht erwähnt worden sei.

3.  

3.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist abzuweisen. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die Entscheidinstanz grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, selber nach einer Rechtsvertretung für die gesuchstellende Person zu suchen. Eine entsprechende Pflicht besteht nur dann, wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht in der Lage ist, selber eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestimmen (VGr, 18. April 2012, VB.2012.00082, E. 9.4.6). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargetan.

3.2 Weder vor der Vorinstanz noch vor Verwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das Justizvollzugsamt ihr Gesuch um unbegleitete Urlaube hätte bewilligen müssen bzw. dass die Auflagen betreffend die begleiteten Urlaube korrigiert werden müssten. Vielmehr beanstandet sie – offenbar aus finanziellen Gründen – die in der Verfügung vom 19. November 2013 in Aussicht gestellte Durchführung begleiteter Urlaube, deren Zeitpunkt und genaues Programm zum heutigen Zeitpunkt gar noch nicht feststehen. Welche Nachteile der Beschwerdeführerin aus der vom Justizvollzugsamt verfügten Urlaubsgewährung erwachsen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass begleitete zwei- bis fünfstündige Urlaube auch kostenfrei (etwa in Form längerer Spaziergänge) durchgeführt werden können, weshalb die Beschwerdeführerin keine finanziellen Nachteile zu befürchten hat. Ebenso trifft zu, dass die Verfügung vom 19. November 2013 die Beschwerdeführerin zur Absolvierung von begleiteten Urlauben lediglich (unter Auflagen) berechtigt, nicht aber verpflichtet. Die Vorinstanz kam unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Justizvollzugsamts habe (vgl. § 21 Abs. 1 VRG) und dass folglich auch keine sachlichen Gründe für eine Sistierung des Rekursverfahrens vorlägen. Sie trat demnach zu Recht wegen fehlender Legitimation nicht auf den Rekurs ein. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erneut um Sistierung ersucht, erweist sich ihr Antrag nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet.

3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann zu Unrecht die Modalitäten der Einsichtnahme in das psychiatrische Gutachten von Dr. C vom 12. April 2013: Zur Wahrung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin genügt es, dass sie – auf ein entsprechendes Gesuch hin – das Gutachten in den Anstalten B einsehen darf. Dass die Anstalten B ihr die Einsichtnahme in das Gutachten verweigert hätten, macht sie selber nicht geltend. Inwiefern sie durch eine derartige Akteneinsicht benachteiligt sein könnte bzw. weshalb sie zwingend auf die Zustellung einer Kopie des Gutachtens angewiesen sein sollte, um ihre Verfahrensrechte zu wahren, ist nicht ersichtlich und wird von ihr denn auch nicht substanziiert dargetan. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Zustellung einer Kopie des psychiatrischen Gutachtens hat. Davon ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen. Aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten Fehlerhaftigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. C lässt sich im Übrigen ebenfalls kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse ableiten, da sich die Beschwerdeführerin wie gesagt weder gegen die vom Justizvollzugsamt verweigerten unbegleiteten Urlaube noch gegen die Modalitäten der gewährten begleiteten Urlaube zur Wehr setzt.

3.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die Durchführung einer Psychotherapie liegt ausserhalb des Prozessgegenstands: Das Justizvollzugsamt hat in der Verfügung vom 19. November 2013 lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin vor der Durchführung von Urlauben zur Absolvierung einer freiwilligen Therapie motiviert werden solle. Die Durchführung einer Psychotherapie wurde vom Justizvollzugsamt weder verfügt noch als zwingende Voraussetzung für die Durchführung von Urlauben statuiert.

3.5 In Bezug auf die weiteren Rügen, die die Beschwerdeführerin vor der Rekursinstanz vorgebracht hatte (fehlende richterliche Anordnung; Gratisarbeit), beanstandet sie den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vor Verwaltungsgericht nicht. Diesbezügliche Mängel, die zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnten, sind denn auch nicht ersichtlich.

3.6 Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Rekursbegehren der Beschwerdeführerin mangels Beschwer offensichtlich aussichtslos waren. Demnach verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu Recht (§ 16 Abs. 2 VRG). Die auf § 13 Abs. 2 VRG gestützte Rekurskostenverlegung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden. 

4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (vgl. E. 3.6). Indessen ist die Gerichtsgebühr herabzusetzen, da es sich beim angefochtenen Rekursentscheid um einen Nichteintretensbeschluss handelt (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:…