{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2014-00171_2014-07-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214369&W10_KEY=13823250&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "11fd13133116e18b941473a2795bb06f"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2014.00171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.07.2014  VB.2014.00171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.07.2014  VB.2014.00171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.07.2014  VB.2014.00171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der bedingten Entlassung | Widerruf der bedingten Entlassung [Der Beschwerdegegner widerrief die bedingte Entlassung nach der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr Taten, die dieser vor der Gew\u00e4hrung der bedingten Entlassung begangen hatte, die dem Beschwerdegegner damals jedoch nicht bekannt gewesen waren.] Von einer m\u00fcndlichen Verhandlung ist abzusehen (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beschwerdef\u00fchrers; insbesondere wies der Beschwerdegegner die erste Rekursschrift und die erste Replik zu Recht wegen Weitschweifigkeit zur\u00fcck (E. 3, insbesondere E. 3.1). Keine Verletzung der Ausstandsvorschriften seitens des Beschwerdegegners und der Vorinstanz (E. 5). Art. 89 Abs. 1 StGB kommt nur bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens des bedingt Entlassenen w\u00e4hrend der Probezeit zur Anwendung, nicht jedoch bei Delikten, die vorher begangen wurden. Folglich musste kein Gericht \u00fcber den Widerruf der bedingten Entlassung entscheiden. Gem\u00e4ss Art. 86 Abs. 1 StGB war der Beschwerdegegner zur Gew\u00e4hrung der bedingten Entlassung zust\u00e4ndig. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden, die nicht von Art. 89 Abs. 1 StGB erfasst werden, muss es diesem auch ohne ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung gest\u00fctzt auf allgemeine Prinzipien des Verwaltungsrechts m\u00f6glich sein, gegebenenfalls auf einen Entscheid zur\u00fcckzukommen (E. 6.3.1). Die Verf\u00fcgung betreffend den Widerruf der bedingten Entlassung war urspr\u00fcnglich fehlerhaft; es bestanden ausreichende Gr\u00fcnde, um darauf zur\u00fcckzukommen (E. 7). Da die urspr\u00fcngliche Fehlerhaftigkeit auf einer falschen Beurteilung des Sachverhalts basierte, m\u00fcssen f\u00fcr die Frage des Widerrufs auch die damaligen Gegebenheiten massgeblich sein (E. 8.2). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdef\u00fchrer bei Kenntnis der Vorf\u00e4lle nicht bedingt entlassen h\u00e4tte (E. 8.3). Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich mangels einer ausreichend bestimmten Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E. 9.1). Der Widerruf istverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Die Interessen am Vollzug der Reststrafe sind h\u00f6her zu gewichten als diejenigen des Beschwerdef\u00fchrers, fr\u00fcher entlassen zu werden (E. 9.2). Die Vorinstanz hat den vom als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Vertreter des Beschwerdef\u00fchrers geltend gemachten Aufwand im Rekursverfahren zu weitgehend gek\u00fcrzt (E. 11). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 12.3).\r\rTeilweise Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:42:44", "Checksum": "b3511f68a195fd140864382be0825ce7"}